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VG Frankfurt am Main, Urteil vom 23. Mai 2007 - Az. 12 E 2262/05

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistun

§ 48Abs. 4 HVw

VfG auf die die maßgebliche Vorschrift der Promotionsordnung verweise, sei abgelaufen. Diese habe mit der Verleihung des Doktorgrades begonnen, da den Gutachtern auf Grund ihrer ausdrücklichen Empfehlung des Werks von B. bekannt gewesen sei oder hätte bekannt sein müssen, dass das Kapitel 3 diesem Werk entnommen sei. Bei der Ermessensentscheidung hätte berücksichtigt werden müssen, dass die Dissertation bereits ohne das Kapitel 3 als genügend bewertet worden sei. In formeller Hinsicht sei Folgendes zu beanstanden: Der Promotionsausschuss sei am 03.08.2004 nicht beschlussfähig gewesen, weil die Sitzung nicht ordnungsgemäß einberufen worden sei; es fehle die Ladung der Vertreter. Entgegen § 5 Abs. 2 der Geschäftordnung für die Gremien der Johann Wolfgang Goethe-Universität vom

  1. April 2001 sei nicht geheim abgestimmt worden. Dies sei erforderlich gewesen, weil es sich um eine Personalangelegenheit im Sinne dieser Vorschrift handele. Als Personalangelegenheiten seien Zuerkennungen akademischer Grade und Qualifikationen anzusehen und deshalb auch deren Aberkennung. Das Protokoll sei inhaltlich fehlerhaft. Weil Vertraulichkeit zu wahren gewesen sei, dürfe es nur den Wortlaut des Antrags und die Angabe enthalten, ob dieser angenommen oder abgelehnt worden sei. Das Protokoll enthalte aber eine ausführliche Begründung zur Beschlussfassung. Desweiteren sei die Beschlussfähigkeit nicht festgestellt worden. Das Protokoll sei auch nicht den Mitgliedern des Promotionsausschusses übersandt worden. Der Promotionsausschuss sei auch deshalb nicht beschlussfähig gewesen, weil er, der Kläger, nicht zur Sitzung geladen worden sei. Dieses sei aber erforderlich gewesen, weil er gem. § 12 der Geschäftsordnung für die Gremien der Beklagte vom
  2. April 2001 antragsberechtigt gewesen sei und deshalb gem. § 3 Abs. 2 der Geschäftsordnung hätte eingeladen werden müssen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 24.11.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.06.2005 aufzuheben und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ergänzt die Gründe des Ausgangs- und Widerspruchsbescheides wie folgt: Die bewusste Irreführung über die Eigenständigkeit der Leistung ergebe sich insbesondere daraus, dass der Kläger die Kapitelstruktur wie auch die Haupt- und Zwischenüberschriften seines
  3. Kapitels aus dem Werk von B. übernommen haben und nur entsprechend umformuliert habe. Zudem seien komplette Passagen wörtlich übernommen worden, wodurch der Eindruck erweckt werde, dass sie von ihm stammten. Die auf das Werk von B. verweisenden Fußnoten änderten daran nichts, sondern erweckten den Eindruck, der Kläger habe Aussagen von B. als Teil der eigenen Argumentation verarbeitet. Eine Täuschungsabsicht sei nicht erforderlich. Die vorherige Beurteilung der Dissertation in ihrer ersten Fassung sei nicht maßgeblich für die Verleihung des Doktorgrades, da dieser auf Grund der
  4. Fassung verliehen worden sei. Das dritte Kapitel sei zwar nicht der zentrale Teil der Dissertation, ihm komme aber die wesentliche Funktion der exemplarischen Landesstudie zu. Die Erklärung der Selbstständigkeit der Leistung beziehe sich auf die jeweils aktuelle Fassung der Dissertation.

§ 48Abs. 4 HVw

VfG müsse nicht gewahrt werden, da der Kläger arglistig gehandelt habe. Die Mitglieder des Promotionsausschusses seien zur Sitzung am 03.08.2004 ordnungsgemäß geladen worden. Ein Stellvertreter des studentischen Mitgliedes F., das an der Sitzung nicht teilgenommen habe, habe nicht erfolgen können, weil Frau F. bereits Stellvertreterin gewesen sei. Die Feststellung der Anwesenheit der Mitglieder im Protokoll genüge der erforderlichen Feststellung der Beschlussfähigkeit. Über die Aberkennung akademischer Grade sei offen abzustimmen, da es sich um eine Prüfungsangelegenheit handele. Die für die Versendung des Protokolls vorgesehene Zwei-Wochen-Frist habe nicht eingehalten werden können, weil die Erstellung des Protokolls umfangreich gewesen sei und die Rechtsabteilung eingebunden gewesen sei. Der Kläger selbst habe nicht zur Sitzung geladen werden müssen, weil er nicht mehr Mitglied der Hochschule gewesen sei. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf die beigezogene Akte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen ist, Bezug genommen. Gründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger kann die gerichtliche Aufhebung des Bescheides vom 24.11.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.06.2005, mit dem ihm der vom Fachbereich Erziehungswissenschaften der Beklagten verliehene Doktorgrad entzogen wurde, nicht beanspruchen, weil die Entziehung zu Recht erfolgt ist. Die streitgegenständliche Entziehung des Doktorgrades richtet sich nach der Ordnung zur Erlangung des akademischen Grades eines Doktors der Philosophie an der Johann Wolfgang Goethe-Universität in Frankfurt am Main vom 26.06.2001 und nicht nach der Ordnung zur Erlangung des akademischen Grades eines Doktors der Philosophie an der Johann Wolfgang Goethe-Universität in Frankfurt am Main vom

  1. November 1986, unter deren Geltung der Kläger promoviert wurde. Maßgeblich für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entziehung eines Doktorgrades ist das Recht, welches zum Zeitpunkt der behördlich verfügten Entziehung galt. Dies war die Promotionsordnung vom 26.06.
  2. Gemäß deren § 18 Satz 2 tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger des Landes Hessen die Promotionsordnung vom 12.11.1986 außer Kraft. Die Entziehung des Doktorgrades regelt die Promotionsordnung vom 26.06.2001 in § 15 Abs.
  3. Hiernach kann der Promotionsausschuss den Doktorgrad entziehen, wenn sich im nachhinein herausstellt, dass der Doktorand getäuscht hat, wobei die Entziehung sich nach den Bestimmungen des § 48 HVwVfG richtet. Diese Voraussetzungen liegen vor. Mit der Vorlage seiner Dissertation hat der Kläger schlüssig erklärt, dass es sich dabei um eine vollständig selbständige wissenschaftliche Leistung handelt. Dies ergibt sich -unabhängig von der mit der ersten Fassung der Dissertation eingereichten schriftlichen Versicherung des Klägers- bereits aus dem Begriff der Dissertation als sachlich geschlossene, selbständige Leistung in angemessener Darstellung, die einen Beitrag zur Weiterentwicklung der Wissenschaft liefert (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 der Promotionsordnung vom 26.06.2001). Dieses trifft hinsichtlich des
  4. Kapitels der zweiten Fassung der Dissertation des Klägers nicht zu. Das
  5. Kapitel ist - wie der Kläger selbst einräumt - eine Zusammenfassung des Werks von Uwe B. „Der Kampf um die Schulen“. Das Gericht hat sich an Hand der von Herrn B. in der Anlage zu seinem Schreiben vom 21.11.2003 erfolgten auszugsweisen Gegenüberstellung des Kapitels 3 der Dissertation des Klägers und der Schrift „Der Kampf um die Schulen“ davon überzeugt, dass der Kläger komplette Passagen aus dem Werk von B. wortwörtlich oder minimal umformuliert übernommen hat, ohne kenntlich zu machen, dass es sich insofern um Zitate handelt. Damit erwecken die Darlegungen in Kapitel 3 der Dissertation des Klägers den falschen Eindruck, Formulierung und Inhalt des Textes stammten als eigene gedankliche und geistige Leistung von ihm. Dem kann der Kläger nicht dadurch entgegentreten, dass er darlegt, er habe in Kapitel. 3 in 27 Fußnoten auf das Werk von B. verwiesen und dieses auch in seinem Literaturverzeichnis aufgenommen. Jeder Gedankengang und jede Fußnote, die nicht aus eigener gedanklicher geistiger Leistung, sondern von dem Werk eines anderen herrühren, sind als solche kenntlich zu machen (VG Ffm., Urteil vom 05.11.2004, 12 E 301/03(V)). Zutreffend weist die Beklagte insofern daraufhin, dass der Verweis auf das Werk von B. in Fußnoten in Kapitel 3 der Dissertation des Klägers den Eindruck erweckt, der Kläger habe die Aussagen im Werk von B. als Teil der eigenen Argumentation verarbeitet, anstatt durch Anführungszeichen kenntlich zu machen, dass es sich um die bloße Wiedergabe der bereits erbrachten gedanklichen Leistung von B. handelt. Dieses Vorgehen des Klägers stellt auch nicht nur eine bloß marginale Verletzung des wissenschaftlichen Zitiergebotes dar, welches noch nicht hinreichend Anlass für eine im Ermessen der Beklagten stehende Entziehung des Doktorgrades angesichts der damit eingehenden Folgen für den Betroffenen bietet. Denn der Plagiatsumfang ist erheblich. Er betrifft das gesamte dritte Kapitel der Dissertation des Klägers. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass die gesamte Gliederungsstruktur dieses Kapitels, wie die Gegenüberstellung in der Anlage des Schreibens von Uwe B. vom 23.11.2003 zeigt, dem Werk von B. entnommen ist. Die Strukturierung des gesamten Stoffes des dritten Kapitels stammt demnach von B. und nicht vom Kläger. Zudem hat der Kläger auch Fußnoten aus dem Werk von B. übernommen. Da er in seiner Stellungnahme vom 26.06.2004 erklärt hat, die unwissenschaftliche Arbeitsweise habe auf Zeitdruck basiert, folgert das Gericht hieraus, dass die in den Fußnoten genannten Quellen, die zuvor noch nicht in der Dissertation genannt worden waren, vom Kläger nicht selbst überprüft worden sind. Somit hat der Kläger wissenschaftliches Quellenstudium nur vorgetäuscht. In subjektiver Hinsicht genügt für die Täuschung im Sinne von § 15 Abs. 2 der Promotionsordnung vom 26.06.2001 der bedingte Vorsatz. Es sind für das Gericht keine Gesichtspunkte erkennbar, bei der Täuschungshandlung strengere Maßstabe anzulegen als bei der des strafrechtlichen Betruges (so auch HessVGH, Beschl. v. 20.06.1989 - 6 UE 2779/88 DVBl. 1989, 1277 für den Begriff der Täuschungshandlung im Sinne des § 18 Abs. 1 S. 1 JAG 1985). Der Kläger handelte vorsätzlich in diesem Sinne. Er nahm es zumindest billigend in Kauf, dass die Prüfer über die Urheberschaft des Kapitels 3 seiner Dissertation getäuscht würden. Dem Kläger war bewusst, dass das Kapitel 3 seiner Dissertation als eigene Leistung dem Leser erscheint; denn er war mit den wissenschaftlichen Standards vertraut. Dies ergibt sich insbesondere aus seiner Erklärung vom 26.06.
  6. Dort schreibt er: „Eine Dissertation erhebt als wissenschaftliche Arbeit jedoch gerade im besonderen Maße den Anspruch einer wissenschaftlichen Arbeitsweise. Diesen Ansprüchen genügt das hier gegenständliche Kapitel 3 meiner Dissertation ohne jeden Zweifel nicht.“. Wenn er trotz des Wissens um die Unwissenschaftlichkeit seiner Arbeitsweise bei Kapitel 3 seine Dissertation einreichte, nahm er in Kauf, dass die Gutachter die Übernahme von Text und Gliederungsstruktur sowie von Fußnoten aus dem Werk von B. nicht bemerken und das Kapitel 3 als vollständig eigenständige Leistung des Klägers bewerten. Dies billigte der Kläger auch, da er sich in erheblichem Maße einem zeitlichen Druck ausgesetzt sah und deshalb entsprechende Forderungen der Gutachter, Kapitel 3 entsprechend nachzubessern, vermeiden wollte. Es ist deshalb nicht glaubhaft, wenn der Kläger nun sinngemäß zur Begründung seiner Klage vorträgt, er habe damit gerechnet, dass die Gutachter, die nicht von ihm stammenden Passagen im dritten Kapitel seiner überarbeiteten Fassung erkennen; denn das hieße, er habe mit der Ablehnung der überarbeiteten Fassung gerechnet. Zudem zeigen die klägerischen Umformulierungen des Textes von B., die Umstellung der Syntax, die Verwendung von Synonymen sowie einzelne Auslassungen den Willen des Klägers, die Übernahme B. Textes zu verschleiern. Die Täuschung des Klägers über die Urheberschaft des dritten Kapitels seiner Dissertation in der überarbeiteten Fassung war ursächlich für die Verleihung des Doktorgrades an ihn. Dem Kläger wurde der Doktorgrad aufgrund der überarbeiteten zweiten Fassung seiner Dissertation und nicht aufgrund der ersten Fassung, die nicht mit dem Makel des Plagiates behaftet ist, verliehen. Dem Kläger war nach der ersten Disputation aufgegeben worden, seine Dissertation zu überarbeiten. Unter anderem sollte er, wie die Beklagte unwidersprochen mit Schriftsatz vom 28.03.2007 vorträgt, im Wege einer exemplarischen Länderstudie für den internationalen Vergleich der Bildungsindikatoren die aktuelle Entwicklung des südafrikanischen Bildungswesen analysieren und sich dabei nicht allein auf Regierungsdokumente stützen, sondern auch fachwissenschaftliche sekundäre Literatur einarbeiten. Dem kam der Kläger nach und dies führte, wie der Kläger in seinem Schreiben vom 26.06.2004 ausführt, zur Übernahme des Werkes von B. als drittes Kapitel der Dissertation. Entsprechend hat der Kläger bei seiner erneuten Disputation auch seine Dissertation in der überarbeiteten zweiten Fassung verteidigt. Das für die Disputation vorgelegte Thesenpapier beruhte auf der zweiten Fassung der Dissertation. Die überarbeitete Fassung der Dissertation war damit im Promotionsverfahren an die Stelle der ersten Dissertationsfassung getreten. Erneute Gutachten zur zweiten Dissertationsfassung wurden zwar nicht gefertigt. Die zweite Fassung wurde von den Gutachtern jedoch einer erneuten Bewertung unterzogen, wie es sich aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 28.03.2007 ergibt, so dass diese Grundlage für die Verleihung des Doktorgrades an den Kläger war. Die Promotion des Klägers wäre nicht erfolgt, hätte er der Wahrheit gemäß erklärt, dass das Kapitel 3 keine eigenständige Leistung, sondern eine Zusammenfassung des Werkes von B. ist, dem der Kläger auch die Struktur und Gliederung sowie größere Textpassagen wortwörtlich entnommen hat. Denn die bloße Übernahme eines anderen Werkes und deren Zusammenfassung stellt keine selbständige wissenschaftliche Leistung dar, wie es für die Dissertation erforderlich ist. Dies entspricht auch der Einschätzung des Klägers, dass das Kapitel 3 den Ansprüchen einer Dissertation als wissenschaftliche Arbeit „ohne jeden Zweifel“ nicht genügt. Nicht mit Erfolg einwenden kann der Kläger, dass der Promotionsausschuss ihn bereits auf der Grundlage der ersten Fassung seiner Dissertation hätte promovieren müssen. Die erste Fassung war zwar bereits von den Gutachtern mit den Noten „cum laude“ und „rite“ bewertet worden. Die erste Fassung seiner Arbeit hat er aber nicht erfolgreich in einer Disputation verteidigt. Die Disputation, die die erste Fassung seiner Dissertation zum Gegenstand hatte, bewertete der Prüfungsausschuss mit „ungenügend“. Gegenstand der zweiten erfolgreichen Disputation war dagegen die überarbeitete zweite Fassung der Dissertation. Eine erneute Disputation seiner Dissertation in der ersten Fassung hatte der Kläger auch nicht verlangt, sondern sich auf die geforderte Überarbeitung eingelassen, woran er nun gebunden ist.

§ 48Abs. 4 HVw

VfG, auf den § 15 Abs. 2 der Promotionsordnung vom 26.06.2001 verweist, musste nicht gewahrt werden. Gemäß § 48 Abs. 4 S. 2 gilt die Jahresfrist nicht, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung erwirkt worden ist. Dies liegt hier vor, da der Kläger wie ausgeführt die Verleihung seines Doktorgrades durch eine Täuschung erwirkt hat. Bei dem für die Arglist erforderlichen Täuschungswillen genügt ebenso der bedingte Vorsatz. Dies entspricht dem Regelungszweck des § 48 Abs. 4 S. 2 HVwVfG das Vertrauen des durch einen Verwaltungsakt Begünstigten dann nicht zu schützen, wenn er diesen durch eigenes unredliches Verhalten erwirkt hat. Die Entscheidung der Beklagten den Doktorgrad dem Kläger aufgrund seiner Täuschung über die Urheberschaft des Kapitels 3 seiner Dissertation zu entziehen, ist frei von Ermessensfehlern. Die Beklagte hat alle ihr bekannten Umstände, die zugunsten des Klägers zu beachten und gegen das öffentliche Interesse abzuwägen waren, berücksichtigt. So waren sich sowohl der Promotionsausschuss in seinem Bescheid vom 24.11.2004 als auch der Präsident in dem Widerspruchsbescheid vom 14.06.2005 darüber im Klaren, dass dem Kläger und seiner Familie durch die Entziehung des Doktorgrades berufliche und soziale Nachteile entstehen können. Vertrauensgesichtspunkte mussten dagegen bei der Ermessenserwägung der Beklagten keine Rolle spielen, da dass Vertrauen des Klägers wegen seiner arglistigen Täuschung nicht schutzwürdig ist. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte das öffentliche Interesse an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandels, an der Übereinstimmung von akademischer Leistung und akademischem Titel und am Ansehen der den akademischen Titel verleihenden Universität höher bewertet als die beruflichen und sozialen Folgen für den Kläger. Die Beklagte hat sich bei ihrer Abwägung unter anderem davon leiten lassen, dass die vorgenommene Täuschung erheblich ist, weil nicht nur einzelne Gedanken, sondern ganze Sinneinheiten aus fremder Hand übernommen worden seien und sie diejenigen Auflagen beträfen, an deren Erfüllung die Druckfreigabe und damit eine wesentliche Voraussetzung für die Erlangung des Doktorgrades - die Publikation - geknüpft war. Dies ist ein zutreffender Gesichtspunkt. Der Makel des Plagiats betrifft nicht nur geringe unerhebliche Bestandteile der Dissertation, sondern das gesamte dritte Kapitel mithin 61 von 269 Seiten. Da an die Einarbeitung des dritten Kapitels auch die Druckfreigabe gebunden war, musste die Beklagte bei ihrer Ermessensentscheidung nicht berücksichtigen, dass die erste Fassung der Dissertation bereits mit „cum laude“ bzw. „rite“ bewertet worden war. Gesichtspunkte, die die Entziehung des Doktorgrades als unverhältnismäßig erscheinen lassen könnten, sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Die Entziehung des Doktorgrades ist formell ordnungsgemäß erfolgt. Die insofern erhobenen Einwände des Klägers sind unbegründet. Für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entziehung des Doktorgrades ist es unerheblich, ob der Stellvertreter des in der Sitzung am 03.08.2004 fehlenden Mitglieds des Promotionsausschusses N. geladen worden ist. Es kann hier dahinstehen, ob eine Stellvertretung im Promotionsausschuss bereits dann erfolgt, wenn das Mitglied nur an der Teilnahme an einer Sitzung verhindert ist oder erst dann, wenn das Mitglied aus dem Promotionsausschuss vorzeitig ausscheidet. Denn in seiner Sitzung am 07.06.2005 in dem über die Abhilfe des Klägers beraten wurde, waren alle Mitglieder des Promotionsausschusses anwesend. Damit ist eine mögliche fehlende Beschlussfähigkeit des Promotionsausschusses am 03.08.2004 entsprechend § 45 Abs. 1 und 2 HVwVfG geheilt worden. Unerheblich ist, dass dem Promotionsausschuss im Juni 2005 kein studentisches Mitglied angehörte. Gemäß § 15 Abs. 1 S. 3 HHG sind die Gremien auch dann gesetzmäßig zusammengesetzt, wenn eine Wahl mangels Wahlvorschlägen unterbleibt. So war der Fall hier. Die Besetzung eines studentischen Mitglieds nach der Neuwahl der Gremien im Wintersemester 2004/2005 blieb offen, da die Besetzung von studentischen Vertretern im Fachbereichsrat bei dieser Wahl fehlschlug, weshalb der Fachbereichsrat wegen alleinigen Vorschlagsrechtes der Gruppe der Studierenden keinen Vertreter aus dieser Gruppe für den Promotionsausschuss wählen konnte. Eine geheime Abstimmung im Promotionsausschuss war nicht erforderlich. Gemäß § 12 Abs. 2 S. 2 HHG ergehen alleine Entscheidungen über Personalangelegenheiten in geheimer Abstimmung. Die Entziehung des Doktorgrades ist keine Personalangelegenheit. Der Kläger kann sich insofern nicht darauf berufen, dass § 5 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 der Geschäftsordnung für die Gremien der Johann Wolfgang Goethe Universität vom 03.04.2001 die Zuerkennung akademischer Grade und Qualifikationen als Personalangelegenheiten ansieht. Die Zuerkennung akademischer Grade und Qualifikationen beruht in der Regel auf einer Bewertung einer akademischen Leistung. Sie ist damit eine Prüfungsangelegenheit. In Prüfungsangelegenheiten ist aber gemäß § 12 Abs. 2 S. 3 HHG eine geheime Abstimmung nicht zulässig. Dies schließt eine analoge Anwendung des § 5 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 der Geschäftsordnung für die Gremien der Beklagten vom 03.04.2001 auf die Aberkennung akademischer Grade aus. Zudem widerspräche dies der gesetzlichen Begründungspflicht des § 39 HVwVfG. Das Ergebnis einer geheimen Abstimmung könnte nicht begründet werden, da die Motive der Mitglieder des Ausschusses unbekannt blieben. Der Kläger war zu den Sitzungen des Promotionsausschusses nicht zu laden. Ihm ist rechtliches Gehör gewährt worden, indem ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Plagiatsvorwürfen eingeräumt wurde, von der er auch Gebrauch gemacht hat. Eine darüber hinausgehende Teilnahme an der Sitzung des Promotionsausschusses war nicht erforderlich. Insbesondere war er zu diesen nicht zu laden. Zu laden sind neben den Mitgliedern des Gremiums die antragsberechtigten Personen. Dies sind gemäß § 12 Abs. 1, 5. Spiegelstrich der Geschäftsordnung für die Gremien der Johann Wolfgang Goethe-Universität die Mitglieder und Angehörige der Universität in ihren Angelegenheiten. Der Kläger war zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Entziehung des Doktorgrades weder Mitglied noch Angehöriger der Universität, sondern längst aus ihr ausgeschieden. Unerheblich ist, dass in den Protokollen des Promotionsausschusses über die Sitzungen am 03.08.2004 und dem 05.06.2005 die Beschlussfähigkeit nicht ausdrücklich festgestellt worden ist und das Protokoll vom 03.08.2004 nicht fristgemäß an die Mitglieder des Promotionsausschusses versandt worden ist, da beides für die Entziehung des Doktorgrades ohne Belang war. Die Kosten des Verfahrens hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO der Kläger zu tragen, da er unterliegt. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Eine Zulassung der Berufung erfolgt nicht, weil die Rechtsache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Divergenz i:S. v. § 124 Abs.2 Nr. 4 VwGO vorliegt. Permalink: http://openjur.de/u/168198.html Kommentare

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