Tenor 1. Die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Kiel vom 8. Juli 2004 - Az. 1 Ca 1141 c/04 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand In der Berufungsinstanz sind nur noch Vergütungsansprüche für März 2004 rechtshängig. Die Klägerin war bei dem Beklagten vom 01.07.1999 bis zum 31.03.2004 als Steuerfachangestellte zu einem Monatsgehalt von € 2.500,-- beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Eigenkündigung der Klägerin. Für den Monat März 2004 erhielt die Klägerin keine Vergütung. Ausweislich der Gehaltsabrechnung März 2004 verrechnete der Beklagte die Gehaltsansprüche für diesen Monat mit Rückzahlungsansprüchen für „Weih.geld Jun + Nov 03“. In § 6 sind die Anspruchs- und Rückzahlungsvoraussetzungen für ein Weihnachtsgeld festgelegt (Bl. 5, 6 d. GA.): „Weihnachtsgratifikation Der Arbeitgeber gewährt dem Arbeitnehmer mit dem jeweiligen Novembergehalt eine Weihnachtsgratifikation in Höhe eines Bruttogehalts. ... Die Weihnachtsgratifikation ist eine freiwillige, soziale Leistung, auf die auch bei mehrmaliger vorbehaltloser Zahlung kein Rechtsanspruch besteht. ... Die Weihnachtsgratifikation ist zurückzuzahlen, wenn der Arbeitnehmer aufgrund eigener Kündigung oder wegen einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitgebers bis zum 31.03. des folgenden Jahres ausscheidet. Dasselbe gilt bei einvernehmlicher Aufhebung des Arbeitsverhältnisses.“ Auf Wunsch der Klägerin modifizierten die Parteien diese Vertragsklausel am 20.05.2003 wie folgt (Bl. 9 d. GA.): „Hiermit wird zwischen ... vereinbart, dass das vertraglich vereinbarte Urlaubsgeld ab 2003 nicht mehr in einer Summe mit der November-Abrechnung ausgezahlt wird, sondern je zur Hälfte mit der Juni- und Novemberabrechnung.“ Entsprechend der geänderten Vereinbarung zahlte der Beklagte an die Klägerin im Juni 2003 € 1.250,-- brutto und weitere € 1.250,-- brutto im November 2003. Das Gehalt für März 2004 verrechnete der Beklagte mit diesen Gratifikationszahlungen. Mit der am 22.04.2004 vor dem Arbeitsgericht erhobenen Klage hat die Klägerin u. a. Zahlung des Märzgehalts über € 2.500,-- brutto geltend gemacht. Wegen des streitigen Vortrags der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien verwiesen, § 69 Abs. 2 ArbGG. Das Arbeitsgericht hat der Zahlungsklage stattgegeben. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen scheitere zum erheblichen Umfang bereits an § 394 BGB, §§ 850 , 850 c ZPO. Ungeachtet dessen könne der Beklagte aber auch keine Rückzahlung der im Juni und November 2003 geleisteten Gratifikationen beanspruchen. Da die Klägerin nicht erst mit Ablauf des 31.03.2004 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sei, sei bereits zweifelhaft, ob die Rückzahlungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 3 des Arbeitsvertrages vorlägen. Ungeachtet dessen führe die vertragliche Rückzahlungsverpflichtung angesichts der Höhe der jeweiligen im Juni und November gezahlten Gratifikationen zu einer zu langen Bindungsdauer mit der Folge, dass diese unwirksam sei. Hierbei sei nicht auf die Gesamtsumme der gezahlten Gratifikation abzustellen, sondern auf die Fälligkeitszeitpunkte der beiden Teilleistungen. Die beiden Teilleistungen könnten nicht wie eine einheitliche Leistung behandelt werden. Das Arbeitsgericht beruft sich insoweit ausdrücklich auf die BAG-Entscheidung vom 21.03.2003 - 10 AZR 390/02 - (AP Nr. 250 zu § 611 ‚Gratifikation’). Gegen dieses ihm am 20.08.2004 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 20.09.2004 beim Landesarbeitsgericht Berufung eingelegt und diese nach gewährter Fristverlängerung bis zum 20.11.2004 am 19.11.2004 begründet. Der Beklagte wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag. Mit dem Einwand des Arbeitsgerichts, er habe im Zuge der Aufrechnung die Pfändungsfreigrenzen nicht beachtet, setzt sich der Beklagte im Berufungsschriftsatz nicht auseinander. Angesichts der vertraglichen Kündigungsfrist von drei Monaten zum Quartalsende könne § 6 Abs. 3 des Arbeitsvertrages nur dahingehend verstanden werden, dass die Gratifikation zurückzuzahlen ist, wenn das Arbeitsverhältnis spätestens am 31.03., 24:00 Uhr oder davor endete. Des Weiteren habe das Arbeitsgericht verkannt, dass es sich bei den Zahlungen im Juni und November nicht um zwei selbstständig fällige Teilleistungen, sondern um eine einheitliche Gratifikation gehandelt habe, die lediglich in zwei Raten ausgezahlt worden sei. Diese Fallkonstellation sei gerade nicht mit der zitierten BAG-Entscheidung zu vergleichen, bei der von vornherein zwar insgesamt ein Bruttomonatsgehalt als Sonderzahlung vereinbart gewesen sei, dies indessen von Beginn an in zwei selbstständigen Teilleistungen, nämlich jeweils zum Ende Juni und Ende November eines Jahres, gezahlt werden sollte. Im Übrigen berücksichtige diese Rechtsprechung auch nicht, dass es sich bei einer Gratifikation um einen zusätzlich zum Gehalt gezahlten Bonus handele, der typischerweise nicht zur Deckung der regelmäßigen Lebenshaltungskosten benötigt werde. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 08.07.2004 - 1 Ca 1141 c/04 - dahingehend abzuändern, dass die Klage in Bezug auf den Zahlungsantrag zu Ziff. 1 abgewiesen wird. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze der Parteien sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen. Gründe Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft und frist- und formgerecht eingelegt worden. In der Sache hat die Berufung indessen keinen Erfolg. Sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung hat das Arbeitsgericht der Zahlungsklage stattgegeben. Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten Anspruch auf Zahlung des Gehalts für den Monat März 2004. Der Anspruch ist sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach unstreitig entstanden und nicht durch Aufrechnung gemäß §§ 387 ff. BGB erloschen. Durch die Verrechnung des Gehalts mit geltend gemachten Rückzahlungsansprüchen hat der Beklagte konkludent die Aufrechnung mit Gegenansprüchen erklärt. Der unstreitige Vergütungsanspruch ist - ganz abgesehen von den nicht gewahrten Pfändungsfreigrenzen, § 394 BGB i. V .m. §§ 850 , 850 c ZPO - nicht durch Aufrechnung mit einem Anspruch des Beklagten auf Rückzahlung des „Urlaubsgeldes„ 2004 gemäß §§ 387 , 389 BGB erloschen. Dem Beklagten standen keine dementsprechenden Gegenansprüche zu. Der Beklagte kann sich zur Begründung seiner Gegenforderung nicht auf § 6 des Arbeitsvertrages berufen. Die hierin enthaltenen Rückzahlungsmodalitäten einer gewährten Gratifikation verstoßen im vorliegenden Fall gegen die verfassungsmäßig garantierte Berufsausübungsfreiheit, Art. 12 Abs. 1 GG. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Lediglich ergänzend und auf die Berufungsbegründung eingehend, wird auf Folgendes hingewiesen: 1. Es ist bereits fraglich, ob nach dem Wortlaut des § 6 des Arbeitsvertrages die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Rückzahlungsanspruch bestehen. Nach der vertraglichen Regelung ist die Klägerin zur Rückzahlung der Gratifikation verpflichtet, wenn sie u. a. aufgrund von Eigenkündigung bis zum 31.03. des Folgejahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin endete indessen nicht bis zum 31.03.2004, sondern erst nach Ablauf des 31.03.2004. Indessen braucht hier nicht auf diese „Wortklauberei“ bzw. den Sinngehalt der vertraglichen Rückzahlungsvereinbarung eingegangen zu werden, da die Rückzahlung vorliegend schon aus anderen Gründen unbegründet ist. 2. Die Verrechnung des Märzgehalts mit den Rückforderungsansprüchen nach § 6 des Arbeitsvertrages verstößt vorliegend gegen höherrangiges Recht.
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