Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 26. März 2010 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen. Tatbestand Der in H. ansässige Kläger nimmt die in Y. /England ansässige Beklagte aus einem Kaufvertrag über eine gebrauchte Druckmaschine auf Schadensersatz von 52.840,29 € zuzüglich Zinsen in Anspruch. Die Klageschrift ist auf Zustellungsersuchen des Vorsitzenden der angerufenen Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hamburg vom 17. Oktober 2008, dem eine durch Beschluss vom 14. Oktober 2008 unter Bestimmung einer Frist von vier Wochen getroffene Anordnung gemäß § 184 Abs. 1 ZPO beigefügt war, einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen, nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedsstaaten (Amtsblatt EG Nr. L 160 S. 37 - im Folgenden: EuZVO 2000) an die für England und Wales benannte Empfangsstelle in 1 London übermittelt worden. Diese hat unter dem 25. November 2008 bestätigt, die Zustellung an die Beklagte unter der angegebenen Anschrift in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht ohne Empfangsbestätigung mittels pre paid first class post vorgenommen zu haben. Am 7. Januar 2009 hat das Landgericht in dem von ihm angeordneten schriftlichen Vorverfahren ein Versäumnisurteil über die Klageforderung nebst Zinsen erlassen. Eine Einspruchsfrist hat es nicht bestimmt. Das Versäumnisurteil, dem der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle einen formularmäßigen Hinweis auf eine zweiwöchige Einspruchsfrist und deren Lauf beigefügt hatte, ist der Beklagten sodann am 12. Januar 2009 gemäß § 184 ZPO durch Aufgabe der Sendung zur Post zugestellt worden. Nachdem die englischen Verfahrensbevollmächtigten des Klägers den englischen Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten aufgrund zwischenzeitlich eingeleiteter Zwangsvollstreckungsmaßnahmen am 6. Mai 2009 eine Kopie des Versäumnisurteils und seiner Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel übersandt hatten, hat die Beklagte unter dem 21. Juli 2009 gegen das Versäumnisurteil Einspruch eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist beantragt. Das Landgericht hat sowohl das Wiedereinsetzungsgesuch als auch den Einspruch der Beklagten als unzulässig verworfen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Gründe Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Der Einspruch der Beklagten sei nicht verspätet, weil es bereits an einer wirksamen Zustellung des Versäumnisurteils fehle. Denn die vom Landgericht vorgenommene (Inlands-)Zustellung durch Aufgabe zur Post gemäß § 184 ZPO sei nicht zulässig gewesen. Die für eine solche Zustellung erforderliche Anordnung, einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen, sei vielmehr nach der bis zum 12. November 2008 geltenden Fassung des § 184 ZPO, die hier maßgeblich sei, nur bei Auslandszustellungen nach § 183 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ZPO aF möglich gewesen, nicht dagegen - wie das OLG Düsseldorf ( NJW-RR 2008, 1522 ) überzeugend ausgeführt habe - bei einer Zustellung nach § 183 Abs. 3 ZPO aF auf der Grundlage der EuZVO 2000. Es könne dahinstehen, ob der dadurch begründete Zustellungsmangel ungeachtet des widersprüchlichen Vortrags der Beklagten zum tatsächlichen Zugang des Versäumnisurteils und einer dem Urteil nicht beigefügten Einspruchsbelehrung gemäß § 189 ZPO geheilt worden sei. Denn in diesem Fall hätte die Einspruchsfrist deshalb nicht zu laufen begonnen, weil das Landgericht, das insoweit von einer Inlandszustellung ausgegangen sei, bewusst von der bei einer Auslandszustellung gemäß § 339 Abs. 2 ZPO erforderlichen Bestimmung einer Einspruchsfrist abgesehen habe. Eine solche Zustellung im Ausland hätte indes vorgelegen, wenn es über § 189 ZPO zu einer Heilung der nach § 184 ZPO aF vorgenommenen unwirksamen Inlandszustellung gekommen sein sollte. 4 II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die vom Landgericht bei Zustellung der Klage nach Maßgabe von § 184 ZPO aF getroffene Anordnung, einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen, nicht zulässig war, so dass die auf diese Anordnung gestützte Zustellung des anschließend ergangenen Versäumnisurteils durch Aufgabe zur Post unwirksam war. Des Weiteren hat das Berufungsgericht offen lassen können, ob dieser Zustellungsmangel gemäß § 189 ZPO geheilt worden ist, weil in diesem Fall die Frist zur Einlegung eines Einspruchs gegen das Versäumnisurteil mangels der nach § 339 Abs. 2 ZPO erforderlichen gerichtlichen Fristbestimmung nicht in Lauf gesetzt worden wäre. 1. Die Voraussetzungen für eine Anordnung nach § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO waren nicht gegeben, weil die vom Landgericht veranlasste Zustellung der Klageschrift nicht - wie von dieser Vorschrift vorausgesetzt - nach § 183 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 ZPO aF beziehungsweise nach § 183 ZPO in der seit dem 13. November 2008 geltenden Fassung vorgenommen worden ist, sondern nach Maßgabe der gemäß § 183 Abs. 3 ZPO aF oder § 183 Abs. 5 BGB unberührt bleibenden Bestimmungen der EuZVO 2000 oder der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates (ABl. EG Nr. L 324 S. 79 - im Folgenden: EuZVO 2007).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.