Tenor I. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 21.1.2011 wird zurückgewiesen. II. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin eventuell im Beschwerdeverfahren entstandene Kosten zu erstatten. III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,-- € festgesetzt. Gründe I. Die am ... geborene Antragstellerin, die deutsche Staatsangehörige ist, und der am ... geborene Antragsgegner, der die armenische Staatsangehörigkeit hat, sind die Eltern des am ... geborenen Kindes .... Der damals in ... lebende Antragsgegner hat bereits am 9.6.2004, also ca. 7 Monate vor der Geburt des Kindes, mit Zustimmung der Antragstellerin die Vaterschaft gegenüber dem Standesamt ... anerkannt. Am 4.8.2004 haben die Antragstellerin und der Antragsgegner beim Jugendamt der Stadt ... Sorgeerklärungen nach § 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB für das später geborene Kind abgegeben. Am 30.12.2005 wurde der Antragsgegner in ... verhaftet und zunächst in die JVA ... verbracht. Mit Urteil des Landgerichts ... vom 9.5.2006 wurde er wegen versuchter räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seit 23.6.2006 verbüßte der Antragsgegner die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe in der JVA .... Im September 2008 wurde er nach Armenien abgeschoben. Seitdem besteht ein hinsichtlich der Intensität zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner umstrittener Kontakt des Antragsgegners zu seinem Sohn ... durch Telefonate über das Internet. Der Vater und die Schwester des Antragsgegners leben in ..., die Mutter in .... Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz darf ein Ausländer, der abgeschoben worden ist, grundsätzlich nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen. Dieses Wiedereinreiseverbot wird nach § 11 Abs. 1 Satz 3 und 4 Aufenthaltsgesetz auf Antrag in der Regel befristet. Am 9.4.2010 hat die Antragstellerin beim Amtsgericht ... beantragt, ihr die elterliche Sorge für das Kind ... alleine zu übertragen. Zur Begründung dieses Antrages hat sie im Wesentlichen vorgetragen, dass sie und ... keinerlei Kontakt mehr zum Antragsgegner haben wollten, der Antragsgegner nicht mehr nach Deutschland zurückkehren werde und in Armenien eine Frau suche, ... auch wegen der Inhaftierung des Antragsgegners keinen Bezug zu diesem habe und die gemeinsame Sorge in Zukunft zu Problemen führen werde, etwa in schulischen Angelegenheiten oder wenn sie für das Kind einen Pass benötige oder ein Sparbuch anlegen wolle. Bisher habe es noch keine konkreten Probleme gegeben. Mit einem am 22.4.2011 eingegangenen Schreiben hat die Antragstellerin eine - in einem Schreiben vom 7.5.2010 ergänzte - Anschrift des Antragsgegners in Armenien sowie die Anschrift von dessen Vater und Schwester in ... angegeben und weiter mitgeteilt, dass sich der Antragsgegner zuletzt am 10.1.2010 über das Internet bei ... gemeldet habe. Während das Amtsgericht Nürnberg versuchte, dem Antragsgegner die bis dahin angefallenen Schriftstücke in Armenien zustellen zu lassen bzw. die Voraussetzungen für eine solche Zustellung zu schaffen, hat sich mit Schriftsatz vom 29.11.2010 Rechtsanwalt ... aus ... für den Antragsgegner angezeigt, der den Antragsgegner auch gegenüber dem Ausländeramt der Stadt ... vertritt. Dieser hat mit Schriftsatz vom 13.12.2010 beantragt, den Sorgerechtsantrag der Antragstellerin zurückzuweisen und zur Begründung dieses Antrags im Wesentlichen vorgetragen: Der Antragsgegner nehme, auch über entsprechende Berichte seiner Schwester und seiner Mutter, an der Entwicklung seines Sohnes teil. Dieser kenne den Antragsgegner und dessen Eltern und Schwester. Unter den Bedingungen der gegebenen Möglichkeiten unterhalte er Kontakt zu seinem Kind. Dieses könne zwar von sich aus angesichts seines Alters noch keinen Kontakt zum Vater aufnehmen. Dies werde sich aber unabhängig von den Einreisemöglichkeiten des Antragsgegners in den nächsten Jahren ändern. Die Antragstellerin habe keine Gründe vorgetragen, die eine Sorgerechtsübertragung rechtfertigen könnten. Insbesondere habe es offenbar in der Vergangenheit kein einziges nicht lösbares Problem gegeben. Die Antragstellerin wisse, wo sich der Antragsgegner aufhalte und wie er für sie kurzfristig zu erreichen sei. Darüber hinaus kenne die Antragstellerin auch die Eltern des Antragsgegners und dessen Schwester, die für sie ebenfalls erreichbar seien. Der Umstand, dass der Antragsgegner gegenwärtig nicht nach Deutschland reisen könne, sei kein Grund für eine Sorgerechtsübertragung, weil er die Interessen des Kindes nicht gefährde. Soweit die Antragstellerin Probleme wie die Anlage eines Sparbuches oder ähnliches schildere, sei der Antragsgegner bereit, auf eine entsprechende Bitte auch über konkrete Einzelfälle hinaus eine entsprechende Vollmacht zu erteilen, sodass die Antragstellerin, etwa auch im Umgang mit Behörden oder Ärzten, jeweils auch im Namen des Antragsgegners Erklärungen abgeben könne. Der Umstand, dass die Antragstellerin ihre frühere Beziehung zu dem Antragsgegner gerne rückgängig/ungeschehen machen wolle, könne ihren Antrag nicht begründen. Die Antragstellerin habe vielmehr die Verpflichtung, auch unter den gegenwärtig erschwerten Umständen einen Kontakt zwischen Vater und Sohn zu fördern, weil ein Kontakt zu beiden Elternteilen dem Wohl des Kindes diene. Ein Verwaltungsverfahren, das auf die Befristung der Wiedereinreisesperre nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz und damit eine Wiedereinreisemöglichkeit gerichtet sei, sei noch nicht abgeschlossen. Es werde beantragt, den vom Amtsgericht anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung vom 11.1.2011 aufzuheben und erneut mit einem Vorlauf von 6 Monaten zu terminieren, um dem Antragsgegner - nach Erteilung einer Genehmigung der deutschen Botschaft in Eriwan - Deutschland zum Zweck der Teilnahme an der Verhandlung zu betreten, die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung zu ermöglichen. In Sitzungen vom 11.1.2011 (vgl. Bl. 35 d. A.) und 21.1.2011 (Bl. 40 d. A.) hat das Amtsgericht die Antragstellerin und am 13.1.2011 das Kind M... (vgl. Bl. 38 d. A.) persönlich angehört. Der Antragsgegner und dessen Bevollmächtigter erster Instanz, Rechtsanwalt ..., sind zu diesen Terminen jeweils nicht erschienen. Die Antragstellerin hat bei ihren Anhörungen im Wesentlichen angegeben, dass sie den Antragsgegner zuletzt gesehen habe, als dieser in der Untersuchungshaft in ... gewesen sei, der Antragsgegner sie zuletzt über das Internet kontaktiert habe, um sie dazu zu bewegen, den Sorgerechtsantrag zurückzuziehen und sie den Kontakt zum Antragsgegner via Internet abgebrochen habe, da sie sich von diesem nicht beschimpfen und bedrohen lasse, sie seit einem letzten Telefongespräch mit der Schwester des Antragsgegners im März 2010 auch den Kontakt zu dieser und dem Vater des Antragsgegners in ... abgebrochen habe und Manuel die Mutter des Antragsgegners letztmals im Sommer 2010 in ... besucht habe. Zu der Anhörung des Kindes ... ist u. a. vermerkt, dass das Kind angegeben hat, dass er den Papa zuletzt im Internet getroffen habe, dies aber schon ganz lange her gewesen sei. Wie der Papa aussehe, wisse er nicht mehr. Wegen des Ergebnisses der Anhörungen im Einzelnen wird auf die dazu gefertigten Protokolle und Vermerke Bezug genommen. Der Antragsgegner hat zu den Angaben der Antragstellerin bei den Anhörungen in einem am 22.1.2011 eingegangenen Schriftsatz vom 20.1.2011 im Wesentlichen vortragen lassen, dass er bestreite, die Antragstellerin beschimpft und bedroht zu haben, der Kontakt des Kindes zur Großmutter väterlicherseits fortbestehe und der Umstand, dass die Antragstellerin den Kontakt zum Antragsgegner abbrechen wolle, ihren Sorgerechtsantrag nicht begründet machen könne. Dem Amtsgericht hat eine Stellungnahme des Jugendamtes der Stadt ... vom 28.7.2010 vorgelegen. In dieser heißt es u. a.: "Frau ... bewohnt mit ihrem Sohn unter umseitig genannter Adresse eine ansprechend möblierte 3-Zimmerwohnung, Frau ... selbst ist in dieser Straße aufgewachsen, so dass die kleine Familie hier auch ins soziale Umfeld sehr gut und seit vielen Jahren integriert ist. Für ... steht ein eigenes Kinderzimmer zur Verfügung, das den Wünschen und Bedürfnissen eines 5-jährigen Kindes gut entspricht. ... wurde als altersentsprechend entwickeltes Kind erlebt, mit dem nach kurzer Aufwärmphase gut in Kontakt getreten werden konnte und das dann durchaus mitteilungsfreudig war, sein äußerer Pflegezustand war tadellos. ... konnte einige Tage nach dem Hausbesuch zufällig im Kindergarten gesehen werden und Uz. gewann den Eindruck, dass er in die Kindertagesstätte gut integriert ist. Frau ... ist in Teilzeit beschäftigt. Bezüglich ihres Antrages das Sorgerecht für ... zukünftig alleine auszuüben, gab Frau ... an, dass die Aufnahme einer Liebesbeziehung mit Herrn ... rückblickend wohl etwas unüberlegt war. Sie berichtete, dass Herr ..., armenischer Staatsbürger, der in der BRD eine Duldung hatte, ins Gefängnis kam, als ... ein knappes Jahr war. Grund hierfür war ein Überfall auf einen Pizzakurier. In der Stellungnahme, auf deren Inhalt im Übrigen Bezug genommen wird, wird abschließend vorgeschlagen, das Sorgerecht alleine auf die Antragstellerin zu übertragen, da dies dem Wohl des Kindes am besten entspreche. Mit Beschluss vom 21.1.2011 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg die elterliche Sorge für das Kind ... ... der Antragstellerin (allein) übertragen. Die Entscheidung ist im Wesentlichen damit begründet, dass ein für die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge erforderliches Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen bzw. eine entsprechende Konsensbereitschaft der Eltern nicht feststellbar sei. Bereits aus dem Verlauf des Verfahrens, auf das der Verfahrensbevollmächtigte des Vaters erst durch Hinweis des Ausländeramtes der Stadt ... hingewiesen worden sei, sei erkennbar, dass derzeit weder eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern noch eine Bereitschaft besteht, miteinander zu sprechen und gemeinsame Entscheidungen für das Kind zu treffen. Die zwischen den Eltern liegende größere Entfernung schließe die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge zwar nicht aus. Allein die Tatsache, dass der Vater nur über seinen Rechtsanwalt mit der Mutter kommuniziere, mache die fehlende Kooperationsbereitschaft der Eltern deutlich, ohne dass es dabei darauf ankomme, von wem die Verweigerungshaltung ausgeht. Dass die Eltern überhaupt Belange wie ihre Auffassung über die Lebensgestaltung des Kindes über grundsätzliche Erziehungsfragen besprochen hätten, könne nicht festgestellt werden. Von der persönlichen Anhörung des Vaters sei gemäß § 160 Abs. 3 FamFG abgesehen worden, da der Vater derzeit und für viele weitere Jahre einem Einreiseverbot in die Bundesrepublik unterliege und nur die Möglichkeit bestünde, speziell für einen Termin eine Betretenserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland bei der Botschaft in Eriwan zu beantragen, deren Erfolgsaussichten, abgesehen von der langen Bearbeitungszeit, ungewiss seien. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Beschluss vom 21.1.2011 Bezug genommen. Gegen diesen ihm am 3.2.2011 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner durch Rechtsanwalt ... mit einem am 3.3.2011 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag Beschwerde eingelegt und beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 21.1.2011 abzuändern und den Antrag der Antragstellerin auf Sorgerechtsübertragung zurückzuweisen. Zur Begründung dieses Antrages hat er im Wesentlichen vorgetragen: Das Amtsgericht habe zu Unrecht davon abgesehen, den Antragsgegner, wie nach § 160 Abs. 1 FamFG grundsätzlich erforderlich, anzuhören. Schon darin liege ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, der zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen müsse. Im Übrigen lägen auch die Voraussetzungen für eine Sorgerechtsübertragung nicht vor. Richtig sei zwar, dass durch die größere Entfernung zwischen den Eltern gewisse Abstimmungsprobleme bestehen. Der Antragsgegner habe allerdings die Bereitschaft bekundet, durch entsprechende Vollmachtserteilungen insbesondere gegenüber Schulen und im Bereich der Gesundheitsfürsorge dafür Sorge zu tragen, dass eilbedürftige Entscheidungen von der Kindsmutter auch ohne Rückspracheerfordernis getroffen werden könnten. Soweit das Familiengericht eine fehlende Konsensbereitschaft angenommen habe, sei schon aus der Bereitschaft des Antragsgegners zu einer umfassenden Vollmachtserteilung zu erkennen, dass jedenfalls der Antragsgegner weitestgehend konsensbereit sei, indem er die Entscheidungen in den genannten Fällen faktisch in die Hand der Kindsmutter legen wolle. Die angenommene Konsensverweigerung durch die Mutter könne die Übertragung der elterlichen Sorge auf sie nicht rechtfertigen. Es sei vielmehr Aufgabe der Mutter, nach Möglichkeit Kontakte zum Antragsgegner und auch zu dessen Herkunftsfamilie zu ermöglichen und zu fördern. Da bei einer Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge eine Beeinträchtigung der Kindeswohlinteressen künftig, wie auch in der Vergangenheit, nicht zu besorgen sei, könne die Sorgerechtsübertragung keinen Bestand haben. Mit Verfügung vom 4.4.2011 hat der Vorsitzende des Senates Anhörungstermin auf den 25.5.2011 bestimmt und Rechtsanwalt ... darauf hingewiesen, dass es der Senat, da der Antragsgegner in Armenien lebe und es nicht um den Aufenthalt des Kindes bei einem der beiden Elternteile, sondern lediglich um die Mitsorge des Vaters gehe, für ausreichend halte, den Antragsgegner schriftlich anzuhören. Hierzu werde Gelegenheit bis 18.5.2011 gegeben. Mit Schriftsatz vom 13.5.2011 hat Rechtsanwalt ... daraufhin eine vom Antragsgegner selbst handschriftlich gefertigte Stellungnahme vom 10.5.2011 vorgelegt. In dieser macht der Antragsgegner u. a. geltend, dass seine Beziehung zu seinem Sohn nicht erloschen sei, dass er während seiner Haft gearbeitet und aus dem Erlös Geld auf das Sparbuch seines Sohnes überwiesen habe, dass er schon öfters über Internet via Skype mit seinem Sohn telefoniert habe, dass sein Sohn und die Antragstellerin jeden Sommer im Urlaub bei seiner Mutter in ... gewesen wären, und dass er seinen Sohn über alles liebe. In der Sitzung vom 25.5.2011 ist für den Antragsgegner Rechtsanwältin ... aus ... aufgetreten. Entsprechend ihrem Antrag wurde dem Antragsgegner im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe Rechtsanwältin ... als Bevollmächtigte und Rechtsanwalt ... aus ... als Verkehrsanwalt beigeordnet. In der Sitzung sind weiter die Antragstellerin und das Kind ... angehört worden. Die Antragstellerin hat bei ihrer Anhörung u. a. geäußert, dass sie das alleinige Sorgerecht haben wolle, weil der Vater abgeschoben sei und ihr die Schuld an dem dafür ursächlichen Überfall gegeben habe. Außerdem habe er sie während und nach der Schwangerschaft geschlagen. Als sie ihm über Skype mitgeteilt habe, dass sie jetzt das alleinige Sorgerecht für das gemeinsame Kind beantragen werde, habe er sie beschimpft und mit dem Umbringen bedroht. ... habe zuletzt etwa vor einem Jahr mit seinem Vater über Skype telefoniert. Ihr habe der Antragsgegner zuletzt zu ihrem Geburtstag im Mai 2011 über das Internet eine Nachricht zukommen lassen. Sie selbst wolle keinen Kontakt mit dem Antragsgegner mehr haben. Ihrem Eindruck nach gehe es bei dem Bemühen des Vaters um die Aufrechterhaltung der Mitsorge nur darum, dass er wieder nach Deutschland kommen könne. ... werde im September eingeschult. Das Kind ... hat auf die Frage, wann er zuletzt mit seinem Vater Kontakt gehabt habe, mitgeteilt, dass er im Internet mit ihm gesprochen habe, dies aber schon lange her sei. Die Frage, ob er den Vater sehen oder mit ihm Kontakt haben möchte, hat ... verneint. Im Anschluss an die Sitzung vom 25.5.2011 ist Rechtsanwältin ... und Rechtsanwalt ... das Protokoll der Sitzung zu den Angaben der Antragstellerin und des Kindes zugeleitet und Gelegenheit zu einer Stellungnahme bis 22.6.2011 eingeräumt worden. Mit Schriftsatz vom 16.6.2011 hat Rechtsanwalt ... für den Antragsgegner u. a. vorgetragen, dass auch das Ergebnis der Anhörung den Sorgerechtsantrag der Antragstellerin nicht rechtfertigen könne. Es sei auch dabei deutlich geworden, dass ... trotz der großen räumlichen Entfernung seinen Vater kenne und auch eine emotionale Beziehung zu diesem habe. Eine Sorgerechtsübertragung auf die Mutter würde von dieser und dem Kind nur dahin missverstanden werden, dass die von der Mutter veranlassten Erschwerungen der Kontaktfortführung gerichtlich gebilligt würden. Zum Beweis der Tatsache, dass zwischen ... und dem Antragsgegner eine emotionale Beziehung beziehe und dieses Vater-Sohn-Verhältnis im Interesse des Kindeswohl aufrecht erhalten werden müsse, werde die Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens beantragt. Es werde bestritten, dass er Antragsgegner die Antragstellerin geschlagen oder auf die Ankündigung des Sorgerechtsantrages hin beschimpft oder bedroht habe. Er habe lediglich zum Ausdruck gebracht, an der elterlichen Verantwortung für ... weiter teilnehmen zu wollen und Wert darauf gelegt, aus dieser Verantwortung nicht entlassen zu werden. Zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner bestünden Kontakte per Internet über ein russischsprachiges soziales Netzwerk, in dem beide Parteien Mitglied seien. Es werde weiter an dem Angebot festgehalten, für die alltäglichen Entscheidungen und Notwendigkeiten in der Vertretung des gemeinsamen Sohnes entsprechende Vollmachten zu erteilen. Die Antragstellerin habe im Übrigen auch kein einziges ernst zu nehmendes Problem geschildert, dass durch die Abwesenheit des Vaters aufgetreten sei. II. Die Beschwerde des Antragsgegners ist gemäß § 58 ff. FamFG zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg, weil die angefochtene Entscheidung des Familiengerichts nicht zu beanstanden ist. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens und der zusätzlichen Erkenntnisse im Beschwerdeverfahren ist zu erwarten, dass es dem Wohl des Kindes ... am besten entspricht die gemeinsame Sorge insgesamt (und nicht nur in Teilbereichen) aufzuheben und die elterliche Sorge der Antragstellerin allein zu übertragen (vgl. § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB ).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.