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Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 19. Mai 2010 - Az. 2 KN 2/09

Obsah (7)§ 47§ 3§ 4§ 1§ 2§ 14§ 7

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Antragstellern wird

gelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die drei Antragsteller begehren in einem Normenkontrollverfahren die Feststellung der Unwirksamkeit der Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung und den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenbaubeitragssatzung) vom 25.06.2009. Die Satzung enthält u.a. folgende Regelungen: § 1 Allgemeines Zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung und den Umbau a) von vorhandenen Ortsstraßen im Sinne des § 242 BauGB, b) von

den §§ 127 ff. BauGB erstmalig hergestellten Straßen, Wegen und Plätzen und c) von nicht zum Anbau bestimmten Straßen, Wegen und Plätzen als öffentliche Einrichtung erhebt die Gemeinde Beiträge von den Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern oder an deren Stelle von den zur Nutzung an diesen Grundstücken dinglich Berechtigten, denen die Herstellung, der Ausbau, die Erneuerung und der Umbau Vorteile bringt. § 4 Vorteilsregelung, Gemeindeanteil

(1)Von dem beitragsfähigen Aufwand (§ 2) werden folgende Anteile auf die Beitragspflichtigen umgelegt (Beitragsanteil) 1. für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung und den Umbau der Fahrbahn (§ 2 Abs. 1 Ziff. 3 a), für Radwege (§ 2 Abs. 1 Ziff. 3
  1. e)sowie für Böschungen, Schutz-, Stützmauern und Bushaltebuchten (§ 2 Abs. 1 Ziff. 3
  2. h)u. i)) an Straßen, Wegen und Plätzen,
  3. a)die im Wesentlichen dem Anliegerverkehr dienen (Anliegerstraßen), bis zu einer Fahrbahnbreite von 7,00 m, 53 v.H.
  4. b)die im Wesentlichen dem innerörtlichen Verkehr dienen (Haupterschließungsstraßen), bis zu einer Fahrbahnbreite von 10,00 m, 25 v.H.
  5. c)die im Wesentlichen dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder überörtlichen Durchgangsverkehr dienen (Hauptverkehrsstraßen), bis zu einer Fahrbahnbreite von 20,00 m, 10 v.H. 2. für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung und den Umbau der übrigen Straßeneinrichtungen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 3 b, c, d und g sowie Ziff. 4 und 5) an Straßen, Wegen und Plätzen,
  6. a)die im Wesentlichen dem Anliegerverkehr dienen (Anliegerstraßen), 53 v.H.
  7. b)die im Wesentlichen dem innerörtlichen Verkehr dienen (Haupterschließungsstraßen), 35 v.H.
  8. c)die im Wesentlichen dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder überörtlichen Durchgangsverkehr dienen (Hauptverkehrsstraßen), 30 v.H. 3. für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung und den Umbau von kombinierten Geh- und Radwegen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 3
  9. f)an Straßen, Wegen und Plätzen,
  10. a)die im Wesentlichen dem Anliegerverkehr dienen (Anliegerstraßen), 53 v.H.
  11. b)die im Wesentlichen dem innerörtlichen Verkehr dienen (Haupterschließungsstraßen), 25 v.H.
  12. c)die im Wesentlichen dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder überörtlichen Durchgangsverkehr dienen (Hauptverkehrsstraßen), 20 v.H. 4. für den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen zu Mischflächen sowie den Ausbau und die Erneuerung von vorhandenen Mischflächen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 6),
  13. a)die im Wesentlichen dem Anliegerverkehr dienen (Anliegerstraßen), 53 v.H.
  14. b)die im Wesentlichen dem innerörtlichen Verkehr dienen (Haupterschließungsstraßen), 35 v.H.
  15. c)die im Wesentlichen dem durchgehenden innerörtlichen oder überörtlichen Durchgangsverkehr dienen (Hauptverkehrsstraßen), 20 v.H. 5. für den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen zu Fußgängerzonen sowie den Ausbau und die Erneuerung vorhandener Fußgängerzonen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 6) 40 v.H. 6. für den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen zu verkehrsberuhigten Bereichen sowie den Ausbau und die Erneuerung von vorhandenen verkehrsberuhigten Bereichen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 6) 53 v.H. Straßen und Wege, die nicht zum Anbau bestimmt sind (Außenbereichsstraßen),
  16. a)die überwiegend dem Anliegerverkehr dienen und keine Gemeindeverbindungsfunktion haben (Wirtschaftswege im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 4 a StrWG), werden den Anliegerstraßen gleichgestellt (Abs. 1 Ziff. 1 a, 2 a, 3 a, 4 a),
  17. b)die überwiegend der Verbindung von Ortsteilen und anderen Verkehrswegen innerhalb des Gemeindegebietes dienen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 b 2. Halbsatz StrWG), werden den Haupterschließungsstraßen gleichgestellt (Abs. 1 Ziff. 1 b, 2 b, 3 b, 4 b),
  18. c)die überwiegend dem Verkehr zu und von

bargemeinden dienen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 b 1. Halbsatz StrWG), werden den Hauptverkehrsstraßen gleichgestellt (Abs. 1 Ziff. 1 c, 2 c, 3 c, 4 c).

(1)Grunderwerb, Freilegung und Möblierung (§ 2 Abs. 1 Ziff. 1, 2 und 7) werden den beitragsfähigen Teilanlagen bzw. Anlagen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 3 bis 6) entsprechend zugeordnet.
(2)Endet eine Straße oder ein Weg mit einem Wendeplatz oder sind Abbiegespuren angelegt, so vergrößern sich dafür die in Abs. 1 Ziff. 1 angegebenen Maße um die Hälfte, im Bereich eines Wendeplatzes auf mindestens 18 m. Die Maße gelten nicht für Aufweitungen im Bereich von Einmündungen.
(3)Die Anteile am beitragsfähigen Aufwand, die nicht

Abs. 1 umgelegt werden, werden als Abgeltung des öffentlichen Interesses von der Gemeinde getragen (Gemeindeanteil). § 5 Abrechnungsgebiet

(1)Das Abrechnungsgebiet bilden die gesamten Grundstücke, denen von der Straße, dem Weg oder Platz als öffentlicher Einrichtung (§ 1) Zugangs- oder Anfahrmöglichkeit verschafft wird (erschlossene Grundstücke im weiteren Sinne).
(2)Wird ein Abschnitt gebildet, so besteht das Abrechnungsgebiet aus den durch den Abschnitt erschlossenen Grundstücken. § 14 Inkrafttreten
(1)Die Satzung tritt zum 1. Juli 2009 in Kraft.
(2)Gleichzeitig tritt die Satzung vom 25.01.2007, zuletzt geändert durch Satzung vom 08.02.2008, außer Kraft.
(3)Soweit Beitragsansprüche

den bisher geltenden Satzungsregelungen entstanden sind, gelten die bisherigen Regelungen weiter. Die Antragsteller sind Eigentümer von Grundstücken im Gebiet der Antragsgegnerin. Die Straßen Bergedorfer Weg, Am Stadtpark und Höppnerallee, an denen ihre Grundstücke liegen, stehen in den nächsten Jahren zur Sanierung bzw. zum Ausbau an. Die Antragsgegnerin machte die Straßenbaubeitragssatzung bekannt, indem sie den Satzungstext am 25.06.2009 auf ihrem Webserver veröffentlichte, allerdings unter Angabe eines falschen Ausfertigungsdatums. Die Veröffentlichung des Hinweistextes in der Bergedorfer Zeitung erfolgte aufgrund eines Versehens erst am 04.09.

  1. Die Antragsgegnerin machte die Straßenbaubeitragssatzung vorsorglich mit unverändertem Inhalt erneut bekannt, änderte am 11.12.2009 die Datei auf ihrem Webserver und ließ den Hinweistext in der Zeitung am 16.12.2009 abdrucken. Am 11.11.2009 haben die Antragsteller beim Oberverwaltungsgericht einen Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung tragen sie vor: Die Straßenbaubeitragssatzung sei unwirksam, weil sie nicht klar regele, welche Vorteile zur Beitragspflicht von Grundstückseigentümern führten. Auch sei offen, wie die Vorteile zu bemessen seien und wie sie sich von denen der übrigen Straßennutzer unterschieden. Deshalb verstoße die Straßenbaubeitragssatzung gegen das Gebot hinreichender Bestimmtheit und gegen das Gleichbehandlungsgebot. Zudem sei die Straßenbaubeitragssatzung nichtig, weil sie nicht auf einer gültigen Rechtsgrundlage erlassen sei. § 8 KAG sei ebenfalls wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot nichtig, weil auch hier der Vorteilsbegriff, der zu einer Beitragspflicht führe, nicht definiert sei. Grundstückseigentümer hätten - anders als bei Erschließungsmaßnahmen, die zur Bebaubarkeit eines Grundstücks führten - durch Straßenausbaumaßnahmen keinerlei messbaren wirtschaftlichen Vorteil. Die pauschale Vorteilsbemessung z.B. mit 53 % für die Grundstückseigentümer an einer Anliegerstraße für die Fahrbahnerneuerung sei willkürlich. So habe sie in der Vergangenheit im Gebiet der Antragsgegnerin 75 % und von 2007 bis zum Inkrafttreten der streitbefangenen Straßenbaubeitragssatzung 90 % betragen. Die Vorgaben des Senats zur Festlegung des Gemeindeanteils und des Anliegeranteils im Urteil vom 26.4.2006 - 2 KN 7/07 - seien widersprüchlich, da sowohl auf die Möglichkeit der Nutzung als auch auf die tatsächliche Nutzung abgestellt werde. Weder die tatsächliche Nutzung der Straße noch die Möglichkeit zur Nutzung der Straße seien messbar oder individuell zurechenbar. Die Erhebung von Beiträgen von Anliegern sei auch deshalb ungerecht, weil die Straße als Allgemeingut überwiegend von allen Bürgern der Gemeinde benutzt werde. Zudem trügen die Grundeigentümer schon 90 % der Erschließungskosten und zahlten Grundsteuer. Die Anlieger seien auch für die Abnutzung des öffentlichen Straßennetzes nicht verantwortlich, sondern im Wesentlichen der Schwerlastverkehr. Es sei unbillig, wenn die Anlieger die verursachten Schäden an Straßen zu mehr als der Hälfte ausgleichen müssten. Die Erhebung von Beiträgen widerspreche dem Äquivalenzprinzip. Führende Finanzwissenschaftler und Steuerrechtler hielten es nicht für sachgerecht und unmöglich, Vorteile oder Sondernutzungen der Grundeigentümer festzustellen und dazu adäquate Beiträge zu konstruieren. Rechtmäßig sei allein die Finanzierung von Straßenausbaumaßnahmen über allgemeine Haushaltsmittel aus dem Steueraufkommen, z.B. über die Anhebung der Grundsteuer. Die Antragsteller beantragen, die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung und den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenbaubeitragssatzung) in der Gemeinde Wentorf bei Hamburg vom 25.06.2009 für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie hält sowohl die Straßenbaubeitragssatzung als auch die Ermächtigungsgrundlage in § 8 KAG für rechtmäßig und verteidigt die getroffenen Regelungen. Allenfalls die Inkrafttretensbestimmung in § 14 der Straßenbaubeitragssatzung sei unwirksam, weil die Satzung mangels ordnungsgemäßer Bekanntgabe nicht am
  2. Jul 2009 in Kraft getreten sei. Dies wirke sich aber nicht auf die übrigen Satzungsbestimmungen aus. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Verwaltungsvorgangs der Beklagten sowie der Gerichtsakte Bezug genommen. Gründe Der Normenkontrollantrag ist zulässig.

§ 47Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Vw

GO i.V.m. § 5 AGVwGO kann ein Normenkontrollantrag gegen eine im Range unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend machen kann, durch die angegriffene Norm oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Antragsteller sind als Grundstückseigentümer im Gebiet der Antragsgegnerin i.S.v. § 47 Abs. 2 VwGO antragsbefugt, da in den Straßen, an denen ihre Grundstücke belegen sind, Straßenausbaumaßnahmen erforderlich sind und in absehbarer Zeit durchgeführt werden sollen. Sie werden deshalb voraussichtlich in absehbarer Zeit zu Straßenausbaubeiträgen herangezogen. Der Antrag ist auch innerhalb eines Jahres

Bekanntmachung der Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung und den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenbaubeitragssatzung) vom 25.06.2009 gestellt worden (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Der Antrag ist jedoch unbegründet. Zunächst können die Antragsteller nicht mit ihrer Auffassung durchdringen, Straßenausbau müsse generell aus Steuern finanziert werden, ein (teilweise) beitragsfinanzierter Straßenausbau sei ungerecht und rechtswidrig. Die Finanzierungsprinzipien der Gemeinden ergeben sich aus der kommunalen Finanzverfassung.

§ 3

a Satz 2 GO haben die Gemeinden die zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Mittel aus eigenen Einnahmen aufzubringen. Diese Regelung basiert auf der aus dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht folgenden Befugnis der Gemeinden, eigene Finanzquellen im Rahmen der Gesetze zu erschließen (v. Mutius/Rentsch, Kommunalverfassungsrecht Schl.H.,

  1. Aufl., § 3 a Rn. 1). Ergänzend dazu bestimmt § 76 GO die Grundsätze der – wie es in der aktuellen Fassung heißt - Finanzmittelbeschaffung. In der Regelung des § 76 GO, wonach die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel
  2. aus Entgelten für ihre Leistungen,
  3. im übrigen aus Steuern zu beschaffen haben, soweit die sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen, wird durchweg eine Rangfolge gesehen,

der die kommunalen Abgaben zur Deckung der kommunalen Ausgaben zu erheben sind (vgl. v. Mutius/Rentsch, a.a.O., § 76 GO Rn. 3; v. Scheliha/Sprenger, KVR SH, § 76 GO Rn. 8; Bräse/Koops/Leder, Gemeindehaushaltsrecht Schl.-H., 12. Aufl., Anm. zu § 76 GO; Thiem/Böttcher, KAG, § 1 Rn. 43). Ob der damit verbundene Grundsatz der Subsidiarität der Steuererhebung zwingend ist oder es sich dabei im Wesentlichen um eine „programmatische Finanzierungsregel“ handelt, die der gerichtlichen

prüfung ihrer Natur

grundsätzlich nicht zugänglich ist (so OVG Lüneburg, Urt. v. 19.09.1990 – 13 OVG C 4/87 -, NVwZ 1991, 907 zum niedersächsischen Recht), bedarf hier keiner Entscheidung. Darüber wäre allenfalls

einer kommunalaufsichtlichen Beanstandung der Nichterhebung spezieller Leistungsentgelte und daraus gefolgertem Verstoß gegen den Subsidiaritätsgrundsatz zu befinden (vgl. dazu HessVGH, Beschl. v. 15.03.1991 – 5 TH 642/89 -, GemH 1992, 206). Vorliegend hat die Antragsgegnerin im Einklang mit § 76 GO von den gesetzlich eröffneten Möglichkeiten Gebrauch gemacht und

§ 4GO i

Vm §§ 1, 8 KAG die angefochtene Straßenbaubeitragssatzung erlassen. Gegen diese Verfahrensweise bestehen keine rechtlichen Bedenken. Auch die Einwendungen der Antragsteller gegen § 8 KAG als eine der maßgeblichen Rechtsgrundlagen der angefochtenen Straßenbaubeitragssatzung sind nicht berechtigt. Diese Vorschrift ist mit höherrangigem Recht vereinbar, sie verstößt insbesondere nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Bestimmtheitsgebot bzw. Gebot der Normenklarheit. Dieser Grundsatz fordert zwar, dass die von einer gesetzlichen Regelung Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einzurichten vermögen. Rechtsvorschriften brauchen aber nur so bestimmt zu sein, wie dies

der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist ( BVerfGE 87, 234 , 263; 110, 370 , 396). Die Notwendigkeit der Auslegung einer gesetzlichen Vorschrift nimmt ihr noch nicht die erforderliche Bestimmtheit ( BVerfGE 45, 400 , 420 m.w.N.). Will der Gesetzgeber eine typische Erscheinung des sozialen Lebens zum Gegenstand rechtlicher Regelungen machen, ist er nicht gezwungen, sie im Gesetzestext mit Tatbestandsmerkmalen zu definieren. Es genügt vielmehr, wenn er sie mit unbestimmten Rechtsbegriffen kennzeichnet ( BVerfGE 87, 234 , 263). Dies entbindet den Gesetzgeber allerdings nicht davon, die Vorschrift in ihren Voraussetzungen und ihrem Inhalt so zu formulieren, dass die von ihr Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können. Andererseits kann nicht erwartet werden, dass jeder Zweifel ausgeschlossen ist. Konkretisierung und Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe ist Aufgabe der Verwaltungsbehörden und der Fachgerichte ( BVerfGE 87, 234 , 263 f.; 31, 255 , 264).

diesen Grundsätzen ist die Vorschrift nicht zu beanstanden. Die Regelung ist weder insgesamt noch in Teilen oder in einzelnen Begriffen derart ungenau, dass sie für die Betroffenen zu einer unerträglichen Unsicherheit führen müsste und die Gerichte nicht in der Lage wären, das Gesetz in rechtsstaatlicher Weise anzuwenden. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass § 8 Abs. 1 S. 1 und 2 KAG die Erhebung von Beiträgen von Grundstückseigentümern sowie die Bemessung der Beiträge von der Erlangung eines „Vorteils“ abhängig machen. Mit der Anknüpfung an den Vorteil als Voraussetzung für die Beitragserhebung wird dem Charakter des kommunalen Beitrags als Entgeltabgabe Rechnung getragen. Maßgebend ist der Gesichtspunkt der Gegenleistung. Das Gemeinwesen stellt eine öffentliche Einrichtung bzw. Anlage zur Verfügung und derjenige, der davon einen besonderen wirtschaftlichen Nutzen hat, soll zu den Kosten insbesondere ihrer Errichtung beitragen ( BVerfGE 9, 291 , 297). Der unbestimmte Rechtsbegriff des „Vorteils“ ist in den Kommunalabgabengesetzen der Länder weit verbreitet und in ständiger Rechtsprechung anerkannt und näher definiert (vgl. nur Urt. des Senats v. 28.10.1997 – 2 L 281/95 -, Die Gemeinde 1998, 98 = DVBl. 1998, 719 = NordÖR 1998, 88).

der Rechtsprechung des Senats knüpft die Beitragspflicht im Ausbaubeitragsrecht - anders als im Erschließungsbeitragsrecht - nicht an den durch die Erschließung und damit die Bebaubarkeit vermittelten, sondern an den Vorteil an, der dem Grundstück durch den Ausbau der öffentlichen Einrichtung Straße deshalb zuwächst, weil es zur Straße in einer besonderen räumlich engen Beziehung steht. Im Ausbaubeitragsrecht ist diese besondere Beziehung darin begründet, dass diese bestimmten Grundstücke sich von allen anderen darin unterscheiden, dass aufgrund ihrer räumlich engen Beziehung zur Einrichtung erfahrungsgemäß angenommen werden kann, dass von ihnen aus die Verkehrseinrichtung im stärkeren Umfang in Anspruch genommen werden kann als von anderen Grundstücken und dass dies zu einer Steigerung ihres Gebrauchswertes führt, die für die anderen Grundstücke nicht in vergleichbarer Weise eintritt (Urt. des Senats vom 27.01.2009 - 2 LB 53/08 -; Beschl. des Senats vom 11.05.2000 - 2 M 8/00 -). So verstanden widerspricht die Erhebung von Straßenbaubeiträgen entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht von vornherein dem Äquivalenzprinzip. Das Äquivalenzprinzip als der auf den Beitrag bezogene Ausdruck des allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit besagt, dass der Beitrag nicht in einem Missverhältnis zu dem von der Verwaltung erbrachten Vorteil stehen darf. Es ist indessen nur bei einer gröblichen Störung des Ausgleichsverhältnisses zwischen Beitrag und dem einem Grundstück vermittelten Vorteil verletzt (BVerwG, Urt. v. 24.09.1987 - 8 C 28.86 -, NVwZ 1988, 159 ). Dem ist durch eine sachgerechte Vorteilsbemessung in der Satzung Rechnung zu tragen. Eine - von den Antragstellern verlangte - Konkretisierung des Vorteilsbegriffs durch Darstellung von Sachverhalten, die einen besonderen Vorteil für Grundstückeigentümer begründen, ist unter Berücksichtigung der o. g. Grundsätze von Verfassungs wegen nicht erforderlich (so auch OVG Münster, Urteil vom 27.02.1991 - 2 A 576/90 -). Es ist nicht zu beanstanden, dass § 8 KAG nicht regelt,

welchen Maßgaben im Einzelnen die Anliegervorteile zu bemessen sind und wie diese von den Vorteilen der Allgemeinheit abzugrenzen sind. Bestimmungen dazu sind von den Körperschaften, die

§ 1

KAG zur Erhebung von Abgaben berechtigt sind, in die

§ 2KAG erforderlichen Satzungen aufzunehmen (vgl.

Urt. des Senats v. 26.09.2007 – 2 LB 21/07 -, Die Gemeinde 2008, 169 = NVwZ-RR 2008, 346 ). Ihnen kommt dabei ein Gestaltungsspielraum zu, der von den Verwaltungsgerichten nur im Hinblick auf die Einhaltung der Vorgaben des KAG sowie allgemeiner verfassungsrechtlicher Prinzipien, etwa die aus Art. 3 GG abzuleitenden Gebote der hinreichenden Abgabengerechtigkeit und Abgabengleichheit, zu überprüfen ist (vgl. Urt. des Senats v. 11.02.1998 – 2 L 79/96 -, NordÖR 1998, 268; s. a. BVerwG, Beschl. v. 22.03.2007 - 10 BN 5.06 -, NVwZ 2007, 955 ). Hiernach ergeben sich aus dem Vorbringen der Antragsteller auch keine rechtlichen Bedenken gegen die Straßenbaubeitragssatzung der Antragsgegnerin. § 1 der Satzung benennt die Tatbestände der Beitragserhebung und macht diese in Übereinstimmung mit § 8 Abs. 1 KAG von der Verschaffung von Vorteilen abhängig. Dass die in § 1 aufgeführten Straßen, Wege und Plätze öffentliche Einrichtungen iSv § 8 Abs. 1 KAG sind, zu deren Herstellung, Aus- und Umbau Beiträge zu erheben sind, wird auch von den Antragstellern nicht in Zweifel gezogen. Einrichtungen in diesem Sinne sind auch Sachen, die im Gemeingebrauch stehen, insbesondere die durch öffentlich-rechtliche Widmung für die Allgemeinheit zur Benutzung bereitgestellten Straßen, Wege und Plätze (vgl. Habermann in: Dewenter u. a., KAG, § 8 Rn. 2 m.w.N.). Der Begriff der Einrichtung in § 8 Abs. 1 KAG – an den § 1 der Satzung anknüpft - dient der Klarstellung, dass Beiträge nicht für die Finanzierung beliebiger Maßnahmen erhoben werden dürfen, sondern nur für solche, die auf eine Einrichtung bezogen sind. Im Bereich der Straßenausbaubeiträge, die für den (weiteren) Aus- oder Umbau bereits fertig gestellter Erschließungsanlagen erhoben werden, entspricht die Einrichtung in diesem Sinne grundsätzlich der jeweiligen Erschließungsanlage, auf die sich die Baumaßnahme bezieht. In Übereinstimmung mit dem Erschließungsbeitragsrecht ist auch für die Feststellung der räumlichen Ausdehnung der Einrichtung, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise und ungeachtet einer wechselnden Straßenbezeichnung, auf das Erscheinungsbild eines Straßenzuges (z. B. Straßenführung, Straßenbreite, Straßenlänge, Straßenausstattung, Zahl der "erschlossenen" Grundstücke), seine Verkehrsfunktion sowie vorhandene Abgrenzungen (Kreuzungen, Einmündungen), die eine Verkehrsfläche augenfällig als ein eigenständiges Element des Straßennetzes erscheinen lassen, abzustellen (Urt. des Senats v. 28.10.1997, a.a.O. ). Bei Vorliegen einer beitragsfähigen Maßnahme ergibt sich aus der Beziehung zur Einrichtung der Kreis derjenigen, denen durch die Herstellung, die Erneuerung oder den Umbau Vorteile erwachsen. Für die Beitragsrelevanz des Vorteils ist maßgebend nicht der

der Vorstellung des Einzelnen zu realisierende Nutzen, sondern ob die betreffende Maßnahme typischerweise geeignet ist, der Gruppe der Beitragspflichtigen Sondervorteile zu bieten (vgl. Thiem/Böttcher, Rn. 54 zu § 8 KAG; Urteil des Senats vom 28.10.1997, a.a.O. ). Dies sind

ständiger Rechtsprechung des Senats auch bei einem Teilstreckenausbau regelmäßig alle Grundstücke, die zu der Einrichtung in einer räumlich engen Beziehung stehen und von denen deshalb angenommen werden kann, dass sie die Einrichtung in stärkerem Maße in Anspruch nehmen können als andere Grundstücke. Dies trifft im Regelfall auf die an die Einrichtung angrenzenden Grundstücke und Hinterliegergrundstücke zu, es sei denn, die Gemeinde hat einen wirksamen Abschnittsbildungsbeschluss gefasst (vgl. Urt. des Senats v. 17.08.2005 – 2 LB 38/04 -, Die Gemeinde 2007, 237 = NordÖR 2006, 84). Dem trägt § 5 der Satzung mit der Umschreibung des Abrechnungsgebietes Rechnung. Eine - unzulässige - vom öffentlichen Einrichtungsbegriff i.S.d. § 8 Abs. 1 KAG abweichende Bestimmung eines ortsrechtlichen Einrichtungsbegriffs ist damit nicht verbunden (vgl. hierzu Urt. des Senats. v. 28.10.1997, a.a.O. ). Die bei Vorteilsentgelten notwendige Differenzierung

Art und Umfang des Vorteils wird durch § 6 der Satzung vorgenommen. Zu einer vergleichbaren Regelung hat der Senat im Urteil vom 26. September 2007 zum Verfahren 2 LB 21/07 (Die Gemeinde 2008, 169 = NVwZ-RR 2008, 346 ) ausgeführt: „Die Ermittlung des Beitrags beruht auf der Regelung des § 6 ABS. Danach wird der Beitragsanteil

der gewichteten Grundstücksfläche auf die das Abrechnungsgebiet bildenden Grundstücke verteilt. Diese Bestimmung ist im Grundsatz nicht zu beanstanden. Die Vorschrift des § 8 Abs. 1 KAG,

der die Beiträge auf der Grundlage fester Verteilungsmaßstäbe

den Vorteilen zu bemessen sind, die Grundstückseigentümern, zur Nutzung von Grundstücken dinglich Berechtigten und Gewerbetreibenden durch die Herstellung sowie den Ausbau und Umbau von notwendigen öffentlichen Einrichtungen erwachsen, enthält keine ausdrückliche Normierung konkreter Maßstäbe für die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes unter den Beitragsschuldnern. Es obliegt vielmehr dem örtlichen Satzungsgeber, gerechte und praktikable Verteilungsmaßstäbe auszuwählen und in einer Beitragssatzung im Einzelnen zu regeln. Der vom Ortsgesetzgeber gewählte Verteilungsmaßstab muss geeignet sein, den umlagefähigen Aufwand in einer dem Grundsatz der Vorteilsgerechtigkeit genügenden Weise zu verteilen. Dieser - mit gleichem Inhalt sowohl aus dem Landesrecht als auch dem Bundesrecht (Gleichbehandlungsprinzip) herzuleitende - Grundsatz verlangt allerdings keine Gerechtigkeit im Einzelfall, sondern lediglich eine Typengerechtigkeit, d.h. ein Abstellen auf Regelfälle eines Sachverhalts und deren gleichartige Behandlung als so genannte typische Fälle (vgl. Senatsurt. v. 11.02.1998 - 2 L 79/96 -, NordÖR 1998, 268 m.w.N.). Für die Gestaltung eines Verteilungsmaßstabes ist an ein Merkmal anzuknüpfen, von dem -

Wahrscheinlichkeitsgesichtspunkten - angenommen werden darf, es sei von besonderem Aussagewert für den Umfang des durch die ausgebaute Anlage (die Straße) gebotenen Vorteils (Senatsurt. v. 21.12.1993 - 2 L 185/93 -). Der Umfang der Steigerung des Gebrauchs- und/oder Verkehrswertes hängt von der Größe und der Nutzbarkeit des jeweiligen Grundstücks ab (Senatsurt. v. 11.02.1998, a.a.O. ). Der Beitragsmaßstab des § 6 ABS differenziert auch zutreffend

der Art der Nutzbarkeit der bevorteilten Grundstücke. Danach wird die Grundstücksfläche, die baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar nutzbar ist, mit dem Vervielfältiger 1,0 berücksichtigt, für sonstig nutzbare Flächen ist – von bestimmten Sonderfällen abgesehen – ein Vervielfältiger von 0,05 vorgesehen. Gegen diese Abstufung der Vorteile bestehen keine Bedenken (vgl. Senatsbeschl. v. 02.07.2002 – 2 M 38/02 -, NordÖR 2002, 520). Es liegt auf der Hand, dass der Gebrauchswert eines Baugrundstücks und dessen Bebaubarkeit in einem engen Verhältnis zueinander stehen und der Gebrauchswert mit der Bebaubarkeit wächst. Eine Außenbereichsfläche, die grundsätzlich kein Bauland ist, erfährt einen geringeren Vorteil, ist aber bei der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen ebenfalls bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes zu berücksichtigen (Senatsurt. v. 11.02.1998, a.a.O. ). Diese Unterschiede sind auch auf einem Grundstück zu beachten. Auch im Straßenbaubeitragsrecht gilt der bürgerlich-rechtliche Grundstücksbegriff. Dies bedeutet aber nicht, dass die gesamte Grundstücksfläche beitragsrechtlich einheitlich zu behandeln ist. Beschränken sich die Vorteilswirkungen einer Ausbaumaßnahme eindeutig auf eine oder mehrere Teilflächen eines (Buch-) Grundstücks, so nehmen ausnahmsweise nur diese Teilflächen des Grundstücks an der Aufwandsverteilung teil (Senatsurt. v. 11.02.1998 - 2 L 136/96 -, Die Gemeinde 1998, 220). Wird ein Grundstück auf Teilflächen unterschiedlich genutzt oder ist es unterschiedlich nutzbar, so sind die Teilflächen unterschiedlich zu gewichten. Das findet seinen Ausdruck z.B. in der Tiefenbegrenzung, die darauf abstellt, dass nur die Fläche bis zu dieser Grenze Bauland und die Fläche dahinter als Nicht-Bauland im geringeren Maße bevorteilt ist. Mit einer solchen Satzungsbestimmung soll im Interesse der Rechtssicherheit und Verwaltungspraktikabilität ausgeschlossen werden, in jedem Einzelfall prüfen zu müssen, bis zu welcher Tiefe ein Grundstück Baulandqualität besitzt (Senatsurt. v. 26. 05 1999 - 2 K 23/97 -, Die Gemeinde 1999, 185, zum Anschlussbeitragsrecht).“ An dieser Auffassung wird auch für das vorliegende Verfahren festgehalten. Die Straßenbaubeitragssatzung regelt in § 4 auch hinreichend konkret die Verteilung des umlagefähigen Aufwandes

den Vorteilen, die der Allgemeinheit auf der einen Seite und den anliegenden Grundstückseigentümern auf der anderen Seite durch die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung und den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen als öffentliche Einrichtung entstehen. Die Festsetzung des Gemeindeanteils ist ein Akt gemeindlicher Rechtsetzung. Sie kann deshalb wie jeder andere Gesetzgebungsakt gerichtlich nur darauf überprüft werden, ob die Gemeinde den durch das KAG und das dadurch begründete Vorteilsprinzip der Ausübung ihres gesetzgeberischen Ermessens gesteckten Rahmen überschritten hat. Maßgebendes Kriterium für die Aufteilung des beitragsfähigen Aufwandes auf die Gemeinde und die Eigentümer ist der Vorteil, der der Allgemeinheit und den Eigentümern durch die Möglichkeit, die ausgebaute Anlage in Anspruch zu nehmen, geboten wird. Je mehr die ausgebaute Anlage erfahrungsgemäß von der Allgemeinheit benutzt wird, desto höher ist der Wert des der Allgemeinheit vermittelten Vorteils zu bemessen und desto höher muss dementsprechend der Gemeindeanteil sein. Umgekehrt muss der Eigentümeranteil (Anliegeranteil) umso höher sein, je mehr die ausgebaute Anlage erfahrungsgemäß von den Eigentümern der anliegenden Grundstücke genutzt wird (Urt. des Senats v. 26.04.2006 – 2 KN 7/05 -, Die Gemeinde 2006, 241 = NordÖR 2006, 470 m.w.N.). Die Vorgabe des § 8 Abs. 1 Satz 3 KAG, wonach die Beitragsberechtigten mindestens 10 v.H. des Aufwandes tragen, hat die Antragsgegnerin eingehalten. Darüber hinaus steht der Gemeinde ein gewisser Einschätzungsspielraum zu, weil eine sichere Prognose über das Verhältnis der wahrscheinlichen Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage und damit der Werte der der Allgemeinheit einerseits und den Eigentümern andererseits durch deren Inanspruchnahmemöglichkeit gebotenen Vorteile nicht möglich ist. Die von der Antragsgegnerin in § 4 der Satzung getroffene Vorteilsregelung hält sich im Rahmen des ihr zustehenden Einschätzungsspielraumes. Die Satzung differenziert hinsichtlich der Festlegung des Anlieger- bzw. Gemeindeanteils – wie es erforderlich ist –

der Verkehrsbedeutung der ausgebauten Straße. § 4 Abs. 1 Satz 1 Ziffern 1 bis 6 unterscheiden zwischen Anliegerstraßen (im Wesentlichen dem Anliegerverkehr dienend), Haupterschließungsstraßen (im Wesentlichen dem innerörtlichen Verkehr dienend), Hauptverkehrsstraßen (im Wesentlichen dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder überörtlichen Durchgangsverkehr dienend), Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen. Die Satzung der Antragsgegnerin wird auch dem Differenzierungsgebot

Teileinrichtungen hinreichend gerecht. Bei den Haupterschließungsstraßen und den Hauptverkehrsstraßen richtet sich die Höhe des auf die Beitragspflichtigen umzulegenden Aufwandsanteils (Beitragsanteil) danach, ob die Fahrbahn, Radwege, Böschungen, Schutz-, Stützmauern und Bushaltebuchten oder die übrigen Straßeneinrichtungen, kombinierte Geh- und Radwege bzw. Mischflächen hergestellt, ausgebaut, erneuert oder umgebaut werden (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 b, c, 2 b, c, 3 b, c, 4 b, c). Dass bei den Anliegerstraßen der Beitragsanteil hinsichtlich sämtlicher Straßeneinrichtungen, die Gegen-stand einer beitragsfähigen Maßnahme sind, einheitlich 53 % beträgt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 a, 2 a, 3 a, 4 a), ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Grund, bei Haupterschließungs- und Hauptverkehrsstraßen den Beitragsanteil hinsichtlich der Fahrbahn, der Radwege, der Böschungen, der Schutz- und Stützmauern sowie der Bushaltebuchten niedriger zu bemessen als hinsichtlich der kombinierten Geh- und Radwege, der Mischflächen sowie der übrigen Straßeneinrichtungen, wozu u.a. Park- und Abstellflächen, Straßenbegleitgrün, Beleuchtungs- und Entwässerungseinrichtungen sowie die sogenannte Möblierung gehören (vgl. § 2 Abs. 1 Nummer 3 d, g, 4, 5 und 7), liegt darin, dass letztere mehr dem Vorteil der Anlieger zu dienen bestimmt sind als etwa die Fahrbahn einer Haupterschließungs- bzw. Hauptverkehrsstraße, hinsichtlich derer der allgemeine Nutzen umso größer ist, je weiträumiger der Verkehr ist. Insbesondere Gehwege werden hingegen unabhängig von der Straßenkategorie überwiegend von Anliegern genutzt. In Anliegerstraßen dagegen, in denen vorwiegend Verkehr von und zu den Grundstücken (so genannter Ziel- und Quellverkehr) stattfindet, wird auch die Fahrbahn überwiegend von den Anliegern genutzt mit der Folge, dass sie hinsichtlich des Beitragsanteils ebenso behandelt werden kann wie die kombinierten Geh- und Radwege und die oben genannten übrigen Straßeneinrichtungen (vgl. zum Ganzen Urt. d. Senats v. 26.04.2006, a.a.O. , m.w.N.). Die Anteilssätze sind in der angegriffenen Satzung auch hinsichtlich der Straßenart und der Teileinrichtungen vorteilsgerecht aufeinander abgestimmt (vgl. dazu Thiem/Böttcher, a.a.O., § 8 Rdnr. 480). Die Festlegung etwa der Anliegeranteilssätze für Herstellung, Ausbau, Erneuerung und den Umbau der Fahrbahn auf 53 v.H. für Anliegerstraßen, 25 v.H. für Haupterschließungsstraßen und von 10 v.H. für Hauptverkehrsstraßen beinhaltet eine nicht zu beanstandende Differenzierung zwischen den gewählten Straßenarten. Entsprechendes gilt für die übrigen Teileinrichtungen. Die Unwirksamkeit des § 4 der Satzung kann auch nicht damit begründet werden, dass die von der Antragsgegnerin festgelegten Anliegeranteilssätze deutlich hinter den allgemein üblichen Werten (vgl. dazu Thiem/Böttcher, a.a.O., § 8 Rn 481) zurückbleiben. Es ist fraglich, ob dem abgabenrechtlichen Vorteilsprinzip eine von Beitragspflichtigen einklagbare Verpflichtung der Gemeinde entnommen werden kann, Mindestsätze der Anliegeranteile festzulegen (so für das niedersächsische Recht OVG Lüneburg, Beschl. v. 06.06.2001 – 9 LA 9 LA 907/01 -, NVwZ-RR 2002, 294 ). Prozessual hätte dies zur Folge, dass Beitragspflichtige sich gegen ihre Heranziehung mit dem Argument zu Wehr setzen könnten, der von ihnen zu tragende Anteil am umlagefähigen Aufwand sei zu niedrig bemessen. Die aufgeworfene Frage kann hier offen bleiben, weil jedenfalls der hier festgelegte Anteilssatz von 53 v.H. für Anliegerstraßen – und daran orientierte Anteilssätze für die anderen Straßenarten – nicht gegen das Vorteilsprinzip verstößt (vgl. OVG Lüneburg, ebenda, mit weiterer Begründung). Es besteht kein Anlass, im Weiteren alle Regelungen der Satzung rechtlich zu beurteilen. Zwar handelt es sich angesichts des uneingeschränkten Antrages bei der zu überprüfenden Rechtsvorschrift um die gesamte Straßenbaubeitragssatzung (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.02.2005 – 7 CN 6.04 -, NVwZ 2005, 695 ), doch ist dem Umstand, dass die Antragsteller nur hinsichtlich einzelner Satzungsbestimmungen – die hier nicht einmal konkret bezeichnet – Rechtsverletzungen geltend machen, durch entsprechende Beschränkung des Kontrollumfangs Rechnung zu tragen; denn das Rechtsschutzbegehren darf bei der Prüfung der Rechtsgültigkeit einer Norm nicht aus den Augen verloren werden (BVerwG, Urt. v. 17.02.2005, a.a.O. , unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 17.04.2002 - 9 CN 1.01 -, BVerwGE 116, 188 , 196). Im Hinblick auf den Vortrag der Antragsgegnerin ist lediglich darauf hinzuweisen, dass auch die Inkrafttretensregelung in § 14 der Straßenbaubeitragssatzung einer rechtlichen Überprüfung standhält. Gemäß § 69 LVwG treten Satzungen, soweit in ihnen nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag

der Bekanntmachung in Kraft. Hier ist etwas anderes bestimmt, weil

ihrem § 14 Abs. 1 die Straßenbaubeitragssatzung zum 1. Juli 2009 in Kraft tritt. Dieser Zeitpunkt liegt vor der Bekanntmachung und enthält damit eine Rückwirkung.

§ 14Abs.

1 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin sind öffentliche Bekanntmachungen in der Form der Internetbekanntmachung vorzunehmen. Hierbei wird die Bekanntmachung

§ 7Abs. 1 Nr. 3 Bekanntmachungsverordnung (Bekannt

VO) drei Tage

Erscheinen des

§ 4Abs. 1 S. 1 Bekannt

VO erforderlichen Hinweises in der Zeitung bewirkt, wenn zu diesem Zeitpunkt die Satzung im Internet abrufbar ist. Der Satzungstext wurde zwar im vorliegenden Fall am 25.6.2009 auf dem Webserver der Antragsgegnerin gespeichert. Die Veröffentlichung des Hinweises in der Bergedorfer Zeitung erfolgte jedoch erst am 08.09.

  1. Die Bekanntmachung erfolgte damit erst am 11.09.
  2. Gegen die damit – ungewollt – verbundene Rückwirkung bestehen auch vor dem Hintergrund des Schlechterstellungsverbots des § 2 Abs. 2 KAG keine Bedenken, da mit dieser angefochtenen Satzung eine frühere Satzung außer Kraft gesetzt worden ist, die ausnahmslos zu höheren Belastungen der Beitragspflichtigen führte. Der Antrag konnte

alledem keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dieses Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar, § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 132 Abs. 2 VwGO). Beschluss Der Streitwert wird auf 15.000,-- Euro festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink: http://openjur.de/u/166592.html Kommentare

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