auch BAG vom 29.8.2001, 4 AZR 352/00 = AP Nr. 291 zu Art. 3 GG). Die Besitzstandswahrung ist ein allgemein anerkanntes Regelungsziel im Arbeitsleben. Soweit die Übernahme von Beschäftigten auf einem Betriebs- bzw. Betriebsteilübergang beruht, prägt dieses Gestaltungsprinzip die Regelungen in § 613a Abs. 1 BGB über die Arbeitsbedingungen und somit auch über die Vergütung der übernommenen Beschäftigten (BAG vom 29.8.2001, a.a.O ) Die Besitzstandswahrung für die übernommenen Beschäftigten impliziert sachlogisch die Möglichkeit der unterschiedlichen Vergütung im Vergleich zu der Stammbelegschaft (BAG vom, 29.8.2001, a.a.O. ) b.)Vorliegend hat die Beklagte zwar keine Belegschaft in ein bereits bestehendes Unternehmen übernommen. Vielmehr ist v. über die Schaffung einer „Gründungsorganisation“ (Go v.) aus 5 Einzelgewerkschaften zu einem neuen Betrieb mit den Rechtsfolgen der Verschmelzung nach dem Umwandlungsgesetz verschmolzen worden (vgl. LAG Köln v. 01.04.2004 – 10 Sa 1228/02 zit. nach Juris; Lörcher, v. – die neue Dienstleistungsgewerkschaft – rechtliche Aspekte, ZTR 2001, 544 ff.). Die Rechtsfolgen dieser Verschmelzung ergeben sich jedoch u. a. aus dem Umwandlungsgesetz (§§ 5 ,8, 324 Umwandlungsgesetz – im Folgenden: UmwG). Für das neue Umwandlungsrecht ist von der uneingeschränkten Anwendbarkeit des § 613a BGB auszugehen (Lutter, Kommentar zum Umwandlungsgesetz, Rz. 3 zu § 324 mit einer Vielzahl von Nachweisen). Erfolgt durch Verschmelzung, Spaltung oder Vermögensübertragung der Übergang eines Betriebes auf einen anderen Rechtsträger, so tritt dieser gem. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Der neue Rechtsträger erhält die volle Arbeitgeberstellung. An dem Arbeitsverhältnis ändert sich nichts. Der erworbene Besitzstand ist geschützt (Lutter, Rnd Ziff. 13 ff. zu § 324 Umwandlungsgesetz). Damit war die Beklagte kraft Gesetzes gem. §§ 324 UmwG, 613a BGB verpflichtet, nach ihrer Neugründung den Besitzstand der Arbeitnehmer der einzelnen Gründungsgewerkschaften zu wahren. c.) Die oben aufgeführte Rechtsprechung des BAG zur Rechtfertigung einer Differenzierung nach dem Besitzstand bei Betriebsübernahme ist uneingeschränkt auf den vorliegenden Fall der Neugründung eines Unternehmens durch Verschmelzung mehrerer Betriebe anzuwenden. Ein Unternehmer, der durch Verschmelzung mehrerer Betriebe einen neuen einheitlichen Betrieb schafft, verletzt nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn er nach der Verschmelzung bei der Führung des Betriebes die Differenzierung der Arbeitsbedingungen nach dem jeweils erreichten Besitzstand der aus den ursprünglichen Einzelbetrieben übernommenen Belegschaftsgruppen beibehält und vergleichbare Arbeitnehmer deshalb beispielsweise unterschiedlich hoch vergütet. Insoweit handelt es sich um einen sachlichen Differenzierungsgrund für die Ungleichbehandlung, der seinen Ursprung in der dem Arbeitgeber gem. §§ 613a BGB, 324 UmwG gesetzlich vorgeschriebenen Besitzstandswahrung hat. d.) Die Berechtigung dieser unterschiedlichen Behandlung der übernommenen Beschäftigten als Folge der Besitzstandswahrung entfällt nicht wegen der Bindung an den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. Auch eine Kombination beider Gesichtspunkte in dem Sinn, dass den übernommenen Beschäftigten der Besitzstand gewährt wird, gleichzeitig aber die Gleichbehandlung herbeigeführt wird, ist nicht möglich. Denn das würde zu einer Meistbegünstigung für alle führen, weil die Gruppe mit der höchsten Vergütung auf Grund der Besitzstandswahrung diese Vergütung behält und alle anderen Gruppen im Sinne der Gleichbehandlung diese höhere Vergütung beanspruchen könnten. Ein solcher Zwang zur Angleichung nach oben ist rechtlich nicht begründbar (BAG vom 29.8.2001, a.a.O ). Soweit geht der Gleichbehandlungsgrundsatz bei Übernahme zweier Betriebe nicht. (BAG vom 25.8.1976 – AP Nr.
Der Kläger verfolgt jedoch vorliegend mit seiner auf den Gleichbehandlungsgrundsatz gestützten Klage das Ziel, aus einer Kombination der günstigsten Bedingungen für Gewerkschaftssekretäre der Beklagten, die in noch weiter geltenden kollektiven Vergütungsregelungen der Gründungsgewerkschaften zu finden sind, eine Meistbegünstigung zu erreichen. Hierzu kann die Beklagte jedoch über den Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 242 BGB gerade nicht gerichtlich gezwungen werden, da die Ungleichbehandlung nicht willkürlich ist, sondern auf der von der Beklagten zu beachtenden Besitzstandswahrung beruht. 4.) Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter zeitlichen Gesichtspunkten. Ebenso wenig wie die Tarifvertragsparteien (vgl. hierzu BAG v. 29.08.2001 – 4 AZR 352/00 = AP Nr. 291 zu Art. 3 GG) sind die Arbeitgeber gezwungen, innerhalb eines bestimmten Zeitraums die durch den inhaltlichen Bestandsschutz bedingte Differenzierung zwischen einzelnen Belegschaftsteilen auszugleichen oder zu vermindern. Da es der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz dem Arbeitgeber nicht verbietet, die gleiche Tätigkeit von Arbeitnehmern unterschiedlich zu vergüten, sofern er nur keine sachfremde Gruppenbildung vornimmt, ist es seine unternehmerische Entscheidung, wie lange er ggf. auch eine unterschiedliche Vergütung vornimmt oder aufrecht erhalten will. Ob, wann und wie er eine Differenzierung abbauen will, liegt in seiner Regelungskompetenz. (vgl. BAG vom 29.8.2001 – AP Nr. 291 zu Art. 3 GG). Anderenfalls würden die Arbeitsgerichte in seine Vertragsfreiheit eingreifen, könnten sie ab einem bestimmten Zeitpunkt festlegen, ab wann welche den Arbeitnehmer am meisten begünstigenden Bedingungen aus welchen kollektiven Regelungen nunmehr Geltung zu finden haben. Dadurch wäre ein komplett neues Vergütungssystem per Gerichtsurteil ohne Mitwirkung der Betriebsparteien einführbar. Das ist unzulässig und mit der Vertragsfreiheit nicht vereinbar. Die Möglichkeit der Ungleichbehandlung unter dem Gesichtspunkt der Besitzstandswahrung unterliegt auch keiner zeitlichen Begrenzung. Ein Hineinwachsen in einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz kennt das Arbeitsrecht nicht. Entgegen der Ansicht des Klägers ist der Beklagten auch keine Untätigkeit vorzuwerfen. Die Ungleichbehandlung soll keineswegs auf Dauer in der vorliegenden Form beibehalten werden. Ausweislich der Ziff. 11.2 der „ Gesamtbetriebsvereinbarung zu einem Rahmeninteressenausgleich und Sozialplan für v.“ wurde eine Verpflichtung zur Verhandlung über einheitliche Vergütungs- und Eingruppierungsregelungen eingegangen. Es wurde und wird verhandelt. Der Beklagten ist nicht vorwerfbar, dass sie Verhandlungen über Entgeltfragen zu Gunsten von Verhandlungen über Regelungen zum Abbau von Arbeitsplätzen und deren Folgen für die Kollegen zeitweilig zurückgestellt hat. Sie hat sich insoweit an eine altbewährte, gesetzlich abgesicherte Rangfolge gehalten - §§ 64 a Abs. 1 , 64 Abs. 8 ArbGG. Danach sind Beendigungsstreitigkeiten und damit zusammenhängend zu regelnder Bestandsschutz vorrangig vor Zahlungsstreitigkeiten zu regeln. 5.) Aus den vorstehend genannten Gründen war der Berufung der Erfolg versagt. Die Berufung des Klägers war daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Revision war gem. § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG zuzulassen, da der Rechtsstreit von grundsätzlicher Bedeutung ist. Es ist eine Vielzahl von Arbeitnehmern betroffen. Außerdem liegt eine Entscheidung des BAG zur Besitzstandswahrung und deren Auswirkungen auf den Gleichbehandlungsgrundsatz im Zusammenhang mit Unternehmensneugründungen, z.B. durch Verschmelzung derzeit nicht vor. Gez. Heimann,..... gez.,..... gez.,..... Permalink: https://openjur.de/u/167076.html ( https://oj.is/167076 ) Volltext Druckansicht Zitate 7 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.