teile nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Erforderlich für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist danach zum einen ein Anordnungsgrund, d.h. ein Sachverhalt, der die Notwendigkeit einer Eilentscheidung begründet, und zum anderen ein Anordnungsanspruch im Sinne einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines in der Sache bestehenden materiellen Rechts.
2 S. 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO sind Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen.
dieser Maßgabe war dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen. Anordnung der Erfolg zu versagen.
der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung steht der Antragstellerin zu 1) kein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
dem SGB II zur Seite, denn sie hat ihre Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 Abs. 1 SGB II nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Personen, die u.a. hilfebedürftig sind. Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit und nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen , oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
2 S. 1 SGB II sind bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Zur Bedarfsgemeinschaft gehören u.a.
3 Nr. 1 und Nr. 3c SGB II der erwerbsfähige Hilfebedürftige und als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen eine Person, die mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass
verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
3a SGB II wird ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, vermutet, wenn Partner
der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung geht die Kammer davon aus, dass die Antragstellerin zu 1) und Herr L. eine Partnerschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II bilden, d.h. gemeinsam in einem Haushalt so zusammenleben, dass
verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Damit stellen Sie gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II eine Bedarfsgemeinschaft mit der Folge dar, dass
2 S. 1 SGB II bei der Überprüfung der Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin zu 1) auch das Einkommen und Vermögen des Herrn Levens zu berücksichtigen sind. Voraussetzung für die Annahme einer Partnerschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II in der seit dem
dem die Antragstellerin gebeten wurde, die besagte Liege zu demonstrieren, holte sie laut des Berichts über den Hausbesuch eine schwarze Synthetikdecke voll mit weißen Hundehaaren hervor, legte diese auf den Boden und reichte eine unbezogene Decke sowie unbezogene Kissen als Bettzeug hervor. Angesichts dieser Umstände erscheint es der erkennenden Kammer unglaubhaft, dass die Antragstellerin zu 1) tatsächlich die von ihr vorgezeigten Utensilien als Schlafstätte nutzt. Wenngleich die Mitarbeiter der Antragsgegnerin die Räumlichkeiten im Obergeschoss des Hauses, die Herr L. bewohnen soll, nicht gesehen haben, so liegt die Vermutung nahe, dass die Antragstellerin zu 1) ihre Schlafstätte in den oberen Räumen des Hauses hat. Jedenfalls haben die Mitarbeiter der Antragsgegnerin in den Räumen im Erdgeschoss, die allein die Antragstellerin zu 1) bewohnen will, eine anderweitige Schlafgelegenheit nicht dokumentiert. Eine Trennung zwischen der Antragstellerin zu 1) und Herrn L. findet des Weiteren im Hinblick auf die von beiden gemeinsam genutzte Küche sowie das Badezimmer im Erdgeschoss nicht statt. Während des Hausbesuches entgegnete die Antragstellerin zu 1) gegenüber den Mitarbeitern der Antragsgegnerin, dass eine Trennung in der Küche nicht stattfände. Eine solche Äußerung dürfte aus Sicht der Kammer eher unüblich sein, wenn tatsächlich zwischen den Bewohnern eines Hauses lediglich eine reine Wohn- und Zweckgemeinschaft bestünde. Im Übrigen führte die Antragstellerin zu 1) in diesem Zusammenhang während des Gesprächs mit den Mitarbeitern der Antragsgegnerin aus, dass diese gerne notieren könnten, dass ihr nichts von der Einrichtung im Haus gehöre. Auch dieser Aspekt spricht dafür, dass zwischen der Antragstellerin zu 1) und Herrn L. keine reine Wohngemeinschaft besteht, in welcher jeder seine eigenen Möbelstücke und Gegenstände mitbringt und benutzt. Für den Umstand, dass der Antragstellerin zu 1) von der Einrichtung im Haus des Herrn L. selbst nichts gehört und sie sämtliche Dinge betreffend die Wohnausstattung von Herrn L. mitbenutzt, spricht auch die zu den Verwaltungsakten hergereichte Mietbescheinigung des Herrn L. vom
ihrer Finanzlage im jeweils laufenden Monat in bar an ihn übergebe. Auffallend fand die Kammer an dieser Bestätigung des Herrn L. bereits, dass sie den Zusatz "je
ihrer Finanzlage" beinhaltete.
den zu der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin hergereichten Kontoauszügen der Antragstellerin zu 1) hat diese nicht zur Überzeugung des Gericht glaubhaft dargetan, dass sie den Mietzins auch tatsächlich an Herrn L. auszahlt. Den Kontoauszügen lässt sich entnehmen, dass die Antragstellerin zu 1) im Monat Juli 2006 lediglich Barabhebungen in Höhe von 330,00 Euro getätigt (Barabhebung am 01.Juli 2006 in Höhe von 50,00 Euro, am
weislich erschüttert. Zwar bestreitet die Antragstellerin zu 1) das Vorliegen . einer Partnerschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II.
der Gesamtschau der oben aufgeführten Indizien vermag das bloße Bestreiten einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft die Vermutungsregel jedoch nicht zu widerlegen.
alledem geht die Kammer von dem Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft zwischen der Antragstellerin zu 1) und Herrn L. aus, aufgrund derer das Einkommen des Herrn L. bei der Ermittlungen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
dem SGB II zu berücksichtigen ist. Aufgrund des Umstandes jedoch, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Herrn L. bislang nicht offengelegt wurden, ist es der Kammer nicht möglich, zu überprüfen, ob sich auch unter Zugrundelegung des Einkommens und Vermögens des Herrn noch ein Anspruch auf Leistungen
dem SGB II für die Bedarfsgemeinschaft errechnet. Vor diesen Hintergrund, wird der Antragstellerin zu 1) dringend angeraten, gegenüber der Antragsgegnerin nunmehr die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Herrn L. offen zu legen, damit die Antragsgegnerin überprüfen kann, ob sich ein Anspruch auf Leistungen
dem SGB II ergibt. Bislang jedenfalls hat die Antragstellerin zu 1) ihre Hilfebedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin zu 1.) keine außergerichtlichen, Kosten zu erstatten. Diese Entscheidung orientiert sich am Ausgang des Verfahrens. Die Kammer erachtet es für ermessensgerecht, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller zu 2) die Hälfte seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten erstattet. Auf der einen Seite hat die Antragsgegnerin den Anspruch des Antragstellers zu 2) vollumfänglich anerkannt, so dass unter Zugrundelegung des Erfolgsprinzips eine Kostenerstattung in Betracht kommt. Auf der anderen Seite ist dem Rechtsgedanken des § 93 ZPO Rechnung zu tragen, da die Antragsgegnerin unmittelbar in der Antragserwiderungsschrift einen Anspruch des Antragstellers zu 2) anerkannt hat. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Antrag des Antragstellers zu 2) ohne das Anerkenntnis der Antragsgegnerin voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte. § 9 Abs. 2 S. 2 SGB II in der seit dem 01. August 2006 geltenden Fassung bestimmt, dass bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen können, auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners zu berücksichtigen sind.
der Neufassung dieser Vorschrift sind mithin auch das Einkommen und Vermögen des mit dem Elternteil in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II in der seit dem 01. August 2006 geltenden Fassung - hier also des Herrn L. als Partner der Antragstellerin zu 1) - bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit der unverheirateten Kinder anzurechnen. Da die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Herrn L. der Kammer jedoch nicht bekannt sind, hätte auch der Antragsteller zu 2) seine Hilfebedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war gemäß § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO abzulehnen, da der Antrag der Antragstellerin zu 1) auf einstweiligen Rechtsschutz aus den oben ausgeführten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt hat. Auch der Antrag des Antragstellers zu 2) auf Leistungen
dem SGB II - welche zwar von der Antragsgegnerin anerkannt wurden - hatte
Auffassung der Kammer wie bereits ausgeführt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Insofern hat die Antragsgegnerin einen Anspruch des Antragstellers zu 2) anerkannt, dessen Rechtsverfolgung jedoch aus Sicht der erkennenden Kammer zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Antrages auf Prozesskostenhilfe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt hat. Permalink: http://openjur.de/u/167480.html Kommentare
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.