Ziffer 3 der Satzung dienen zur Erreichung dieser Ziele der Abschluss und die Durchsetzung von Tarifverträgen und anderen Vereinbarungen, die Verteidigung des Streikrechts, Ausbau und Streikfreiheit und Kampf gegen die Aussperrung. Ver.di ist Tarifvertragspartei für den Abschluss von Tarifverträgen mit der Antragstellerin bzw. deren Arbeitgeberverbänden. Die VKA hat mit der Antragsgegnerin am
dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT/BAT-O) bis zum in Kraft treten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD mit Entgeltordnung. Die Vorschrift lautet: § 17 Eingruppierung
Abschluss der Tarifrunde 2008 übergangsweise insbesondere die Eingruppierung für die Beschäftigten im Sozial und Erziehungsdienst ohne Präjudizwirkung für die Verhandlung der Entgeltordnung zu vereinbaren, um unangemessene und ungewollte Expektanzverluste im Verhältnis zum abgelösten BAT/BAT-O zu vermeiden, die dadurch eintreten können, dass die gelaufenen Verhandlungen zur Entgeltordnung nicht rechtzeitig zu einem Ergebnis geführt werden können (Bl. 61 d. A.). Gleichzeitig haben die Tarifvertragsparteien durch § 1 Nr. 13 des Änderungstarifvertrages Nr. 2 zum TVÜ-VKA den frühesten möglichen Kündigungszeitpunkt für eine Kündigung der weitergeltenden Eingruppierungsbestimmungen in § 34 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA vom
schlechte Bezahlung und die Forderung
höherer Eingruppierung für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst aufmerksam zu machen. Mit Schreiben vom
Berlin eingeladen (Bl. 106 - 108 d. A.). Mit Schreiben vom 17. April 2009 habe die VKA die terminlich nicht abgestimmte Einladung zu Tarifverhandlungen zurückgewiesen. In diesem Schreiben habe die VKA betont, in der Frage der Aufnahme von Tarifverhandlungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung
ihrer Präsidiumssitzung am
der Beschlussfassung in den Gremien am
Angaben der Antragstellerin wäre es unzulässig, in einer Kindertagesstätte als Notdienst eine einzelne Erzieherin einzusetzen, da diese die Aufsichtspflicht nicht gewährleisten kann, erforderlich sind zumindest 2 Erzieherinnen. Seitens der Antragstellerin wurden Einrichtungen, in denen aufgrund des Arbeitskampfes nur noch eine Erzieherin zur Verfügung stehen würde, diese Einrichtung für die Dauer des Streiks geschlossen und die einzelne Erzieherin an andere Kindertagesstätten verteilt, so dass wenigstens hier ein Notdienst stattfinden kann. Der Tarifvertrag zur betrieblichen Gesundheitsförderung im Sozial- und Erziehungsdienst solle für über 220.000 Beschäftigte gelten. Der Tarifvertrag solle bundesweit und damit in den 16 Mitgliedsverbänden der VKA gelten. Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst werden nahezu von jeder Kommune beschäftigt. Der Tarifvertrag solle mithin für eine große Vielzahl kommunaler Arbeitgeber gelten. Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung statt zu geben sei, da ein Verfügungsanspruch und auch ein Verfügungsgrund vorliegen würde. Der beabsichtigte Streik sei eindeutig rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit des beabsichtigten Streiks folge bereits aus der derzeit im Verhältnis zur VKA bestehenden relativen Friedenspflicht der Antragsgegnerin. Die Friedenspflicht sei eine aus dem obligatorischen Teil des Tarifvertrages beruhende, zwischen den vertragschließenden Tarifvertragsparteien bestehende gesetzliche Rechtspflicht, die es den Tarifvertragsparteien verbiete, einen bestehenden Tarifvertrag dadurch inhaltlich in Frage zu stellen, dass die Änderung oder Verbesserung der vertraglich geregelten Gegenstände mit Mitteln des Arbeitskampfes erreicht werden soll. Die Tarifvertragsparteien hätten dem TVöD einschließlich der besonderen Teile sowie dem TVÜ-VKA als Gesamtregelungswerk der Arbeitsbedingungen für die unter den Anwendungsbereich fallenden Beschäftigten wirksam abgeschlossen. Die Tarifverträge seien bisher weder durch die VKA noch durch die Antragsgegnerin gekündigt worden. Sie seien auch nicht durch andere Maßnahmen wie z.B. den Abschluss eines Änderungstarifvertrages außer Kraft gesetzt worden. Das mit dem Tarifvertrag unmittelbar verbundene Arbeitskampfverbot bestehe in Bezug auf die darin geregelten Gegenstände. Man spreche insoweit von einer relativen Friedenspflicht. Sie untersage einen Arbeitskampf, wenn er sich gegen den Bestand des Tarifvertrages oder gegen einzelne seiner Bestimmungen richtet, der eine Beseitigung oder Abänderung anstrebe. Die Antragsgegnerin strebe einen Tarifvertrag zur betrieblichen Gesundheitsförderung im Sozial- und Erziehungsdienst an. Der TVöD und die besonderen Teile enthielten zur betrieblichen Gesundheitsförderung und zum Gesundheitsschutz an verschiedenen Stellen bereits Regelungen, so z.B. in § 3 Abs. 4 TVöD und in § 45 TVöD/BT-B, § 45 TVöD/BT-K sowie § 43 TVöD/BT-E. Damit hätten die Tarifvertragsparteien bei Abschluss des TVöD und der dazugehörigen besonderen Teile sowie des TVÜ/VKA die Gesundheitsförderung und den Gesundheitsschutz abschließend geregelt. Soweit der von der Antragsgegnerin geforderte Tarifvertrag bislang nicht geregelte Gegenstände wie die Einrichtung einer „betrieblichen Kommission“ vorsehe, würden sie dennoch von der Friedenspflicht umfasst. Wenn eine Forderung im Laufe der Verhandlung angesprochen worden sei, diese aber sodann nicht durchgesetzt werden konnte und dieser Forderung als einzelner Bestandteil eines größeren „Verhandlungspaketes“ im Ergebnis einem Kompromiss zum Opfer gefallen sei, so erfasse die Friedenspflicht in dem gesamten ursprünglichen Komplex auch diese Forderung. So liege der Fall hier. Im Rahmen der TVöD-Verhandlungen habe die Antragsgegnerin umfassende Regelungen zum Gesundheitsschutz und zur Gesundheitsförderung gefordert, sich damit aber nicht vollumfänglich durchgesetzt. Die nun geforderten bislang nicht geregelten Arbeitsbedingungen seien dem seinerzeitigen Verhandlungspaket zuzuordnen, sie beträfen ebenfalls Regelungen zum Gesundheitsschutz und zur Gesundheitsförderung. Mit dem Abschluss des TVöD und seiner besonderen Teile habe die Antragsgegnerin akzeptiert, dass dieser Themenkomplex abschließend tarifvertraglich geregelt sei. Damit sei dieser Tarifgegenstand umfassend im TVöD und in den besonderen Teilen geregelt. Der Vorbehalt in der Verhandlungsniederschrift hierzu erneut initiativ werden zu wollen, ändere daran nichts, solange der TVöD und die besonderen Teile ungekündigt fortbestünden. Der angekündigte Streik sei auch deswegen rechtswidrig, weil er gegen das dem Arbeitskampfrecht immanente Ultima-ratio-Prinzip verstoße. Unter der Berücksichtigung der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts seien der Streikruf und die angekündigten Streikmaßnahmen eindeutig rechtswidrig. Da angesichts ungekündigter und derzeit unkündbarer Eingruppierungsregelungen Druck auf die Arbeitgeberseite in den Eingruppierungstarifverhandlungen durch den Arbeitskampf nicht ausgeübt werden könne, sei eine weitere
Ansicht der Antragsgegnerin erstreikbare Forderung erhoben worden. Diese Forderung sei erstmals am
über 3 Jahren
der Ankündigung im Rahmen der TVöD Verhandlungen urplötzlich im Rahmen der Eingruppierungstarifverhandlungen erhobenen Forderungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung dränge sich dieser Eindruck auf, zumal im Rahmen der Tarifrunde 2008 ausschließlich für den Nahverkehr Verabredungen getroffen worden seien, die dieses Thema mit umfassten. In allen Äußerungen der Vertreter der Antragsgegnerin werde die Forderung auf ein höheres Einkommen mit der Förderung zur Gesundheitsförderung verknüpft. Die von der Antragsgegnerin vertretenen Mitglieder würden vorrangig darauf eingestimmt, dass es um ihr Einkommen gehe. Dafür solle letztlich gestreikt werden, unter Zuhilfenahme einer zusätzlichen Forderung, die die Eingruppierungsforderung ergänze. Es bestehe auch eine konkrete Wiederholungsgefahr, da bereits in der Pressemitteilung vom 14.05.2009 der Bundesvorstand der Antragsgegnerin zu unbefristeten Streiks aufgerufen habe. Die angekündigten Arbeitskampfmaßnahmen seien zu untersagen, da sie im Rahmen einer Interessenabwägung zur Abänderung wesentlicher
teile für die Antragstellerin erforderlich seien. Das Interesse an dem eingeforderten Tarifvertrag zur betrieblichen Gesundheitsförderung sei wegen dessen rechtswidrigen Inhalts nicht in die Verhältnismäßigkeitsprüfung aufzunehmen. Die VKA habe Tarifverhandlungen zur Gesundheitsförderung nicht abgelehnt, sondern sich mangels Verhandlungsmandat in ihren Gremien zunächst der Rückkopplung versichern müssen. Im Gegensatz zu den behaupteten Interessen der Antragsgegnerin stünden die Interessen der Kommunalen Arbeitgeber an der Erfüllung der sozialstaatlichen Fürsorgepflicht im pädagogischen Bereich nämlich, den Bürgerinnen und Bürgern ein funktionstüchtiges System an pädagogischen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Insbesondere seien die Arbeitskampfmaßnahmen in erster Linie gegen Eltern und Kinder gerichtet, die auf die Verhandlung keinen unmittelbaren Einfluss hätten. In den seltensten Fällen könnten Eltern kurzfristig eine Ausweichunterbringung für ihre Kinder organisieren. Hinzukomme bei berufstätigen Eltern, dass häufig kurzfristig Urlaub oder eine Freistellung durch die jeweiligen Arbeitgeber erfolgen müsse. Eine grundsätzliche Ausweichmöglichkeit, wie sie z. B. bei Streiks im Nahverkehr bestehe, sei bei pädagogischen Einrichtungen, insbesondere bei Kindertagesstätten nicht gegeben, da selbst dann, wenn ortsnah andere nicht bestreikte Kindertagesstätten vorhanden seien, wegen der Betreuungsschlüssel nicht mehr Kinder als eine bestimmte Anzahl aufgenommen werden dürften. Eine kurzzeitige Unterbringung in einer anderen Einrichtung sei unter erheblichem Aufwand durchführbar, zum Einen benötigten gerade Kleinst- und Kleinkinder eine Eingewöhnungsphase, die ihnen in einem solchen Fall nicht gewährt werden könne. Viele Kinder würden sich deshalb weigern, in andere Einrichtungen von Beschäftigten betreut zu werden, die sie nicht kennen. Darüber hinaus sei allein aus tatsächlichen Gründen eine anderweitige Unterbringung nicht mit absoluter Gewissheit sicherzustellen, da alle Kindertageseinrichtungen vom Streikaufruf betroffen seien. Die Antragstellerin beantragt daher,
Auffassung der kampfführenden Gewerkschaft notwendig und sinnvoll sei. Eine Zweckmäßigkeitskontrolle oder eine Inhaltskontrolle der Ziele des Arbeitskampfes einerseits und der Art und Weise der Führung des Arbeitskampfes andererseits seien den Gerichten verwehrt (gewerkschaftliche Kampfmittelfreiheit). Alles andere würde einer verfassungsrechtlich nicht zulässigen Tarif- und Arbeitskampfzensur durch das Gericht gleichkommen. Als Einschluss dieses Grundsatzes habe ein von der Gewerkschaft geführter Streik eine Vermutung der Rechtmäßigkeit für sich. Dabei sei diese Vermutung nicht nur ein individualrechtlicher Schutz für die teilnehmenden Arbeitnehmer, sondern auch die grundrechtliche Vermutung der Rechtmäßigkeit des Freiheitsgebrauchs, die aus Artikel 9 Grundgesetz herzuleiten sei. Diese Rechtmäßigkeitsvermutung und das in der Grundrechtsgewährung des Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz liegende Gebot an den Staat, sich unmittelbarer Eingriffe in die Tarifauseinandersetzung zu enthalten, setze jedenfalls der Möglichkeit des Erlasses einstweiliger Verfügungen zur Untersagung von gewerkschaftlichen Kampfmaßnahmen äußerst enge Grenzen. Dies gelte umso mehr, als es einen geschlossenen Katalog zulässiger Arbeitskampfmittel der Gewerkschaften nicht gebe und auch verfassungsrechtlich nicht geben dürfe. Weiter bedeute es, dass eine sichere summarische Prüfung des Arbeitskampfmittels auch angesichts der Offenheit der Kampfformen im Verfügungsverfahren kaum möglich sei. Dies heiße ferner, dass jede einstweilige Verfügung, welche gegen einen von einer Gewerkschaft durchgeführten Streik in die Kampfmittelfreiheit eingreife, unkorrigierbar vollendete Verhältnisse schaffe und damit die verfassungsrechtlich garantierte Arbeitskampffreiheit beschneide. Im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung müsse berücksichtigt werden, dass bei einem vorläufigen Verbot eines Streiks oder bestimmter Kampfformen, z. B. Solidaritätsstreiks, ein endgültiger Rechtsverlust der möglichen Antragsgegner bzw. Verfügungsbeklagten drohe. Der Streik lasse sich nicht beliebig „an und aus knipsen, wie eine Taschenlampe“. Eine einstweilige Verfügung habe in den meisten Fällen endgültigen Charakter. Auf jeden Fall erfolge aber eine gravierende Schwächung der Verhandlungsposition, die dem Paritätsgedanken widerspreche. Auch wenn man dies hinnehmen wolle, müsse dieser Wirkung auf der Seite des Verfügungsgrundes dadurch Rechnung getragen werden, dass äußerst strenge Voraussetzungen anzusetzen seien. Deshalb sei beim Erlass einer einstweiligen Verfügung grundsätzlich besondere Zurückhaltung geboten. Einschränkungen in der Ausübung des Streikrechts durch gerichtliche Eingriffe seien nur in ganz seltenen Fällen zulässig. Eine einstweilige Verfügung gegen einen von der Gewerkschaft geführten Streik sei deshalb nur dann zulässig, wenn der Arbeitskampf offensichtlich rechtswidrig sei. Die beantragte Untersagungsverfügung müsse zum Schutz des Rechts im eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und zur Abwendung drohender wesentlicher
teile geboten und erforderlich sein. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägungen seien sämtliche in Betracht kommenden materiellen und vollstreckungsrechtlichen Erwägungen sowie die wirtschaftlichen Auswirkungen für beide Parteien, also auch für die Arbeitnehmervertretung und die von ihr angestrebten Tarifziele einzubeziehen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, wie wahrscheinlich das Obsiegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren sei. Der Streik verstoße nicht gegen das Ultima-ratio Prinzip. Das im Arbeitskampfrecht allgemein anerkannte „Ultima-ratio-Prinzip“ verlange, „das grundsätzlich vor einem Streik Forderungen erhoben und in der Regel auch erfolglose Verhandlungen geführt sein müssen oder abgelehnt werden“. Die Forderung
einem Tarifvertrag Gesundheitsförderung im Sozial- und Erziehungsdienst sei von Anfang an als Anliegen von v. gegenüber der Arbeitgeberseite artikuliert worden. Es sei nicht zutreffend, dass die Gegenseite von dieser Forderung überrascht worden sei. Der finanzielle Spielraum sei durch die Verabschiedung des Konjunkturpaketes II der Bundesregierung am 20.02.2009 erweitert worden. Der Beschluss 1 sehe Zukunftsinvestitionen der öffentlichen Hand vor. Investitionsschwerpunkte seien im Bildungsbereich, insbesondere Kindergärten, Schulen, Hochschulen und in der Infrastruktur, insbesondere Verkehr, Krankenhäuser, Städtebau und Informationstechnologie. Dadurch seien konkrete Vorstellungen realistisch geworden, weil sie nun zeitnah finanzierbar seien. Andererseits gäbe es viele andere gemeindliche Projekte, insbesondere baulicher Infrastruktur, sodass der Gesundheitsschutz in Konkurrenz mit anderen politisch-bedeutsamen Projekten stehen werde. Hinter diesen konkurrierenden gemeindlichen Projekten stünden einflussreiche Wirtschaftsinteressen (z. B. Bauwirtschaft), die vor allem deshalb besonders durchsetzungsfähig sein dürften, weil sie das konjunkturell geschwächte Steueraufkommen der Kommunen (Gewerbesteuer) zu stärken geeignet seien. Die Durchsetzung eines Tarifvertrages zum Gesundheitsschutz für Erzieherinnen habe in diesem „Konkurrenzkampf“ nur dann eine realistische Chance, wenn der von der Gewerkschaft und der interessierten betroffenen Öffentlichkeit als allgemeines Anliegen einer vorschulischen Bildung wirksam unterstützt werde. Das effektivste Mittel hierfür seien Tarifverhandlungen und Streiks, weil dadurch der notwendige Druck für Tarifverhandlungen entwickelt werde und auch die Eltern und die öffentliche Meinung
haltig aufgerüttelt würden. Das Tarifziel eines angemessenen Gesundheitsschutzes bekomme damit innerhalb des „Nullsummen-Spiels“ gemeindlicher Haushaltspolitik einen Stellenwert, den man ohne Tarifverhandlungen und Arbeitskampf nicht erreichen könne. Diese – nur im Zusammenhang mit den Einkommensverhandlungen durchsetzbaren – exzeptionell günstigen Bedingungen würden kurzfristig noch dadurch verstärkt, dass zahlreiche Kommunal- und Landtagswahlen sowie die Wahl zum Europäischen Parlament alle kommunalen Arbeitgeber für allgemeine sozialstaatliche Anliegen besondere empfänglich machten. Dies gelte indes nur für den wahlintensiven Zeitraum von Mai bis Juli 2009. Die durch Konjunkturpakete und Wahlen beförderte Sensibilität und Empfänglichkeit der Arbeitgeberseite sei kurz und in absehbarer Zeit nicht wiederholbar. Deshalb habe ver.di schon zum 29.04.2009 zu gesonderten Verhandlungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung im Sozial- und Erziehungsdienst aufgefordert. Der seit langem informierten Arbeitgeberseite seien die geschilderten speziellen Umstände genauso klar wie der Gewerkschaft. Ihre Weigerung, solche Verhandlungen aufzunehmen und dann erst
mehr als 4 Wochen durch eine Präsidiumssitzung vorzubereiten, soll dazu führen, dass die Tarifverhandlungen und mögliche Streikaktionen erst außerhalb des zuvor beschriebenen „Zeitfensters“ durchführbar wären und dann weitgehend wirkungslos blieben. Insofern komme die Ablehnung von Verhandlungen am 29.04.2009 trotz der gleichzeitig bekundeten grundsätzlichen Gesprächsbereitschaft einer allgemeinen und gänzlichen Absage von Verhandlungen über die konkret erhobenen Forderungen zum Gesundheitsschutz der Erzieherinnen gleich. Angesichts dieser faktischen „Totalverweigerung“ sei es deshalb geboten und verhältnismäßig, die Gegenseite kurzfristig zunächst durch Warnstreiks zur sofortigen Verhandlung zu drängen. Daneben dürfte vorliegend zu berücksichtigen sein, dass es sich bei der Sitzung am 26.05.2009 um eine turnusmäßige Präsidiumssitzung handele. Außerordentliche Sitzungen seien jedoch laut Satzung möglich. Auch habe keine Zusage vorgelegen, ab 27.05.2009 tatsächlich zu verhandeln. Im Übrigen müsse es einer Gewerkschaft möglich sein zu streiken, um überhaupt zu Tarifverhandlungen zu kommen. Dies entspreche auch der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Ein einklagbarer Verhandlungsanspruch wäre weitgehend wirkungslos, weil die verhandlungsunwillige Tarifpartei den Abschluss eines Tarifvertrages trotzdem scheitern lassen könnte. Die „Verhandlungen“ würden zur bloßen Farce degradiert. Der Streik würde nicht vermieden werden. Auch wäre ein Anspruch ohne gerichtliche Durchsetzungsmöglichkeit sinnlos. Ein solcher Anspruch könnte auch im Urteil nicht sachgerecht kritisiert und vollstreckt werden. Es wäre sinnlos, die Verurteilten etwa durch Androhung von Zwangsgeld an den Verhandlungstisch zu zwingen. Sie könnten jede Forderung ohne Grund ablehnen und so den Verhandlungsanspruch leerlaufen lassen. Insgesamt könne deshalb davon ausgegangen werden, dass angesichts der Verweigerung unverzüglicher Tarifverhandlungen das Ultima-ratio-Prinzip verhältnismäßiger Streikmaßnahmen nicht entgegenstehe. Es gehe zudem vorliegend um die Durchsetzung eines Tarifvertrages Gesundheitsschutz zu einem für Tarifverhandlungen und zur Durchsetzung der Forderungen günstigen Zeitpunkt und nicht um Arbeitskampfmaßnahmen zu einer zeitgleich zu verhandelnden Entgeltordnung der Erzieherinnen. Ein Tarifvertrag zur betrieblichen Gesundheitsförderung sei aus Sicht der Antragsgegnerin unabdingbar. Der Tarifvertrag habe zum Ziel, krankmachende Arbeitsbedingungen
haltig abzuschaffen. Damit sollten Gesundheitsschutz und Gesundheitsförderung in den Betrieben unter Berücksichtigung des Alters, berufsspezifischer und individueller Belastung tarifiert werden. Angesichts der ständig wachsen psychischen und physischen Belastungen sei dieser Tarifvertrag unabdingbar. Die Tarifvertragsparteien hätten bei Abschluss des TVöD und der dazugehörigen besonderen Teile sowie des TVÜ-VKA die Gesundheitsförderung und den Gesundheitsschutz nicht abschließend geregelt. Die angesprochene Einrichtung einer „betrieblichen Kommission“ sei ein Gegenstand, der nicht geregelt sei und auch von der Friedenspflicht nicht erfasst werde. Im Übrigen sei nicht eine Forderung im Laufe der Verhandlungen angesprochen worden, die dann nicht durchgesetzt werden konnte. Sie sei auch nicht einem irgendwie gearteten Kompromiss zum Opfer gefallen. Demzufolge könne die jetzt aufgestellte tarifvertragliche Forderung auch nicht von der Friedenspflicht erfasst werden. Eine abschließende Verhandlung habe gerade nicht stattgefunden. Der Tarifvertrag beinhalte auch ein erstreikbares Ziel. Zum Einen sei festzuhalten, dass die dezidierte Zulässigkeitsprüfung eines Tarifvertrages sicherlich nicht im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens stattfinden könne. Im Übrigen verstoße der geforderte Tarifvertrag auch nicht Regelungen des Bundespersonalvertretungs- oder des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein. Die Mitbestimmungsrechte des Personalrates bestünden neben den dann tarifvertraglich geregelten Punkten. Die von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang angesprochene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts habe eine rein hoheitliche Verwaltung betroffen. Hier handele es sich aber um eine Daseinsvorsorge, die auch von privaten Trägern angeboten werde. Im Übrigen habe das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung in einer späteren Entscheidung relativiert. Der angebliche Verstoß gegen Artikel 28 Grundgesetz sei abwegig. Die Selbstverwaltung sei durch den zulässigen Tarifvertrag Gesundheitsförderung nicht rechtswidrig begrenzt. Der Arbeitskampf richte sich nicht gegen die Eltern, sondern gegen die kommunalen Arbeitgeber. Trotz des erklärten Ziels eines flächendeckenden Angebots von Betreuungsleistungen der Kinder sei keine ausreichende Gesundheitsförderung der betreuenden Beschäftigten gewährleistet.
der Argumentation der Antragstellerin wäre ein Streik im Bereich von Kindertagesstätten grundsätzlich und zeitlich unbefristet ausgeschlossen, weil Arbeitskampfmaßnahmen nur mittelbar auch Eltern beträfen. Diese Argumentation könne nicht mit Artikel 9 Grundgesetz konform sein. Die Situation von im Arbeitskampf mittelbar betroffenen Eltern lasse sich mit dem – im Alltag regelmäßig auftretenden – Fällen einer plötzlichen ernsthaften und ansteckenden Erkrankung eines Kindes vergleichen. In diesen Fällen könne das Kind zum eigenen Schutz und zum Schutz Dritter nicht in einer Kinderbetreuungseinrichtung untergebracht werden. Soweit beide Eltern berufstätig seien, habe ein Elternteil ein Anspruch auf Freistellung und Vergütung
BGB.
Auffassung der Antragsgegnerin bestehe ein Freistellungs- und Vergütungsanspruch bei Schließung der Einrichtung wegen Arbeitskampfes solange, bis Eltern eine alternative Betreuungsmöglichkeit durch Verwandte,
barn oder andere Eltern gefunden hätten. Daneben dürfte zu berücksichtigen sein, dass die Eltern rechtzeitig vorab informiert worden seien. Der Antragstellerin stehe
alledem weder ein Verfügungsanspruch noch eine Verfügungsgrund zur Seite. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien dieses Rechtsstreits wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.05.2009, verwiesen. Gründe Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist begründet. Auch im Bereich des Arbeitskampfrechts kann ein Streit aufgrund einer einstweiligen Verfügung untersagt werden (Kissel, Arbeitskampfrecht, § 65 Rn. 19). Der Arbeitskampf darf nur innerhalb der Rechtsordnung geführt werden. Voraussetzung ist daher gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 940 ZPO, dass eine einstweilige Verfügung auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig ist, sofern diese Regelung zur Abwendung wesentlicher
teile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheint (A.). Die Streikmaßnahme ist im Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen, wenn sie eindeutig rechtswidrig ist (Verfügungsanspruch) (I). Die Untersagungsverfügung ist zum Schutze des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und zur Abwendung drohender
teile geboten und erforderlich (Verfügungsgrund) (II.). Hierbei hat die Interessenabwägung dahingehend stattzufinden, ob die auf Unterlassung eines Arbeitskampfes gerichtete einstweilige Verfügung zur Abwendung wesentlicher
teile nötig erscheint (Kissel, Arbeitskampfrecht, § 65 Rn. 31). Da dem Antrag zu 1. stattzugeben ist, ist der Antragsgegnerin auch ein entsprechender Widerruf der Streikmaßnahmen auf der Startseite der Internetseite www.v....de aufzugeben (B.). Für den Fall der Zuwiderhandlungen gegen die Anträge zu 1. und zu 2. sind entsprechende Ordnungs- bzw. Zwangsmaßnahmen anzudrohen (C.). A. I. Verfügungsanspruch Der beabsichtigte Streik in den im Antrag genannten Einrichtungen der Antragstellerin am 19. Mai ist rechtswidrig. Dieser Streit verletzt das Ultima-ratio-Prinzip (
folgenden Arbeitsfriedens geeignet und sachlich erforderlich sind. Jede Arbeitskampfmaßnahme – sei es Streik, sei es Aussperrung – darf ferner nur
Ausschöpfung aller Verständigungsmöglichkeiten ergriffen werden; der Arbeitskampf muss also das letzte mögliche Mittel (Ultima ratio) sein. Das Ultima-ratio-Prinzip wird als Teil des das ganze Arbeitskampfrecht beherrschenden Verhältnismäßigkeitsprinzips angesehen und gilt als Kernstück des Verhältnismäßigkeitsprinzips (BAG vom 10.06.1980, BAGE 33,140 ). Die Bedeutung des Ultima-ratio-Prinzips liegt in der Bestimmung des Zeitpunkts, von dem an „
Ausschöpfung aller Verständigungsmöglichkeiten“ ein Arbeitskampf zulässigerweise geführt werden darf (BAG vom 21.06.1988 unter A I 3 a, BAGE 58, 364 ). Abzustellen ist
der Rechtsprechung allein auf den Beginn des Arbeitskampfes um einen konkreten Tarifvertrag. Von einem Scheitern der Verhandlungen kann man nur dann sprechen, wenn alle Verständigungsmöglichkeiten erfolglos ausgeschöpft sind, wenn die Parteien nicht mehr auf dem Verhandlungsweg zu einer Einigung kommen können, weil die beiderseitigen unterschiedlichen Vorstellungen nicht zu einer Übereinstimmung zu bringen sind, wenn das Erreichen eines Kompromisses im Verhandlungsweg nicht mehr möglich ist, keine Seite zu weiteren Zugeständnissen bereit ist und ohne die Einleitung eines Arbeitskampfes
Auffassung mindestens einer Seite ein Ergebnis nicht mehr erzielt werden kann (Kissel, Arbeitskampfrecht, § 30 Rn. 15). Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin das Ultima-ratio-Prinzip verletzt hat. Die Antragsgegnerin hat sich darauf berufen, dass der Arbeitgeberseite die Forderung
einen Tarifvertrag zum Gesundheitsschutz und zur Gesundheitsförderung seit langem bekannt gewesen sei, nämlich seitdem die Tarifverhandlungen zum TVöD laufen würden. Man habe sich jedoch zunächst auf ein Tarifwerk verständigt, aber darauf hingewiesen, dass man zu einem späteren Zeitpunkt auf diese Forderung zurückkommen wolle. Seitens der Antragsgegnerin ist die Forderung
einem entsprechenden Tarifvertrag sodann erstmalig wieder am 20.01.2009 erhoben worden, ohne allerdings eine konkrete Forderung vorzulegen. Diese hat die Antragsgegnerin am 25.03.2009 in Form eines Papiers mit einer Forderung
einem „Tarifvertrag zur betrieblichen Gesundheitsförderung im Sozial- und Erziehungsdienst“.
dem die Antragstellerin durch die VKA zunächst erklärt hatte, für die Verhandlungen über einen derartigen Tarifvertrag kein Verhandlungsmandat zu besitzen, sich in den Gremien ein Meinungsbild einholen, um dann
der Präsidiumssitzung am 26. Mai 2009 auf die Gegenseite zukommen zu wollen, lud die Antragstellerin zu Tarifverhandlungen am 29.04.2009 in Berlin ein. Die Arbeitgeberseite ist dieser Einladung nicht gefolgt ist. Daraufhin ist dieses Verhalten seitens der Antragsgegnerin als Absage von Tarifverhandlungen gewertet worden. Diese Sichtweise wird seitens der Kammer nicht geteilt. Es ist vielmehr festzustellen, dass seitens der Parteien noch überhaupt keine Verhandlungen stattgefunden haben. Es sind weder wechselseitige Standpunkte ausgetauscht worden, noch hat man in überhaupt irgendeiner Weise miteinander gesprochen. Von einem Scheitern irgendwelcher Verhandlungen kann nicht die Rede sein, weil diese noch gar nicht stattgefunden haben. Die zeitlichen Vorgaben der VKA waren auch nicht so lang, dass von einem Herausschieben der Verhandlungen bis hin zu einer Absage der Verhandlungen gesprochen werden kann. Im Gegenteil die VKA hat gerade keine Absage von Tarifverhandlungen ausgesprochen, sondern sich einen angemessenen und ebenso langen Zeitraum für die Meinungsbildung in den Gremien erbeten, wie dies der Antragsgegnerin selbst zustand. Im Übrigen nützt es wenig, Tarifverhandlungen durch kurz gesetzte Termine zu erzwingen, wenn weder ein Meinungsbild noch ein Verhandlungsmandat vorhanden ist. Gerade angesichts der weitreichenden Bedeutung des geforderten Tarifvertrages, der für 220.000 Beschäftigte in 16 Mitgliedsbezirken gelten soll, wäre es vor dem Aufruf zu Streikmaßnahmen erforderlich gewesen, sich an den Verhandlungstisch zu begeben und die wechselseitigen Positionen auszutauschen. Dies gebietet auch der Respekt vor dem jeweils anderen Verhandlungspartner. Die Antragsgegnerin kann sich auch nicht auf ein ihrer Ansicht
„günstiges Zeitfenster“ wegen der anstehenden Investitionen durch das Konjunkturpaket II und die Wahlen berufen. Es geht der Antragsgegnerin um den Abschluss eines Tarifvertrages, der für einen langen Zeitraum Wirkung entfalten und immer wieder zu Investitionen im Bereich des Gesundheitsschutzes führen soll. Warum es nun gerade auf das Konjunkturpaket II ankommen soll, erschließt sich der Kammer nicht. Der Kammer hat sich vielmehr der Eindruck aufgedrängt, dass entgegen der bekundeten Äußerungen des Antragsgegners sehr wohl das Ziel der Antragsgegnerin darin liegt durch das Thema „Gesundheitsschutz“ Druck auf die Eingruppierungsverhandlungen auszuüben, für die die Friedenspflicht gilt. Dies ergibt sich zum einen aus den Medienberichten wie auch aus dem schriftsätzlichen Vorbringen des Antragsgegners, der auf das günstige Zeitfenster im Hinblick auf das Konjunkturpaket II hinweist. Dieses günstige Zeitfenster besteht aber auch und gerade für die Antragsgegnerin, um unter der Überschrift „Gesundheitsschutz“ einen Bogen zu der schlechten Bezahlung der Beschäftigten zu spannen. b) Keine Tarifbezogenheit Der Arbeitskampf ist wegen seiner „Hilfsfunktion für die Tarifautonomie“ gleichzeitig „Hilfsinstrument zur Sicherung der Tarifautonomie“. Deshalb darf der Arbeitskampf auch nur als Instrument zur Durchsetzung tariflicher Regelungen eingesetzt werden (BAG, st. Rechtspr. vom 5.3.1985 II 3 b, BAGE 48, 160 ). Nur der Arbeitskampf ist zulässig, der um den Abschluss eines Tarifvertrages geführt wird, welcher inhaltlich seinerseits nicht rechtswidrig sein darf (Kissel, Arbeitskampfrecht, § 24 Rn. 29). Das bedeutet zugleich, dass der Arbeitskampf nur zur Durchsetzung von rechtmäßigen Tarifforderungen zulässig ist. Der Arbeitskampf um einen nicht tarifvertraglich regelbaren Gegenstand ist unzulässig (BAG vom 26.10.1971 unter II 3 zu h, BAGE 23, 484 , 504; Kissel, Arbeitskampfrecht, § 24 Rn. 9), was vor allem bedeutet, dass der Arbeitskampf nicht gegen die staatlichen Gesetze verstoßen darf. Der seitens der Antragsgegnerin geforderte „Tarifvertrag zur betrieblichen Gesundheitsförderung im Sozial- und Erziehungsdienst“ verstößt gegen das Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein (MBG). Er sieht Regelungen vor, die wegen des Verstoßes gegen § 97 BPersVG in Verbindung mit § 90 MBG nichtig sind.
VG darf durch Tarifvertrag oder Dienstvereinbarung eine von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Regelung des Personalvertretungsrechts nicht zugelassen werden. Die entsprechende landesgesetzliche Regelung in § 90 MBG lautet, dass durch Tarifvertrag, Dienstvereinbarungen oder sonstige Vereinbarungen abweichende Regelungen nicht getroffen werden können, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Ziffer III. 2. des geforderten Tarifvertrages sind „betriebliche Kommissionen“ einzurichten, deren Mitglieder zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Betriebs-/Personalrat aus dem Betrieb benannt werden. Diese betriebliche Kommission hat ein Letztentscheidungsrecht, wenn eine Einigung über zu treffende „Maßnahmen“ des Arbeitsschutzes und der Gesundheitsförderung nicht zustande kommt. Über Vorschläge des „Zirkels zur Gesundheitsförderung“ entscheidet bei Ablehnung durch den Arbeitgeber die betriebliche Kommission abschließend mit einem Letztentscheidungsrecht. Der Arbeitgeber seinerseits kann einen Vorschlag des „Zirkels zur Gesundheitsförderung“ nicht mit dem Hinweis auf rein wirtschaftliche Überlegungen ablehnen. Diese Regelung verstößt gegen das Mitbestimmungsrecht Schleswig-Holstein. In § 51 i. V. m. § 54 Abs. 4 Nr. 4 MBG ist für den Personalrat ein Mitbestimmungsrecht bei Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigenden vorgesehen. Der von der Antraggegnerin geforderte Tarifvertrag greift in das Mitbestimmungsrecht des Personalrates ein. Zum einen würde das Mitbestimmungsrecht des Personalrates neben das Mitbestimmungsrecht der betrieblichen Kommission treten, zum anderen hat die betriebliche Kommission das Recht eine abschließende Entscheidung zu treffen, wenn der Arbeitgeber vorgeschlagene Maßnahmen nicht umsetzen will. Das gesamte, im Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein vorgesehene Einigungsstellenverfahren würde aufgrund des Letztentscheidungsrechts der Kommission leer laufen. Die Befugnisse der Einigungsstelle würden auf die betriebliche Kommission übertragen. Es würde ein im MBG gesetzlich nicht vorgesehener neuer Entscheidungsträger eingeführt. Dies ist weder mit dem System des MBG noch mit den Grundsätzen des Haushaltsrechts vereinbar. Der Tarifvertrag verstößt in der geforderten Form nämlich auch gegen das Demokratieprinzip des Art. 28 GG. Es muss das Recht des öffentlichen Arbeitgebers auf eine eigene Finanzverwaltung gewährleistet sein; dies folgt aus Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfasst auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung. Diese finanzielle Eigenverantwortung ist nicht mehr vorhanden, wenn der öffentliche Arbeitgeber sich verpflichten müsste, Letztentscheidungen der betrieblichen Kommission ohne Rücksicht auf die Vorgaben des Haushaltsrechts zu erfüllen. Diesem Grundsatz trägt § 54 Abs. 3 Satz 3 MBG Rechnung, indem er vorgibt, dass sich die Beschlüsse der Einigungsstelle im Rahmen der Rechtsvorschriften, insbesondere im Rahmen des Haushaltsrechts zu halten haben. Die Wahrung dieses Budgetrechts ist bei dem im Tarifvertrag vorgesehenen Letztentscheidungsrecht der betrieblichen Kommission nicht gedeckt. Der geforderte Tarifvertrag sieht demgegenüber sogar vor, dass der Arbeitgeber einen Vorschlag nicht unter Hinweis auf die wirtschaftliche Lage ablehnen darf. Hiermit wäre der Arbeitgeber den finanziellen Forderungen der Kommission ohne Begrenzung ausgeliefert. Dieses ist
den Vorgaben von Art. 28 Abs. 2 Satz 2 G nicht hinnehmbar. Der angekündigte Streik verletzt das Ultima-ratio-Prinzip und ist nicht tarifbezogen. Er ist daher rechtswidrig. Da der Streik wegen der Verletzung des Ultima-ratio-Prinzips und mangels Tarifbezogenheit bereits rechtswidrig ist, konnte die Frage der Verletzung der relativen Friedenspflicht dahinstehen. Die seitens der Kammer im Rahmen des Verfügungsgrundes vorzunehmende Interessenabwägung hat ergeben, dass die Interessen der Antragstellerin an der Untersagung der Arbeitskampfmaßnahmen höher zu bewerten sind als die Interessen der Antragsgegnerin an der Durchführung des Streiks. Die Unterlassung eines Arbeitskampfes ist zur Abwendung wesentlicher
teile nötig. Da der eingeforderte Tarifvertrag ein nicht erstreikbares Ziel beinhaltet und damit den Arbeitskampf unzulässig macht, kann dies nicht auf Seiten des Antragsgegners als besonders förderungswürdiges Interesse berücksichtigt werden. Wegen des Verstoßes gegen das Ultima-ratio-Prinzips ist des Weiteren nicht zu rechtfertigen, dass die Antragsgegnerin bereits in diesem Stadium der Tarifverhandlungen zu Streikmaßnahmen aufruft. Im Gegensatz zu den Interessen des Antragsgegners wiegen die Interessen der Antragstellerin höher, die den Bürgerinnen und Bürgern ein funktionstüchtiges System an sozialpädagogischen Einrichtungen zur Verfügung stellen muss. Die betroffenen Eltern und Kinder haben keinerlei Einflussmöglichkeiten auf die Verhandlungen und sind den Folgen des Streiks ausgeliefert. Der Streik trifft in seinen Auswirkungen die kleinsten und hilflosesten Personen unserer Gesellschaft, nämlich die Kinder, die auf eine kontinuierliche Betreuung durch ihnen bekannte Personen angewiesen sind. Kurzfristige Ausweichmöglichkeiten für ca. 2.800 Kinder zu finden, erscheint auch durch den Hinweis auf kommerzielle Betreuungsmöglichkeiten abwegig. Darüber hinaus ist die Situation gerade nicht mit der eines kurzfristig erkrankten Kindes zu vergleichen. In derartigen Fällen haben die Eltern einen gesetzlichen Anspruch
SGB V auf Bezug von Krankengeld, um zu Hause zu bleiben und das Kind zu betreuen. Dies ist bei Streikmaßnahmen gerade nicht der Fall. Im Übrigen führt der Streik ggf. auch zu Schwierigkeiten in den Arbeitsverhältnissen der Eltern selbst, wenn diese keine Betreuung finden und kurzfristig der Arbeit fern bleiben müssen. Die Antragsgegnerin hat durch ihre Ankündigung auch zu bundesweiten Streiks aufrufen zu wollen, deutlich gemacht, dass es vorliegend gerade nicht um einen Einzelfall geht, sondern eine Wiederholungsgefahr gegeben ist. Abschließend weist die Kammer darauf hin, dass die getroffen Entscheidung sich zwar wegen des auf den Streiktag
ZPO kann auf Antrag des Antragstellers Zwangshaft angeordnet werden, wenn die der Antragsgegnerin auferlegte Handlung nicht vorgenommen wird. Zwar ist
2 ZPO in diesem Fall eine vorherige Androhung nicht notwendig. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit erscheint es erforderlich, einen derartigen Antrag vorliegend anzudrohen. D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG, § 91 ZPO. Die Streitwertentscheidung beruht auf § 39 ff. GKG. Aus Sicht des Gerichts handelt es sich bei der Untersagung eines Streiks um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Der Streikaufruf hat für die Antragstellerin unmittelbare Folgen, die nicht nur im immateriellen Bereich angesiedelt sind. Hinsichtlich der Höhe hat sich das Gericht von der Höhe des angedrohten Ordnungsgeldes leiten lassen. Die Androhung des Ordnungsgeldes wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus. Wegen der Endgültigkeit der Entscheidung im Eilverfahren scheidet ein Abschlag für das vorliegende Verfahren aus. Permalink: http://openjur.de/u/166998.html Kommentare
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