Tenor Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 10. März 2010 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen "schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Nötigung" zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Beschwerdeführer die Verletzung materiellen Rechts; der Angeklagte F. A. beanstandet zudem das Verfahren. Die Rechtsmittel haben bereits mit der Sachrüge Erfolg. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts betrieb der Angeklagte F. A. einen Autohandel. Sein Bruder, der Angeklagte A. A. , war dort als Angestellter tätig. Der Geschädigte K. unterhielt einen Kfz-1 Ersatzteilhandel; dort arbeitete sein Schwager, der weitere Geschädigte At. . Die Beteiligten kannten sich über ihre Geschäftsbeziehungen. Am Vormittag des 19. November 2008 suchten die Angeklagten den Geschädigten K. auf. Sie wollten einen Airbag, den sie für 250 € von ihm gekauft hatten, wegen eines Defektes umtauschen. Außerdem wollten sie sich vom Geschädigten einen Betrag von 100 € zurückzahlen lassen, der als Differenz aus verschiedenen zuvor abgeschlossenen Handelsgeschäften zu ihren Gunsten verblieben war. Da der Geschädigte K. keinen funktionierenden Airbag besaß, verlangte der Angeklagte F. A . nun 250 € für den Airbag und zusätzlich die "fehlenden 100 € aus dem rückabgewickelten Lenkgetriebekauf". Der Geschädigte K. war indes nicht zur Zahlung von 350 € bereit. Daraufhin erklärte der Angeklagte F. A. in Gegenwart seines Bruders, er werde nun ein Lenkgetriebe im Wert von 450 € mitnehmen und die seine Forderung übersteigenden 100 € an den Geschädigten K. zahlen. Dieser war damit einverstanden. Tatsächlich wollte der Angeklagte F. A. den Differenzbetrag aber nicht zahlen. Er suchte sich in Begleitung des Geschädigten K. ein passendes Lenkgetriebe aus. Nachdem der Angeklagte F. A. erklärt hatte, das Ersatzteil mitzunehmen, bestand der Geschädigte K. auf Zahlung. Obwohl er nicht zahlungswillig war, antwortete der Angeklagte F. A. , er werde das Lenkgetriebe ins Auto bringen, von dort sein Portemonnaie holen und die 100 € begleichen. Nachdem der Angeklagte A. A. die Halle verlassen hatte, folgte ihm sein Bruder mit dem Getriebe, brachte es zu seinem Fahrzeug und rief dem Geschädigten K. zu, er werde wiederkommen. Der Geschädigte K. ließ ihn gehen, weil er "Probleme" mit beiden Angeklagten vermeiden wollte und auf die "Ernsthaftigkeit" des Zahlungswillens des Angeklagten F. A. vertraute. 3 Als das Getriebe im Kofferraum verstaut war, nahmen die Angeklagten im Pkw Platz. Der Geschädigte K. bemerkte, dass sie nicht zurückkehrten, lief hinterher und stellte sich vor den Wagen, dessen Motor schon gestartet war. Er wollte die Wegfahrt verhindern und die Angeklagten zur Zahlung bewegen. In der Folge schlugen schließlich beide aus dem Wagen ausgestiegenen Angeklagten auf den Geschädigten K. ein, damit dieser den Weg freigebe und auf die "berechtigte Geldforderung" verzichtete. Beide Angeklagten wirkten bewusst zusammen, um gemeinsam den geleisteten Widerstand des Geschädigten K. zu brechen. Als der auf das Geschehen aufmerksam gewordene Geschädigte At. seinem Schwager zur Hilfe eilte, drehte sich der Angeklagte A. A. um und zog während der Drehbewegung sein Messer, mit dem er in Kopfhöhe in Richtung des Geschädigten At. stach, um diesen von der Hilfeleistung abzuhalten. Der Geschädigte At. konnte dem Messer ausweichen und flüchtete. Nach einigen Metern Verfolgung ließ der Angeklagte A. A. von ihm ab. Der Angeklagte F. A. , der wusste, dass sein Bruder das Messer bewusst griffbereit bei sich führte, hatte das Ziehen des Messers und die Verfolgung des Geschädigten At. gesehen und gebilligt. Er ließ von dem Geschädigten K. ab und verfolgte dessen Schwager At. ebenfalls einige Meter, gab dann aber auch auf. 2. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen schwerer räuberischer Erpressung nicht. Der Erpressung macht sich schuldig, wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern (§ 253 Abs. 1 StGB). Der Vermögens-5 nachteil muss Ergebnis einer das Opfer nötigenden Gewaltausübung oder Drohung durch den Täter sein. Daran fehlt es hier.
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