1 EGBGB ist auf vor dem
1 EGBGB in der bis 01.09.1986 gültigen Fassung ist für die Scheidung der Ehe maßgebend das Gesetz des Staates, dem der Ehemann zur Zeit der Erhebung der Scheidungsklage angehört. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum früheren Kollisionsrecht ist der Versorgungsausgleich an das Scheidungsstatut anzuknüpfen (vgl. BGH FamRZ 1990, 142 ). Danach ist hier das deutsche Scheidungsrecht anwendbar, weil der Antragsgegner jedenfalls auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Im Übrigen ist deutsches Scheidungsrecht auch deswegen anwendbar, weil die Antragstellerin Deutsche ist. Der Bundesgerichtshof hat zu der bis 31.08.1986 geltenden Rechtslage entschieden, dass immer dann deutsches Scheidungsrecht Anwendung findet, wenn eine der Parteien Deutscher ist (vgl. BGH NJW 1983, 1973).
1 BGB findet ein Versorgungsausgleich nur zwischen geschiedenen Ehegatten statt.
RÄndG ist eine Entscheidung, durch die im Ausland eine Ehe geschieden worden ist, nur anzuerkennen, wenn die Landesjustizverwaltung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen. Ausweislich des zur Akte gelangten Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Lübeck vom 11.06.1991 ist durch Bescheinigung vom 05. Mai 1990 des Justizministers des Landes Schleswig-Holstein ausgesprochen worden, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung des Scheidungsurteils gegeben sind. Soweit der Antragsgegner Anwartschaften bzw. eine Pension wegen Altes bei einem ausländischen Versicherungsträger bezieht, findet
§§ 3a Abs. 5 VAHRG, 1587g BGB der schuldrechtliche Versorgungsausgleich statt. Die Versorgung muss im Zeitpunkt der Entscheidung, nicht des Ehezeitendes unverfallbar sein. Deswegen kommt es auf die Einwendung des Antragsgegners, bei Ehezeitende sei der Versorgungsanspruch noch nicht entstanden gewesen, nicht an. Die Antragstellerin hat einen entsprechenden Antrag auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleiches i.S.d. § 1587g Abs. 1 BGB gestellt. Beide Parteien beziehen zur Zeit der Antragsteller auch eine Versorgung wegen Alters (vgl. § 1587g Abs. 1 Satz 2 BGB). Auszugleichen ist der Ehezeitanteil, so dass die Ehezeit für den Versorgungsausgleich zu bestimmen ist.
2 BGB beginnt sie mit dem ersten des Eheschließungsmonats, so dass Beginn der Ehezeit der 1.4.1956 ist. Die Ehezeit endet mit Ablauf des Monats, der der Zustellung des Scheidungsantrages vorausgeht. Entsprechend den Feststellungen des Familiengerichts Lübeck im Beschluss vom 11.6.1991 ist die Scheidungsklage dem Antragsgegner seinerzeit Anfang Dezember 1983 zugegangen, so dass als Ende der Ehezeit der 30.11.1983 festzusetzen ist. Seit Mai 2000 beträgt die von der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt gewährte Pension des Antragsgegners 18.235,00 öS entsprechend 1.325,19 € und seit dem 01.01.2001 18.380,90 öS entsprechend 1.335,79 €. Zu Grunde gelegt wurden der Bemessung der Alterspension des Antragsgegners 312 Versicherungsmonate in Österreich, von denen 117 auf die Ehezeit bis 30.11.1983 entfielen. Die Alterspension nach österreichischem Recht wurde ermittelt unter Zugrundelegung einer Bemessungsgrundlage und einem sich nach Anzahl der Versicherungsmonate zu berechnenden Steigerungssatz. Die Bemessungsgrundlage
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) ist die Summe der 480 höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen nach § 242 ASVG aus dem Zeitraum vom erstmaligen Eintritt in die Versicherung bis zum Ende des letzten vor dem Stichtag liegenden Kalenderjahres, geteilt durch 560.
1 ASVG besteht die Leistung bei Versicherungsfällen wegen Alters aus dem Steigerungsbetrag, wobei der Steigerungsbetrag ein Prozentsatz der Gesamtbemessungsgrundlage
Nach § 261 Abs. 2 ASVG werden für je 12 Versicherungsmonate 1,78 Steigerungspunkte vergeben. Die Summe der erworbenen Steigerungspunkte ist der Prozentsatz
1 Satz 2 ASVG. In Übereinstimmung mit dem Sachverständigen hält der Senat die Berechnung der österreichischen Rentenversicherung der Berechnung der deutschen Beamtenversorgung für ähnlich mit der Folge, dass der Ehezeitanteil der österreichischen Altersrente unter Anwendung der pro-rata-temporis-Methode des § 1587 a Abs. 1 Nr. 4b BGB zu ermitteln ist. Es ist also der Teilbetrag der vollen bestimmungsmäßigen Rente oder Leistung zu Grunde zu legen, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden, bei der Ermittlung dieser Rente oder Leistung zu berücksichtigenden Zeit zu deren voraussichtlicher Gesamtdauer bis zum Erreichen der für das Ruhegehalt maßgeblichen Altersgrenze entspricht. Es ergibt sich danach folgende Berechnung des Ehezeitanteiles, wobei zu berücksichtigen ist, dass nach österreichischem Sozialversicherungsrecht die Alterspension nicht nur in 12 Monatsbeträgen, sondern in 14 Monatsbeträgen gezahlt wird (vgl. § 105 Abs. 1a SVG). Es ergibt sich dann folgende Berechnung: Für die ab Mai 2000 gezahlte Rente: 18.235,00 öS x 14 x 117 = 7.977,81 öS = 579,78 € 12 x 312 Für die Zeit ab 01.01.2003 gezahlte Rente: 18.380,90 öS x 14 x 117 = 8.041,64 öS = 584,39 € 12 x 312 Für die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleiches ist der Bruttobetrag der gezahlten Rente zu berücksichtigen, vgl. BGH FamRZ 1994, 560 ff. Es sind demnach von dem Rentenbetrag Steuern und Krankenversicherungsbeiträge entgegen der Ansicht des Antragsgegners nicht abzusetzen. Dass dies im Übrigen zu einer unbilligen Härte führen würde, ist auch vom Antragsgegner nicht hinreichend substanziiert worden. Ausweislich der Rentenbescheide der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in Wien machen die Steuer- und Krankenversicherungsbeträge knapp 1/10 der Bruttopension aus. Angesichts diese relativ geringfügigen Abweichung der Nettorente von dem Bruttobetrag ist auch nicht ersichtlich, dass die Berücksichtigung der Bruttobeträge zu einer unbilligen Härte führen könnte. Für die Bemessung des auszugleichenden Betrages ist auszugehen von der Bruttorente im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich. Zu berücksichtigen sind deswegen
2 Satz 2 BGB Änderungen in der Versorgung, die zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Bezug der Rente eingetreten sind (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. hierzu BGH NJW 1993, 330 , 332; NJW 1984, 1544 , 1545; BGH FamRZ 1993, 414 ff.; BGH FamRZ 1987, 918 , 919 f.; OLG Hamm FamRZ 1994, 1528 , 1529; BGH FamRZ 2001, 25 , 26; BGH NJW 2000, 3707 , 3708 f.; BGH NJW 1997, 863 , 864). Danach sind Wertverschiebungen der Versorgung, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zwischen dem Ende der Ehezeit und der Entscheidung über den Versorgungsausgleich eintreten, zu berücksichtigen, auch wenn hierdurch der Ehezeitanteil tangiert wird. Die Stichtagsregelungen in den Bewertungsvorschriften des § 1587a Abs. 2 BGB, die auf das Ende der Ehezeit abstellen, sind hierdurch nicht tangiert. Die Stichtagsregelungen schreiben lediglich die tatsächlichen Verhältnisse fest, die am Ende der Ehezeit vorgelegen haben. Nur die individuellen Umstände, die die Versorgungslage der Ehegatten bestimmen, werden hierdurch festgelegt. Hier stehen jedoch nicht die Änderungen individueller Verhältnisse zur Entscheidung, sondern Wertveränderungen aufgrund eines teilweise geänderten Versorgungssystems. Es ist das Versorgungssystem insoweit geändert worden, dass die Versorgung nicht mehr bemessen wird mit einem Prozentanteil einer aus den besten 5 Verdienstjahren ermittelten Bemessungsgrundlage, sondern als Bemessungsgrundlage wird nunmehr der Verdienst aus den 15 besten Verdienstjahren zu Grunde gelegt. Ferner gibt es die „30 %ige Grundversorgung„ nicht mehr. Danach kann die Antragstellerin als Geldrente
1 Satz 1 BGB die Hälfte des zuvor errechneten Ehezeitanteiles der Versorgung des Antragsgegners verlangen.
1, 1585b Abs. 2 steht ihr der Versorgungsausgleichsbetrag ab Rechtshängigkeit des Antrags auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleiches zu. Auf die Stellung eines bezifferten Zahlungsantrages kommt es nicht an. Der Antrag vom 18.04.2000 wurde den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners am 26.06.2000 zugestellt. Die Rente ist monatlich im Voraus zu zahlen, §§ 1587k Abs. 1, 1585 Abs. 1 Satz 2 BGB. Für den Monat Juni 2000 sind also 4/30, danach volle Monatsbeträge geschuldet. Für den Juni 2000 errechnet sich danach ein Betrag von 579,78 € x 4 : (2 x 30= = 38,65 € und ab 01.07.2000 bis 31.12.2000 von monatlich 579,78 € : 2 = 289,89 € und ab 01.01.2001 von monatlich 584,39 € : 2 = 292,20 €.
i BGB kann die Antragstellerin Abtretung der Ansprüche des Antragsgegners gegen den Versorgungsträger in Höhe der fälligen bzw. fällig werdenden Beträge der Ausgleichsrente verlangen. Der Senat hat den Beteiligten rechtliches Gehör dadurch gewährt, dass es vor dieser Entscheidung ihnen einen Beschlussentwurf übersandte und Gelegenheit gab, hierzu Stellung zu nehmen. Die hierzu eingegangenen Stellungnahmen gaben dem Senat jedoch keine Veranlassung die beabsichtigte Entscheidung - bis auf die Zulassung der Rechtsbeschwerde - zu ändern. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 , 288 BGB.
BGB kann die Antragstellerin zugleich von dem Antragsgegner in Höhe der laufenden Ausgleichsrente Abtretung seiner Versorgungsansprüche gegenüber der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in Wien verlangen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 621 e ZPO, 13 a FGG. Die Entscheidung zur Wertfestsetzung beruht auf § 17a GKG. Der Senat hat
1 Nr.2 ZPO die Rechtsbeschwerde zugelassen, da die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Permalink: https://openjur.de/u/167683.html ( https://oj.is/167683 ) Volltext Druckansicht Zitate 10 Zitiert 2 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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