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Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 19. September 2007 - Az. L 5 KR 93/06

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom

  1. Juli 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Höhe der Krankenversicherungsbeiträge der Klägerin für die Zeit vom
  2. Januar 2000 bis zum
  3. September
  4. Die 1970 geborene Klägerin ist selbstständige Hundepflegerin. Sie war vom
  5. April 1998 bis
  6. September 2002 freiwilliges Mitglied der Beklagten. Die Beiträge wurden aufgrund ihrer Angaben zu den voraussichtlichen Gesamtbruttoeinnahmen berechnet. Die Klägerin hatte monatliche Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von ca. 2.000,00 DM, ab
  7. Januar 2002 in Höhe von 1.020,00 EUR angegeben. Seit dem
  8. Januar 2000 setzte die Beklagte die Beiträge durch vorläufige Beitragsbescheide fest. Die Beklagte forderte die Klägerin mit Beitragsbescheiden vom
  9. und
  10. April 2000 auf, eine betriebswirtschaftliche Auswertung zuzusenden. Mit Beitragsbescheiden vom
  11. Februar 2001 und Januar 2002 forderte sie sie zur Vorlage des letzten Einkommensteuerbescheides bzw. Einkommensteuervorauszahlungsbescheides des Finanzamts auf. Ein entsprechender Hinweis erging im Beitragsbescheid vom
  12. Februar
  13. Weitere Aufforderungsschreiben zur Vorlage der Steuerunterlagen richtete die Beklagte am
  14. und
  15. August,
  16. Oktober und
  17. November 2002 an die Klägerin. Mit Bescheid vom
  18. Januar 2003 forderte die Beklagte für den Zeitraum
  19. Januar 2000 bis
  20. September 2002 Beiträge in Höhe von insgesamt 7.112,32 EUR mit der Begründung nach, die Klägerin habe keine niedrigeren Einkünfte nachgewiesen, daher seien zur Berechnung der Beiträge Einnahmen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen. Am
  21. März 2003 übersandte die Klägerin der Beklagten die Berechnung der Einkommen- und Kirchensteuer für das Jahr 2000 des Finanzamts L. vom
  22. September 2002; danach hatte sie in dem Jahr negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 38.458,00 DM erzielt. Sie wandte sich gegen die Beitragsnachforderung und führte aus, sie habe mehrfach darauf hingewiesen, dass ihr die Einkommensteuerbescheide der Jahre 2000 und 2001 noch nicht vorlägen und um eine Rückstellung der Beitragsberechnung gebeten. Aufgrund der vorläufigen Angaben über das Gesamteinkommen sei zu ersehen gewesen, dass sie keinesfalls ein Einkommen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze erzielen werde. Sie habe bereits am
  23. Oktober 2002 den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 an die Beklagte gesandt. Außerdem habe sie in den Jahren 2002 und 2003 mehrfach darum gebeten, dass die endgültige Beitragsfestsetzung zurückgestellt werde. Ferner übersandte sie die Gewinnermittlung und die Berechnungen der Einkommensteuer für die Jahre 2001 und 2002, die für 2001 negative Einkünfte aus Gewerbetrieb in Höhe von 15.576,00 DM und für 2002 in Höhe von 5.203,00 EUR auswiesen. Am
  24. März 2004 übersandte die Klägerin der Beklagten die Steuerbescheide vom
  25. Dezember 2002 für das Jahr 2000 und
  26. September 2003 für die Jahre 2001 und 2002, die den Vorausberechnungen entsprachen. Mit Widerspruchsbescheid vom
  27. Juni 2004 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig seien, gelte als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der
  28. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze, bei Nachweis niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens der
  29. Teil der monatlichen Bezugsgröße je Kalendertag. Trotz zahlreicher Aufforderungen habe die Klägerin keine Einnahmen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze nachgewiesen, so dass diese für die Höhe der Einnahmen zugrunde zu legen sei. Entgegen ihrem Vortrag habe die Klägerin sie - die Beklagte - auch nicht über die noch ausstehenden Einkommensteuerbescheide informiert. Zwar trage die Klägerin vor, eine namentlich benannte Mitarbeiterin im September 2002 in Kenntnis gesetzt zu haben, diese habe ihren Aufgabenbereich aber erst im Dezember 2002 übernommen. Den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 vom
  30. Dezember 2002 hätte die Klägerin bereits ihrem Schreiben vom
  31. Januar 2003 beifügen können. Es sei unerheblich, dass sie die Einkommensteuerbescheide nachträglich eingereicht habe. Denn Veränderungen der Beitragsbemessung aufgrund eines geführten Nachweises könnten nur zum ersten Tag des auf die Vorlage des Nachweises nachfolgenden Monats wirksam werden. Die Klägerin habe die Einkommensteuerbescheide aber erst nach Beendigung ihrer Mitgliedschaft eingereicht. Gegen die Entscheidung hat die Klägerin am
  32. Juni 2004 beim Sozialgericht Schleswig Klage erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, unmittelbar nach dem Schreiben vom
  33. August 2002, in dem die Beklagte um die Vorlage der Einkommensteuerbescheide 2001 und 2002 gebeten habe, habe sie sich telefonisch mit der Beklagten in Verbindung gesetzt und darauf hingewiesen, dass die Steuerbescheide noch nicht ergangen seien. Eine entsprechende Mitteilung habe sie in ihrem Schreiben vom
  34. September 2002 gemacht. Am
  35. Oktober 2002 habe sie die Berechnung des Steuerberaters für das Jahr 2000 vorgelegt. Nach jeder der nachfolgenden schriftlichen Aufforderungen, Steuerbescheide herzureichen, habe sie sich mit der Beklagten in Verbindung gesetzt. Am
  36. Oktober 2002 habe sie den Einkommensteuerbescheid 2000 übersandt. Auch alle übrigen Steuerbescheide habe sie der Beklagten unmittelbar nach Erhalt vorgelegt. Die Beklagte hat in Ergänzung zum Inhalt der angefochtenen Bescheide ausgeführt, dass sie in ihren Schreiben stets darauf hingewiesen habe, dass Veränderungen, die zu einer niedrigeren Einstufung führten, jeweils zum ersten Tag des auf die Vorlage des Nachweises folgenden Monats berücksichtigt werden könnten. Im Übrigen habe die Klägerin einen Steuerberater eingeschaltet, dem die Gesetzesbestimmungen bekannt sein dürften. Das Sozialgericht hat mit Urteil vom
  37. Juli 2006 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin sei bekannt gewesen - erstmalig aufgrund des Schreibens der Beklagten vom
  38. Februar 2001 -, dass die Beklagte für die endgültige Beitragsfestsetzung amtliche Nachweise benötige. Die Beklagte habe auch auf die Notwendigkeit amtlicher Nachweise in Form des letzten Einkommensteuerbescheides bzw. eines Vorauszahlungsbescheides hingewiesen. Mehrfach habe die Beklagte die Klägerin darum gebeten, die entsprechenden Unterlagen baldmöglichst nachzureichen. Mit Schreiben von Januar 2002 habe sie auf die vorläufige Berechnung der Beiträge verwiesen. Trotz dieser Informationen habe die Klägerin zunächst keinerlei Einkommensnachweise vorgelegt. Sie habe auch nicht auf die Schreiben der Beklagten vom
  39. und
  40. August,
  41. Oktober und
  42. November 2002 reagiert. Erst am
  43. September 2002 und danach am
  44. Januar 2003 habe sie der Beklagten mitgeteilt, dass keine Unterlagen vorlägen. Erst am
  45. März 2003 habe sie der Beklagten die Einkommenssteuerberechnung des Steuerberaters für das Jahr 2000 zugesandt. Weitere Unterlagen des Steuerberaters habe sie am
  46. April 2003 übersandt. Einkommensteuerbescheide habe sie der Beklagten erst am
  47. Januar 2004, also nach Ende der Mitgliedschaft, hergegeben. Veränderungen in der Beitragsbemessung könnten jedoch nur in den Folgemonaten berücksichtigt werden. Nach dem Ende der Mitgliedschaft sei dies hier nicht möglich gewesen. Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am
  48. Oktober 2006 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, die am
  49. Januar 2006 beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingegangen ist. Zur Begründung trägt sie ergänzend vor, das Gesetz verlange keine Vorlage der Einkommensteuerbescheide, sondern lediglich die Glaubhaftmachung des Einkommens. Dieser Verpflichtung sei sie nachgekommen. Sie habe stets die vorläufigen Berechnungen und Einkommensnachweise zugeleitet, so z. B. auf einem Vordruck der Beklagten vom
  50. März
  51. Es liege nicht in ihrem Verantwortungsbereich, dass ihre Korrespondenz in der Verwaltungsakte der Beklagten nicht dokumentiert sei. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom
  52. Juni 2006 und den Bescheid der Beklagten vom
  53. Januar 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
  54. Juni 2004 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie nimmt auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide Bezug. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die Verfahrensakte verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben. Gründe Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat zu Recht für die Zeit vom
  55. Januar 2000 bis
  56. September 2002 Beiträge nachgefordert, deren Höhe sie zutreffend berechnet hat. Nach § 240 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch (SGB V) wird die Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder durch die Satzung geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Nach Abs. 2 der Vorschrift müssen die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt werden, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtigen Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abs. 4 Satz 2 trifft für freiwillige Mitglieder, die wie die Klägerin hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, besondere Regelungen über die beitragspflichtigen Einnahmen. Bei ihnen sind grundsätzlich Höchstbeiträge zu erheben, die sich kalendertäglich am
  57. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze gemäß § 223 SGB V ausrichten, bei Nachweis niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens am
  58. Teil der monatlichen Bezugsgröße. Nach Abs. 4 Satz 3 können Veränderungen der Beitragsbemessung aufgrund eines von dem Versicherten geführten Nachweises nur zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats wirksam werden. Diese gesetzlichen Vorgaben hat die Beklagte rechtlich zutreffend umgesetzt. Sie war insbesondere berechtigt, rückwirkend höhere Beiträge zu fordern, ohne an die vorläufigen Beitragsfestsetzungen für die Jahre 2000 bis 2002 gebunden zu sein. Eine vorläufige Beitragsfestsetzung wird zwar im Gesetz nicht genannt, gerade zu Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft selbstständig erwerbstätiger Versicherter ist sie jedoch sachgerecht, da anderenfalls für diesen Versichertenkreis grundsätzlich nach § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V die Höchstbeiträge heranzuziehen wären und eine nachträgliche Abänderung wegen der Regelung des § 240 Abs. 4 Satz 3 SGB V nicht mehr möglich wäre. Um auch diesen Mitgliedern die Möglichkeit zu geben, eine Beitragsfestsetzung in Anlehnung an die tatsächlichen Einkommensverhältnisse zu erwirken, ist eine vorläufige Beitragsfestsetzung notwendig (vgl. BSG, Urteil vom
  59. März 2006, B 12 KR 14/05 R , SozR 4-2500 § 240 Nr. 5 ). Die vorläufigen Beitragsbescheide sind zwar bestandskräftig geworden (§ 77 SGG), ihre Bindungswirkung hindert aber nicht die rückwirkende Nacherhebung der Beiträge. Denn die Bescheide waren als vorläufige Beitragsbescheide ausgewiesen worden. Darin hatte die Beklagte die Klägerin darauf hingewiesen, dass die vorläufigen Beitragsfestsetzungen allein auf den derzeit vorliegenden Unterlagen basierten, die die Einkommensangaben der Klägerin enthielten. Die Klägerin war in den Bescheiden ausdrücklich aufgefordert worden, amtliche Nachweise über ihr Einkommen vorzulegen. Die Bindungswirkung der vorläufigen Beitragsfestsetzungen erstreckte sich folglich lediglich auf den Zeitraum bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens durch Erlass der endgültigen Beitragsbescheide. In den weiterführenden Hinweisen auf die endgültige Beitragsfestsetzung nach Vorlage der amtlichen Unterlagen war die Klägerin dabei auch über den Grund der vorläufigen Festsetzung in Kenntnis gesetzt. Die Vorläufigkeit der Regelung muss in den Bescheiden nach Inhalt und Umfang genannt sein, um einer Umgehung der Voraussetzungen für eine Rücknahme, einen Widerruf oder eine Abänderung nach den §§ 44 ff. Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X) vorzubeugen (BSG, a. a. O.). Aufgrund der Angaben der Beklagten in den vorläufigen Bescheiden und insbesondere in den weiteren Aufforderungsschreiben sind diese Anforderungen erfüllt. § 240 Abs. 4 SGB V enthält ein Regel-Ausnahmeverhältnis für die Beitragsfestsetzung. Wie oben dargelegt, sind grundsätzlich die Höchstbeiträge festzusetzen, die sich an der Beitragsbemessungsgrenze ausrichten, niedrigere Beiträge sind lediglich zukunftsbezogen nach Vorlage entsprechender Nachweise zu erheben. Derartige Nachweise hat die Klägerin nicht geführt. Erst nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses und nach der erfolgten endgültigen Beitragsfestsetzung mit dem angefochtenen Bescheid vom
  60. Januar 2003 hat sie die Berechnung der Einkommensteuer und Kirchensteuer vom
  61. September 2002 am
  62. März 2003 vorgelegt. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein derartiger Nachweis vor Ende des Versicherungsverhältnisses oder vor der erfolgten Beitragsfestsetzung entgegen § 240 Abs. 4 Satz 3 SGB V rückwirkend hätte berücksichtigt werden können. Nach der erfolgten Festsetzung war dies nicht mehr möglich. Die Klägerin kann auch nicht damit gehört werden, dass sie bereits zuvor mehrfach mit der Beklagten in Kontakt getreten ist und schriftlich oder telefonisch auf die fehlenden Steuerunterlagen hingewiesen hat. Derartige Eingänge sind in der Akte nicht vorhanden. Es ist zwar theoretisch denkbar, dass einzelne Schreiben Versicherter im Geschäftsgang eines Versicherungsträgers untergehen. Dass dies in einem Versicherungsverhältnis mehrfach geschieht und dass entgegen der Verwaltungsübung über geführte Telefonate keine Aktenvermerke gefertigt werden, widerspricht jedoch jeglicher Lebenserfahrung. Dabei war die Klägerin in den vorläufigen Beitragsbescheiden darauf hingewiesen worden, dass zwar grundsätzlich der Einkommensnachweis durch Bescheinigungen des Finanzamts, also Einkommensteuerbescheide oder Vorauszahlungsbescheide auf die Einkommensteuer, geführt werden müsse. Die Hinweise ergingen jedoch stets dahin, dass bei Fehlen amtlicher Unterlagen auch eine betriebswirtschaftliche Auswertung des Steuerberaters oder andere aussagekräftige Einkommensnachweise vorgelegt werden könnten. Es war also nicht unabdingbar, dass die Klägerin auf die Steuerbescheide wartete, die tatsächlich erst nach Ende des Versicherungsverhältnisses ergangen waren (
  63. Dezember 2002 und
  64. September 2003). Für den Senat ist der Vortrag der Klägerin insofern auch nicht nachvollziehbar, als sie vor Erlass des Nachforderungsbescheides mit der Beklagten lediglich zur Übersendung der Erklärung über die Einkommensverhältnisse in Kontakt getreten ist, weitere Schreiben aber nicht dokumentiert sind, während nach Erlass des Nachforderungsbescheides alle Schreiben der Klägerin oder des Steuerberaters lückenlos vorhanden sind. Schließlich enthält die Akte mehrfache Aufforderungen der Beklagten zur Vorlage der steuerlich aussagekräftigen Unterlagen; diese erfolgten mit Schreiben vom
  65. August,
  66. August,
  67. Oktober und
  68. November
  69. Es wäre zu erwarten gewesen, dass die Klägerin sich nachdrücklich und angesichts der vierfachen Aufforderung auch schriftlich an die Beklagte gewandt hätte und auf das Fehlen entsprechender Unterlagen hingewiesen hätte. Außerdem lag am
  70. Oktober und
  71. November 2002 die Berechnung der Einkommen- und Kirchensteuer des Finanzamts L. vom
  72. September 2002 vor. Diese hätte die Klägerin auch auf die Anforderung der Beklagten vor Erlass des Bescheides schon übersenden können. Der Nachweis der geringeren Einkünfte zur Festsetzung der Beiträge unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze nach § 240 Abs. 4 Satz 3 ist anspruchsbegründendes Tatbestandsmerkmal, für das die Klägerin die Darlegungs- und Nachweislast trägt. Ein derartiger Nachweis für eine rechtzeitige Übersendung der Einkommensnachweise ist hier nicht geführt worden. Nach alledem ist die Festsetzung der Beklagten nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Der Senat hat gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick darauf zugelassen, dass bei wortlautgetreuer Anwendung des § 240 Abs. 4 Satz 3 SGB V eine Beitragsbemessung von Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft hauptberuflich selbstständiger Versicherter an bei unbekanntem Arbeitseinkommen nicht möglich ist. Permalink: http://openjur.de/u/166840.html Kommentare

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