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LG Itzehoe, Beschluss vom 27. Mai 2011 - Az. 1 T 50/11

Der Wert einer Klage auf Feststellung, dass der Beklagte bis zur vollständigen Räumung einer Wohnung eine wiederkehrende Nutzungsentschädigung zu zahlen habe, bemisst sich nach § 3 ZPO auf 80% der für den Zeitraum eines Jahres geforderten Nutzungsentschädigung. Anschluss an LG Potsdam, Beschluss vom 11.10.2007, Az. 11 T 68/06; LG Köln, Beschluss vom 10.09.2007, Az. 1 T 231/07; LG Berlin, Beschluss vom 24.11.2009, Az. 65 T 137/09 Tenor

  1. Auf die Beschwerde wird Ziffer
  2. des Beschlusses des Amtsgerichts Meldorf vom 24.03.2011 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 12.04.2011 wie folgt neu gefasst: Der Streitwert des Verfahrens in erster Instanz wird auf 11.780,00 € festgesetzt; der Wert des Vergleichs übersteigt diesen um 1.870,00 €.
  3. Das Verfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe Die nach 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung durch das Amtsgericht hat Erfolg. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren war auf 11.780,00 € festzusetzen. Zugleich war in Anwendung von § 63 Abs. 3 GKG auszusprechen, dass der Wert des am 24.03.2011 abgeschlossenen Vergleichs den nunmehr festgesetzten Streitwert von 11.780,00 € in Abweichung von der mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 12.04.2011 getroffene Wertfestsetzung lediglich um 1.870,00 € übersteigt.
  4. Die von den Beklagten eingelegte Streitwertbeschwerde bezieht sich der Sache nach allein auf die Bemessung des Streitwerts für den Klageantrag zu Ziffer 3., mit dem die Kläger die Feststellung begehrt haben, dass die Beklagten zur Zahlung künftiger Nutzungsentschädigung verpflichtet sind. Der Wert für den Räumungsantrag zu Ziffer
  5. beträgt 5.400,00 € und für den Zahlungsantrag zu Ziffer
  6. ist eindeutig ein Betrag von 1.100,00 anzusetzen. Für den Klageantrag zu Ziffer
  7. ist ein Betrag von 5.280,00 € anzusetzen. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts ist der Wert für einen Antrag auf Zahlung künftiger Nutzungsentschädigung nach Kündigung eines Mietverhältnisses nicht nach § 9 ZPO zu bemessen. Denn diese Wertvorschrift ist unanwendbar, wenn es sich um einmalige oder nur vorübergehend wiederkehrende Nutzungen bzw. Leistungen handelt; dann ist vielmehr eine Wertfestsetzung nach § 3 ZPO vorzunehmen (Zöller/Herget, ZPO,
  8. Aufl., § 9 Rn. 3). Bei der von den Klägern mit dem Antrag zu Ziffer 3 geltend gemachten monatlichen Nutzungsentschädigung handelt es sich aber nur um eine vorübergehend zu zahlende wiederkehrende Leistung. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Kläger selbst - richtigerweise - ihren Antrag auf Feststellung, dass eine Verpflichtung zur Zahlung künftiger Nutzungsentschädigung besteht, bis zur Räumung der an die Beklagten vermieteten Wohnung beschränkt haben. Eine solche Räumung der Wohnung war aber in absehbarer Zeit zu erwarten. Insofern war davon auszugehen, dass sich die von den Beklagten zu zahlenden künftige Nutzungsentschädigung auf einen überschaubaren Zeitraum beschränkt und demgemäß die Wertfestsetzung nicht nach § 9 ZPO, sondern nach § 3 ZPO vorzunehmen (so auch LG Potsdam, Beschluss vom 11.10.2007, - 11 T 68/06 -; LG Köln, Beschluss vom 10.9.2007 - 1 T 231/07 - ; LG Berlin Beschluss vom 24.11.2009 - 65 T 137/09 - jew. zit. nach Juris). Der Auffassung des Amtsgerichts, § 9 ZPO lasse eine teleologische Beschränkung seines Anwendungsbereichs auf Leistungen, die typischerweise nicht nur für eine vorübergehende Dauer zu zahlen sind, nicht zu, folgt die Kammer nicht. Denn seinem Sinn und Zweck nach dient § 9 ZPO nicht nur einer Vereinfachung und Vereinheitlichung der Streitwertfestsetzung, sondern auch einer vernünftigen Begrenzung der Streitwerthöhe (vgl. Wöstmann in Münchener Kommentar zur ZPO.
  9. Aufl., § 9 Rn. 1). Insbesondere, wenn künftige Leistungen für einen langen oder schwer absehbaren Zeitraum zu erbringen sein werden, beispielsweise bei einem Streit über den Fortbestand eines auf bestimmte Dauer abgeschlossenen Mietvertrags, wird durch die Regelung des § 9 ZPO verhindert, dass ein unangemessen hoher Streitwert zugrunde gelegt wird. Insofern ist eine teleologische Beschränkung des Anwendungsbereichs von § 9 ZPO dahingehend, dass sich dieser nicht auf Leistungen bezieht, die absehbar nur für einen vorübergehenden Zeitraum zu erbringen sind, zulässig und auch sachgerecht, damit nicht gerade durch Anwendung des § 9 ZPO eine übermäßig hohe Streitwertfestsetzung erfolgt. Für eine Wertfestsetzung nach § 3 ZPO kommt es darauf an, wann - bei Klageerhebung - mit einer Räumung und Herausgabe der Wohnung und damit dem Ende der Verpflichtung zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung zu rechnen war. In der Rechtsprechung wird überwiegend auf einen Zeitraum von 12 Monaten abgestellt (vgl. die zuvor zitierten Entscheidungen der Landgerichte Potsdam, Köln und Berlin). Dies erscheint auch sachgerecht, da bei Klageerhebung zumeist nicht genau absehbar ist, wann ein Räumungstitel ergeht, der sodann vollstreckt werden kann. Etwas anderes mag dann gelten, wenn aufgrund besonderer Umstände abzusehen ist, dass ein Räumungstitel zeitnah vorliegen und sich auch eine Räumung zeitnah durchsetzen lassen wird. Konkrete Anhaltspunkte für derartige besonderer Umstände lagen hier aber nicht vor. Demgemäß war auch hier auf einen Zeitraum von 12 Monaten und damit auf einen Betrag von 6.600,00 € abzustellen. Da die Kläger mit dem Antrag zu Ziffer
  10. lediglich die Feststellung begehrt haben, dass die Beklagten zur Zahlung einer künftigen Nutzungsentschädigung verpflichtet sind, ist von diesem Betrag von 6.600,00 € ein Abschlag in einer Größenordnung von 1/5 vorzunehmen (vgl. Zöller/Herget, aaO., § 3 Rn. 16 Stichwort "Feststellungsklagen"), so dass sich ein Wert von 5.280,00 € ergibt. Bei Addition der Streitwerte für die Anträge zu Ziffer
  11. und
  12. errechnet sich damit der Gesamtstreitwert von 11.780,00 €. Dieser Betrag liegt sogar etwas unterhalb der von den Beklagten mit der Streitwertbeschwerde begehrten Festsetzung auf 13.100,00 €. Dies hindert die Kammer aber nicht einen geringeren Streitwert festzusetzen. Den bei einer Entscheidung über Streitwertbeschwerde ist ein Gericht anders als im Zivilprozess nicht entsprechend § 308 ZPO an die Anträge der Parteien gebunden, sondern kann - wie sich auch aus § 63 Abs. 3 GKG ergibt - abweichend von den Anträgen den Streitwert festsetzen.
  13. Die Beklagten haben sich mit der Beschwerde zwar nicht gegen die Festsetzung des Vergleichswerts gewandt. Dennoch war dieser in Anwendung von § 63 Abs. 3 GKG abzuändern. Denn der Wert des Vergleichs übersteigt den der Hauptsache lediglich um 1.870,00 €. In Ziffer 2 des Vergleichs ist zwar vorgesehen, dass die Beklagten sich zur Zahlung von Miete bzw. Nutzungsentschädigung für die Monate August 2010 und November 2010 bis März 2011 in Höhe von jeweils 550,00 € und damit zur Zahlung eines Gesamtbetrags von 3.300,00 € verpflichten. Dies übersteigt zwar den mit der Klage zu Ziffer 2 gestellten Zahlungsbetrag um 2.200,00 €. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Kläger mit dem Klageantrag zu Ziffer
  14. die Feststellung begehrt haben, dass die Beklagten zur Zahlung künftiger Nutzungsentschädigung bis zur Räumung der streitgegenständlichen Wohnung verpflichtet sind. Da die Klage Ende November 2010 erhoben wurde, bezog sich dieser Antrag auf die folgenden Monate. Insofern umfasste der Klageantrag zu Ziffer
  15. bereits die Zahlung von Nutzungsentschädigung für die Monate Dezember 2010 bis März
  16. Ein Unterschied besteht nur insofern, als dass der Klageantrag zu Ziffer 3 lediglich auf eine Feststellung der künftigen Zahlungsverpflichtung gerichtet war, während sich die Beklagten im Vergleich bereits zur Leistung verpflichtet haben und zwar in Ziffer 2 für die seit Klageerhebung bereits zurück liegenden Monate Dezember 2010 bis März 2011 und in Ziffer
  17. des Vergleichs für die folgenden Monate. Da insoweit bei der Wertbemessung kein Abschlag wie bei einem Feststellungsbegehren vorzunehmen ist, ergibt sich damit im Vergleich zu dem Feststellungsantrag in Ziffer
  18. der Klageschrift ein um 1.320 € höherer Wert. Außerdem haben sich die Beklagten in Ziffer 2 des Vergleichs zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung von 550,00 € für den Monate November 2010 verpflichtet haben. Diese Verpflichtung ist weder von dem Zahlungsantrag zu Ziffer
  19. der Klage noch dem Feststellungsantrag zu Ziffer
  20. umfasst, so dass dies im Vergleich zur Klage zu einer weiteren Werterhöhung führt und sich damit insgesamt eine erhöhter Wert von 1.870,00 € ergibt.
  21. Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG. Permalink: http://openjur.de/u/167719.html Kommentare

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