Tenor Die Revisionen der Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 19. Juli 2010 werden verworfen, hinsichtlich der Angeklagten S. mit der Maßgabe, dass
§ 49Abs. 2 St
GB und die Höchststrafe nach § 31 BtMG nF in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB bestimmt hat. Auf diese Weise ist es zu einem Strafrahmen von einem Monat bis zu elf Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe gelangt. Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer hat zwar im Ansatz zutreffend erkannt, dass der negativ formulierten Überleitungsvorschrift des Art. 316d EGStGB nicht die Bedeutung zukommt, dass die neue Fassung des § 31 BtMG ohne Weiteres auf Verfahren anzuwenden ist, in denen die Eröffnung des Hauptverfahrens nach dem
- September 2009 beschlossen worden ist. Für die Frage des auf diese Verfahren anwendbaren Rechts gelten vielmehr die allgemeinen Regeln, nach denen grundsätzlich das zur Tatzeit geltende materielle Recht Anwendung findet (§§ 1 , 2 Abs. 1 StGB), sofern das neuere Recht in seiner Gesamtheit keine für den Angeklagten günstigere Regelung darstellt (BGH, Beschluss vom
- März 2010 - 3 StR 65/10 , NStZ 2010, 523 ). Das Landgericht hätte jedoch nach dem Grundsatz der strikten Alternativität prüfen und entscheiden müssen, welches Recht in seiner Gesamtheit im konkreten Fall das mildere Gesetz im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB darstellt. Nach §
§ 49Abs. 2 St
GB hätte sich ein Strafrahmen von einem Monat bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe ergeben; die Anwendung von § 31 BtMG nF in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB hätte zu einem Strafrahmen von drei Monaten bis zu elf Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe geführt. Die Kombination der Anwendung von §
§ 49Abs. 2 St
GB und § 31 BtMG nF in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB und damit von günstigeren Elementen aus Gesetzen verschiedener Gültigkeit ist demgegenüber unzulässig (Fischer, StGB, 58. Aufl., § 2 Rn. 9 mwN). 14 Der Senat kann allerdings ausschließen, dass der Ausspruch über die Einzelstrafen auf diesem Rechtsfehler beruht. Das Landgericht hat Einzelstrafen von einmal neun Monaten, viermal einem Jahr sowie einmal einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe verhängt. Es hat sich somit in allen Fällen im unteren Bereich beider in Betracht kommenden Strafrahmen bewegt. Unter diesen Umständen ist das neue Recht nicht milder als das zur Tatzeit gültige. Der nach §
§ 49Abs. 2 St
GB anzuwendende Strafrahmen belief sich somit auf einen Monat bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe und wich von demjenigen, den das Landgericht zugrunde gelegt hat, lediglich in der Höchststrafe ab. Dieser Unterschied bleibt mit Blick auf die konkret verhängten, im unteren Bereich des Strafrahmens liegenden Einzelstrafen ohne Auswirkungen.
- d)Die Strafkammer hat bei der konkreten Strafzumessung rechtsfehlerfrei zu Gunsten der Angeklagten berücksichtigt, diese habe die außerstrafrechtlichen Folgen der Taten bereits zu spüren bekommen, weil sie ihren erlernten Beruf als Krankenschwester verloren habe und zukünftig wohl auch nicht mehr werde ausüben können. Dieser Umstand durfte als durch die Tat bedingter beruflicher bzw. wirtschaftlicher Nachteil in die Abwägung eingestellt werden (BGH, Beschluss vom 9. Januar 1987 - 2 StR 676/86 , BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 5 ). Er wird auch nicht durch die Feststellung, die Angeklagte habe die Aussicht, nach Abschluss des Strafverfahrens eine Stelle als Altenpflegerin anzutreten, so weit ausgeglichen, dass sich seine Berücksichtigung als durchgreifender Rechtsfehler erweist.
- e)Der Generalbundesanwalt weist zwar zu Recht darauf hin, dass das Landgericht es unterlassen hat, im Fall II. C. 3. der Urteilsgründe eine Einzelstrafe festzusetzen. Aus den Urteilsgründen ergibt sich jedoch, dass die Strafkammer in den vergleichbaren Fällen II. A. 5., II. A. 6., II. B. 1. der Urteilsgrün-15 de, in denen die Angeklagte jeweils dieselbe Menge Marihuana für denselben Kaufpreis zum gewinnbringenden Weiterverkauf erwarb, jeweils auf eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr erkannt hat. Spezielle Strafzumessungstatsachen, die eine unterschiedliche Beurteilung im Übrigen rechtfertigen könnten, sind nicht festgestellt. Der Senat kann somit ausschließen, dass das Landgericht im Fall II. C. 3. der Urteilsgründe eine abweichende Einzelstrafe verhängt hätte. Er setzt deshalb in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die Einzelstrafe in diesem Fall selbst auf ein Jahr Freiheitsstrafe fest. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe wird nicht berührt; denn es ist auszuschließen, dass dem Landgericht bei deren Bildung der Fall II. C. 3. der Urteilsgründe aus dem Blick geraten sein könnte.
- f)Die gegen die Angeklagte S. verhängten Einzelstrafen sowie insbesondere die Gesamtstrafe, auf die das Landgericht erkannt hat, sind zwar vergleichsweise milde. Sie sind jedoch mit Blick auf alle in die Abwägung einzubeziehenden Umstände nicht so unvertretbar niedrig, dass sie sich von ihrer Bestimmung lösen, gerechter Schuldausgleich zu sein.
- g)Die Entscheidung des Landgerichts über die Aussetzung der Vollstreckung der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung gibt bei Beachtung des eingeschränkten Überprüfungsmaßstabs in der Revisionsinstanz (vgl. Fischer aaO § 56 Rn. 25 mwN) keinen Anlass zur Beanstandung. Das Landgericht hat der Angeklagten eine günstige Sozialprognose gestellt (§ 56 Abs. 1 StGB), besondere Umstände angenommen (§ 56 Abs. 2 StGB) und ausgeführt, dass die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung nicht gebiete (§ 56 Abs. 3 StGB). Dabei hat es rechtsfehlerfrei u.a. darauf abgestellt, dass die Angeklagte nicht vorbestraft ist, ihre bisherige Arbeitsstelle verloren, Aufklärungshilfe geleistet und eine konkrete Aussicht auf eine neue Arbeitsstelle hat. Soweit das Landgericht der Angeklagten weiter zu Gute gehalten hat, sie sei ge-18 ständig gewesen, ist nicht zu besorgen, dass es in diesem Zusammenhang den Umfang des Geständnisses unzutreffend eingeschätzt hat. 3. Die Revision der Staatsanwaltschaft deckt schließlich keinen Rechtsfehler zu Lasten eines der beiden Angeklagten auf (§ 301 StPO). Den Urteilsgründen lässt sich insbesondere noch ausreichend entnehmen, dass der Angeklagte M. in den Fällen II. A. 6., II. B. 1. bis 3. sowie II. C. 1. der Urteilsgründe den Tatentschluss der übrigen Beteiligten weckte, das Rauschgift aus den Niederlanden nach Deutschland einzuführen, und deshalb jeweils eine Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge beging. In den Fällen II. C. 2. bis 4. der Urteilsgründe ergibt sich vor allem mit Blick auf das hohe Tatinteresse des Angeklagten M. noch hinreichend, dass er jeweils wegen täterschaftlich begangener Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. II. Revisionen der Angeklagten Die Revisionen der Angeklagten sind aus den oben unter I. 3. dargelegten Erwägungen sowie den Gründen der jeweiligen Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Becker Pfister von Lienen Schäfer Menges 20 Permalink: https://openjur.de/u/168154.html ( https://oj.is/168154 ) Volltext Druckansicht Zitate 5 Zitiert 1 Faksimile Referenzen 1 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8f