der Präambel der identischen Verträge befasst sich Herr X als Inhaber im Rahmen seines Unternehmens mit der Installation von Satellitenempfangsanlagen und der Ausführung von Transporten. Der stille Gesellschafter, d. h. die Antragstellerin einerseits und der Antragsteller andererseits, beteiligt sich
dem jeweiligen Vertrag zur Stärkung des Unternehmenskapitals als atypisch stiller Gesellschafter wie ein Kommanditist am Unternehmen des Inhabers. Die Einlage des stillen Gesellschafters beträgt 10.000 € (§ 1 der Verträge).
3 der Verträge beabsichtigt jeder stille Gesellschafter bis zum
schusspflicht des stillen Gesellschafters entsteht dadurch nicht (§ 8 Abs. 2 der Verträge). Gemäß § 14 der Verträge hat der stille Gesellschafter bei Auflösung der stillen Gesellschaft Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben. Dieses ermittelt sich aus dem Saldo der Einlage-, Verlust-, Darlehens- und Privatkonten des Gesellschafters und dem seiner Beteiligungsquote entsprechenden Anteil an den stillen Reserven des Inhabers. Ein sich gegebenenfalls ergebender negativer Betrag ist von dem stillen Gesellschafter auszugleichen. Gemäß § 5 der Verträge ist der Inhaber zur Rechnungslegung über die stille Gesellschaft verpflichtet. Er hat dem stillen Gesellschafter ferner die jährliche Gewinnermittlung sowie die Abrechnung über den Gewinn- und Verlustanteil des stillen Gesellschafters zuzuleiten und ist verpflichtet, Auskünfte, die der stille Gesellschafter zur Wahrnehmung seiner Rechte bedarf, zu erteilen. Auf den Inhalt der Verträge im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen. Zusammen mit der am 12. Januar 2008 bei dem Antragsgegner eingegangenen gemeinsamen Einkommensteuererklärung für 2006 legten die Antragsteller jeweils eine Gewinnermittlung
G vom
den ergänzenden Angaben ist dieser Verlust auf eine Ansparabschreibung
G in gleicher Höhe zurückzuführen. Laut einem ebenfalls zur Verwaltungsakte gereichten Kontenblatt (Konto 947, Buchungsdatum: 30.12.2006) setzt sich die Ansparabschreibung in Höhe von 140.000 € zusammen aus 2 x “40% Anspar-AfA Merlo-Teleskop, 61.600 €” und 1 x “21,82% Anspar-AfA Lkw mit Auflieger, 16.800 €”. Eine entsprechende von der Antragstellerin zur Verwaltungsakte gereichte Einnahme-Überschuss-Rechnung “Sonder-BV Atypisch Stille Gesellschaft X - B” weist einen auf eine Ansparabschreibung in gleicher Höhe zurückzuführenden Verlust in Höhe von 125.000 € aus. Das entsprechende Kontenblatt (Konto 947, Buchungsdatum: 30.12.2006) weist ebenso, wie das Kontenblatt des Antragstellers, zwei Mal eine 40%ige Anspar-AfA für ein Merlo-Teleskop, in Höhe von jeweils 61.600 € aus sowie 1 x “2,43% Anspar-AfA Lkw mit Auflieger, 1.800 €”. Auf den Inhalt der Einnahme-Überschuss-Rechnungen und Kontenblätter im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen (Hefter “Einkommensteuer-Akte 2006”). Bereits mit Abschluss der Gesellschaftsverträge hatten die Antragsteller bei dem Antragsgegner mittels Vordruck eine unterschriebene “Mitteilung über die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland ...” eingereicht und in einer dazugehörenden Anlage als “Ausländische Betriebsstätte/Betrieb” angegeben: X, Einzelunternehmen (Anschrift), Nominalkapital 74.000 €, Gründung: 01. Dezember 2006. Auf den Inhalt dieser Erklärungen im Übrigen wird ebenso ergänzend Bezug genommen wie auf den Inhalt des im Veranlagungsverfahrens zur Verwaltungsakte gereichten Bestandsverzeichnis zum 31. Dezember 2006 “... / X - Logistik, X”, das zum 31. Dezember 2006 ein Bestandsvermögen von 78.046 € (Anlagevermögen: 51.748 € und Umlaufvermögen: 26.298 €) ausweist. Bei der Veranlagung berücksichtigte der Antragsgegner die geltend gemachten ausländischen Verluste der Antragsteller nicht und setzte mit Einkommensteuer-Bescheid für 2006 vom 04. April 2008 die Einkommensteuer auf ... € fest. Der Bescheid erging gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der
prüfung. In den Erläuterungen zur Festsetzung wird u. a. ausgeführt: Der negative Progressionsvorbehalt kann nicht angesetzt werden, da die Mitteilung über die gesonderten und einheitlichen Gewinneinkünfte nicht vorliegt. Des Weiteren ist der Abzug einer Ansparrücklage nur für inländische Betriebsstätten gemäß § 7g Einkommensteuergesetz möglich. Auf den Inhalt des ESt-Bescheides im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen. Gegen den Einkommensteuerbescheid legten die Antragsteller fristgemäß Einspruch ein, über den bisher noch nicht entschieden worden ist. Den gleichzeitig gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Einkommensteuerbescheides für 2006 lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 17. April 2008 ab. Auf den Inhalt des Bescheides wird ergänzend Bezug genommen. Zur Begründung ihres in diesem Verfahren gemäß § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestellten AdV-Antrags tragen die Antragsteller im Wesentlichen Folgendes vor: Die Beteiligungen und atypisch stillen Gesellschaften seien jeweils einzeln zu sehen. Sie, die Antragsteller, seien nicht zusammen in einer Gesellschaft beteiligt. Es handele sich um jeweils einzelne Beteiligungen, für die gemäß § 180 Abs. 3 Nr. 1 AO eine gesonderte und einheitliche Feststellung nicht durchzuführen sei. Die Ermittlung, Feststellung und Einbeziehung der Besteuerungsgrundlagen der atypisch stillen Gesellschaften habe im Besteuerungsverfahren zur Einkommensteuer zu erfolgen. Bei genauer Betrachtung der Gesellschaftsverträge und Kenntnisnahme des Abschnitts 16 Abs. 5 der Gewerbesteuerrichtlinien könne man nur zu dem Ergebnis kommen, dass die Beteiligungen unabhängig voneinander und von den übrigen Gesellschaften zu betrachten seien. Da keine gemeinsame Beteiligung an einer Einkommensquelle vorläge, sondern zwei voneinander rechtlich selbstständige Verträge, seien auch die Höchstgrenzen für die Bildung einer Ansparrücklage nicht überschritten. Die anzuschaffenden Wirtschaftsgüter seien auch weder wesentliche Betriebsgrundlagen, noch handele es sich um eine Betriebserweiterung, so dass eine verbindliche Bestellung nicht gefordert werden dürfe. Alles, was für den Betrieb eines Antennenbauunternehmens benötigt werde, sei, wie dem Jahresabschluss des Einzelunternehmens von Herrn X für 2006 zu entnehmen sei, vorhanden. Herr X beauftrage mit der Ausführung der Arbeiten vor Ort regelmäßig Subunternehmer. Die fahrbaren Arbeitsbühnen (Merlo) könnten von diesen außerordentlich sinnvoll eingesetzt werden, denn sie würden die Außenarbeiten und -montagen beträchtlich erleichtern. Der Lkw werde zum Versetzen der Arbeitsbühnen benötigt; die Merlos hätten nur einen Antrieb für langsame Fahrt, der für das Fahren auf öffentlichen Straßen nicht geeignet sei.
dem Gesetzeswortlaut sei die Ansparabschreibung - anders als die Sonderabschreibung (§ 7g Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a EStG a.F.) - nicht auf solche Wirtschaftsgüter beschränkt, die für eine inländische Betriebsstätte angeschafft werden sollen. Die Beschränkungen auf inländische Betriebsstätten dürfte europarechtswidrig sein (Hinweis auf den Aufsatz des Richter am Finanzgericht Kulosa in DStR 4/08). Insoweit werde auch auf das Jahressteuergesetz 2009 hingewiesen. Der Antragsgegner verkenne auch, dass vorliegend jede atypisch stille Beteiligung ertragsteuerlich ein eigenständiges Unternehmen darstelle. Sie seien als atypisch stille Gesellschafter nicht am laufenden Gewinn und Verlust des Unternehmens des Inhabers beteiligt. Da die den einzelnen atypisch stillen Gesellschaftern und dem Inhaber des Handelsgeschäfts steuerrechtlich zuzuordnenden gewerblichen Tätigkeiten nicht identisch seien, lägen getrennt zu beurteilende gewerbliche Tätigkeiten vor. Der jeweilige atypische stille Gesellschafter sei am laufenden Gewinn und Verlust nur insoweit beteiligt (Hinweis auf § 7 der Gesellschaftsverträge), als Erträge aus dem Einsatz des von ihm zuvor beschafften und an Herrn X vermieteten Sonderbetriebsvermögens erwirtschaftet würden. Da jede atypisch stille Gesellschaft ein eigenständiges Gewinnerzielungssubjekt sei, könne auch im Rahmen jeder atypisch stillen Beteiligung die Anspar-Rücklage in voller Höhe gebildet werden. Die Antragsteller beantragen, die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides für 2006 vom
schusspflicht nicht möglich. Fraglich sei zudem, ob die ausländische Firma Existenzgründer im Sinne des § 7g Abs. 7 EStG sei und ob die Betriebsvermögensgrenze des § 7g Abs. 2 EStG eingehalten werde. Ungeklärt sei im Übrigen auch, ob eine Betriebserweiterung vorläge, und daher eine verbindliche Bestellung zu fordern sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorbereitenden Schriftsätze sowie den Inhalt der beigezogenen Akten des Finanzamts (ein Hefter ESt-Akte 2006, ein Hefter Rechtsbehelfsakte ESt 2006) ergänzend Bezug genommen. Gründe II. Der Antrag ist nicht begründet.
3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO soll das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Bescheides auf Antrag ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel i.S. des § 69 FGO liegen vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts im Aussetzungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (vgl. Bundesfinanzhof -BFH- Bundessteuerblatt -BStBl- II 1987, 327, 328; 1993, 263; 2000, 298, 299; 2003, 223; 2006, 484; 2007, 415, 416). Da das Aussetzungsverfahren wegen seiner Eilbedürftigkeit und seines vorläufigen Charakters ein summarisches Verfahren ist, beschränkt sich die Überprüfung des Prozessstoffes auf die dem Gericht vorliegenden Unterlagen (insbesondere die Akten der Finanzbehörde) sowie auf die präsenten Beweismittel. Weitergehende Sachverhaltsermittlungen durch das Gericht sind nicht erforderlich (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 1995, 116). Es ist Sache der Beteiligten, die entscheidungserheblichen Tatsachen vorzutragen und glaubhaft zu machen. Glaubhaftmachung ist eine Beweisführung, die dem Richter nicht die volle Überzeugung, sondern nur einen geringeren Grad von Wahrscheinlichkeit vermitteln soll. Die im Hauptsacheverfahren geltenden Regeln zur Feststellungslast gelten auch für das Aussetzungsverfahren (vgl. Gräber/Koch, Kommentar zur FGO, 6. Aufl. 2006, § 69 Rz. 121 m.w.N.). Die Tat- und Rechtsfragen brauchen nicht abschließend geprüft zu werden. Bei der notwendigen Abwägung der im Einzelfall entscheidungsrelevanten Umstände und Gründe sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Irgendeine vage Erfolgsaussicht genügt jedoch nicht. Andererseits ist nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts sprechenden Gründe überwiegen ( BFH/NV 1990, 279 , 280; 670 m.w.N.).
dem Ergebnis dieses, dem vorläufigen Rechtsschutz dienenden Verfahrens bestehen danach an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen ESt-Bescheides für 2006 keine ernstlichen Zweifel. Das Finanzamt ist
Aktenlage im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die von den Antragstellern geltend gemachten Verluste aus ihrer jeweiligen atypisch stillen Beteiligung an dem Unternehmen des Herrn X, Spanien, nicht bei der ESt-Festsetzung für das Streitjahr steuermindernd zu berücksichtigen sind. Dabei hält das Gericht die übereinstimmende Rechtsauffassung der Beteiligten für zutreffend, wonach sowohl die Antragstellerin als auch der Antragsteller Mitunternehmer der jeweiligen (atypisch) stillen Gesellschaft sind. Dafür sprechen bereits ihre Beteiligung am Gewinn und Verlust sowie den stillen Reserven einschließlich Geschäftswert (vgl. § 4 Abs. 1, § 7 und § 8 Abs. 1, 2 der Gesellschaftsverträge) - sog. Mitunternehmerrisiko - als auch die Einsichts- und Informationsrechte gemäß § 5 der Gesellschaftsverträge (insbesondere Pflicht zur Rechnungslegung und Zuleitung der jährlichen Gewinnermittlung und der Abrechnung über den Gewinn- u. Verlustanteil des stillen Gesellschafters durch den Geschäftsinhaber) und das Erfordernis der Zustimmung zur Änderung des Gegenstandes des Unternehmens (§ 3 Abs. 2 der Gesellschaftsverträge) - sog. Mitunternehmerinitiative - (vgl. zu den Voraussetzungen einer Mitunternehmerstellung des stillen Gesellschafters: BFH-Urteil vom 11. Dezember 1990, VIII R 122/86 ; BFHE 163, 346 m. w. Rechtsprechungsnachweisen). Zwar kann das Finanzamt sich zur Begründung seiner Rechtsauffassung nicht darauf stützen, dass eine gesonderte und einheitliche Feststellung der ausländischen Gewinneinkünfte noch nicht vorliegt. Insoweit kann dahin stehen, ob vorliegend die Voraussetzungen für den Erlass einer (oder mehrerer) derartiger Feststellungsbescheide überhaupt gegeben sind, wogegen angesichts der Vertragsgestaltungen,
denen jeweils getrennte Beteiligungen von der Antragstellerin und dem Antragsteller eingegangen sind, möglicherweise die Vorschrift des § 180 Abs. 3 Nr. 1 AO sprechen könnte. Denn unabhängig davon, ob eine gesonderte Feststellung deshalb nicht durchzuführen ist, weil (jeweils) nur eine an den Einkünften beteiligte Person mit ihren Einkünften im Geltungsbereich dieses Gesetzes einkommensteuerpflichtig ist (nämlich jeweils nur die Antragstellerin oder der Antragsteller), kann der Antragsgegner als Wohnsitzfinanzamt
5 AO, will er - wie vorliegend -
2 AO den Folgebescheid, hier den ESt-Bescheid, vor einem Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen als Grundlagenbescheid erlassen, die durch den noch zu erlassenden Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen schätzen. Der Wortlaut des § 162 Abs. 5 AO bedeutet nicht, dass es das Finanzamt in der Hand hat, ob es in dem ESt-Bescheid die in einem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen überhaupt ansetzt. Will das Finanzamt den ESt-Bescheid vor Ergehen des Grundlagenbescheides erlassen, muss es die Besteuerungsgrundlagen berücksichtigen. Denn § 25 EStG gebietet den Ansatz aller im Veranlagungszeitraum angefallener Einkünfte. Dies folgt auch aus dem Untersuchungsgrundsatz des § 88 Abs. 2 AO, wonach die Finanzbehörde alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch für die Beteiligten günstige Umstände zu berücksichtigen hat (vgl. BFH-Beschluss vom 24. Februar 1981, VIII B 14/78 , BStBl II 1981, 416 ). Zweifelhaft erscheint auch, ob sich das Finanzamt mit Erfolg darauf stützen kann, dass der von den Antragstellern begehrte negative Progressionsvorbehalt aufgrund der erklärten ausländischen Verluste durch die Vorschrift des § 2 a EStG ausgeschlossen sei.
G dürfen negative Einkünfte aus einer in einem ausländischen Staat belegenen gewerblichen Betriebsstätte nur mit positiven Einkünften der jeweils selben Art und aus demselben Staat ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht
G abgezogen werden. Diese Vorschrift ist jedoch dann nicht anzuwenden, “wenn der Steuerpflichtige
weist, dass die negativen Einkünfte aus einer gewerblichen Betriebsstätte im Ausland stammen, die ausschließlich oder fast ausschließlich die Herstellung oder Lieferung von Waren, außer Waffen, die Gewinnung von Bodenschätzen sowie die Bewirkung gewerblicher Leistungen zum Gegenstand hat, soweit diese nicht in der Errichtung oder dem Betrieb von Anlagen, die dem Fremdenverkehr dienen, oder in der Vermietung oder der Verpachtung von Wirtschaftsgütern einschließlich der Überlassung von Rechten, Plänen, Mustern, Verfahren, Erfahrungen und Kenntnissen bestehen. ...” (§ 2 a Abs. 2 Satz 1 EStG). Der in den Gesellschaftsverträgen niedergelegte Zweck der Unternehmen, der in der Installation von Satellitenempfangsanlagen besteht, deutet darauf hin, dass vorliegend die Lieferung von Waren (Satellitenanlagen, Antennen, Receiver usw.) und/oder die Erbringung gewerblicher Leistungen im Sinne der Ausnahmeregelung des Abs. 2 Satz 1 gegeben sind. Dafür spricht auch das von den Antragstellern zur Verwaltungsakte gereichte Bestandsverzeichnis des Unternehmers X zum
gehen will. Aus dem gleichen Grund macht es
Auffassung des Senats auch keinen Unterschied, dass die Kläger in dem vom EuGH entschiedenen Fall im Ausland negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielten, die Antragsteller im vorliegenden Fall hingegen solche aus Gewerbebetrieb. Entscheidend ist, dass die Antragsteller verdeckt diskriminiert würden, sollten bei der Festsetzung des Steuersatzes gemäß § 32 b EStG nur etwaige Gewinne aus der spanischen Betriebsstätte zu berücksichtigen sein, Verluste hingegen nicht. Eine solche verdeckte Diskriminierung ist
dem Urteil des EuGH in der Rechtssache Ritter-Coulais gerade nicht zulässig (vgl. Finanzgericht München, Urteil vom 22. September 2006, 8 K 1299/06 , EFG 2007, 334 ). § 32 b EStG dürfte daher vorliegend grundsätzlich anwendbar sein. Die Anwendung des negativen Progressionsvorbehalts begegnet aber deshalb erheblichen Zweifeln, weil die erklärten Verluste ausschließlich auf der Bildung von Ansparrücklagen beruhen, deren Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt sein dürften.
G in der für das Streitjahr geltenden Fassung können Steuerpflichtige, die den Gewinn durch Bestandsvergleich ermitteln, für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines neuen beweglichen Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens eine den Gewinn mindernde Rücklage (Ansparabschreibung) bilden. Die Rücklage darf dabei 40 v.H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsgutes nicht überschreiten, das der Steuerpflichtige voraussichtlich bis zum Ende des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres anschaffen oder herstellen wird. Eine Ansparrücklage kann auch gebildet werden, wenn dadurch - wie vorliegend - ein Verlust entsteht oder sich erhöht (§ 7 g Abs. 3 Satz 4 EStG). Ermittelt der Steuerpflichtige - wie hier - den Gewinn
G, so sind die Grundsätze mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Bildung der Rücklage als Betriebsausgabe (Betriebsabzug) und ihre Auflösung als Betriebseinnahme (Zuschlag) zu behandeln ist (vgl. § 7g Abs. 6 EStG). Die Bildung einer Ansparrücklage gemäß § 7 g Abs. 3 EStG ist auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 7 g Abs. 7 EStG bereits möglich, bevor die Betriebseröffnung vollendet ist (BFH-Urteil vom
gewiesen. Sind mehrere Personen als atypisch stille Gesellschafter am Handelsgewerbe einer anderen Person (= Inhaber des Handelsgeschäft; § 230 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches - HGB - ) beteiligt und bestehen - wie im Streitfall - zivilrechtlich mehrere stille Gesellschaften (siehe Zutt in Großkommentar Handelsgesetzbuch,
diesen Grundsätzen war die Betriebseröffnung der beiden Gesellschaften im Streitjahr noch nicht vollendet. Ihr Unternehmenszweck besteht (jeweils) in der Installation von Satellitenempfangsanlagen mittels den von den Antragstellern (jeweils) anzuschaffenden Teleskopmaschinen (Merlos) und LKW´s. Die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr setzt damit das Vorhandensein dieser Wirtschaftsgüter voraus. Über derartige Wirtschaftsgüter verfügten die Gesellschaften im Streitjahr jedoch noch nicht. Auch ist eine verbindliche Bestellung der Maschinen bzw. LKW´s im Streitjahr von den Antragstellern weder behauptet noch
gewiesen worden. Das Finanzamt ist ferner zu Recht davon ausgegangen, dass eine Ansparrücklage
G nur von einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte gebildet werden kann, was vorliegend ebenfalls nicht erfüllt ist. Der Betrieb bzw. die Betriebsstätte liegt vielmehr in Spanien. Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsauffassung des Finanzgerichts (FG) Münster in seinem Urteil vom
Steuerstundung besteht”, werde deutlich, dass die Unternehmen der deutschen Besteuerung unterliegen müssten. Ausländische Verhältnisse habe der Gesetzgeber nicht im Auge gehabt. Diese Auffassung werde bestärkt durch die Formulierung “im Vorgriff auf spätere Abschreibungsmöglichkeiten”, die ebenfalls von deutschen Steuerverhältnissen ausgehe. Dieser Auslegung der vorliegend anzuwendenden, bisherigen Gesetzesregelung steht auch nicht die Gesetzesbegründung zu § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b EStG 2008 i.d.F. des Entwurfs eines Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 ( BTDrucks 16/4841, S. 52 ) entgegen.
dieser Begründung lehnt sich die Regelung der Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages (bisher: Ansparabschreibung), wonach “das begünstigte Wirtschaftsgut voraussichtlich mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Investition folgenden Wirtschaftsjahres in der Bilanz einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes aktiviert wird und ausschließlich oder fast ausschließlich, d.h. zu mindestens 90 Prozent, betrieblich genutzt wird”, an die Regelungen zu den Sonderabschreibungen im bisherigen § 7g Abs. 2 Nr. 2 EStG an und stelle eine “ für die Inanspruchnahme der Ansparabschreibungen bisher nicht geforderte Bedingung” dar. Dies trifft für den einen Teil der Bedingung, nämlich die Voraussetzung der ausschließlichen bzw. fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung, auch unzweifelhaft zu, da nur die bisherige Sonderabschreibung davon abhängig war. Für die weitere Bedingung der Notwendigkeit der Nutzung in einer inländischen Betriebsstätte oder einem inländischen Betrieb fehlte demgegenüber bisher lediglich die ausdrückliche gesetzliche Formulierung. Nur in diesem Sinne liegt eine bisher nicht (nicht ausdrücklich) geforderte Bedingung vor und versteht der Senat die jetzige Gesetzesbegründung. Dafür spricht, dass in dieser Begründung zum Entwurf des Unternehmenssteuerreformgesetzes unverändert auf die Verbesserung der Wettbewerbssituation kleiner und mittlerer Betriebe abgestellt wird, neben der Unterstützung der Liquidität und Eigenkapitalbildung und Stärkung der Investitions- und Innovationskraft ( BTDrucks. 16/4841, S. 51 ). Die Inanspruchnahme von § 7g Abs. 1 EStG 2008 führe “zu einer Steuerstundung, wodurch Mittel angespart werden können, um dem Unternehmen die Finanzierung von Investitionen zu erleichtern”. Eine Änderung oder Abkehr des mit der Regelung der Ansparabschreibung (jetzt: Investitionsabzugsbetrag) verfolgten Zwecks hat der Gesetzgeber folglich gerade nicht beabsichtigt. Eine erstmalige und erweiternde Einschränkung (auch) der Ansparabschreibung auf inländische Betriebe und Betriebsstätten kann der Gesetzesbegründung zum Unternehmenssteuerreformgesetz damit nicht entnommen werden. Sie war bereits vorher gegeben. Die Beschränkung auf inländische Betriebe und Betriebsstätten verstößt auch nicht gegen EU-Recht (offen gelassen: Lademann/Kaligin, EStG.Kommentar, § 7 g a.F. Anm. 30; bezweifelnd: Gosch, DStR 2007, 1895, 1896). Auf die Ausführungen des FG Münster, die der Senat teilt, wird (zwecks Vermeidung von Wiederholungen) Bezug genommen. Unerörtert bleiben kann danach die Ernsthaftigkeit der Investitionsabsicht der Antragsteller, die angesichts der von dem Antragsgegner - allerdings nicht belegten - Behauptung, es lägen ca. 50 identische Verträge vor, zweifelhaft sein könnte (vgl. zur erforderlichen Prognose der Investitionstätigkeit anhand objektivierter wirtschaftlicher Gegebenheiten: BFH-Urteil vom 11. Juli 2007, I R 104/05 , a.a.O.). Der Antrag kann auch unter dem Gesichtspunkt der unbilligen Härte der Vollziehung keinen Erfolg haben. Die Antragsteller haben weder schlüssig vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass ihnen durch die Vollziehung des angefochtenen ESt-Bescheides für 2006 nicht oder nur schwer wieder gutzumachende
teile drohen oder dass die Vollziehung zu einer Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz führen würde (vgl. zu den Voraussetzungen einer unbilligen Härte im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO: BFH-Beschlüsse vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.