der Geschäftsbesorgungsvertrag nicht nach § 134 BGB nichtig sei. Das Landgericht verkenne,
StV den Geschäftsbesorgungsvertrag thematisch nicht erfasse, weil es lediglich um die Einspeisung von Spielaufträgen über eine elektronische Schnittstelle gehe. § 4 Abs. 4 GlüStV beziehe sich nur auf die Spielvermittlung im Internet. Die Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages könne auch nicht auf eine angebliche Nichtigkeit der im Internet vermittelten Spielaufträge gestützt werden. Die im Internet vermittelten Spielverträge seien nicht nichtig. Ein Verstoß gegen ein Verbotsgesetz, das sich nur gegen die Modalitäten eines Rechtsgeschäfts richte, führe grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes. Die Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages gem. § 134 BGB lasse sich ohnehin nicht auf § 4 Abs. 4 GlüStV stützen, da diese Regelung das Gemeinschaftsrecht verletze. Die Auffassung des Landgerichts, die Kündigung wäre jedenfalls nach § 314 BGB gerechtfertigt, sei ebenfalls falsch. Ein wichtiger Grund, der eine solche Kündigung rechtfertigen würde, liege nicht vor. Die Geschäftsgrundlage des Geschäftsbesorgungsvertrages sei nicht entfallen. Das Internetverbot stehe der Vermittlungstätigkeit der X AG (vormalige Verfügungsklägerin zu 2.) nicht entgegen, da es gegen Gemeinschaftsrecht verstoße und damit unanwendbar sei. Ein erheblicher Teil der durch die Verfügungsklägerin zu
eine relevante Suchtgefahr vom Internetangebot der X AG zu keinem Zeitpunkt ausgegangen sei und eine solche Gefahr auch nie hinreichend empirisch belegt worden sei. Gegen die Vermutungen des Gesetzgebers spreche,
Lotto 6 aus 49 seit nunmehr 55 Jahren von wöchentlich bis zu 20 Millionen Menschen gespielt werde, ohne das sich relevante Lottosuchtprobleme gezeigt hätten. Das vom EuGH entwickelte Erfordernis der kohärenten und systematischen Gestaltung des Glückspielmarktes werde durch das Landgericht zu Unrecht als erfüllt angesehen. Es widerspreche dem Kohärenzgebot, wenn in Deutschland einerseits kaum suchtgefährliche Lotterieangebote mit einer geringen Spielfrequenz aus dem Internet verbannt würden, andererseits die nicht vom GlüStV erfassten Pferdesportwetten von Buchmachern weiterhin online angeboten werden dürften. Auch habe sich das Landgericht mit der Problematik der Spielterminals, an denen Lottokunden in einigen Bundesländern selbstständige Spielaufträge abgeben könnten, nicht auseinandergesetzt. Diese Terminals – bspw. die Lottojackpoints in Hamburg – seien rechtlich und tatsächlich von der Möglichkeit des Internetspiels nicht zu unterscheiden. Neben der Dienstleistungsfreiheit verletze das Internetverbot auch die in Art. 56 EGV verankerte Kapitalverkehrsfreiheit, ohne
es mangels Geeignetheit und Erforderlichkeit eine Rechtfertigung dafür gebe. Auch die den Gründern auferlegte Pflicht aus Art 86 Abs. 1 und Art. 10 EGV, die effektive Wirksamkeit des Kartellverbotes gem. Artikel 81 EG nicht durch Maßnahmen der Gesetzgebung zu beeinträchtigen, werde durch den GlüStV beeinträchtigt. Schließlich verkenne das Landgericht auch die Notwendigkeit der Notifizierungspflicht aus Richtlinie 98/34 EG. Fehlerhaft werde davon ausgegangen,
die Notwendigkeit der Notifizierung bereits zweifelhaft erscheine. Die Notwendigkeit der Notifizierung des GlüStV sei unstreitig sowohl durch die Bundesregierung als auch durch die Europäische Kommission gesehen worden, da aus dem Internetverbot eine Beschränkung von technischen Dienstleistungen der Informationsgesellschaft resultierte. Neben dem GlüStV hätte jedoch auch das Schleswig-Holsteinische Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (GlüStVAG) notifiziert werden müssen. Da dies nicht geschehen sei, sei das Ausführungsgesetz unanwendbar. Auch im Hinblick auf die gegen die Bundesrepublik eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren und die beim EuGH anhängigen Verfahren deutscher Verwaltungsgerichte erscheine es nicht nachvollziehbar,
seitens des Landgerichts hinreichende Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen europarechtliche Vorschriften nicht erkannt würden. Bereits in mehreren Entscheidungen hätten Zivilgerichte parallelen Verfügungsanträgen der Verfügungsklägerin gegen die Lotteriegesellschaften anderer Bundesländer stattgegeben, so das OLG Koblenz mit Beschluss vom 20. Januar 2009 und das LG Hamburg mit Urteil vom 20. Februar 2009. Das Landgericht verkenne schließlich auch,
die Verfügungsklägerin die Schnittstelle im erheblichen Umfang für die Einspeisung durch ihre Geschäftspartner legal eingeworbener Spielaufträge nutzen könne. Dazu behauptet sie im Berufungsverfahren, sie habe in der Vergangenheit für ihre Geschäftspartner Spielaufträge aus anderen EU Ländern an die Verfügungsbeklagte vermittelt und beabsichtige dies auch künftig zu tun. Die Spielvermittlung an Kunden im Ausland sei durch § 4 Abs. 4 GlüStV nicht verboten. Da der GlüStV in seiner Wirkung auf Deutschland beschränkt sei, entfalte er keine Wirkung hinsichtlich der Internetvermittlung von Spielteilnehmern aus anderen EU Ländern. Eine Weigerung der Annahme ausländischer Spielaufträge unter Berufung auf § 5.1. Geschäftsbesorgungsvertrag wäre kartellrechtlich unzulässig (Hinweis auf Beschluss des Bundeskartellamts vom 23. August 2008 in der Fassung des Beschlusses des BGH vom 14. August 2008). Das Landgericht gehe fehlerhaft davon aus,
Dauerspielaufträge, die vor dem Inkrafttreten des Internetverbots zustande gekommen seien, von dem Verbot erfasst seien. Es erscheine kaum nachvollziehbar, wie durch ein solches rückwirkendes Verbot der Suchtbekämpfung gedient und der Spieltrieb kanalisiert werden könne. Das Landgericht übersehe schließlich auch die Möglichkeit der Spielvermittlung an Berliner Kunden. Aufgrund des bereits erstinstanzlich zitierten Urteils des Verwaltungsgerichts Berlin sei die Internetvermittlung von Spielaufträgen an Personen, die sich in Berlin aufhielten, weiterhin erlaubt. Ein außerordentliches Kündigungsrecht der Verfügungsbeklagten sei entgegen der Ansicht des Landgerichts durch Zeitablauf verwirkt. Eine Kündigung aus wichtigem Grund könne gem. § 314 Abs. 3 BGB nur innerhalb einer angemessenen Frist ab Erlangung der Kenntnis vom Kündigungsgrund erfolgen. Eine zweimonatige Frist seit Entstehen des Kündigungsgrundes könne bei Handelsvertreterverträgen grundsätzlich nicht mehr als angemessen angesehen werden. Die Argumentation des Landgerichts sei insofern widersprüchlich, da offensichtlich von einer Kündigung gem. § 314 BGB ausgegangen werde, dann aber die Kündigungsfrist aus § 314 Abs. 3 BGB über § 313 BGB ausgeschlossen werden solle. Die vom Landgericht herangezogene Fundstelle (Palandt/Grüneberg, § 313 Rn. 42) beziehe sich nicht auf Dauerschuldverhältnisse. Bei diesen gehe die Regelung des § 314 BGB vor. Erwecke eine Vertragspartei dadurch,
sie in Kenntnis des Wegfalls der Geschäftsgrundlage am Vertrag festhalte, Vertrauen in dessen Fortbestand, trete die Verwirkung des Kündigungsrechts auch im Rahmen des § 313 BGB ein. Spätestens mit Inkrafttreten des GlüStV und des Schleswig-Holsteinischen Ausführungsgesetzes vom
an dem Vertrag auch weiterhin festgehalten werde. Die Verfügungsbeklagte hätte in den ersten beiden Monaten des Jahres 2008 reagieren müssen, nicht erst im Herbst bzw. Ende November 2008. Die Verfügungsklägerin hält daran fest,
auch ein Verstoß gegen §§ 19 , 20 GWB vorliege, insbesondere gegen § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB. Die Verfügungsbeklagte habe eine marktbeherrschende Stellung inne. Hierfür sei ausreichend,
sie auf dem Markt für die Mitbenutzung von Infrastruktureinrichtungen eine marktbeherrschende Stellung habe. Mit der Kündigung des Geschäftsbesorgungsvertrages verweigere die Verfügungsbeklagte der X AG und damit auch der Verfügungsklägerin die Beteiligung an der Spielvermittlung. Für die Kündigung gebe es kein sachlichen Grund, der einer Prüfung nach § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB standhalte. Die Verfügungsklägerin zu
dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anzudrohen. Die Verfügungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Verfügungsbeklagte verteidigt das angefochtene Urteil und verweist u.a. auf den erst in jüngster Zeit in einer parallelen Fallgestaltung ergangenen Hinweisbeschluss des OLG-Celle vom 4. Mai 2009, 13 U 42/09 , veröffentlicht in juris. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze ergänzend verwiesen. II. Die zulässige Berufung ist unbegründet, denn die Entscheidung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden. Es fehlt an einem Verfügungsanspruch der Verfügungsklägerin,
ihr die Verfügungsbeklagte die fragliche elektronische Schnittstelle wieder zur Verfügung stellen muss. Einen solchen Verfügungsanspruch hat sie nicht glaubhaft gemacht. 1. Mit Recht ist das Landgericht davon ausgegangen,
der Geschäftsbesorgungsvertrag der Parteien vom
es sich um einen Altvertrag aus dem Jahre 2001 – also um einen schon vor Inkrafttreten des Verbots abgeschlossenen Vertrag – handelt. Auch wenn sich die Wirksamkeit eines Vertrags grundsätzlich nach dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Recht richtet, können Verbotsgesetze bereits wirksam begründete Dauerschuldverhältnisse in der Weise erfassen,
sie ex nunc unwirksam werden. Dies setzt voraus,
das Verbotsgesetz die für die Zukunft eintretende Nichtigkeit nach seinem Sinn und Zweck erfordert (BGH WRP 2003, 1131 = juris Rn. 22 m.w.H.; Palandt/Ellenberger, BGB, 68. Aufl., § 134 Rn. 12 a). Diese Voraussetzung hat das Landgericht mit Recht bejaht. Gemäß Ziff. 1.2 des Vertrages hat die Verfügungsbeklagte der Verfügungsklägerin die Aufgaben einer virtuellen Annahmestelle aus dem Spiel- und Wettgeschäft übertragen. Gemäß Ziff. 3.1 des Vertrages obliegen der Annahmestelle die Vermittlung der Teilnehmer an den von der Verfügungsbeklagten angebotenen Spiel- und Wettgeschäften mit den sich hieraus ergebenen Aufgaben. Zwischen den Parteien ist im ersten Rechtszug unstreitig gewesen,
der Geschäftsbesorgungsvertrag ausschließlich dazu diente, der Verfügungsbeklagten über die ihr zur Verfügung gestellte elektronische Schnittstelle diejenigen Spielaufträge zu übermitteln, die über die X AG, die vormalige Verfügungsklägerin zu 2., vermittelt wurden. Die Verfügungsklägerinnen haben dazu in der Antragsschrift selbst hervorgehoben,
es lediglich "historisch bedingt" und "auf einem Wunsch der Lotteriegesellschaften" beruhe,
der Geschäftsbesorgungsvertrag über die elektronische Schnittstelle mit der Verfügungsklägerin zu
Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt und die mit Glücksspielen einhergehenden Folgen und Begleitkriminalität abgewehrt werden. Zur Förderung dieser Ziele legt der Staatsvertrag neben Werbebeschränkungen (§ 5 GlüStV), Aufklärungspflichten (§ 7 GlüStV) und die staatliche Verpflichtung zur Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebots (§ 10 GlüStV) unter anderem das Verbot der Veranstaltung und der Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Internet (§ 4 Abs. 4 GlüStV) fest. Aus dem Sinn und Zweck des Vertrages entsprechend den in § 1 GlüStV festgelegten Zielen ergibt sich zwangsläufig,
das Verbot, Glücksspiele im Internet zu vermitteln, auch bisherige Dauerschuldverhältnisse erfassen will. Dem steht entgegen der Argumentation der Berufung nicht entgegen,
gem. § 25 Abs. 6 Staatsvertrages die Länder befristet auf ein 1 Jahr nach Inkrafttreten des Staatsvertrages abweichend von § 4 Abs. 4 GlüStV bei Lotterien die Veranstaltung und Vermittlung im Internet unter bestimmten Voraussetzungen erlauben konnten und das Land Schleswig-Holstein eine solche Erlaubnis unter bestimmten Voraussetzungen bis zum 31. Dezember 2008 in § 9 GlüStV AG fingiert hat. Diese Übergangsregelung verfolgte ersichtlich einzig den Zweck,
zukünftige Verbot der Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele über das Internet für die betroffenen Unternehmen zu mindern und ihnen eine Umstellung auf ein neues Geschäftsmodell zu eröffnen (vgl. VG Schleswig, Vorlagebeschluss vom
StV sich nur auf die Spielvermittlung im Internet bezieht, nicht jedoch auf die Einspeisung der Daten über einen virtuellen Zugang, kann sie daraus nichts gewinnen, weil die Schnittstelle ausschließlich der Übermittlung über das Internet vermittelter Spieltipps dient. Nach Sinn und Zweck des § 4 Abs. 4 GlüStV erfasst das Verbotsgesetz auch den Geschäftsbesorgungsvertrag, weil ohne die Schnittstelle das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet nicht möglich wäre, die Leistung, zu der sich die Verfügungsbeklagte gegenüber der Verfügungsklägerin zu 1. verpflichtet hat, also gerade dem Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet dient. Das Vermittlungsverbot gem. § 4 Abs. 4 GlüStV liefe leer, wenn die vormalige Verfügungsklägerin zu 2. das Verbot dadurch umgehen könnte,
sie die über das Internet akquirierten Spielaufträge nicht selbst, sondern über die Verfügungsklägerin zu
auch der Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß § 134 BGB nichtig ist. c) Soweit die Verfügungsklägerin zu 1., nachdem die Verfügungsklägerin zu
der Geschäftsbesorgungsvertrag nicht unmittelbar mit der Verfügungsklägerin zu 2., sondern mit der Verfügungsklägerin zu
diese Firma mit Sitz in London die Spielaufträge gleichfalls ausschließlich über das Internet vermittelt, weshalb bei einer Einspeisung der Spielaufträge durch die Verfügungsklägerin über die Schnittstelle der Verfügungsbeklagten im Ergebnis ebenfalls ein Verstoß gegen § 4 Abs. 4 GlüStV vorläge. Aus den gleichen Gründen ist ein Wiedereröffnen der elektronischen Schnittstelle auch nicht geboten, weil in Berlin über das Internet akquirierte Spielaufträge eingespeist werden sollen. Ebenso wenig können die Spieltipps aufgrund der von der vormaligen Verfügungsklägerin zu
die Vermittlung von Spielaufträgen von über das Internet akquirierten Dauerscheinkunden von dem Verbot des § 4 Abs. 4 GlüStV ausgenommen sein sollen. Im Übrigen darf die Verfügungsklägerin zu 1. derartige Spielaufträge auch deshalb nicht über die Schnittstelle an die Verfügungsbeklagte vermitteln, weil gem. § 4 Abs. 1 S. 1 GlüStV öffentliche Glücksspiele nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes vermittelt werden dürfen. Gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 GlüStV ist das Vermitteln ohne diese Erlaubnis als unerlaubtes Glücksspiel verboten. Die Verfügungsbeklagte hat unwidersprochen vorgetragen,
der Verfügungsklägerin zu
selbst dann, wenn man § 134 BGB auf den vorliegenden Fall nicht für anwendbar halten wollte, der Geschäftsbesorgungsvertrag gem. § 314 BGB durch außerordentliche Kündigung vom
die Geschäftsgrundlage in dem Geschäftsbesorgungsvertrag vorliegend entfallen ist, weil die von der Verfügungsbeklagten zur Verfügung gestellte Schnittstelle der Übermittlung der von der vormaligen Verfügungsklägerin zu
die Parteien den Geschäftsbesorgungsvertrag über den 31. Dezember 2008 hinaus auch dann geschlossen hätten, wenn sie vorausgesehen hätten,
danach die Vermittlung von Spielaufträgen per Internet verboten ist und die vormalige Verfügungsklägerin zu
die außerordentliche Kündigung nicht verfristet ist. Gemäß § 314 Abs. 3 BGB kann der Berechtigte nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Erklärungsfrist gem. § 314 Abs. 3 BGB nicht besteht, wenn ein Dauerschuldverhältnis wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage gekündigt wird (so das Landgericht unter Verweis auf Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 313 Rn. 42) kann dahinstehen, denn es ist hier im Sinne dieser Norm innerhalb angemessener Frist ab Kenntnis gekündigt worden. § 314 Abs. 3 BGB enthält wegen der Vielgestaltigkeit der Dauerschuldverhältnisse gerade keine feste Ausschlussfrist, so
auch nicht auf starre Fristen in spezielleren Kündigungsvorschriften zurückgegriffen werden kann (MüKo-BGB/Gaier,
sie zunächst einmal den Ausgang der Verfassungsbeschwerde abgewartet hat, zumal im Jahre 2008 gem. § 25 Abs. 6 des Staatsvertrages i.V.m. § 9 des Ausführungsgesetzes des Landes Schleswig-Holstein eine Übergangsregelung für Lotterien im Internet galt, wonach die Vermittlung im Internet bis 31. Dezember 2008 unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt werden und die Erlaubnis sogar fingiert werden konnte. Die Verfügungsklägerin zu 1. macht selbst nicht geltend,
die Verfügungsklägerin zu
die sittlichen und kulturellen Besonderheiten und die sittlich und finanziell schädlichen Folgen für den Einzelnen wie für die Gesellschaft, die mit Spielen und Wetten einhergehen, ein ausreichendes Ermessen der staatlichen Stellen des jeweiligen Mitgliedstaates rechtfertigen, festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben (EuGH, Urteil vom
es Sache des (vorlegenden) Gerichts des Mitgliedstaates sei, darüber zu befinden, ob die eingeführten Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs diese Voraussetzungen erfüllen (Urteil vom 6. November 2003, Rn. 66). In Übereinstimmung mit dem Landgericht hat der Senat keinen Zweifel daran,
der nationale Gesetzgeber von diesen Ermessen in sachgerechter Weise Gebrauch gemacht hat. a) Auch mit § 4 Abs. 4 GlüStV werden die allgemeinen Ziele des Glücksspielstaatsvertrages verfolgt, wie sie in § 1 aufgezählt sind und in § 4 Abs. 1 GlüStVAG aufgegriffen werden, insbesondere also auch die Verhinderung und Bekämpfung von Glückspielsucht und die Gewährleistung des Jugend- und Spielerschutzes. Dabei handelt es sich um nach der zitierten Rechtsprechung des EuGH anzuerkennende Ziele, zu deren Erreichung das fragliche Internetverbot in § 4 Abs. 4 GlüStV auch geeignet erscheint. Insoweit gelten die Erwägungen, mit denen das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 14. Oktober 2008 – 1 BVR 928/08 - die Grundgesetzwidrigkeit des Glückspielstaatsvertrages verneint hat, für die vorzunehmende europarechtliche Prüfung gleichermaßen. Es hat dort (Rn. 40) u.a. ausgeführt: " Das Verbot der Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Internet (§ 4 Abs. 4 GlüStV) ist geeignet, problematisches Spielverhalten einzudämmen. Das Spielen per Internet ist durch ein hohes Maß an Bequemlichkeit sowie durch eine zeitlich unbeschränkte Verfügbarkeit des Angebots gekennzeichnet. Hinzu kommt ein im Vergleich zur Abgabe des Lottoscheins in der Annahmestelle höherer Abstraktionsgrad, der geeignet ist, das virtuelle Glücksspiel in der Wahrnehmung des Spielers aus seinem Bedeutungszusammenhang zu lösen und insbesondere die Tatsache des Einsatzes – und möglichen Verlustes von Geld – in den Hintergrund treten zu lassen. Die Möglichkeiten des Internet-Glücksspiel zu beschneiden, bedeutet, die Umstände der Teilnahme für den Einzelnen zu erschweren und ihm den Vorgang des Spielens bewusster zu machen. Hierdurch kann einem Abgleiten in problematisches Spielverhalten gegengewirkt werden. Hinzu kommt,
nach wie vor erhebliche Bedenken bestehen, ob sich bei einer Teilnahme an Glücksspielen per Internet der im Rahmen der Suchtprävention besonders wichtige Jugendschutz effektiv verwirklichen lässt (vgl. BVerfGE115, 276, 315). Auch zur Vermeidung derartiger Präventionslücken ist das Internetverbot das geeignete Mittel." Der Gesetzgeber konnte vor diesem Hintergrund auch ermessensfehlerfrei davon ausgehen,
eine besondere Suchtgefährdung von dem Glückspiel im Internet ausgeht (so auch OLG Frankfurt, Urt. vom
Glücksspiele und Wetten zu krankhaften Suchtverhalten führen können". Es hat bezüglich der Möglichkeit der Wettteilnahme über das Internetangebot der staatlichen Lotterieverwaltung darauf hingewiesen,
sich dort "jedenfalls zur Zeit der im Rahmen der Suchtprävention besonders wichtige Jugendschutz nicht effektiv verwirklichen lasse". In dem bereits zitierten Beschluss vom 14. Oktober 2008 hat das Bundesverfassungsgericht dazu weiter ausgeführt (aaO, bei juris Rn. 30) "...Der Beurteilungsspielraum ist erst dann überschritten, wenn die Erwägungen des Gesetzgebers so offensichtlich fehlsam sind,
sie vernünftigerweise keine Grundlage für die angegriffenen gesetzgeberischen Maßnahmen abgeben können (vgl. BVerfGE 117, 163 , 183 m.w.N.). Hieran gemessen sind die Erwägungen der Landesgesetzgeber verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie werden insbesondere durch die Ergebnisse der von der Universität Bremen für das nordrhein-westfälische Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales durchgeführten Studie gestützt, der sich - trotz teilweise abschwächender Äußerungen - entnehmen lässt,
Lotterien in Abhängigkeit von den jeweiligen Veranstaltungsmerkmalen suchttypische Entwicklungsverläufe verursachen können. Es kommt hinzu,
die Landesgesetzgeber davon ausgehen, eine Ausweitung des Glücksspielangebots werde die bereits jetzt gegebene Suchtgefahr zwangsläufig vergrößern (vgl. NdsLTDrucks 15/4090, S. 62). Auch diese Prognose ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und stützt zusätzlich die Annahme einer Gefahr, zu deren Verhinderung Eingriffe in die Berufswahlfreiheit gerechtfertigt sein können." Bereits der wissenschaftliche Dienst des schleswig-holsteinischen Landtages hat in seiner zur Akte gereichten Stellungnahme vom 11. Oktober 2007 (zum damals vorliegenden Entwurf des Glückspielstaatsvertrages, dort S. 20) unter Verweis die Anhörung von Suchtexperten und unterschiedliche wissenschaftliche Untersuchungen über das Gefährdungspotential des Zahlenlottos angemerkt, es gebe erste wissenschaftliche Belege dafür,
auch das Lottospiel in seiner derzeitigen Ausgestaltung ein klares Suchtpotential aufweise und zur pathologischen Spielsucht führen könne (unter Verweis auch auf Landtag Mecklenburg-Vorpommern, Drs. 5/648, Begründung, S. 46). Danach beruht die Einschätzung des Gesetzgebers von der Gefährlichkeit des Vertriebsweges über das Internet auch beim Lottospiel ersichtlich nicht auf bloßen Mutmaßungen ohne tatsächliche Grundlage. Der Hinweis des instruierten Vertreters der Verfügungsklägerin zu
sie die von zahlreichen Stimmen gesehenen besonderen Gefahren bei der Kombination der Glücksspiele – auch gerade des Lottospiels 6 aus 49 etc. – mit dem Vertriebsweg Internet weitgehend ausblendet. Demgegenüber hat nicht zuletzt der Generalanwalt Bot in seinen Schlussanträgen vom 14. Oktober 2008 zu dem beim EuGH anhängigen und voraussichtlich für den Herbst zur Entscheidung anstehenden Verfahren Liga Portuguesa ( C-42/07 ) seine Überzeugung zum Ausdruck gebracht,
Glückspiele im Internet gerade wegen der Besonderheiten des Vertriebsweges die Verbraucher und die öffentliche Ordnung gefährden können, die Risiken übermäßiger Ausgaben und echter Spielsucht nämlich durch diese Besonderheiten verstärkt werden (Absätze 264 f, 267 f). Wegen der Eingriffsintensität des § 4 Abs. 4 GlüStV hat bereits das Bundesverfassungsgericht (a.a.O) zugrunde gelegt,
von einer Angemessenheit der Regelung nur ausgegangen werden kann, wenn dem mit Hilfe dieser Norm erreichten Rechtsgüterschutz ein entsprechend hoher Stellenwert beizulegen ist, diese Voraussetzung allerdings als erfüllt angesehen. Es hat in diesem Zusammenhang nochmals hervorgehoben,
die Besonderheiten des Glücksspiels per Internet, namentlich dessen Bequemlichkeit und Abstraktheit, problematische Spielverhalten in entscheidender Weise begünstigen und deshalb eine Begrenzung solcher Möglichkeiten unmittelbar der Spielsuchtprävention und somit einem Gemeinwohlbelang von hohem Rang dient (Beschluss vom 14. Oktober 2008, a.a.O., Rn. 59). Angesichts des weiten Ermessens,
der EUGH für die Festlegung der Erfordernisse, die sich aus dem Schutzbedürfnis der Verbraucher und Sozialordnung ergeben, zugestanden hat, ist davon auszugehen,
die vorstehenden Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts auch die vom EuGH aufgestellten Voraussetzungen für eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs tragen (ebenso OLG Celle, Beschluss vom 4. Mai 2009 – 13 U 42/09 – bei juris Rn. 15 ff.). b) Der Senat ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht auch der Auffassung,
die Regelungen im Glücksspielvertrag und dem Schleswig-Holsteinischen Ausführungsgesetz kohärent und systematisch erfolgt sind. Im Gegensatz zur Auffassung der Verfügungsklägerin zu 1. kann der Rechtsprechung des EuGH das Erfordernis einer Gesamtkohärenz in dem Sinne,
alle Teilbereiche des Glücksspiels einschließlich der Lotterien und Sportwetten in gleicher Weise von einem staatlichen Vorgehen erfasst sein müssen, nicht entnommen werden. Der europäische Gerichtshof hat in dem Verfahren Gambelli ( C-243/01 ) mit seinem Urteil vom 6. November 2003 nur ausgesprochen,
etwaige Beschränkungen der Glücksspiele durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeit beitragen müssten (bei juris Rn. 67), was nach dieser Rechtsprechung nicht mehr der Fall ist, wenn der Staat einerseits private Anbieter ausschließen will, andererseits die Bürger im Interesse der Erzielung von staatlichen Einnahmen zur Teilnahme an entsprechenden Spielen von in staatlicher Hand befindlichen Anbietern ermuntert. Das Kohärenzkriterium dient somit der Unterbindung willkürlichen, rechtsmissbräuchlichen staatlichen Vorgehens (so auch OLG Frankfurt, Urt. vom
eine sektorale Betrachtungsweise im Glückspielsektor notwendig ist. Da die von den Mitgliedstaaten gefolgten Ziele nicht notwendigerweise für alle Spiele die gleichen sind, kann es notwendig sein, zwischen verschiedenen Spielen zu unterscheiden. Für jede Spielform und jede Beschränkung ist gesondert zu prüfen, ob die Beschränkung geeignet ist, die Verwirklichung der von dem Mitgliedstaat geltend gemachten Ziele zu gewährleisten.." Vor diesem Hintergrund hat der Generalanwalt Bot in seinen Schlussanträgen im Fall Liga Portuguesa die Entscheidung Portugals, den Betrieb von Internet-Wetten und -Lotterien anders zu regulieren als etwa Kasinospiele in traditioneller Form, nicht als Verstoß gegen das Gebot, Beschränkungen des Glücksspiels im Allgemeininteresse kohärent und systematisch zu verfolgen, angesehen (a.a.O. Abschnitte 302 bis 304). GlüStV und GlüStVAG verfolgen aber das Internetverbot - als den insoweit maßgeblichen und von anderen Formen eben gerade auch wegen des Gefährdungspotentials zu unterscheidenden Vertriebsweg bei Glückspielen einschließlich des Lottos - kohärent und systematisch. Das Verbot aus § 4 Abs. 4 GlüStV trifft nämlich jedermann, mithin nicht nur private Anbieter sondern gleichermaßen den Staat. Auf diesen besonderen Vertriebsweg ist für die Prüfung kohärenten und systematischen Vorgehens des Gesetzgebers maßgeblich abzustellen. Unter Berücksichtigung auch des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kann demgegenüber nicht abstrakt auf das jeweilige Gefährdungspotential der unterschiedlichen Glücksspiele selbst abgestellt und gefordert werden, unter Ausblendung der unterschiedlichen Vertriebswege die Spiele mit gleichem Gefährdungspotential auch gleichen Beschränkungen zu unterwerfen (insoweit kritisch zu dem hiervon abweichenden Ansatz der Kommission auch OLG Celle, a.a.O., bei juris Rn. 24). Es trifft allerdings zu,
das Internetverbot nicht für die Vermittlung von Pferdesportwetten gilt (vgl. § 3 Abs. 2 GlüStVAG). Wie das Landgericht bereits ausgeführt hat (und entsprechend etwa das OLG Frankfurt, Urt. vom
Pferdewetten eine ähnliche Bedeutung wie Sportwetten oder staatliche Lotterien haben. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts Hannover (Urt. vom
es zu einer mit dem Bereich der Sportwetten vergleichbaren Dynamik gekommen wäre. Gerade unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit ist deshalb nachvollziehbar,
das Internetverbot für diesen kleinen Sonderbereich nicht gelten soll. Soweit die Verfügungsklägerin auf die Problematik von Spielterminals verweist, an denen Lottokunden in einigen Bundesländern selbstständig Spielaufträge abgeben könnten, wie beispielsweise in Hamburg, macht sie selbst nicht geltend,
derartige Spielterminals auch in Schleswig-Holstein zulässig seien. Im Übrigen sind Spielterminals mit dem Spielen per Internet gerade nicht vergleichbar. Das Spielen per Internet ist bequem und rund um die Uhr von der Wohnung oder vom Arbeitsplatz aus möglich. Ein solches hohes Maß an Bequemlichkeit und die zeitlich unbeschränkte Verfügbarkeit des Angebots fehlen bei Spielterminals, zu denen sich der Spieler hinbegeben muss, um seine Spielaufträge abgeben zu können, was mit dem Aufwand vergleichbar ist, wenn er sich zu einer Annahmestelle, wie Tabak- und Zeitschriftläden oder Supermärkte begeben muss, wodurch dem Spieler der Vorgang des Spielens bewusster gemacht wird als beim Spielen im Internet. c) Es kann dahinstehen, ob für gesetzliche Glücksspielverbote und Beschränkungen eine Notifizierungspflicht gemäß der Richtlinie 98/48 EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften besteht (bejahend OLG Celle, a.a.O., bei juris Rn. 29; bejahend ebenfalls der Generalanwalt im Verfahren Liga Portuguesa, Schlussanträge Entscheidungsvorschlag Tz. 321 Ziff. 1). Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der Glücksspielstaatsvertrag, der das Verbot in § 4 Abs. 4 enthält, notifiziert worden. In Übereinstimmung mit dem Landgericht ist eine gesonderte Notifizierung des Ausführungsgesetzes des Landes Schleswig-Holstein zum GlüStV vom
bereits § 24 des notifizierten GlüStV in Satz 2 regelt, die Länder könnten in ihren Ausführungsgesetzen vorsehen,
Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Staatsvertrages mit Geldbuße oder Strafe geahndet werden. Soweit die Verfügungsklägerin auf das Schreiben der Kommission vom 24. September 2007 an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit verweist, ist dort nur aufgrund des Umstandes,
in verschiedenen Entwürfen zu Ausführungsgesetzen gerade der Verstoß gegen § 4 Abs. 4 GlüStV – das Internetverbot war die maßgebliche, die Notifizierungspflicht des Staatsvertrages auslösende Bestimmung – als "Verwaltungsstraftat" mit einem Bußgeld von bis zu 500.000 Euro geahndet werden sollte, an die Bestimmungen von § 8 Abs. 1 der Richtlinie 1998/34 EG erinnert worden. Der Ordnungswidrigkeiten-Tatbestand bei Verstoß gegen § 4 Abs. 4 GlüStV ist aber schließlich aus dem Entwurf gestrichen und gerade nicht in dem Ordnungswidrigkeitenkatalog des Schleswig-Holsteinischen Ausführungsgesetzes in seiner Endfassung (dort § 13) enthalten (ebenso etwa nicht in Sachsen). Auch vor diesem Hintergrund spricht Überwiegendes dafür,
das Schleswig-Holsteinische Ausführungsgesetz zum GlüStV nicht der Notifizierungspflicht unterliegt.
StV trotz der von der Europäischen Kommission angenommenen Unvereinbarkeit dieser Norm mit dem Gemeinschaftsrecht zu beachten ist, solange ihre Gemeinschaftswidrigkeit nicht festgestellt ist (BGH Beschluss vom 14. August 2008 – KVR 54/07 – WM 2008, 1983 = juris Rn. 120). 7. Mit Recht ist das Landgericht davon ausgegangen,
die Kündigung des Geschäftsbesorgungsvertrages nicht gegen § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB verstößt. Das folgt bereits daraus,
der Geschäftsbesorgungsvertrag ohne Kündigung schon wegen Gesetzesverstoßes gem. § 134 BGB nichtig ist. Im Übrigen ist ein Missbrauch durch Zugangsverweigerung nach § 19 Abs. 4 Nr. 4 2. Halbsatz GWB nicht gegeben, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen nachweist,
die Benutzung aus betriebsbedingten oder aus sonstigen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Diese Ausnahme liegt vor. Die Verfügungsbeklagte hat den Geschäftsbesorgungsvertrag nicht unter Ausnutzung ihrer marktbeherrschenden Stellung in Schleswig-Holstein unter wettbewerblichen Gesichtspunkten erklärt, sondern ausschließlich unter ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten, weil der Vertrag dem Internetverbot nach § 4 Abs. 4 GlüStV zuwiderläuft. Die Verfügungsbeklagte läuft daher bei Erfüllung des Vertrages Gefahr, Ziel der Ordnungsbehörden zu werden. 8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung auf §§ 542 Abs. 2, 713 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/167691.html Kommentare
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