Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 13. September 2006 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird zugelassen
§ 85Nr.
9 ; BSG, Urt. v. 10. Dezember 2003 - B 6 KA 54/02 R , BSGE 92, 10 =
§ 85Nr.
5 ). Die Bildung von Individualbudgets, die nach Abrechnungsergebnissen des Arztes aus vergangenen Zeiträumen bemessen werden, ist nicht zu beanstanden, auch wenn sie dessen gesamtes Leistungsvolumen umfassen (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG, Urt. v. 8. Februar 2006 - B 6 KA 25/05 R , BSGE 96, 53 =
§ 85Nr.
23 , juris Rz. 23; BSG, Urt. v. 9. Dezember 2004 - B 6 KA 44/03 R , BSGE 94, 50 =
§ 72Nr.
2 m.w.N.). Die Bildung eines Individualbudgets ist ebenso zulässig wie Fallwertgrenzen oder auch Fallzahlgrenzen (vgl. BSG, Urt. v.
- Dezember 2003 - B 6 KA 54/02 R , a.a.O.). Bei einer solchen Budgetierung handelt es sich um eine zulässige Maßnahme, um dem sog. „Hamsterradeffekt“ entgegenzuwirken. Genau dieses Ziel hat die Beklagte mit der Einführung der IPZV verfolgt (vgl. dazu Ennenbach, Nordlicht 4/2003, Seite 12; derselbe in Nordlicht 1/2004 Seite 18). Im vorliegenden Fall ist zur Erreichung dieses Ziels ein zwar nicht fester, aber von Mengenausweitungen nur in geringerem Maße beeinflussbarer Punktwert für Leistungen innerhalb des IPZV gebildet worden mit der Folge, dass für die darüber hinausgehende Leistungsmenge eine niedrige Restvergütung zur Verfügung steht. Dass für die übersteigenden Leistungen nur eine sehr geringe Vergütung mit einem Punktwert von 0,05 Cent gezahlt wird, weil der ganz überwiegende Teil des Gesamtvergütungsvolumens für die Honorierung von Leistungen innerhalb des IPZV verwandt wird, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Nach ständiger Rechtsprechung kann die Restvergütungsquote sogar auf Null absinken, so dass auf eine Restvergütung gänzlich verzichtet werden kann (BSG, Urt. v.
- Februar 2006 - B 6 KA 25/05 R , a.a.O., juris Rz. 31 m.w.N.). Dagegen kann entgegen der Auffassung der Klägerin nicht eingewandt werden, dass die Quotierung eine ungerechtfertigte Reduzierung der zu vergütenden Punkte bewirke. Es trifft zwar zu, dass die in § 12.4.2.b) HVM für die Startquartale vorgesehene Bildung der Punktzahlobergrenze auf der Grundlage eines Punktwerts von 4,5 Cent zu einer Reduzierung der Punktzahl führt, soweit das in den Bemessungsquartalen (2001 und 2002) erzielte Honorar - wie vorliegend der Fall - auf der Grundlage eines niedrigeren Punktwerts als 4,5 Cent berechnet worden ist. Bei im Grundsatz gleichem Vergütungsvolumen muss die Punktzahl in der gleichen Prozentualität sinken, mit der der Punktwert angehoben wird. Im Ergebnis wirkt sich dies jedoch bei unveränderter Punktzahl nicht auf die Höhe der Vergütung des einzelnen Arztes aus. Deshalb kann auch nicht mit Erfolg eingewandt werden, es bleibe ein Teil der durch ärztliche Tätigkeit erarbeiteten Punkte unvergütet. Die Einführung von Honorarobergrenzen bedeutet nicht, dass für einzelne Leistungen keine Vergütung gewährt wird. Für das Honorarvolumen macht es keinen Unterschied, ob einer größeren Punktzahl ein entsprechend niedrigerer Punktwert oder - nach durchgeführter „Quotierung“ - einer geringeren Punktzahl ein entsprechend erhöhter Punktwert zugeordnet wird (BSG, Urt. v.
- Dezember 2003 - B 6 KA 54/02 R , a.a.O.). Die Beklagte war auch nicht gehalten, die Gruppe der Anästhesisten generell aus der Budgetierung in Gestalt von IPZV auszunehmen. Dies folgt bereits aus dem Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses vom
- Dezember 2002 (Deutsches Ärzteblatt 2003, A-218). Im Zusammenhang mit der Streichung der Bestimmungen zum Praxisbudget mit Wirkung zum
- Juli 2003 (Teil A des Beschlusses) ist den Kassenärztlichen Vereinigungen mit diesem Beschluss (Teil B) aufgegeben worden, die Gesamtvergütung in der Weise zu verteilen, dass der zum Zeitpunkt der Auszahlung ohne Quotierung oder Abstaffelung anerkannte Leistungsbedarf in Punkten aller abrechnenden Vertragsärzte je Arztgruppe im dritten und vierten Quartal 2003 den anerkannten Leistungsbedarf aller abrechnenden Vertragsärzte je Arztgruppe des dritten und vierten Quartals 2002 nicht mehr als 5 % überschreitet. Ob sich diese Vorgaben allein auf die Arztgruppen beziehen, die bis zum
- Juni 2003 dem Praxisbudget unterworfen waren, oder auf alle Arztgruppen, kann im vorliegenden Zusammenhang dahingestellt bleiben, weil das Praxisbudget jedenfalls für die Arztgruppe der Anästhesisten galt und für diese Arztgruppe deshalb für die Quartale III/03 und IV/03 Maßnahmen zur Begrenzung des Leistungsbedarfs verbindlich vorgeschrieben werden. Die Vorgaben aus dem Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses vom
- Dezember 2002 sind für die Beklagte verbindlich (vgl. zur sog. Praxisbudgetvereinbarung zum
- Juli 1997, Deutsches Ärzteblatt 1997, A-403; BSG, Urt. v.
- März 2002 - B 6 KA 48/00 R , SozR 3-2500 § 85 Nr. 44 , juris Rz. 18). Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass von dem IPZV auch Leistungen umfasst sind, die zu einem maßgeblichen Teil auf Überweisung erbracht werden (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG, Urt. v.
- März 2004 - B 6 KA 13/03 R ,
§ 85Nr.
10 , juris Rz. 23 m.w.N.). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des BSG selbst Arztgruppen, die ausschließlich auf Überweisung in Anspruch genommen werden können, einer individuellen Budgetierung im HVM unterworfen werden dürfen (BSG, Urt. v.
- Dezember 2004 - B 6 KA 44/03 R , a.a.O., juris Rz. 66, 69). Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen Arztgruppen wie der der Radiologen berufen, für die der HVM der Beklagten keine Budgetierung in der Form von IPZV vorsieht. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit verletzt, wenn vom Prinzip der gleichmäßigen Vergütung abgewichen wird, obwohl zwischen den betroffenen Ärzten bzw. Arztgruppen keine Unterschiede von solcher Art und von solchem Gewicht bestehen, dass eine ungleiche Behandlung gerechtfertigt ist (vgl. BSG, Urt. v.
- Oktober 1998 - B 6 KA 71/97 R , BSGE 83, 52 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 28 m.w.N.). In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass in den hier streitgegenständlichen Quartalen auch für die Gruppe der Radiologen Honorarkontingente in Form von Arztgruppentöpfen gebildet wurden, die eine Begrenzung der Vergütung bewirken. Lediglich der Mechanismus der Begrenzung ist ein anderer. Weil keine dem IPZV entsprechenden Regelungen zur Begrenzung der durch den einzelnen Arzt abrechenbaren Punkte getroffen wurden, führen Punktzahlsteigerungen zu einer entsprechenden Absenkung von Punktwerten. Der Nachteil, der aus Sicht von Anästhesisten in der Begrenzung der abrechenbaren Punkte liegt, wird durch entsprechend höhere Punktwerte kompensiert. Im Übrigen bestehen zwischen Anästhesisten und Arztgruppen, die den Regelungen über IPZV nicht unterworfen worden sind, Unterschiede, die eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Die Beklagte hat bereits im Klageverfahren zutreffend darauf hingewiesen, dass Radiologen im Gegensatz zu den Anästhesisten zu den Ärzten gehören, die nach § 13 Abs. 4 Bundesmantelvertrag-Ärzte im Grundsatz ausschließlich auf Überweisung in Anspruch genommen werden können. Eine unterschiedliche Behandlung von Radiologen und Anästhesisten ist auch deshalb gerechtfertigt, weil mit der Einführung der IPZV die bereits im EBM-Ä geregelte Budgetierung in Gestalt von Praxisbudgets fortgeführt worden ist. Dass die Praxisbudgets nicht für alle Arztgruppen gleichermaßen galten, hat das BSG ausdrücklich gebilligt (BSG, Urt. v.
- Dezember 2004 - B 6 KA 44/03 R , a.a.O., juris Rz. 94, 95). Da Anästhesisten im Gegensatz zu Radiologen den Praxisbudgets unterworfen waren, erscheint es naheliegend, diese Differenzierung nach Fortfall der Praxisbudgets in Ausführung des Beschlusses des Erweiterten Bewertungsausschusses vom
- Dezember 2002 im HVM fortzuführen. Jedenfalls hat die Beklagte damit den ihr zukommenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang geltend macht, dass das Praxisbudget, dem sie bis zum Quartal II/03 unterworfen war, lediglich den Fallwert begrenzt und fallzahlabhängige Erhöhungen in der Vergütung nicht ausgeschlossen habe, so trifft dies zu. Allerdings durfte das Praxisbudget nach ständiger Rechtsprechung des BSG mit Regelungen im HVM zu Fallzahlbegrenzungen kombiniert werden und auch in der Zeit vor Einführung der Praxisbudgets im EBM-Ä war die Bildung individueller Budgets im HVM nach ständiger Rechtsprechung zulässig (vgl. BSG, Urteil vom
- Juni 2005 - B 6 KA 80/03 R ,
§ 87Nr.
10 , juris Rz. 33 m.w.N.). Die Klägerin hat auch aufgrund der Tatsache, dass es sich um eine kleine Praxis mit unterdurchschnittlichem Honorarvolumen handelt, keinen Anspruch darauf, von einer Begrenzung der Honorarsteigerung ausgenommen zu werden. Entsprechende Anforderungen bestehen lediglich für sog. Anfängerpraxen in der Aufbauphase (BSG, Urt. v. 10. März 2004 - B 6 KA 3/03 R , a.a.O.; BSG, Urt. v. 10. März 2004 - B 6 KA 13/03 R , a.a.O.). Die bereits im November 1992 als Anästhesistin zugelassene Klägerin hatte die nach § 12.4.4.
- a)HVM auf höchstens fünf Jahre bemessene Aufbauphase zum Zeitpunkt der Einführung der IPZV seit langem abgeschlossen. Daher ist es zulässig, das Honorarwachstum der Praxis der Klägerin zu beschränken, obwohl sie den Fachgruppendurchschnitt unterschritten hat. Allerdings ist zu verlangen, dass der HVM Wachstumsraten in einer Größenordnung zulässt, die es einer Praxis mit unterdurchschnittlichem Umsatz noch gestattet, den durchschnittlichen Umsatz in absehbarer Zeit zu erreichen. Als absehbar wird in diesem Zusammenhang ein Zeitraum von fünf Jahren angesehen (BSG, Urt. v. 10. März 2004 - B 6 KA 3/03 R , a.a.O.; BSG, Urt. v. 10. Dezember 2003 - B 6 KA 54/02 R , a.a.O., juris Rz. 27). Der Senat geht davon aus, dass die hier maßgebenden Regelungen über die Bildung eines IPZV für die Startquartale ein effektives Wachstum nicht ermöglichen. Zwar wird eine Erhöhung des Honorarvolumens durch die Anknüpfung an die sog. Bestquartale der Jahre 2001 und 2002 nicht von vornherein ausgeschlossen. Bei der Anknüpfung an Bestquartale handelt es sich aber nur um einen von mehreren Berechnungsfaktoren. Die Erhöhung dieses Faktors knüpft auch nicht an ein Wachstum der Praxis in den Startquartalen oder den Folgequartalen an. Die Möglichkeit von der Bestquartalsregelung in den Startquartalen zu profitieren, besteht unabhängig von einer Erhöhung oder Absenkung der in den Startquartalen abgerechneten Punktzahlen. Der Sichtweise der Beklagten, nach der ein „Wachstum“ auch in den sog. Startquartalen möglich ist, steht schließlich entgegen, dass die Begünstigung durch die Bestquartalsregelung von allen Ärzten und somit auch von den unterdurchschnittlich abrechnenden Praxen wie die der Klägerin über den Abschlag in Höhe von 3 % nach § 12.4.2.
- c)HVM und über die Unterschreitung des Zielpunktwerts von 4,5 Cent „finanziert“ worden ist (vgl. Ennenbach in Nordlicht 1/2004, S. 18 ff., 19). Da die das IPZV übersteigenden sog. Mehrleistungen in den hier maßgebenden Quartalen lediglich mit einem Punktwert von 0,05 Cent vergütet werden, kann über die Erbringung von Mehrleistungen ebenfalls keine effektive Steigerung des Honorarvolumens erreicht werden. Im Übrigen werden - wie § 12.4.2.
- c)Satz 2 HVM klarstellt - auch die Kosten für Mehrleistungen aus dem Abschlag von 3 % gedeckt. Gleichwohl ist der HVM der Beklagten bezogen auf die Vergütung für die sog. Startquartale (III/03 bis II/04) nach Auffassung des Senats rechtmäßig. Der Beklagten kann es im Rahmen des ihr zukommenden Gestaltungsspielraums nicht verwehrt werden, bei der erstmaligen Einführung von IPZV zunächst Startquartale zu bilden, auf deren Grundlage sich die Weiterentwicklung der IPZV vollzieht. In diesem Fall kann nicht verlangt werden, dass ein Wachstum bereits in den vier Startquartalen ermöglicht wird. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allein die Vergütung für die sog. Startquartale III/03 bis II/04. Für die Bildung der Startquartale trifft der HVM in § 12.4.2. eigenständige Regelungen, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den Regelungen über die Weiterentwicklung der IPZV (§ 12.4.3. HVM) in der Zeit ab dem Quartal III/04 stehen. Zwar wird bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der für die Folgequartale ab III/04 getroffenen Regelungen zur Weiterentwicklung der IPZV im Zusammenhang mit der Frage, ob eine effektive Steigerung innerhalb eines überschaubaren Zeitraums ermöglicht wird, zu berücksichtigen sein, dass in den vier Startquartalen keine effektive Steigerung des IPZV möglich war. Für die Vergütung in den Startquartalen hat die für die Folgequartale getroffene Regelung aber noch keine unmittelbare Bedeutung, so dass deren Rechtmäßigkeit im vorliegenden Zusammenhang auch nicht zu prüfen war. Regelungen des Honorarverteilungsmaßstabes sind lediglich inzident im Rahmen der gegen den Honorarbescheid gerichteten Klage zu prüfen, soweit sie im Einzelfall Anwendung gefunden haben. Eine abstrakte Prüfung von Normen des Honorarverteilungsmaßstabes ist dagegen nicht möglich. Im sozialgerichtlichen Verfahren ist eine Normenkontrollklage nicht vorgesehen. Das hat zur Folge, dass untergesetzliche Rechtsvorschriften wie die Bestimmungen in § 12.4.3. HVM grundsätzlich nicht losgelöst von einem konkreten Sachverhalt zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden können (vgl. BSG, Urt. v. 25. August 1999 - B 6 KA 34/98 R , SozR 3-2500 § 85 Nr. 32 ; BSG, Urt. v. 10. März 2004 - B 6 KA 13/03 R ,
§ 85Nr.
10 , juris Rz. 25 m.w.N.). Auch die Ablehnung des Härtefallantrags ist nicht zu beanstanden. Die in § 12.4.2.
- d)HVM beschriebene Ausnahmesituation (besonders geringe Punktzahlanforderung gerade in den Bemessungsquartalen der Jahre 2001 und 2002) liegt bei der Klägerin nicht vor, weil ihr Honorar auch in den vorangegangenen Quartalen nicht deutlich höher war als in den Bemessungsquartalen. Der HVM der Beklagten enthält darüber hinaus hinsichtlich der Mengenzuwachsbegrenzung eine Härteregelung in § 12.4.4.
- j)HVM. Danach kann der Vorstand in begründeten Fällen aus Sicherstellungsgründen Punktzahlvolumina der Praxis neu festlegen, wenn besondere Umstände des Einzelfalles vorliegen. Hierzu zählen insbesondere dauerhafte Veränderungen in der vertragsärztlichen Versorgung im Umfeld der Praxis. Ergänzt wird diese Härtefallregelung durch eine allgemeine Härtefallregelung in § 12.6.2. HVM, nach der der Vorstand über unbillige Härtefälle infolge der Anwendung dieses HVM auf Antrag entscheidet. Damit wird den in der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an das Vorliegen einer General- bzw. Härteregelung ausreichend Rechnung getragen (vgl. dazu BSG, Urt. v. 21. Oktober 1998 - B 6 KA 65/97 R , SozR 3-2500 § 85 Nr. 27 Rz. 23 und B 6 KA 71/97 R , a.a.O., juris Rz. 29; BSG, Urt. v. 10. März 2004 - B 6 KA 3/03 R , a.a.O., juris Rz. 29; BSG, Urt. v. 22. Juni 2005 - B 6 KA 80/03 R , a.a.O., juris Rz. 41 ff.). Wegen des Ermessensspielraums der Beklagten beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle darauf, ob der Entscheidung ein richtig und vollständig ermittelter Sachverhalt zugrunde liegt, ob die Grenzen des Ermessens eingehalten worden sind und ob die angestellten Ermessenserwägungen so hinreichend in der Begründung der Entscheidung verdeutlicht wurden, dass die zutreffende Anwendung der Maßstäbe erkennbar und nachvollziehbar ist. Dabei sind die Gerichte nicht darauf beschränkt, nur die Gründe in der Form zu würdigen, wie sie gemäß § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X in der schriftlichen Begründung der Bescheide ihren Niederschlag gefunden haben. Jedenfalls dann, wenn die bei Erlass der Bescheide von der Behörde tatsächlich angestellten Erwägungen lediglich unvollständig oder unklar in der Begründung wiedergegeben worden sind, können sie auch noch im Laufe des anschließenden Gerichtsverfahrens in den Tatsacheninstanzen präzisiert oder ergänzt werden (vgl. BSG, Urt. v. 22. Juni 2005 - B 6 KA 80/03 R , a.a.O., juris Rz. 45 m.w.N.). Ermessensfehler, die danach zur Rechtswidrigkeit der Härtefallentscheidung führen, sind nicht zu erkennen. Die Beklagte hat ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Härtefallregelung ausgeübt. Deren Funktion besteht darin, in atypischen Einzelfällen unbillige Belastungen einer generell gerechtfertigten Regelung zu verhindern (BSG, Urt. v. 22. Juni 2006 - B 6 KA 80/03 R , a.a.O., juris Rz 46). Die Beklagte durfte unter diesen Umständen bei der Entscheidung über den Härtefallantrag berücksichtigen, dass die damit bewirkte Erhöhung der zum Referenzpunktwert abrechenbaren Punktzahl zu einer Absenkung des Referenzpunktwerts führt und damit zu Lasten der anderen Ärzte der Arztgruppe geht. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei der Entscheidung über den Härtefallantrag auch Fragen der Sicherstellung berücksichtigt (vgl. dazu das Urteil des Senats ebenfalls vom 13. November 2007 zum Az.: L 4 KA 9/07 ) hat. Weder dem Vorbringen der Klägerin noch den übrigen Umständen sind konkrete Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass eine Erhöhung des IPZV der Klägerin zur Sicherstellung der Versorgung erforderlich wäre. Die Tatsache, dass die Klägerin mit einer bestimmten Arztpraxis zusammenarbeitet, die die Zahl der Operationen mit Anästhesien erhöht und dass aus diesem Grunde Leistungssteigerungen entstehen, könnte nur den Schluss auf eine Gefährdung der Sicherstellung zulassen, wenn keine anderen Anästhesisten zur Verfügung stünden, die in der Lage wären, entsprechende Leistungen zu übernehmen. Dazu ist dem Vorbringen der Klägerin nichts zu entnehmen. Soweit die Klägerin sinngemäß geltend gemacht hat, aufgrund von vertraglichen Bindungen nicht in der Lage zu sein, den Umfang ihrer Tätigkeit der Höhe des IPZV anzupassen, so ist damit ebenfalls nicht eine Frage der Sicherstellung der Versorgung angesprochen. Entscheidend ist jedoch, dass die Klägerin zur Begründung ihres Härtefallantrags einen Anstieg der Anästhesien auf das Doppelte durch den Eintritt eines weiteren Arztes zum Beginn des Jahres 2003 in die chirurgische Praxis geltend gemacht hat und dass ein solcher Anstieg bei Weitem nicht eingetreten ist. Die Fallzahl der Klägerin ist im Vergleich zu den Basisquartalen der Jahre 2001 und 2002 (Durchschnitt der acht Quartale: 92,375) mit dem Quartal I/03 sogar zunächst erheblich auf 68 gesunken, um nach einem zunächst leichteren Anstieg (Quartal II/03: 114, Quartal III/03: 102) einen deutlich höheren Wert
(145)ausschließlich im Quartal IV/03 zu erreichen, der zunächst wieder auf das Niveau der Basisquartale abfällt (I/04: 93) und im Quartal II/04 auf 112 ansteigt. Wegen der Einzelheiten zur Fallzahlentwicklung wird auf Blatt 61 der Gerichtsakte verwiesen. Da die von der Klägerin zur Begründung ihres Härtefallantrags angeführte Fallzahlsteigerung bei Weitem nicht eingetreten ist, können insoweit auch keine hohen Anforderungen an die Begründung des ablehnenden Bescheides gestellt werden. Zwar enthält der Ausgangsbescheid vom
- Januar 2004 sowie das in Bezug genommene Schreiben vom
- Juli 2003 praktisch überhaupt keine auf den Einzelfall bezogene Begründung der Härtefallentscheidung, jedoch entspricht die Begründung im angefochtenen Widerspruchsbescheid noch den im vorliegenden Zusammenhang zu stellenden Anforderungen. Allerdings ist die Begründung des Widerspruchsbescheides insofern missverständlich formuliert, als ausgeführt wird, dass zu der vorliegenden Fallgestaltung noch keine Rechtsprechung des BSG vorliege und dass deshalb der von der Klägerin geltend gemachte Umstand - der Eintritt eines weiteren Arztes in die zuweisende Praxis - keine Berücksichtigung finden könne. Allein darin läge ersichtlich keine ausreichende Betätigung des Ermessens, die gerade dann einsetzen muss, wenn keine Verpflichtung aufgrund einer konkreten rechtlichen Vorgabe besteht. Immerhin wird aus der Begründung des Widerspruchsbescheides aber deutlich, dass sich die Beklagte auch unter Berücksichtigung der eingeschränkten Gesamtvergütung an der Rechtsprechung des BSG orientieren will, die u.a. Sicherstellungsaspekten Bedeutung für die Entscheidung über Härtefallanträge beimisst und dass ein damit vergleichbarer Fall hier nicht vorliegt. Ferner hat die Beklagte in der Begründung des Widerspruchsbescheides zutreffend darauf hingewiesen, dass die geltend gemachte wesentliche Fallzahlsteigerung in der Praxis der Klägerin nicht erkennbar ist. Ergänzend hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass auch in der kooperierenden chirurgischen Praxis H. und B. keine erhebliche Fallzahlsteigerung entstanden sei. Dies ist von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen worden. Auf die erhebliche Erhöhung der Fallzahl im Quartal IV/03 ist die Beklagte in der Klagerwiderung eingegangen. Sie hat die Begründung des angefochtenen Widerspruchsbescheides damit in zulässiger Weise ergänzt. Indem die Beklagte dieses Quartal als „Ausreißerquartal“ qualifiziert hat, das noch nicht zu einer Erhöhung des IPZV im Rahmen einer Härtefallenscheidung führt, hat sie die Grenzen pflichtgemäßer Ermessensausübung nicht überschritten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu der Frage zugelassen, ob die Wachstumsmöglichkeiten auch für unterdurchschnittlich abrechnende Praxen für eine begrenzte Zeit faktisch ausgesetzt werden können, um die Vorgaben des Erweiterten Bewertungsausschusses nach dem Auslaufen der Praxisbudgets im EBM-Ä umzusetzen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Permalink: https://openjur.de/u/166876.html ( https://oj.is/166876 ) Volltext Druckansicht Zitate 14 Zitiert 3 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.