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LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 1. April 2009 - Az. 1 Sa 194/08

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 08.05.2008 – 3 Ca 2231 d/07  - abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EURO 11.183,87 brut

§ 294BGB so, wie sie geschuldet ist, tats

ächlich angeboten werden. Hat der Arbeitgeber jedoch erklärt, er werde die Leistung nicht annehmen, genügt ein wörtliches Angebot des Arbeitnehmers (§ 295 S. 1 BGB). Nach der außerordentlichen Kündigung eines Dienstverhältnisses genügt zur Begründung des Annahmeverzugs gemä

§ 295BGB grunds

ätzlich ein wörtliches Angebot, weil die Kündigung regelmäßig die Erklärung des Dienstberechtigten enthält, er werde weitere Dienstleistungen des Verpflichteten nicht annehmen. Als wörtliches Angebot kann ein Widerspruch des Gekündigten gegen die Kündigung oder die Klage auf Gehaltsfortzahlung angesehen werden. Das Angebot wirkt auf den Zeitpunkt der durch die Kündigung beabsichtigten Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurück. Das Angebot ist entbehrlich, wenn die verpflichtete Partei erkennen lässt, sie sei unter keinen Umständen bereit, den Dienstverpflichteten weiter zu beschäftigen (BAG vom 12.07.2006 - 5 AZR 277/06 - AP-Nr. 5 zu § 627 BGB m. w. N.; vergl. auch - mit anderer Begründung - BAG vom 09.08.1984 - 2 AZR 374/83 - AP-Nr. 34 zu § 615 BGB; BAG vom 31.03.1985 - 2 AZR 201/84 - AP-Nr. 35 zu § 614 BGB).

  1. Der Annahmeverzug des Arbeitgebers ist ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer nicht leistungsfähig oder nicht leistungswillig ist (§ 297 BGB). Annahmeverzug setzt daher Leistungsbereitschaft des Gläubigers im Annahmeverzugszeitraum voraus. Die in § 297 BGB nicht ausdrücklich genannte Voraussetzung der Leistungswilligkeit ergibt sich daraus, dass ein leistungsunwilliger Arbeitnehmer sich selbst außerstande setzt, die Arbeitsleistung zu bewirken. Die subjektive Leistungsbereitschaft ist eine von dem Leistungsangebot und dessen Entbehrlichkeit unabhängige Voraussetzung, die während des gesamten Verzugszeitraums vorliegen muss (BAG vom 13.07.2005 - 5 AZR 578/04 - AP-Nr. 112 zu § 615 BGB). Unabhängig von der den Annahmeverzug begründenden Kündigung muss die Bereitschaft bestehen, die betreffende Arbeit bei dem Vertragspartner zu den vertraglichen Bedingungen zu leisten. Fehlende Leistungsbereitschaft kann beispielsweise vorliegen, wenn der Arbeitnehmer den Verzicht auf die Wirkungen der Kündigung zur Bedingung der Arbeitsaufnahme macht (BAG vom 13.07.2005 - 5 AZR 578/04 - AP-Nr. 112 zu § 615 BGB). Auf die fehlende Leistungsbereitschaft eines Arbeitnehmers können auch Äußerungen des Arbeitnehmers über die Zerrüttung des Arbeitsverhältnisses hindeuten, wobei Äußerungen des Arbeitnehmers in einem Vorprozess berücksichtigt werden können (BAG vom 24.09.2003 - 5 AZR 591/02 -). Darlegungs- und beweispflichtig für die fehlende Leistungsbereitschaft oder den fehlenden Leistungswillen ist der Arbeitgeber.
  2. Vor diesem rechtlichen und dem diesem Rechtstreit zugrundeliegenden tatsächlichen Hintergrund hat das Arbeitsgericht den Annahmeverzugslohnanspruch der Klägerin für die Dauer der Kündigungsfrist zu Unrecht verneint. a) Die Beklagte hat eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen und damit zunächst einmal grundsätzlich zum Ausdruck gebracht, der Klägerin mit sofortiger Wirkung keinen funktionsfähigen Arbeitsplatz mehr zur Verfügung stellen und ihr keine Arbeitsleistung mehr zuweisen zu wollen. Die Klägerin hat gegen diese ausgesprochene Kündigung rechtzeitig Kündigungsschutzklage erhoben und damit der Kündigung widersprochen. Hierin liegt das geforderte Angebot gemä

§Â§ 295 , 296 BGB. Da die Beklagte eine fristlose Kündigung ausgesprochen hat, war die Klägerin grundsätzlich auch nicht mehr gehalten, ihre Arbeitskraft auch nur für die Dauer der Kündigungsfrist unabhängig von der eingereichten Kündigungsschutzklage zur rechten Zeit am rechten Ort persönlich uneingeschränkt anzubieten. Dass die außerordentliche Kündigung insoweit letztendlich unwirksam war, ist vorliegend unbeachtlich. Der nachträglich verbindlich festgestellte Rechtsfehler der Beklagten kann der Klägerin nicht zum Nachteil gereichen.

  1. b)Unter Berücksichtigung des vorliegenden konkreten Einzelfalles ist nicht von fehlender Leistungsbereitschaft der Klägerin nach Ausspruch der außerordentlichen Kündigung durch die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte auszugehen. Die Kündigung hatte eine Vorgeschichte. Die Klägerin fühlte sich gemobbt, unter anderem durch die beiden Geschäftsführerinnen der Beklagten. Vor diesem Hintergrund hat sie - wenn auch rechtlich unzulänglich - letztendlich mit Schreiben vom 4. Oktober 2006 verlangt, dass die Beklagte bis zum 10. Oktober 2006 Arbeitsbedingungen schaffe, die die Klägerin vor herabsetzenden Äußerungen der Geschäftsführung, lächerlich machenden Bemerkungen der Geschäftsführung, entwürdigenden Hilfsarbeiten schützen und sicherstellen, dass sie zu den vertraglich vereinbarten Bedingungen ohne Gesundheitsbeeinträchtigung arbeiten könne (Anlage B 4 - Bl. 26 d. A.). Die Beklagte hat hierauf mit Schreiben vom 05.10.2006 dergestalt reagiert, dass sie ihr Erstaunen und Unverständnis zum Ausdruck gebracht und um Konkretisierung gebeten hat. Sie hat mit keinem Wort mitgeteilt, gegebenenfalls für Abhilfe zu sorgen. Die Klägerin ist sodann der Arbeit - nach Fristablauf - ferngeblieben. Die Beklagte hat dieses als beharrliche Arbeitsverweigerung eingeordnet und die fristlose Kündigung ausgesprochen. Auf diese rechtliche Einordnung des Leistungsverhaltens der Klägerin als „beharrliche Arbeitsverweigerung“ hat die Beklagte die Klägerin vor Ausspruch der fristlosen Kündigung auch nicht andeutungsweise hingewiesen. Ob es letztendlich tatsächlich eine solche „beharrliche“ Arbeitsverweigerung war, wie im Vorprozess erst- und zweitinstanzlich festgestellt - sei vorliegend dahingestellt. Jedenfalls hat die Klägerin durch Erhebung der Kündigungsschutzklage zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht, dass sie am Arbeitsverhältnis festhalten will. Sie hat außerdem ausdrücklich bereits in der Klageschrift einen Weiterbeschäftigungsantrag angekündigt und eine Erklärung der Beklagten im Gütetermin begehrt, sich bereit zu erklären, sie bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtstreites weiter zu beschäftigen. Damit hat die Klägerin ihren Leistungswillen zum Ausdruck gebracht. Sie hat dieses Begehren uneingeschränkt vorgebracht und im Zusammenhang mit der Klagerhebung nicht davon abhängig gemacht, dass die Beklagte für zumutbare Arbeitsbedingungen zu sorgen habe. Bei dieser Fallkonstellation kann nicht fehlende Leistungsbereitschaft fingiert werden. Anders als in der dem erstinstanzlichen Urteil zugrunde gelegten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hat die Klägerin gerade nicht vorgetragen, das Arbeitsverhältnis sei völlig zerrüttet und könne unter keinen Umständen mehr fortgeführt werden. Die Kündigung hatte eine lange Vorgeschichte, wie sich aus der Vorprozessakte ergibt. Die Klägerin hat ihre Rechte wahrgenommen und sich gegen die - berechtigte oder unberechtigte - Vorgehensweise der Beklagten, das sei dahingestellt, gewehrt. Sie hat zunächst ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht und eine rechtswidrige Kündigung der Beklagten abgewehrt. Allein aus der Tatsache, dass die Klägerin - rechtsfehlerhaft - ihr Zurückbehaltungsrecht vor Ausspruch der Kündigung ausgeübt hat, kann jedoch nicht auf fehlenden Leistungswillen geschlossen werden. Das wäre zu weitgehend. Dann könnte auch gegebenenfalls ein von Arbeitnehmerseite gestellter Auflösungsantrag immer zur Verneinung fehlender Leistungsbereitschaft angeführt werden. Der Klägerin würde letztendlich die Möglichkeit abgeschnitten, ihre Rechtsansicht zu äußern und gerichtlich weiter zu verfolgen, wenn dieses trotz Unwirksamkeit der seitens der Beklagten ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung per se ohne weitere Darlegungen der Arbeitgeberseite trotz erhobener Kündigungsschutzklage und trotz Geltendmachung eines Weiterbeschäftigungsbegehrens zur Verneinung von Leistungsbereitschaft führen würde.
  2. c)Die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat hingegen keine weiteren Äußerungen der Klägerin sowie sonstige Tatsachen und Umstände in diesem Verfahren vorgetragen, die zu berücksichtigen wären. Von Amts wegen ist jedoch die mehr als 170 Seiten starke Vorprozessakte des Arbeitsgerichts Elmshorn zum Aktenzeichen 4 Ca 1945 b/06/LAG Schleswig-Holstein 1 Sa 202/07 - nicht daraufhin zu überprüfen, ob sich noch Äußerungen finden, die trotz erhobener Kündigungsschutzklage auf andauernde, endgültige und ernsthafte fehlende Leistungsbereitschaft der Klägerin schließen könnten. Die Beklagte ist daher in Bezug auf das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Vergütung aus Annahmeverzug darlegungs- und beweisfällig geblieben. 4. Die geltend gemachte Summe ist der Höhe nach unstreitig, auch rechnerisch korrekt berechnet. Das gilt auch in Bezug auf die seitens der Klägerin bezogenen Leistungen der Bundesagentur für Arbeit. Der geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus §§ 286 , 288 BGB. 5. Aus den genannten Gründen war das angefochtene Urteil abzuändern. Die Beklagte schuldet der Klägerin für den Zeitraum 17.10.2006 bis 30.04.2007, den Zeitraum der ordentlichen Kündigungsfrist, den geltend gemachten Betrag. Sie war daher auf die Berufung der Klägerin antragsgemäß zu verurteilen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Vorliegend handelt es sich ausschließlich um eine Einzelfallentscheidung. Permalink: http://openjur.de/u/167111.html Kommentare

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