Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 5.000,-- € festgesetzt. Gründe Der (sinngemäße) Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, I. ihm zu gestatten, in dem Fach Textverarbeitung nach seinem Belieben, d.h. entweder mit oder ohne sog. Zehn-Finger-System, mit der Möglichkeit der Korrektur zu tippen, II. ihm zu gestatten, in dem Fach Textverarbeitung nach seinem Belieben, d.h. entweder mit oder ohne sog. Zehn-Finger-System, die bevorstehende Arbeit mit der Möglichkeit der Korrektur zu tippen, hat keinen Erfolg. Der unter Punkt I. geltend gemachte Anspruch auf generelle Gestattung, in Zukunft im Fach Textverarbeitung mit Korrekturmöglichkeit nach Belieben Texte mit oder ohne Zehn-Finger-Schreibweise fertigen zu können, ist als endgültige Entscheidung einer Regelung durch eine einstweilige Anordnung nicht zugänglich. Sinn und Zweck des vorläufigen Rechtsschutzes ist lediglich die summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache zur vorläufigen Sicherung der Interessen des Antragstellers, dem lediglich die Bedeutung zukommt, das Hauptsacheverfahren offen zu halten. Das Gericht kann daher nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht bereits in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit oder unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte (VG Kassel, NVwZ-RR 1993, 666 ; Kopp/Schenke, § 123 Rz. 13). Das Gericht darf im Wege der einstweiligen Anordnung daher keine endgültige Verpflichtung einer Behörde zur Umsetzung des geltend gemachten Anspruchs begründen. Ein auf endgültige Entscheidung gerichtetes Begehren enthält jedoch als Minus regelmäßig einen Antrag auf eine nur vorläufige Entscheidung, der tauglicher Gegenstand des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nach § 123 VwGO ist. Dies entspricht auch dem Begehren des Antragstellers. Der Antrag ist daher - unter Einbeziehung des bereits auf eine vorläufige Regelung beschränkten Antrages zu II. - nach dem Sinn des Antragsbegehrens dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller die Verpflichtung der Antragsgegnerin durch einstweilige Anordnung begehrt, ihm (lediglich) vorläufig bis zur Entscheidung über eine noch zu erhebende Klage in der Hauptsache die Teilnahme am Unterricht im Fach Textverarbeitung in der von ihm bezeichneten Art und Weise gestattet zu erhalten. Der so ausgelegte Antrag ist nach § 123 Abs. 1 VwGO zulässig, jedoch nicht begründet. Der Antragsteller hat den für den Erlass einer hier allein in Betracht kommenden Regelungsanordnung gem. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Dieser ist nur dann gegeben, wenn eine aufgrund summarischer Prüfung vorzunehmende Beurteilung der Erfolgsaussichten des (noch anhängig zu machenden) Hauptsacheverfahrens ergibt, dass das Obsiegen in der Hauptsache zumindest überwiegend wahrscheinlich ist. Nimmt der Erlass der einstweiligen Anordnung - wie vorliegend - die Hauptsache im Wesentlichen vorweg, so sind an die Prognose der Erfolgsaussichten besondere Anforderungen zu stellen; denn dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit und gegebenenfalls unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG - gilt das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung jedoch dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d. h., wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (OVG Schleswig, Beschlüsse vom 5. Juli 1995 - 3 M 49/95 - und vom 10. Juli 2002 - 3 M 29/02 -). Daran fehlt es hier; es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller in dem von ihm noch anhängig zu machenden Hauptsacheverfahren obsiegen wird. Der Antragsteller stützt seinen Antrag ohne Erfolg auf die Verletzung des Rechts auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG sowie das Recht auf körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 GG. Er führt an, durch die Verpflichtung zum Erlernen des Zehn-Finger-Systems für das Erstellen von Texten und Ablegen von Prüfungen in genannter Weise in diesen Grundrechten verletzt zu sein. Dies ist jedoch nicht der Fall. Auch sonstige Rechtsverletzungen sind nicht ersichtlich. Die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG schützt jedes menschliche Verhalten ohne Rücksicht darauf, welches Gewicht ihm für die Persönlichkeitsentfaltung zukommt ( BVerfGE 80, 137
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.