Tenor Das Ablehnungsgesuch der beklagten ... gegen den Richter am Arbeitsgericht ... als Vorsitzenden der
(214)). Schon angesichts der verhältnismäßig großen Zahl der ehrenamtlichen Richter - hier 145 - besteht kein Anhaltspunkt für eine so enge Bindung zwischen den Berufsrichtern und dem klagenden ehrenamtlichen Richter, dass vernünftigerweise hieraus allein die Besorgnis der Befangenheit begründet erscheint. Zu berücksichtigen ist ferner, dass in der Arbeitsgerichtsbarkeit nicht bei allen Verhandlungen, sondern ausschließlich im Rahmen der streitigen Verhandlungen und anschließenden Beratung überhaupt ein Kontakt zwischen den Berufsrichtern und den geschäftsplanmäßig ständig wechselnden ehrenamtlichen Richtern besteht. Diese sporadischen Kontakte sind nicht vergleichbar mit einer regelmäßigen engeren Zusammenarbeit anderer regelmäßig zusammenkommender Spruchkörper oder Berufskollegen. Das gilt vorliegend umso mehr angesichts der Tatsache, dass das Arbeitsgericht Lübeck in der Regel mit sechs - zur Zeit wegen einer Vakanz nur mit fünf - Berufsrichtern besetzt ist, mit der Folge, dass der einzelne ehrenamtliche Richter, geladen nach einer geschäftsplanmäßigen festen Listenreihenfolge nach konkretem Sitzungsbedarf der Kammern, jeweils völlig zufällig einem einzelnen Berufsrichter zu dessen anberaumtem Kammertermin zugeordnet wird. Bei dieser sporadischen, ständig wechselnden zufälligen punktuellen kollegialen Zusammenarbeit des ehrenamtlichen Richters mit den berufsrichterlichen Vorsitzenden desselben Arbeitsgerichts kann - ohne besondere weitere Umstände - nicht von einer so engen kollegialen und persönlichen Beziehung ausgegangen werden, dass eine Partei vernünftigerweise befürchten kann, der Berufsrichter werde nicht unparteiisch sachlich entscheiden (vgl. LAG Schleswig-Holstein a. a. O.). Die seitens der beklagten .... angeführten möglichen „unbewussten Solidarisierungseffekte“ sind bei einer derartigen seltenen, zufälligen Zusammenarbeit zwischen Berufsrichtern und ehrenamtlichen Richtern in jährlich verschwindend geringer Zahl nahezu ausschließlich abstrakter, theoretischer Natur. Das zeigt sich auch daran, das die beklagte .... mit ihrem Ablehnungsgesuch unter anderem die bereits mehrjährig an diesem Gericht tätige Vorsitzende Richterin der
- Kammer ebenfalls als befangen abgelehnt hat, obgleich diese noch kein einziges Mal mit dem Kläger als ehrenamtlichen Richter zusammengearbeitet hat. Ebenso wurde der Vorsitzende der
- Kammer als befangen abgelehnt, obgleich dieser zum Zeitpunkt des Ablehnungsgesuches keinerlei Erinnerung daran hatte, in der Vergangenheit mit dem Kläger zusammengearbeitet zu haben. Es ist auch nicht ansatzweise ersichtlich, auf Grund welcher Tatsachen sich bei vernünftiger Betrachtungsweise gleichwohl unbewusste Solidarisierungseffekte ergeben sollen. So weitgehende Folgen sind von § 42 Abs. 2 ZPO weder gedeckt, noch gewollt. Bei „vernünftiger Betrachtungsweise“ im Sinne der Ausnahmenorm des § 42 Abs. 2 ZPO besteht bei derartig losen und sporadischen Kontakten der Zusammenarbeit zwischen den Berufsrichtern und dem ehrenamtlichen Richter kein objektiver Anhaltspunkt für ein begründetes Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Berufsrichters und eine parteiliche Beeinflussung der Rechtsprechung. Die Ausnahmenorm des § 42 Abs. 2 ZPO baut nicht auf der Rechtfertigung eines generellen Misstrauens gegen die unparteiische Amtsausübung des Richters auf und schafft insoweit gerade kein allgemeines Handlungsinstrument für jede besorgte Partei. An diesen Maßstab hat sich auch entgegen der Ansicht der beklagten .... seit 1968, dem Zeitpunkt der bereits zitierten, auch hier einschlägigen Entscheidung des LAG Schleswig-Holstein nichts geändert. Ebenso wenig ist begründeter Handlungsbedarf ersichtlich. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Arbeitsgerichts Freiburg vom 17.12.2002 - 5 Ca 625/02). Dort ging es um einen anderen Sachverhalt.
- Letztendlich sind auch, wie das Landesarbeitsgericht in dem Beschluss vom 16.04.1968 zutreffend angeführt hat, Praktikabilitätsgesichtspunkte von Bedeutung. Wollte man der Auffassung der beklagten .... folgen, dass alle Berufsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen sind, sobald ein ehrenamtlicher Arbeitsrichter ihres Arbeitsgerichts einen Prozess führt, ungeachtet konkreter engerer beruflicher oder privater Beziehungen zu diesem ehrenamtlichen Richter, hätte dies zur Folge, dass maßgebende Arbeitgeber des Bezirkes des Arbeitsgerichts und auch maßgebende Betriebs- und Personalräte sowie Gewerkschaftsfunktionäre keine Rechtstreitigkeiten mehr vor dem ihnen nach der ZPO kraft Gesetzes zugewiesenen örtlich zuständigen Gericht führen können. Das steht im Widerspruch zu § 13 ZPO, vor allen Dingen aber zu §§ 21 und 29 ZPO. Ebenso wenig hat der Gesetzgeber in § 16 Abs. 2 ArbGG geregelt, dass die ehrenamtlichen Richter eines Arbeitsgerichtes zur Gewährleistung der Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit nicht aus dem örtlichen Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Arbeitsgerichtes stammen dürfen. Eine solche Regelung wäre auch fatal. Dann müssten die ehrenamtlichen Richter des Landesarbeitsgerichts, die kraft Gesetzes aus dem ganzen Bundesland Schleswig - Holstein herangezogen werden, zur Vermeidung des Anscheins der Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit der Arbeitsgerichtsbarkeit jeweils aus einem anderen Bundesland benannt werden, wollte man die abstrakte sporadische Möglichkeit, dass ein ehrenamtlicher Richter als Partei einen Prozess vor diesem Gericht führt, als einen berechtigten Grund für die Besorgnis der Befangenheit aller an dem jeweiligen Gericht tätigen Berufsrichter ansehen.
- Besondere Umstände, die ungeachtet dessen das vorliegende Ablehnungsgesuch gleichwohl konkret rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen, noch erkennbar. Auch das Vorbringen der beklagten ...., der Kläger habe unter Ausnutzung seiner als ehrenamtlicher Richter erworbenen Kenntnisse beim Verteidigungsministerium in Bonn angerufen und in diesem Gespräch auf einen raschen Kammertermin und die Auslastung des Arbeitsgerichts hingewiesen, was ihm nur aus der Funktion als ehrenamtlicher Richter bekannt sein könne, ist nicht geeignet, das Ablehnungsgesuch wirksam zu begründen. Insoweit handelt es sich um Äußerungen des Klägers. Die beklagte .... hat nicht den Kläger als befangen abgelehnt, sondern alle Berufsrichter des Arbeitsgerichts Lübeck. Maßgeblich für deren etwaige Befangenheit können nicht Äußerungen des Klägers, sondern nur Handlungen oder Äußerungen der abgelehnten Berufsrichter sein. Insoweit ist das erwähnte Telefonat mit dem Verteidigungsministerium für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch unbeachtlich. Abgesehen davon sind die Informationen zur Auslastung des Arbeitsgerichts sowie zur zügigen Bearbeitung von Rechtstreitigkeiten allgemein zugänglich. Es sei in diesem Zusammenhang nur auf die letzte diesbezügliche Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichtes Schleswig-Holstein Nr. 8/2006 vom
- Juni 2006 verwiesen. Etwas Verwerfliches an den behaupteten Äußerungen des Klägers ist daher nicht ersichtlich, schon gar nicht etwaige Auswirkungen seiner Äußerungen auf die Unparteilichkeit der Berufsrichter des Arbeitsgerichts Lübeck.
- Aus den genannten Gründen war das Ablehnungsgesuch der beklagten .... vom 16.08.2006 als unbegründet zurückzuweisen. Es liegt kein Grund vor, der geeignet ist, begründetes Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Vorsitzenden der für diesen Rechtstreit zuständigen
- Kammer des Arbeitsgerichts Lübeck, und sämtlicher weiterer Kammervorsitzenden des Arbeitsgerichts Lübeck rechtfertigen. Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 49 Abs. 3 ArbGG). Permalink: http://openjur.de/u/167545.html Kommentare