abgelegter Doktorprüfung in der Fachrichtung „Management, Spezialisierung: Finanzmanagement und Dienstleistungen im Finanzwesen“ am
1 des deutsch-slowakischen Abkommens über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von Bildungsnachweisen im Hochschulbereich und dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21.09.2001 in der Fassung vom 05.07.2007 nur in der Form führen, in der er ihm verliehen sei, und zwar unter Angabe des fachlichen Zusatzes und mit Herkunftszusatz. Bei dem dem Beklagten verliehenen Titel handele es sich um einen „kleinen Doktorgrad“, der mit einem Diplom vergleichbar und in 1-2 Semestern zu erhalten sei. Er sei in der Slowakei nicht der
der Berufsordnung ausreichend oder doch das Vorgehen
UWG erforderlich sei. Der Bundesgerichtshof ( GRUR 2006, 598 ; zustimmend Köhler in Köhler/Bornkamm, 28. Aufl., § 8 Rn. 3.33) hat dazu ausgeführt: Die Ausübung der Klagebefugnis
3 Nr. 2 UWG sei grundsätzlich nicht unverhältnismäßig, wenn sie darauf abziele, eine
Ansicht der Kammer unlautere Werbung eines Kammerangehörigen zu unterbinden. Das gelte insbesondere bei irreführenden Werbeangaben, da diese geeignet seien, den lauteren Wettbewerb zum
teil der Mitbewerber und Verbraucher zu beeinträchtigen und das Ansehen der Berufsgruppe zu schädigen. Diese Angaben müssten daher möglichst rasch und wirksam unterbunden werden. Nur unter besonderen Umständen könnte ein Vorgehen im Zivilrechtsweg wegen eines solchen Wettbewerbsverstoßes als unverhältnismäßig zu beurteilen und dementsprechend das Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen sein (BGH a.a.O., juris-Tz. 15). Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an. Auch im vorliegenden Fall sind besondere Umstände, die das Vorgehen der Klägerin als unverhältnismäßig erscheinen lassen, nicht ersichtlich. 2. Die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 UWG liegen vor, denn bei der Nutzung des „Dr.“-Titels durch den Beklagten handelt es sich um eine geschäftliche Handlung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG (a.), die
11 UWG unlauter (b.) und gemäß § 3 Abs. 1 UWG unzulässig ist (c.). Auf eine Irreführung gemäß § 5 UWG kommt es nicht an (d.). Auch die erforderliche Wiederholungsgefahr liegt vor (e.). a. Eine geschäftliche Handlung ist
1 Nr. 1 UWG jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder fremden Unternehmens vor, bei oder
einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezuges von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrages über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt. Dabei umfasst der Unternehmensbegriff auch die selbstständige berufliche, insbesondere auch die freiberufliche Tätigkeit, z.B. als Anwalt oder Steuerberater (Köhler in Köhler/Bornkamm, 28. Aufl., § 2 Rn. 29). Eine geschäftliche Handlung muss Außenwirkung haben, d.h. einen Marktbezug aufweisen. Dies ist dann der Fall, wenn die Handlung ihrer Art
auf die Marktteilnehmer einwirken und damit das Marktgeschehen beeinflussen kann. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Beklagte verwendet den „Dr.“-Titel ohne Zusatz unstreitig auch auf den Briefbögen der Wirtschaftsprüfergesellschaft P., für die er tätig ist. Hier liegt der Zusammenhang mit der steuerberatenden Tätigkeit des Beklagten auf der Hand. Unter Benutzung der Briefbögen tritt der Beklagte seinen Kunden auf dem Markt gegenüber. Es kommt dabei nicht darauf an, dass der Beklagte den Briefbogen
seinem Vortrag nur bei bestehenden Mandaten und nicht zur Gewinnung von Neukunden benutzt. Auch Maßnahmen zur Erhaltung des Kundenstammes sind objektiv zur Förderung des Absatzes der Dienstleistung geeignet. Ob es tatsächlich zu einer Förderung kommt, ist dabei unerheblich (Köhler in Köhler/Bornkamm, 28. Aufl., § 2 Rn. 37). Aus diesem Grunde kann es dahinstehen, ob auch bei der Benutzung der eigenen Briefbögen ein marktbezogener Zusammenhang mit der steuerberatenden Tätigkeit besteht. b. Die geschäftliche Handlung ist gemäß § 4 Nr. 11 UWG unlauter. Unlauter ist danach eine Handlung, die gegen eine gesetzliche Vorschrift verstößt, wenn diese auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Entgegen der Auffassung des Landgerichts handelt es sich bei § 43 StBerG um eine solche Marktverhaltensregel (aa.). Der Beklagte hat dagegen auch verstoßen, indem er den „Dr.“-Titel ohne weiteren Zusatz nutzt (bb.) aa. Eine Marktverhaltensregel liegt dann vor, wenn die Vorschrift zumindest auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Dieser Zweck muss nicht der einzige und nicht einmal der primäre sein. Ob ein entsprechender Zweck vorliegt, ist durch Auslegung zu klären (Köhler/Bornkamm a.a.O., § 4 Rn. 11.33, für die anwaltsrechtlichen Vorschriften der BRAO und BORA: § 4 Rn. 11.59; für die Vorschrift des § 43 b BRAO (Werbung) vgl. BGH, Urt. v. 27.01.2005, Az.: I ZR 202/02 – abrufbar in juris). Mit „Marktverhalten“ ist jede Tätigkeit gemeint, durch die ein Unternehmer auf die Mitbewerber, Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer einwirkt (Köhler/ Bornkamm, a.a.O., Rn. 11.34). § 43 StBerG regelt die Berufsbezeichnung (Abs. 1) und die grundsätzliche Unzulässigkeit von Zusätzen (Abs. 2 S. 2). Sein Absatz 3 bestimmt, dass Zusätze, die auf einen akademischen Grad hinweisen, erlaubt sind. Der Auftritt mit einer bestimmten Berufsbezeichnung stellt im Sinne der obigen Definition ein Verhalten am Markt dar, denn damit wirkt der Steuerberater auf die Kunden ein. Die Regelung zum Führen einer Berufsbezeichnung dient auch den Interessen der potentiellen Kunden, die mit diesem Marktverhalten in Berührung kommen. Diese sollen bereits aus der Berufsbezeichnung und ggf. den Zusätzen ersehen können, dass eine bestimmte Qualifikation des Marktteilnehmers vorliegt. Durch die Regelung des § 43 StBerG sollen sie in ihrem Vertrauen darauf geschützt werden. Alle Voraussetzungen der Annahme einer Marktverhaltensregel sind damit erfüllt. bb. Indem der Beklagte den „Dr.“-Titel ohne einen erläuternden Zusatz nutzt, verstößt er gegen § 43 Abs. 2 S. 2 StBerG. Zwar sind
BerG Zusätze, die auf einen akademischen Grad hinweisen, erlaubt. Zu lesen ist diese Vorschrift indes im Sinne des § 132 a StBG, der das unbefugte Führen akademischer Grade verbietet. Hinzugesetzt werden dürfen danach nur solche Grade, die von dem Steuerberater auch in zulässiger Weise geführt werden dürfen.
G. Danach kann ein ausländischer Hochschulgrad, der von einer
dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschule aufgrund eines durch Prüfung abgeschlossenen Studiums verliehen worden ist, nur in der Form, in der er verliehen wurde, unter Angabe der verleihenden Hochschule geführt werden. Dabei kann die verliehene Form in lateinische Schrift übertragen und die im Herkunftsland zugelassene oder
weislich allgemein übliche Abkürzung geführt und eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden. (a) Diese Voraussetzungen erfüllt der Beklagte nicht, wenn er den Titel „Dr.“ seiner Berufsbezeichnung hinzufügt, denn er benutzt den „Dr.“-Titel ohne weiteren Herkunftszusatz und nicht in der Form, in der er ihm verliehen worden ist.
der Diplomurkunde vom 11. November 2004 (Anlage K 1) lautet dieser nämlich „doktor filozofie“ (Abkürzung „PhDr.“). Die Zulässigkeit der Titelführung ergibt sich auch nicht daher, dass die Abkürzung „Dr.“
dem Vortrag des Beklagten in der Slowakei allgemein üblich ist. Bei der in § 57 Abs. 1 S. 2 HochschulG genannten Alternative der allgemein üblichen Abkürzung handelt es sich nämlich
dem Sinn und Zweck der Vorschrift um eine
rangige Alternative, d.h. es darf eine allgemein übliche Abkürzung überhaupt nur genutzt werden, wenn es keine zugelassene Abkürzung gibt. Es ist schon tatsächlich schwer vorstellbar, dass es im Herkunftsland eine allgemein übliche Abkürzung gibt, die von derjenigen abweicht, die
der Verleihungsurkunde allein zulässig ist. Zumindest aber wäre die Konsequenz aus einer Gleichrangigkeit der beiden Alternativen nicht wünschenswert. Es könnte dann nämlich dazu führen, dass in dem Ausland allein eine Abkürzung erlaubt und die dem widersprechende, allgemein genutzte Abkürzung rechtswidrig wäre, in Deutschland aber diese rechtswidrige Abkürzung in zulässiger Weise geführt werden dürfte (vgl. dazu auch VG Arnsberg, Beschluss v. 16.04.2009, Az. 9 L 45/09 – juris-Rn. 45). § 57 HochschulG soll aber lediglich die Gleichbehandlung der Bürger innerhalb des europäischen Rechtsraumes sicherstellen und
teile bei Grenzüberschreitung vermeiden, nicht aber dazu beitragen, die Regelungen eines Mitgliedsstaates zu umgehen. (
VO vorrangig wäre.
1 Deutsch-Slowakischen Abkommens über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von Bildungsnachweisen im Hochschulbereich vom 23. November 2001 (Bl. 48 ff d.A.) sind Inhaber von Graden der Slowakischen Republik berechtigt, die näher bezeichneten Grade in Deutschland in der Form zu führen, wie sie in der Slowakei verliehen worden sind, wobei in besonders gekennzeichneten Fällen ein Herkunftszusatz zu machen ist.
der dann folgenden Aufstellung gehört der Grad des „doktor filozofie“ mit der Abkürzung „PhDr.“ zu diesen besonderen Fällen. Auch
dieser Regelung darf der Titel also nur in der Originalform und zwar mit Herkunftsnachweis geführt werden. Es kann daher offen bleiben, ob dieses Abkommen
dem Beitritt der Slowakei zur Europäischen Union am
weislich allgemein üblichen Abkürzungen gem. Ziffer 1 des Beschlusses vom 14.04.2000 wahlweise die Abkürzung „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz und ohne Herkunftsbezeichnung führen. Dies gilt nicht für Doktorgrade, die ohne Promotionsstudien und –verfahren vergeben werden (sog. Berufsdoktorate).“ In Ziffer 1 sind die Mitgliedsstaaten der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraumes genannt. Aus diesem Beschluss der KMK kann der Beklagte seine Berechtigung nicht herleiten, denn der Beschluss entfaltet keine unmittelbare Rechtswirkung
außen. Die Regelung ist nicht an die Bürger gerichtet, sondern stellt eine Verständigung der Länder dar, die getroffenen Regelungen entsprechend in das Landesrecht umzusetzen (vgl. VG Arnsberg, a.a.O., juris-Rn. 86). Eine solche Umsetzung stellt § 57 HochschulG dar. Nur daraus könnte der Beklagte sein Recht zum Führen des Grades ggf. herleiten. Zudem liegen auch die inhaltlichen Voraussetzungen der Ziffer 2 des KMK-Beschlusses nicht vor, denn der Grad des „PhDr.“ wurde nicht auf Grund eines wissenschaftlichen Promotionsverfahrens erworben. Vielmehr zeigt sich aus Artikel 4 Absatz 2 des Deutsch-Slowakischen Abkommens, dass der Grad eines „PhDr.“ erst zur Zulassung zum wissenschaftlichen deutschen Promotionsverfahren berechtigt. (e) Dem Beklagten ist schließlich nicht darin beizutreten, dass die Regelung des § 57 HochschulG eine verbotene Rückwirkung darstelle und daher verfassungswidrig sei. Im Zeitpunkt der Verleihung des akademischen Grades im November 2004 habe es – so meint er - keine gesetzliche Regelung gegeben, die ihm das Führen des „Dr.“-Titels in dieser Form verboten habe. Zum einen trifft dieser Gedanke für die Rechtslage in Schleswig-Holstein nicht zu, denn auch im Zeitpunkt der Verleihung des Grades war der Beklagte in Schleswig-Holstein nicht berechtigt, den Grad in der abgekürzten Form „Dr.“ zu führen. Damals galt nämlich die Norm des § 132 a HochschulG in der Fassung vom 4. Mai 2000, die insoweit mit der jetzigen Regelung des § 57 HochschulG wortgleich ist. Zum anderen würde es sich lediglich um einen Fall der sog. unechten Rückwirkung handeln, der aber verfassungsmäßig gerechtfertigt ist. Unechte Rückwirkung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition
träglich entwertet. So liegt es hier. § 57 HochschulG knüpft an einen bestehenden Sachverhalt, nämlich den Erwerb des ausländischen akademischen Grades, an und legt allenfalls für die Zukunft neue Rechtsfolgen fest. Solche unechte Rückwirkung wird in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich als zulässig angesehen, es sei denn, ein schutzwürdiges Vertrauen des Betroffenen auf den Fortbestand der Rechtslage geht bei der von dem Gesetzgeber vorzunehmenden Abwägung den öffentlichen Belangen vor, die für den Gesetzgeber Anlass für die Veränderung der Rechtslage waren ( BVerfGE 109, 96 – Tz. 68). Ein Überwiegen des Interesses des Beklagten an der Fortsetzung des Gebrauches des slowakischen akademischen Grades ist nicht festzustellen. Im Gegenteil fällt die Abwägung zu Lasten des Beklagten aus. Auf Seiten der Allgemeinheit besteht das erhebliche Interesse, zum Schutz des Rechtsverkehrs und zum Schutz von beruflichen Wettbewerbern Verwechselungen zwischen den betroffenen Graden und der deutschen Promotion zu verhindern, weil
den obigen Ausführungen die Grade nicht gleichwertig sind. Dem steht auf Seiten der Inhaber der entsprechenden akademischen Grade lediglich eine als gering zu betrachtenden Beschwer gegenüber. Sie haben nämlich weiterhin die Möglichkeit, den erworbenen Grad in der verliehenen Form und in der verliehenen Abkürzung zu führen und damit auf ihre Zusatzqualifikation aufmerksam zu machen. Lediglich die Möglichkeit, statt der verliehenen Abkürzung eine andere - „Dr.“ - zu führen, wird ausgeschlossen (VG Arnsberg, Beschluss vom 16.04.2009, Az. 9 L 45/09 – Tz. 84). Dass sich damit eine Erwartung, die der Beklagte bei Erwerb des akademischen Grades hatte und auf Grund derer er sich
seinem Vortrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zum Erwerb des Titels überhaupt entschloss, nicht dauerhaft erfüllte, ändert daran nichts. Solche Veränderungen der Umstände gehören zum allgemeinen Lebensrisiko. In Schleswig-Holstein ist dem Beklagten
alledem die Nutzung des „Dr.“-Titels untersagt; sie darf daher gemäß § 43 Abs. 3 StBerG nicht der Berufsbezeichnung hinzugesetzt werden.
HG darf in Brandenburg die Abkürzung „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz und ohne Herkunftszusatz bei solchen Doktorgraden nicht geführt werden, die
den rechtlichen Regelungen des Herkunftslandes nicht der dritten Ebene der sog. Bologna-Klassifikation der Studienabschlüsse zugeordnet sind. Danach darf der Inhaber des akademischen Grades des „doktor filozofie“ nicht die Abkürzung „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz und ohne Herkunftszusatz führen, denn
der Auskunft des „anabin“, des Informationssystems zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse (www.anabin.de), steht dieser akademische Abschluss lediglich einem postgradualen Studiengang gleich und gehört nicht zu der dritten Stufe der Bologna-Klassifikation. Für die Zuerkennung eines „doktor filozofie“ wird nämlich nur die Befähigung zur selbstständigen Aneignung neuer Erkenntnisse in Wissenschaft und Praxis und die Fähigkeit zur schöpferischen Anwendung dieser erworbenen Kenntnisse in der Praxis gefordert, während eine wissenschaftliche Forschung und selbstständige schöpferische Tätigkeit erst bei dem Erwerb des PhD. vorausgesetzt wird (vgl. www.anabin.de/scripts/frmAbschlusstyp1.asp?ID=562). (c) In Bremen gilt § 64b Bremisches HochschulG, wonach zwischen den dort genannten Möglichkeiten der Bezeichnung des akademischen Grades die für den Inhaber günstige Möglichkeit gewählt werden kann (§ 64b S. 8 Bremisches HochschulG). Verschiedene Möglichkeiten stehen dem Beklagten auch
dieser Norm allerdings nicht zu, denn auch hier gilt, dass die Alternative „im Herkunftsland zugelassene Abkürzung“ vorrangig ist vor derjenigen der „allgemein üblichen Abkürzung“ (s.o. Abschnitt
der dargelegten Auffassung des Senats lediglich die Möglichkeit, die im Herkunftsland zugelassene Abkürzung zu nutzen. Zwar sind
HG Vereinbarungen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten und Vereinbarungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland vorrangig. Die geschlossenen Vereinbarungen sehen für den Beklagten indes
den obigen Ausführungen (oben Abschnitt
Auffassung des Senats
rangig – die allgemein übliche Abkürzung genutzt werden darf, wobei
Satz 3 bei Graden aus der Europäischen Union der Herkunftsnachweis entfallen kann. In Hessen darf der Beklagte daher nur die zugelassene Abkürzung „PhDr.“ nutzen, nicht aber die Abkürzung „Dr.“. Auch die Ausnahmeregelung des Absatzes 4 für Vereinbarungen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten und Vereinbarungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland gibt ihm
den obigen Ausführungen (oben Abschnitt
der Vorschrift des § 42 Abs. 1 und Abs. 4 HSchulG 2011 M-V. Von der Möglichkeit, eine weitergehende Regelung in einer
Abs. 5 zu erlassenden Verordnung zu treffen, hat der Gesetzgeber in Mecklenburg-Vorpommern – soweit ersichtlich - keinen Gebrauch gemacht. (g) In Niedersachsen gilt § 10 Niedersächs. HSchulG, der
Abs. 1 und der zugrunde zu legenden Auffassung des Senats lediglich die im Herkunftsland zugelassene Abkürzung erlaubt. Allerdings hat das Land Niedersachsen von der Verordnungsermächtigung des § 10 Abs. 4 Niedersächs. HSchulG Gebrauch gemacht. § 4 Abs. 2 S. 1 AkGradVO erlaubt die Nutzung der Abkürzung „Dr.“ für Doktorgrade, die in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren verliehen worden sind, wobei dies
Satz 2 nicht für Doktorgrade gilt, die nicht der dritten Ebene der Bologna-Klassifikation der Studienabschlüsse zugeordnet sind. Da der slowakische Grad des „doktor filozofie“ dieser dritten Ebene nicht angehört (s. o. zu Bremen – Abschnitt (b)), hat der Beklagte die Führung des Titels „Dr.“ auch in Niedersachen zu unterlassen. (h) Für Nordrhein-Westfalen gilt
G und § 1 Abs. 1 und 2 der VO über die Führung von akademischen Graden, dass der Beklagte den „Dr.“-Titel nicht führen darf, weil dieser Titel in dieser Form nicht in der Slowakei zugelassen ist und nicht der dritten Ebene der Bologna-Klassifikation der Studienabschlüsse zugeordnet ist (s. o. zu Bremen – Abschnitt (b)). (i) Der Unterlassungsanspruch besteht auch für Rheinland-Pfalz, denn
SchG darf der Beklagte den „Dr.“-Titel nur in der zugelassenen Abkürzung führen. Von der Möglichkeit, eine weitergehende Regelung in einer
Abs. 6 zu erlassenden Verordnung zu treffen, hat der Gesetzgeber in Rheinland-Pfalz – soweit ersichtlich - keinen Gebrauch gemacht. (j) Im Saarland ist die Führung des „Dr.“-Titels
G nicht erlaubt, denn dieser ist so nicht in der Slowakei zugelassen. Auch das Abkommen Deutschlands mit der Slowakei und die KMK-Vereinbarung geben das
den obigen Ausführungen (oben Abschnitt
G. (l) Auch in Sachsen-Anhalt ist die Führung des „Dr.“-Titels für den Beklagten so nicht erlaubt. Dies ergibt sich aus § 19 Abs. 1, S. 1 und 2, Abs. 4 und 5 HSchulG LSA und § 1 Abs. 2 der VO zur Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade. Auf die entsprechenden Ausführungen zu
HG sind die Voraussetzungen für die Führung des „Dr.“-Titels nicht gegeben. Insbesondere ist der Doktorgrad durch den Beklagten nicht in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworben worden, weil der Titel „PhDr.“ erst zu einem solchen Promotionsverfahren berechtigt (vgl. oben
alledem in allen Bundesländern, auf die sich der Antrag der Klägerin bezieht, die Führung des Titels in der Form „Dr.“ untersagt ist, liegt für alle diese Länder ein unlauteres Verhalten des Beklagten wegen des Verstoßes gegen die Marktverhaltensregel des § 43 StBerG vor. c. Die somit unlautere geschäftliche Handlung des Beklagten ist auch
UWG unzulässig.
dieser Norm ist eine Handlung unzulässig, wenn sie geeignet ist, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Dies ist hier der Fall. Wie bereits bei der Frage der Rückwirkung (s.o. Abschnitt b. bb.
fehlende Erheblichkeit hinweist und geltend macht, er werbe nicht aktiv mit seinem Titel und betreibe damit keine Akquise, sondern benutze den Titel lediglich in seiner „internen“ Mandatsbetreuung, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Es reicht
dem Wortlaut des Gesetzes nämlich, dass die unlautere Handlung geeignet ist, die Interessen zu beeinträchtigen. Dass die Handlung im Einzelfall tatsächlich zu einer Beeinträchtigung geführt hat, setzt § 3 Abs. 1 UWG nicht voraus. d. Es bedarf daher keiner Ausführungen dazu, ob in der Führung der Abkürzung „Dr.“ auch gleichzeitig eine irreführende Angabe zu sehen ist und damit auch eine unlautere Handlung im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG vorliegt. Ob die Ausführungen des Landgerichts dazu zutreffend sind, kann dahinstehen. e. Die erforderliche Wiederholungsgefahr liegt vor, denn der Beklagte hat die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgegeben und hat zudem auch durch seine Erklärungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat deutlich gemacht, dass er den Titel in dieser Form auch weiterhin führen will. Da das Landgericht die Unterlassungsklage demnach zu Unrecht abgewiesen hat, war das Urteil zu ändern und der Beklagte antragsgemäß zu verurteilen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte
ZPO zu tragen; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, § 26 EGZPO. Permalink: http://openjur.de/u/167814.html Kommentare
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