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LG Darmstadt, Urteil vom 22. November 2005 - Az. 14 O 744/04

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000,-- Euro vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 500.000,-- Euro festgesetzt. Tatbestand Der Kläger ist aufgrund einer gesetzlichen Regelung in § 2 des Gesetzes zum Schutz des Olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen (Olympiaschutzgesetz) neben dem IOC alleiniger Inhaber des Rechts auf Verwendung und Verwertung des Olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen. Gemäß § 1 des Olympiaschutzgesetzes besteht das olympische Emblem aus fünf verschiedenfarbigen ineinander verschlungenen Ringen; die olympischen Bezeichnungen sind die Wörter "Olympiade", "Olympia" und "Olympisch". Die Beklagte vertreibt unter anderem die Zigarettenmarke "...". Vor den Olympischen Sommerspielen 2004 in Athen führte die Beklagte eine Plakatwerbung für " " durch, die sich inhaltlich an die Olympischen Spiele anlehnte. So wurden unter anderem Plakate mit dem Slogan "live vom Bau der Aschenbahn", "unser Plakat für Athen ist auch nicht ganz fertig geworden" und "die Ringe sind schon in Athen" bundesweit plakiert. Das letzt genannte Plakat wird von dem Kläger beanstandet. Unter der Überschrift "die Ringe sind schon in Athen" sind insgesamt fünf "..." - Schachteln abgebildet; die Zigarettenschachteln sind in der Weise angeordnet, dass drei Schachteln nebeneinander stehen und auf diesen Schachteln zwei weitere Schachteln aufgestellt sind. Die drei Ringe, die sonst konzentrisch den Schriftzug "..." umschließen, fehlen auf den Plakaten. Statt dessen wird der Schriftzug "..." jeweils durch einen Lichtpunkt ("Spot") angestrahlt. Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 08.09.2004 (Bl.18 - 33 d. A.) auf, die nach seiner Auffassung gegen das Olympiaschutzgesetz verstoßende Werbung zu unterlassen. Mit Schreiben vom 22.09.2004 (BI. 34 - 37 d. A.) lehnte die Beklagte die Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung ab. Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagten sei eine Rechtsverletzung im Sinne des § 3 Olympiaschutzgesetz anzulasten. Zwar liege hier eine Verwendung des gesetzlich geschützten Olympiasymbols nicht vor, denn die Beklagte bediene sich nicht des in § 1 Abs. 2 bezeichneten Symbols der fünf ineinander verschlungenen Ringe. Gleichwohl sei ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 0lympiaschutzgesetz gegeben; wegen der Ähnlichkeit mit dem Olympischen Emblem, das durch die von der Beklagten verwendete lichttechnische Gestaltung hervorgehoben werde, sei eine erhebliche Verwechslungsgefahr gegeben. Von den angesprochenen Verkehrskreisen werde die Werbung insbesondere durch den Hinweis "die Ringe sind schon in Athen" mit den Olympischen Spielen in Verbindung gebracht. Aufgrund der Anordnung der Zigarettenschachteln und des darauf applizierten Lichtreflexes verbinde jeder Betrachter die Werbung sofort mit dem Symbol der Olympischen Ringe. Dieser Eindruck werde durch die textliche Gestaltung verstärkt. Text und Bild seien daher nicht isoliert, sondern im Zusammenhang miteinander zu bewerten. Mit der Anlehnung ihrer Werbung an das geschützte Olympische Emblem erfolge ein Imagetransfer zwischen der Zigarettenmarke und der Olympiade in Athen. Die Beklagte mache sich diesen Imagetransfer zu Werbezwecken zu Nutze. Mit der Werbung werde die Wertschätzung der Olympischen Spiele in unlauterer Weise ausgenutzt und beeinträchtigt. Der Kläger beantragt 1.) Die Beklagte wird verurteilt, es zur Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festgesetzten Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlungen bis zu 2 Jahren, zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr auf Werbeträgern, wie Inserate oder Werbeplakate fünf Zigarettenschachteln der Marke ... in Anordnung der Olympischen Ringe und durch lichttechnisch hervorgehobene Kreise gem. folgender Abbildung ... wiederzugeben oder wiedergeben zulassen. 2.) Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3.) Das Urteil ist - notfalls gegen Sicherheitsleistung - vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Sie trägt vor, die von ihr seit Jahren verfolgte Werbung werde von den angesprochenen Verkehrskreisen als lustiges Wortspiel verstanden; dadurch werde die Möglichkeit einer Bezugnahme und Nutzung von Olympischen Symbolen bereits ausgeschlossen. Da sie das Olympische Emblem nicht verwendet habe, entfalle bereits aus diesem Grund der von dem Kläger geltend gemachte Unterlassungsanspruch. Das von dem Kläger zur Stützte seines Anspruchs herangezogene Olympiaschutzgesetz sei eng auszulegen. Als sogenanntes "Maßnahmegesetz" begegnet das Olympiaschutzgesetz ohnedies bereits erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Darüberhinaus stehe die Werbung der Beklagten unter dem Schutz des Art. 5 GG . Von einem Imagetransfer könne keine Rede sein, weil die streitgegenständliche Werbung gerade nicht an das Olympische Image anknüpfe oder versuche, den guten Ruf der Olympischen Bewegung auf ihr Produkt umzuleiten. Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Gründe Die Klage ist zulässig. Ihre ursprüngliche Zuständigkeitsrüge hat die Beklagte nicht aufrechterhalten. Da der Anspruch des Klägers ausschließlich auf das Olympiaschutzgesetz gestützt wird, sind markenrechtliche Fragen ohnedies nicht streitgegenständlich. Eine Heranziehung der in § 14 Abs. 1 und Abs. 2 Markengesetz getroffenen Regelung hatte daher außer Betracht zu bleiben. In der Sache erweist sich die Klage jedoch als unbegründet, so dass sie der Abweisung anheimfallen musste. Der Kläger stützt seinen Anspruch auf § 5 Olympiaschutzgesetz in Verbindung mit den §§ 3,1 Olympiaschutzgesetz. Das erwähnte Olympiaschutzgesetz trat am 01.07.2004 und damit unmittelbar vor der der Beklagten angelasteten Verletzungshandlung in Kraft. Bekannt gemacht wurde dieses aus zehn Vorschriften bestehende Gesetz lediglich im Bundesgesetzblatt. Es kann daher zwanglos davon ausgegangen werden, dass dieses Gesetzeswerk bis zum heutigen Tag einen größeren Bekanntheitsgrad nicht erreicht hat und auch in Juristenkreisen weitgehend unbekannt geblieben ist. Angesichts der außerordentlichen Tragweite, die diesem Olympiaschutzgesetz zukommt, erscheint es besonders bedauerlich, dass dieses Gesetzeswerk nicht auf andere Weise- z. B. durch Presseveröffentlichungen, Rundfunk- und Fernsehberichterstattung - einem breiteren Publikum zugänglich gemacht wurde. Da das Olympiaschutzgesetz geeignet ist, massiv in gewachsene Rechtspositionen der Bürger einzugreifen, wäre es wünschenswert gewesen, wenn mit diesem Schritt des Gesetzgebers ein höheres Information verbunden gewesen wäre. Die Bedenken der Beklagten gegen die Verfassungsgemäßheit des Olympiaschutzgesetzes sind gerechtfertigt. Massiv eingegriffen wird durch das Olympiaschutzgesetz zunächst insoweit in den Rechtsbestand einer jeden natürlichen oder juristischen Person, als diesem Kreis die Verwendung des Olympischen Emblems (fünf ineinanderverschlungene Ringe) zu einem der in § 3 aufgeführten Zwecke untersagt wird. So ist es beispielsweise ein Sportverein künftig verwehrt, das Emblem auf seiner Vereinsfahne oder in seinem Vereinsnamen zu verwenden (§ 3 Abs. 1 Ziff. 4 Olympiaschutzgesetz). Bei den fünf Olympischen Ringen handelt es sich um ein menschheits - bzw. kultur­ geschichtliches Symbol, das die Verbundenheit der fünf Kontinente zum Ausdruck bringen soll. Dieses Symbol existiert, seit die Olympischen Spiele der Neuzeit veranstaltet werde. Es wird seit diesem Zeitpunkt in allen Nationen sowohl von Privatleuten wie auch von Geschäftsleuten verwendet. Ob es möglich ist, dass der Gesetzgeber - ausschließlich aus kommerziellen Gründen und wohl auf Druck des IOC - die Verwendung dieses Symbols einschränkt, bzw. von seiner Zustimmung abhängig macht, erscheint mehr als fraglich. Die Kammer teilt die Auffassung der Beklagten, dass diese Vorgehensweise erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Noch gravierender ist der gesetzgeberische Eingriff insoweit, als er die Verwendung des Begriffs "Olympiade, Olympia, Olympisch" untersagt und deren Nutzung von der Zustimmung des Klägers.- d. h. von der Zahlung einer Lizenzgebühr in sechsstelliger Höhe - abhängig macht. Hier handelt es sich um Bestandteile der Sprache, die seit mehreren tausend Jahren existieren und insoweit zum Gemeingut aller Völker und Nationen gehören. "Olympia" ist der kultische Ort in Griechenland, wo bereits seit 1500 Jahren vor Christi Geburt Spiele stattfanden. "Olympiade" ist nach dem Sprachgebrauch der Zeitraum, der zwischen den einzelnen Olympischen Spielen liegt, "Olympisch" ist das auf die Olympiade und die Olympischen Spiele bezogene Adjektiv. Auch wenn die Kammer Verständnis für den Wunsch des Gesetzgebers besitzt, finanzielle Quellen zu erschließen, um auf diesen Weg sportliche Großveranstaltungen zu ermöglichen, dürfte es sich bei dem Schritt, die Verwendung von festen Bestandteilen der Sprache von der Zahlung einer Lizenzgebühr abhängig zu machen, um eine einmalige Maßnahme handeln. Nach Auffassung der Kammer spricht alles dafür, dass der Gesetzgeber mit dem Erlass dieser Bestimmungen seine Kompetenzen überschritten und damit gegen wesentliche Grundsätze der Verfassung verstoßen hat. Verstößt aber das Olympiaschutzgesetz gegen höherrangiges Verfassungsrecht, so kann seine Einhaltung nicht gefordert werden. Die Tatsache, dass in § 8 Olympiaschutzgesetz die Fortgeltung bestehender Rechte normiert wurde, vermag an dieser Feststellung nichts zu ändern. Mit dieser Bestimmung sollte offenbar eine Ausnahmeregelung für eine Vielzahl von jahrzehntelang verwendeten verblichen Gestaltungen ("Olympia-Schreibmaschine", "Opel-Olympia", vier ineinander verschlungene Ringe der Automobilmarke "Audi") statuiert werden. Diese unklare Gesetzesregelung läßt jedoch die Frage unbeantwortet, wie zu verfahren ist, wenn ein Unternehmen einender Begriffe, die die Klägerseite seit dem 01.07.2004 für sich reklamiert, in der Vergangenheit genutzt hat, ohne dass diese Nutzung aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung oder vertraglicher Vereinbarung gestattet war. Der Schriftsteller Thomas Mann hat in seinem weltberühmten Roman "Die Bekenntnisse des Hochstaplers Felix Krull" die Schwester seines Titelhelden "Olympia" genannt. Diese Namensgebung wäre einem Schriftsteller unserer Tage wohl durch § 3 Olympiaschutzgesetz verwehrt, denn auch bei der Produktion eines Schriftstellers handelt es sich um ein Werk bzw. um eine Dienstleistung im weiteren Sinn. Dass dies nicht richtig sein kann, bedarf keiner weiteren Ausführung. Aber selbst dann, wenn man die Bestimmungen des Olympiaschutzgesetzes als wirksam und damit als verbindlich ansehen wollte, könnte der Kläger im konkreten Fall nicht mit seinem Begehren durchdringen. Angesichts der hier evidenten verfassungsrechtlichen Bedenken verbietet sich nämlich eine extensive Auslegung der Bestimmungen dieses Gesetzes. Unstreitig hat die Beklagte das Olympische Emblem - die fünf ineinanderverschlungenen Ringe - nicht verwendet. Das beanstandete Plakat gibt überhaupt keine Ringe wieder, sondern lediglich Lichtpunkte. Diese Punkte sind nicht ineinander verschlungen, sondern räumlich voneinander getrennt. Der damit verbundene Text beinhaltet keinen der in § 1 des Olympiaschutzgesetzes aufgeführten Begriffe. Richtig ist, dass diese Form der Werbung eine Anspielung auf die Olympischen Sommerspiele in Athen beinhaltet; dies wird auch von der Beklagten beabsichtigt. Da jedoch weder das Olympische Emblem noch die Verwendung der Begriffe "Olympia, Olympiade, Olympisch" gegeben ist, kann § 3 des Olympiaschutzgesetzes keine Anwendung finden. Die vom Kläger hier ins Spiel gebrachte Möglichkeit der Verwechslung mit ähnlichen Symbolen oder Begriffen, die sich in § 3 des Olympiaschutzgesetzes finden, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Die hier gebotene restriktive Anwendung der Norm läßt eine ausdehnende Anwendung auf ähnliche Konstellationen nicht zu, denn auf diese Weise wäre es möglich, alles zu untersagen, was auch nur entfernt an die Olympischen Spiele erinnern könnte. Unter den gegebenen Umständen bedurfte es keines Eingehens auf die Frage, ob die vom Kläger behauptete unlautere Werbung nicht auch aufgrund der Kunstfreiheit ( Art. 5 Abs. 3 GG ) ausgeschlossen ist, denn hier wurde der Komplex "Olympiade" in zugleich witziger und humorvoller Weise bei der Aufmachung eines Produkts ins Spiel gebracht (vgl. BGH NJW 2005, 2856 ). Diese kreative Leistung der Beklagten kann nicht durch ein Vorgehen nach § 5 des Olympiaschutzgesetzes untersagt werden. Dass auch der von der Klägerseite immer wieder aufgeführte "Imagetransfer" hier keine Rolle spielt, sollte nicht unerwähnt bleiben. Die Beklagte bedient sich nämlich erkennbar nicht eines positiven Bildes der Olympischen Spiele, um ihr Produkt werbewirksam aufzuwerten. Mit der Werbemaßnahme der Beklagten werden in den angesprochenen Verkehrskreisen überwiegend oder ausschließlich negative Aspekte der Olympischen Spiele in Athen assoziiert. Es war allgemein bekannt, dass die Bauten für die Olympiade in Athen bis zuletzt nicht fertig gestellt werden konnten. Auf dieses Defizit nimmt die Beklagte mit den drei in der Klageschrift aufgeführten Plakattexten Bezug. Unabhängig davon, ob die Olympischen Spiele des ausgehenden 20. Jahrhunderts überhaupt positive Assoziationen zu wecken vermögen - dies erscheint angesichts der Dominanz kommerzieller Interessen, angesichts des inflationären Dopings und angesichts des Gigantismus zumindest fraglich - ist jedenfalls im Fall der Werbung der Beklagten zu konstatieren, dass ein Imagetransfer im Sinne der Anlehnung an eine Großveranstaltung, die sich allgemeiner Wertschätzung erfreut, nicht beabsichtigt ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO . Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO . Permalink: http://openjur.de/u/167716.html Kommentare

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