Tenor Der Betroffene wird freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Landeskasse. Gründe Der Betroffene war aus rechtlichen Gründen freizusprechen. Das dem Betroffenen im Bußgeldbescheid vom 15.08.2006 vorgeworfene Verhalten kann seit dem 11.04.2007 nicht mehr als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Dem Betroffenen sind jeweils Verstöße gegen die §§ 8 Abs.1 Nr. 2 Buchstabe b FPersG, 22 Abs.2 Nr. 3 FPersV i.V.m. der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 vorgeworfen worden. Zur Ausfüllung des Tatbestands der Ordnungswidrigkeit verweisen diese Vorschriften alle auf die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85. Die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 ist aber nunmehr mit Wirkung zum 11.04.2007 durch Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 aufgehoben und durch die diese ersetzt worden. Der deutsche Gesetzgeber hat demgegenüber das Fahrpersonalgesetz und die Fahrpersonalverordnung bisher nicht entsprechend geändert bzw. angepaßt, so daß diese Vorschriften nunmehr zu Ausfüllung des Tatbestands der Ordnungswidrigkeit schlicht auf eine aufgehobene und damit nicht mehr wirksame Verordnung verweisen. Gem. 4 Abs.3 OWiG war daher zugunsten des Betroffenen die Rechtslage seit dem 11.04.2007 zugrundezulegen. § 4 Abs.3 OWiG ist dabei - ebenso wie die entsprechende Vorschrift des § 2 Abs.3 StGB - dahingehend zu verstehen, daß als mildestes Gesetz stets dasjenige anzusehen ist, das den Wegfall der Ahndungsmöglichkeit zur Folge hat (vgl. BGH NStZ 1992, 535 f.) Bei Blanketttatbeständen müssen dabei stets auch die blankettausfüllenden Normen berücksichtigt werden; soweit EG-Normen aufgehoben werden und es der deutsche Gesetzgeber unterläßt, bei der Änderung im Blankettgesetz auf das geänderte EG-Recht zu verweisen, entfällt deshalb die Ahndungsmöglichkeit (vgl. OLG Köln, NJW 1988, 657 ff.; OLG Hamburg, DAR 1988, 29 ; OLG Schleswig, SchlHA 1988, 95 f.; OLG Düsseldorf, MDR 1987, 1050 ; BayObLG, VRS 74
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.