Verlängerungsantrag mit Schreiben vom
Anhörung des Antragstellers erließ der Antragsgegner unter dem
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sei es für die Kenntnis der Zahlungseinstellung und somit der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO ausreichend, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen und dem Verhalten des Schuldners bei natürlicher Betrachtungsweise den zutreffenden Schluss ziehen könne, dass der Schuldner etwa im Zeitraum des nächsten Monats wesentliche Teile der eingeforderten Verbindlichkeit nicht werde tilgen können (Hinweis auf Urteil des BGH vom
den Grundsätzen über die Zurechenbarkeit von Wissen innerhalb einer Organschaft zurechnen lassen.
diesen Grundsätzen seien erhebliche Kenntnisse, die ein Organmitglied erlangt habe, an die zuständigen Organmitglieder weiterzuleiten. Somit sei die Kenntnis des Finanzamts A von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin (Baugesellschaft) der Finanzverwaltung Schleswig-Holstein als Landesfinanzbehörde im Sinne des Art. 108 Abs. 1 Grundgesetz (GG) im Allgemeinen und dem Antragsgegner im Speziellen zuzurechnen. Insbesondere könne es nicht dem Steuerpflichtigen obliegen, gegenüber einer Vielzahl von Behörden, die sich aus der jeweiligen Zuständigkeit für die einzelnen Steuerarten aufgrund verwaltungsorganisatorischer Vorschriften ergebe, die für alle Steuerrechtsverhältnisse relevanten Umstände gesondert mitzuteilen. Zwar lasse sich die Wissenszurechnung in der beschriebenen Konstellation nicht eindeutig aus dem Gesetz beantworten und sei diese Frage auch finanzgerichtlich bisher noch nicht entschieden worden. Insofern bestünden aber jedenfalls ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheides, die eine AdV rechtfertigten. Die Kenntnis des Antragsgegners von der Zahlungsunfähigkeit der Baugesellschaft ergäbe sich daneben auch aus dem Umstand, dass die Gesellschaft seit Februar 2004 Verspätungs- und Säumniszuschläge auf fällige LSt-Beträge zu entrichten gehabt habe. Die Beträge seien ersichtlich angestiegen, so dass auf eine zunehmende Illiquidität und Insolvenz der Schuldnerin geschlossen werden musste. Der Antragsgegner habe davon ausgehen müssen, dass die Gesellschaft künftig nicht mehr in der Lage sein würde, ihre Verbindlichkeiten aus dem Steuerschuldverhältnis zu erfüllen. Aufgrund des langen Zeitraums, in dem die fälligen LSt-Beträge nicht fristgerecht entrichtet worden seien, habe auch nicht auf eine nur vorübergehende Zahlungsstockung geschlossen werden können. Im Übrigen bestünden
Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) auch dahingehend ernstliche Zweifel, ob und in welchem Umfang bei der Haftung
der Abgabenordnung (AO) hypothetische Geschehensabläufe - nämlich die nicht erfolgte Anfechtung
O - Berücksichtigung finden könnten (BFH-Beschluss vom 11. August 2005, VII B 244/04 , Bundessteuerblatt -BStBl- II 2006, 201). Die Vollziehung des Haftungsbescheides würde auch eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge haben. Ihm würden durch die sofortige Vollziehung wirtschaftliche
teile drohen, die über die eigentliche Zahlung hinausgingen, da insbesondere seine wirtschaftliche Existenz bedroht sei. Er verfüge derzeit nicht über ausreichende liquide Mittel, um etwaigen Verpflichtungen aus dem Haftungsbescheid
kommen zu können. Im Zuge des gerichtlichen Antragsverfahrens hat der Antragsgegner den Haftungs-bescheid mit Schreiben vom
O abgestellt werden. Gemäß dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 1. Dezember 2005 ( 2 K 174/04 ) stehe einer Inanspruchnahme des GmbH-Geschäftsführers für Steuerschulden der GmbH die mögliche Anfechtbarkeit der Zahlung, deren Unterbleiben dem Geschäftsführer zum Vorwurf gemacht werde, nicht entgegen. Schließlich habe der Antragsteller auch nicht
gewiesen, dass die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte begründen würde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der beigezogenen Akten (1 Band Haftungsakten) ergänzend Bezug genommen. Gründe II. Der Antrag ist unbegründet.
3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO soll das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Bescheides auf Antrag ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel i.S. des § 69 FGO liegen vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts im Aussetzungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (vgl. BFH BStBl II 1968, 540 ; 1987, 327, 328; 1993, 263; Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 1996, 795, 796). Da das Aussetzungsverfahren wegen seiner Eilbedürftigkeit und seines vorläufigen Charakters ein summarisches Verfahren ist, beschränkt sich die Überprüfung des Prozessstoffes auf die dem Gericht vorliegenden Unterlagen (insbesondere die Akten der Finanzbehörde) sowie auf die präsenten Beweismittel. Weitergehende Sachverhaltsermittlungen durch das Gericht sind nicht erforderlich (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH/NV 1995, 116 ). Es ist Sache der Beteiligten, die entscheidungserheblichen Tatsachen vorzutragen und glaubhaft zu machen. Glaubhaftmachung ist eine Beweisführung, die dem Richter nicht die volle Überzeugung, sondern nur einen geringeren Grad von Wahrscheinlichkeit vermitteln soll. Die im Hauptsacheverfahren geltenden Regeln zur Feststellungslast gelten auch für das Aussetzungsverfahren (vgl. Gräber/Koch, Kommentar zur FGO, 5. Aufl. 2002, § 69 Rz. 121 m.w.N.). Die Tat- und Rechtsfragen brauchen nicht abschließend geprüft zu werden. Bei der notwendigen Abwägung der im Einzelfall entscheidungsrelevanten Umstände und Gründe sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Irgendeine vage Erfolgsaussicht genügt jedoch nicht. Andererseits ist nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts sprechenden Gründe überwiegen ( BFH/NV 1990, 279 , 280; 670 m.w.N.). Bei Anwendung dieser Grundsätze bestehen
der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Haftungsbescheides. Das Finanzamt hat den Antragsteller zu Recht für die nicht abgeführten Steuern und steuerlichen Nebenleistungen in Haftung genommen.
1 Satz 1 AO kann derjenige, der kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner) durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden.
Satz 1 AO haften die in den §§ 34 und 35 AO bezeichneten Personen, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis in Folge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Der Antragsteller gehört zu den in § 34 Abs. 1 AO aufgeführten Personen, wie sich aus § 35 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) ergibt, wonach der Geschäftsführer einer GmbH die Pflichten zu erfüllen hat, die der GmbH als Arbeitgeberin am Lohnsteuerabzug obliegen und die sich in steuerlicher Hinsicht aus § 38 Abs. 3, § 41 a Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ergeben. Der Geschäftsführer hat also dafür Sorge zu tragen, dass bei jeder Lohnzahlung der GmbH die gesetzlich festgelegte LSt einbehalten und innerhalb bestimmter Fristen an das Finanzamt abgeführt wird. Die Haftung ist im Umfang auf den Betrag beschränkt, der in Folge der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung nicht entrichtet wurde, und hat damit Schadensersatzcharakter (BFH-Urteil vom 11. Juni 1996, I B 60/95 , BFH/NV 1997, 7 ). Die Haftung tritt nur ein, wenn feststeht, dass der im Gesetz bezeichnete Haftungsschaden ohne die Pflichtverletzung nicht eingetreten wäre (BFH-Urteil vom 17. November 1992, VII R 13/92 , BStBl II 1993, 471 ) und soweit die Pflichtverletzung allgemein oder erfahrungsgemäß erkennbar geeignet war, den Steuerausfall zu verursachen. Die X Baugesellschaft mbH war als Arbeitgeberin
G verpflichtet, die LSt einschließlich der
der LSt bemessenen Abgaben (Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer; vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Solidaritätszuschlagsgesetzes, § 8 des Kirchensteuergesetzes Schleswig-Holstein) rechtzeitig anzumelden und abzuführen. Mangels eigener Handlungsfähigkeit der GmbH als juristischer Person hatte der Antragsteller als ihr gesetzlicher Vertreter gemäß § 34 AO für die Erfüllung dieser Pflichten Sorge zu tragen. Dieser Pflicht zur Abführung der einzubehaltenden LSt einschließlich der Nebenabgaben ist der Antragsteller für den Monat Januar 2005 (vgl. zuletzt geänderter Haftungsbescheid gemäß Schreiben des Finanzamts vom 10. April 2006 nebst Rückstandsaufstellung) nicht bzw. nicht vollständig in zumindest grob fahrlässiger Weise
gekommen. Grob fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt, zu der er
den Umständen und seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und im Stande war, in ungewöhnlich hohem Maße außer acht lässt (BFH-Urteil vom
Ablauf des jeweiligen Anmeldungszeitraumes (hier: Kalendermonat). Der gesetzliche Vertreter darf, wenn in Folge eines Liquiditätsengpasses die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung der vollen vereinbarten Löhne (einschließlich LSt-Anteil) nicht ausreichen, die Löhne nur gekürzt als Vorschuss oder Teilbetrag auszahlen, so dass er aus den dann übrig bleibenden Mitteln die entsprechende LSt an das Betriebsstättenfinanzamt abführen kann. Indem der Antragsteller die Abzugsbeträge offenbar im Vertrauen auf eine später möglich werdende Tilgung nicht an den Antragsgegner abgeführt hat, ist er bewusst das Risiko der Haftung eingegangen, so dass die Nichtrealisierung seiner Erwartungen in seiner Risikosphäre liegt (vgl. BFH-Urteil vom 20. April 1993, VII R 67/92 , BFH/NV 1994, 142 m.w.N.; BFH-Urteil vom 20. Januar 1998, VII R 80/97 , BFH/NV 1998, 814 ). Der Antragsteller kann sich demgegenüber im Rahmen dieses summarischen Verfahrens nicht mit Erfolg auf den BFH-Beschluss vom 11. August 2005 (VI B 244/04, BStBl II 2006, 201 ) berufen. Zwar hat der BFH in diesem Beschluss das Vorliegen der Voraussetzungen einer AdV eines Haftungsbescheides insoweit bejaht, als die hypothetische Anfechtung
O von LSt-Zahlungen für den Zeitraum der letzten drei Monate vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgreich gewesen wäre. Dem liegt zu Grunde, dass die Erfüllung des Haftungstatbestandes des § 69 AO neben einer schuldhaften Pflichtverletzung auch das Bestehen eines haftungsbegründenden ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Fehlverhalten des Vertreters und dem Eintritt des Steuerausfalls als Vermögensschaden erfordert (BFH-Urteil vom 5. März 1991, VII R 93/88 , BStBl II 1991, 678 m.w.N.). An dem aufgrund des Schadensersatzcharakters der Haftungsnorm zu fordernden Kausalzusammenhang fehlt es, wenn der Steuerausfall auch bei pflichtgemäßem Verhalten des Haftungsschuldners nicht zu vermeiden gewesen wäre. So kann ein vom Verhalten des Vertreters unabhängiger Anspruch auf Rückgewähr des vom Finanzamt erlangten Steuerbetrages dazu führen, dass der Steuerausfall auch bei pflichtgemäßem Verhalten des Haftungsschuldners nicht hätte verhindert werden können. Sofern die Anfechtungsvoraussetzungen des § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO erfüllt sind, steht ein solcher Anspruch dem Insolvenzverwalter
O zu. Da andererseits in der Rechtsprechung des BFH bisher nicht eindeutig geklärt ist, ob und in welchem Umfang bei der Haftung
AO auch lediglich hypothetische Geschehensabläufe Berücksichtigung finden können, sind
Auffassung des BFH aufgrund der Unsicherheiten in der Beurteilung dieser Rechtsfrage gewichtige Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines derartigen Haftungsbescheides zu bejahen. Auch soweit umstritten ist, ob es sich bei der Abführung der geschuldeten LSt um ein nur unter den Voraussetzungen des § 133 InsO und damit nahezu anfechtungsfestes Bargeschäft im Sinne von § 142 InsO handelt, hält der BFH in dem o.g. Beschluss es im Rahmen des summarischen Verfahrens nicht für geboten, über die Rechtsfrage abschließend zu entscheiden, sondern sieht die Voraussetzungen einer AdV als erfüllt an (BFH-Beschluss vom 11. August 2005, VII B 244/04 , a.a.O. unter II 1 b, c, bb). Diese Rechtsauffassung des BFH, die von dem erkennenden Senat geteilt wird, führt vorliegend jedoch nicht zur Aussetzung des Haftungsbescheides von der Vollziehung. Denn eine hypothetische Anfechtung
O der LSt-Zahlung für den streitbefangenen Monat Januar 2005 wäre nicht erfolgreich gewesen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 Nr. 1 AO lagen unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des hier zu entscheidenden Einzelfalles entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers nicht vor.
O ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, anfechtbar, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, sofern der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte.
O steht der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit schließen lassen.
O ist der Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO). Danach wäre vorliegend eine -hypothetische- Anfechtung gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht erfolgreich gewesen. Das Finanzamt hatte im Zeitpunkt der vorzunehmenden Rechtshandlung (§ 140 Abs. 1 InsO), dem
der Rechtsprechung des BGH ist es für die Kenntnis der Zahlungseinstellung und somit der Zahlungsunfähigkeit ausreichend, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen und dem Verhalten des Schuldners bei natürlicher Betrachtungsweise den zutreffenden Schluss zieht, dass der Schuldner etwa im Zeitraum des nächsten Monats wesentliche Teile der eingeforderten Verbindlichkeiten nicht wird tilgen können (BGH-Urteile vom
geordnet sind, zurechnen (Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom
Auffassung des BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, daraus, dass die abzuführende LSt Teil des geschuldeten Bruttoarbeitslohnes ist, den der Arbeitgeber treuhänderisch für den Arbeitnehmer und den Steuergläubiger einzuziehen hat (vgl. BFH-Urteil vom
Auffassung des BFH nur in Ausnahmefällen und nur im Rahmen eines längeren Haftungszeitraums allenfalls für den oder die letzten LSt-Anmeldungszeiträume in Betracht. Denn sie setzt voraus, dass dem Geschäftsführer ab dem Zeitpunkt der letzten Lohnzahlung nur Mittel in Höhe der ausbezahlten Nettolöhne zur Verfügung standen, d.h. gerade noch die Nettolöhne in voller Höhe ausbezahlt werden konnten, sonst aber keine Zahlungsmittel mehr vorhanden waren. Für diesen außergewöhnlichen Sachverhalt trägt der Haftungsschuldner
den Grundsätzen über die Beweislast im Steuerprozess (vgl. BFH-Urteil vom 7. Juli 1983, VII R 43/80 , BStBl II 1983, 760 ) die objektive Beweislast (Feststellungslast). Der Antragsteller hat das Vorliegen einer derartigen Situation weder substantiiert vorgetragen noch glaubhaft gemacht oder durch präsente Beweismittel
gewiesen. Dem dürfte im Übrigen auch entgegenstehen, dass die GmbH noch
dem 10. Februar 2005 nicht unerhebliche USt in Höhe von 35.000 EUR an das Finanzamt A abgeführt hat. Der Senat hat auch keine Zweifel, dass eine Haftung des Antragstellers für die festgesetzten Säumniszuschläge dem Grunde und der Höhe
gegeben ist. Gemäß § 69 Satz 2 AO umfasst die Haftung auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge. Die vom Finanzamt festgesetzten Säumniszuschläge für die Monate Dezember 2004, Januar und Februar 2005 sind dadurch entstanden, dass der Antragsteller die von der GmbH angemeldete und abzuführende LSt verspätet bzw. nicht entrichtet hat. Auch die Höhe der Säumniszuschläge begegnet keinen Bedenken. Das Finanzamt hat offenbar dem Grundsatz Rechnung getragen, dass aufgrund der Akzessorietät von Steuer- und Haftungsschuld ein zu gewährender - ggfs. (noch) nicht ausgesprochener - Erlass von Säumniszuschlägen gegenüber dem Steuerschuldner auch dem Haftungsschuldner zugute kommen muss. Die Erhebung von Säumniszuschlägen ist insofern sachlich unbillig und rechtfertigt in der Regel einen hälftigen Erlass, als Säumniszuschläge ihren Zweck, als Druckmittel zur pünktlichen Steuerzahlung zu dienen, wegen Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit des Steuerpflichtigen verloren haben. Eine Heranziehung des Haftungsschuldners gemäß § 69 , § 191 Abs. 1 AO für Säumniszuschläge, die ab dem Eintritt der
weislichen Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners entstanden sind, ist daher grundsätzlich nur in hälftiger Höhe der gesetzlich festgelegten Säumniszuschläge gemäß § 240 AO, d.h. nur in Höhe von 0,5 von Hundert je angefangenen Monat der Säumnis, zulässig (vgl. BFH-Urteil vom 19. Dezember 2000, VII R 63/99 , BStBl II 2001, 217 ). Dies hat der Antragsgegner, bezogen auf den Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung, in dem Haftungsbescheid berücksichtigt.
Aktenlage ist die Inanspruchnahme des Antragstellers auch nicht ermessensfehlerhaft. Soweit die Behörden ermächtigt sind,
ihrem Ermessen zu entscheiden, hat sich die gerichtliche Überprüfung darauf zu beschränken, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 102 FGO). Das ist hier nicht der Fall. Die Ermessenserwägungen des Antragsgegners lassen keinen Fehler erkennen. Der Antragsgegner hat das ihm zustehende Entschließungsermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Er hat sich dabei ersichtlich von seiner Verpflichtung aus § 85 AO leiten lassen.
dieser Vorschrift sind die Finanzbehörden im öffentlichen Interesse verpflichtet, Steuern
Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. Der Antragsgegner war daher gehalten, die offene Abgabenschuld in geeigneter Weise beizutreiben. Entsprechende Maßnahmen gegen die GmbH waren jedoch erfolglos verlaufen. Auch das Auswahlermessen ist rechtmäßig ausgeübt worden. Der Antragsteller war Alleingeschäftsführer, weitere potenzielle Haftungsschuldner existieren nicht. Das Finanzamt ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine Inanspruchnahme der Arbeitnehmer gemäß § 42 d Abs. 3 Satz 4 EStG schon deshalb ausscheidet, weil diese
Lage der Dinge keine Kenntnis von der Pflichtverletzung des Antragstellers hatten. Der Antragsteller hat schließlich auch nicht schlüssig dargelegt, dass die Vollziehung des angefochtenen Haftungsbescheides für ihn eine unbillige Härte im Sinne des § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO bedeutet. Weder aus dem Vortrag des Antragstellers noch aus dem Akteninhalt lassen sich konkrete Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass dem Antragsteller durch die Vollziehung nicht oder nur schwer wieder gutzumachende wirtschaftliche
teile drohen oder dass die Vollziehung zu einer Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz führe (vgl. Gräber/Koch, FGO, 6. Aufl. 2006, § 69 Rz. 105 m.w.N.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Beschwerde war im Hinblick auf die Frage der ämterübergreifenden Wissenszurechnung wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß den §§ 128 Abs. 3, 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen. Permalink: http://openjur.de/u/166630.html Kommentare
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.