Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 15. Februar 2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe I. Der Kläger nimmt die Beklagten - die Beklagte zu 2) als Komplementärin der Beklagten zu 1) - nach Rücktritt vom Kauf eines gebrauchten Pkw's in Anspruch. Er hat die Auffassung vertreten, dieses Fahrzeug weise deshalb einen Sachmangel auf, weil in dem Kaufvertrag (schriftliche Auftragsbestätigungen der Beklagten zu 1) vom 1. bzw. 11. November 2005) ein Erstzulassungsdatum vom 25. März 2003 genannt sei, während das Fahrzeug tatsächlich bereits am 8. Januar 2002 hergestellt worden sei. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz und ihrer dortigen Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil ein Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB nicht vorliege. Zwar gehöre zur vereinbarten Beschaffenheit auch bei Gebrauchtfahrzeugen, dass sie nicht sehr viel früher hergestellt worden seien, als das Datum der Erstzulassung ausweise. Würden die Vertragsparteien ein solches Datum in den Kaufvertrag über das Gebrauchtfahrzeug aufnehmen, liege darin die konkludente Vereinbarung, dass das Datum der Herstellung jedenfalls nicht mehrere Jahre von dem der Erstzulassung abweiche. Hier lägen Herstellungsdatum und Zeitpunkt des Vertrages mit dem Erstkäufer etwa 13 Monate auseinander, Herstellungsdatum und Erstzulassung weniger als 15 Monate. Dieser Zeitraum sei noch nicht als derart schwerwiegend anzusehen, dass bei seinem Verschweigen von einem Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung gesprochen werden könne. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass bei dem Verkauf eines Neuwagens die Maßstäbe insgesamt strenger zu sehen seien. Hier gehe es aber um einen Gebrauchtwagen. Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers, mit der er geltend macht: Er habe zwischenzeitlich das streitbefangene Fahrzeug zu einem Kaufpreis von 17.400,00 € veräußert. Der Differenzbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und dem erstinstanzlich geltend gemachten Rücknahmewert von 27.978,50 € werde nunmehr gefordert. Das Landgericht habe einen Sachmangel zu Unrecht verneint. Zur Beantwortung der Frage, ab welchem Zeitraum bei dem Auseinanderfallen des Herstellungsdatums von der Erstzulassung ein Sachmangel vorliege, sei eine Interessenabwägung im Einzelfall vorzunehmen. Hier müsse ein Sachmangel bejaht werden. Das Herstellungsdatum eines Kraftfahrzeuges sei maßgeblich für den Wert desselben von Bedeutung. Werde ein Kraftfahrzeug über längere Zeit zwischen Herstellung und Verkauf gelagert, sei es während dieses Zeitraumes einem Alterungsprozess ausgesetzt. Das führe zu einem beschleunigten Wertverlust in der Folgezeit, weil sich durch die Standzeit der Zeitraum zwischen dem Erwerb und dem Sichtbarwerden der Reaktionsergebnisse der Materialien mit der Umwelt aber auch des Verschleißes der nicht regelmäßig gewarteten mechanischen Systeme beschleunige. Bei einer Standzeit von 12 Monaten werde mindestens 10 % der mutmaßlichen Nutzungsdauer eines Pkw's bereits erreicht. Dessen Wertverlust beruhe zu je 50 % auf dem Alter und der bisherigen Laufleistung. Berücksichtige man auf der anderen Seite die Verkäuferinteressen, so müsse bedacht werden, dass der Lagerverkauf und das Vorhalten von Lagerfahrzeugen heutzutage nicht mehr geschäftsüblich sei. Der Zeitraum zwischen Bestellung und Produktion eines Kraftfahrzeuges sei zumeist auf wenige Wochen minimiert. Dann aber hätten die Interessen des Käufers hier mehr Beachtung finden müssen, als dies seitens des Landgerichts geschehen sei. Zumindest bei Neufahrzeugen werde allgemein von einem Mangel ausgegangen, wenn das Fahrzeug ein Jahr oder länger gestanden habe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass ein solches innerhalb der ersten vier Jahre bis zu 60 % an Wert verliere. In einer neuesten Entscheidung betreffend den Verkauf eines Jahreswagens habe der BGH ausgeführt, dass die vor der Erstzulassung liegende Standdauer des Fahrzeugs als wertbildender Faktor von wesentlicher Bedeutung sei. Deshalb würde es - so der BGH - den schutzwürdigen Interessen des Käufers nicht gerecht, die vertraglich geschuldete Beschaffenheit eines Jahreswagens im Hinblick auf die höchstzulässige Standzeit vor der Erstzulassung anders zu beurteilen als beim Verkauf eines Neufahrzeuges. Diese Grundsätze seien jedenfalls auch auf junge Gebrauchtfahrzeuge - zumindest bis zu einem Alter von vier Jahren - anzuwenden. Um einen solchen Verkauf gehe es hier. Der Kläger habe tatsächlich nicht ein 2 ½ Jahre altes Fahrzeug erworben, sondern ein 3 ½ Jahre altes. Ein solches Fahrzeug sei aber wesentlich weniger wert als ein 1 Jahr jüngeres. Die Beklagte zu 1) habe dies gewusst und dennoch beim Verkauf lediglich die Erstzulassung angegeben. Die Rechtsprechung des Landgerichts ignoriere das schutzwürdige Interesse des Käufers und unterstütze lediglich das wirtschaftliche Interesse des Verkäufers. Wegen der in erster Instanz gestellten weitergehenden Anträge werde der Rechtstreit für erledigt erklärt. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 10.578,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Punkten über den Basiszinssatz seit dem 5. Oktober 2006 zu zahlen, sowie die Revision zuzulassen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagten schließen sich der teilweisen Erledigungserklärung des Klägers an. Die Beklagten erwidern: Das Landgericht habe einen Sachmangel bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug zu Recht verneint. Es gebe nämlich keine einheitliche Zeitvorgabe für die Frage, ab welcher Standzeit ein Sachmangel des Gebrauchtwagens vorliege. Der vorliegende Zeitraum von 13 Monaten zwischen Herstellungszeit und Erstzulassung sei noch kein Mangel des Gebrauchtfahrzeugs. Anderes ergebe sich auch nicht aus dem von der Berufung zitierten jüngsten BGH-Urteil vom 7. Juni 2006, weil sich dieses Urteil mit der vereinbarten Beschaffenheit eines "Jahreswagens" beschäftige. Werde diese Begrifflichkeit verwendet, könne der Käufer erwarten, einen Gebrauchtwagen aus erster Hand zu erwerben, der sich hinsichtlich seines Alters von einem Neufahrzeug lediglich durch die einjährige Nutzung unterscheide. Bei einem Gebrauchtwagen liege es aber anders. Es seien dann andere Gesichtspunkte als wertbildende und für die Verkaufsentscheidung zu berücksichtigende Kriterien von größerer Bedeutung. Die Einführung des Begriffes "junge Gebrauchtwagen" von Klägerseite erfolge aus rein taktischen Gründen. Es werde bestritten, dass längere Standzeiten regelmäßig zur Verschlechterung des Zustandes von Kraftfahrzeugen führen würden und dass die mechanischen Teile bei einem Stillstand einem höheren Verschleiß ausgesetzt seien. Es werde auch bestritten, dass bei einer Standzeit von 12 Monaten mindestens 10 % der mutmaßlichen Nutzungsdauer des Pkw's bereits erreicht gewesen seien. Lagerungsbedingte Mängel bei diesem Fahrzeug hätten nicht vorgelegen und würden auch nicht vorgetragen. Hinsichtlich des neuen Antrages werde von den Beklagten bestritten, dass das Fahrzeug seit der letzten mündlichen Verhandlung nicht mehr nennenswert genutzt und mit einem Kilometerstand von 45900 km veräußert worden sei. II. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. 1. Der Kläger hat im Berufungsverfahren seinen Antrag infolge des Verkaufs des Fahrzeugs geändert. Es liegt ein Fall des § 264 ZPO vor, wo die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Sachdienlichkeit oder der Einwilligung nach § 533 ZPO nicht geprüft werden (Zöller/Gummer/Häßler, ZPO, 26. Auflage 2007, § 533 Rn. 3). Unabhängig davon fehlt es aber auch nicht an Sachdienlichkeit des geänderten Antrags iSd § 533 ZPO. 2. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nach Rücktritt vom Kaufvertrag nicht zu. Ein Rücktritt nach § 437 Ziffer 2 BGB setzt einen Sachmangel bei Gefahrübergang im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB voraus. Daran bereits fehlt es hier. Der verkaufte PKW ist nicht deshalb mangelhaft, weil in dem Kaufvertrag ein Erstzulassungsdatum vom 25. März 2003 - als solches richtig - angegeben, das Fahrzeug tatsächlich aber bereits 14 ½ Monate zuvor, nämlich am 8. Januar 2002 hergestellt worden war. Der VIII. Zivilsenat des BGH hat in dem grundlegenden Urteil vom 15. Oktober 2003, NJW 2004, 160 f, entschieden, im Verkauf eines Neuwagens durch einen Kfz-Händler liege in der Regel die konkludente Zusicherung, dass das Fahrzeug fabrikneu sei (die Entscheidung ist noch zum alten Schuldrecht ergangen). Ein unbenutztes Kraftfahrzeug sei regelmäßig "fabrikneu", wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut werde, es keine durch längere Standzeit bedingten Mängel aufweise und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrages nicht mehr als 12 Monate liegen würden. In diesem Urteil ist mithin - ausdrücklich zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung - der Zeitraum von 12 Monaten als maximale Standzeit festgelegt worden, bis deren Ablauf ein Kraftfahrzeug im Regelfall noch als fabrikneu angesehen werden kann. Dabei hat der BGH zugrunde gelegt, dass die Lagerdauer nach der Verkehrsanschauung für die Wertschätzung eines Kraftfahrzeuges von wesentlicher Bedeutung sei, weil jedes Kraftfahrzeug einen Alterungsprozess unterliege, und es sich allein durch Zeitablauf aufgrund von Materialermüdung, Oxydation und anderen physikalischen Veränderungen verschlechtere. Selbst eine Aufbewahrung unter optimalen Bedingungen vermöge diesen Prozess nur zu verlangsamen, nicht aber zu verhindern. Im Regelfall sei deshalb davon auszugehen, dass eine Lagerzeit von mehr als 12 Monaten die Fabrikneuheit eines Neuwagens beseitige. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch nicht um einen Neuwagenverkauf, sondern um den Verkauf eines Gebrauchtwagens, bei dem allerdings ausdrücklich das Datum der Erstzulassung in die Auftragsbestätigung aufgenommen worden ist. Das OLG Karlsruhe hat mit Urteil vom 26. Mai 2004 ( NJW 2004, 2456 f, bereits zum neuen Recht) unter Rückgriff auf die genannte BGH-Rechtsprechung zum Verkauf von Neufahrzeugen entschieden, auch bei Gebrauchtwagen dürfe der Käufer erwarten, dass das Baujahr nicht wesentlich vom Jahr der Erstzulassung abweiche. Es könne dabei dahingestellt bleiben, welche zeitliche Differenz insoweit gerade noch zulässig wäre. Der im fraglichen Fall bestehende Unterschied von fünf Jahren und sechs Monate liege jedenfalls nicht mehr im Rahmen dessen, womit ein Käufer redlicherweise rechnen müsse. Das OLG Karlsruhe hat mithin bei einem Gebrauchtwagenverkauf einerseits zwar das wesentliche Auseinanderfallen von Erstzulassung und Produktionsdatum als Sachmangel angesehen, andererseits die für den Verkauf als Neuwagen und die darin liegende konkludente Beschaffenheitsvereinbarung als "fabrikneu" geltende starre Grenze von 12 Monaten nicht etwa unverändert auf den Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen unter Angabe des Erstzulassungsdatums übertragen. Diesem Weg ist auch das OLG Celle in seinem Urteil vom 13. Juli 2006 ( OLGR Celle 2006, 670
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