GB). Solche Einschränkungen sind dann für die Baugenehmigungsbehörde vorbehaltlich der „Ersetzung“ (§ 72 LBO 2004) „verbindlich“. Eine unzureichende „Umsetzung“ im Vorbescheid muss die Gemeinde im Wege der Anfechtung desselben geltend machen. Behält sich die Gemeinde bei einer „bedingten“ Herstellung ihres Einvernehmens (§ 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB) keine eigene weitere Beurteilung hinsichtlich des Bedingungseintritts, hier eine inhaltlichen Prüfung eines von der Bauaufsichtsbehörde aufgrund ihrer Vorgabe vom Bauherrn geforderten Sachverständigengutachtens zum Nichteintritt der Wirkungen
GB, vor, so übertragt sie dadurch die Entscheidung über den Eintritt der Bedingung der im Außenverhältnis zum Bauherrn allein regelungsbefugten Baugenehmigungsbehörde. Mit dem Eintritt „Bedingung“ ist bei so genannten Bebauungsgenehmigungen vom Vorliegen einer „baurechtlichen Genehmigung“
GB und damit von einem veränderungssperrenrechtlichen Bestandsschutz nach § 14 Abs. 3 BauGB auszugehen. Die dem Bauherrn dadurch vermittelte Rechtsposition kann ihm vor dem Hintergrund des Eigentumsgrundrechts (Art. 14 Abs. 1 GG) nicht dadurch wieder „entzogen“ werden, dass die Bauaufsichtsbehörde im Rahmen eines nachfolgenden Baugenehmigungsverfahrens die Gemeinde erneut beteiligt und diese ihr Einvernehmens nach § 36 BauGB nunmehr verweigert. Das Interesse einer Gemeinde an der Verhinderung eines auf ihrem Gebiet geplanten großflächigen Einzelhandelsbetriebs ist hauptsachebezogen mit einem Betrag von 50.000,- € anzusetzen und für das Aussetzungsverfahren im vorläufigen Rechtsschutz zu halbieren. Die betragsmäßig geringere Vorgabe in Ziffer 9.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (7.500,- €) betrifft nur Rechtsbehelfe von „Nachbargemeinden“. Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14. März 2011 – 5 L 132/11 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren sowie unter gleichzeitiger Änderung der Festsetzung im vorgenannten Beschluss des Verwaltungsgerichts auch für das erstinstanzliche Verfahren auf 25.000,- € festgesetzt. Gründe Die gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren vorgenommene Änderung der Bezeichnung der Beklagtenseite im Rubrum ist wegen der im Zuge der Kommunalisierung durch § 58 Abs. 1 Satz 2 LBO 2004 erfolgten Übertragung der Aufgaben der Unteren Bauaufsichtsbehörden als Auftragsangelegenheiten auf die Landkreise, den Regionalverband C-Stadt und die Landeshauptstadt C-Stadt veranlasst (vgl. auch den § 1 der Zuständigkeitsverordnung zur Landesbauordnung – ZustV-LBO –vom 23.6.2008, Amtsblatt 2008, 1149; OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 13.12.2005 – 2 Q 15/05 –, vom 16.12.2004 – 1 R 4/03 und 1 R 5/03 -, SKZ 2005, 91, Leitsatz Nr. 13; jeweils zu § 1 der Zuständigkeitsverordnung – ZustVO – vom 31.3.1989, Amtsblatt 1989, Seite 512, ebenso Urteile vom 24.11.2005 – 2 R 6/05 – und vom 26.1.2006 – 2 R 9/05 –, ständige Rechtsprechung). I. Die Antragstellerin, eine saarländische Stadt, wendet sich mit ihrem Aussetzungsbegehren (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) gegen eine dem Beigeladenen unter ausdrücklicher Ersetzung ihres Einvernehmens erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners. Im August 2008 beantragte der Beigeladene die Erteilung eines positiven Vorbescheids für den „Neubau eines Fachmarktzentrums“ auf den Parzellen Nrn. 873/4, 874/4, 875/2, 875/3, 876/6, 876/8 und 876/9 in Flur 4 der Gemarkung L. Auf dem Grundstück im gleichnamigen Ortsteil der Antragstellerin östlich der Fstraße am „Industriering“ befindet sich auf der Parzelle Nr. 876/8 das Gebäude einer ehemaligen Schuhfabrik, das damals an einen Sonderpostenmarkt („Fundgrube“) vermietet war. Der Flächennutzungsplan der Antragstellerin stellt den Bereich als gewerbliche Baufläche dar. Ein Bebauungsplan existierte seinerzeit noch nicht. Nach den vom Beigeladenen beigefügten Bauvorlagen sollten in dem „Fachmarktzentrum“ ein Lebensmitteldiscountmarkt („Netto“, Verkaufsfläche 811 qm), ein Sonderpostenmarkt („Tedi“, 400
GB. Die vorgelegte „Auswirkungsanalyse“ vom Juni 2009 betreffe nicht das zur Genehmigung gestellte Bauvorhaben und die städtebaulichen Aspekte würden darin – wenn überhaupt – nur „oberflächlich skizziert“. Aufgrund seiner Lage am Rande des Ortes und der Trennwirkung einer dazwischen verlaufenden Bahnlinie werde das Vorhaben keine Versorgungsfunktion im Stadtteil L. übernehmen. Die Sicherung und Stärkung der Nachversorgungsinfrastruktur in L. könne nur mit einer Ansiedlung in zentraler Lage, etwa am H Platz, gewährleistet werden. Das vom Beigeladenen vorgelegte Gutachten beschränke sich bei der Ermittlung der schädlichen Auswirkungen weitgehend auf die Ermittlung der zu erwartenden Umsätze. Auf die Umsatzumverteilung als allein maßgebliches Kriterium abzustellen, sei indes „bedenklich“. Ein Schwellenwert von 10 % reiche allein nicht aus, um Funktionsstörungen zu bejahen oder zu verneinen. Die Betrachtung der Verkaufsflächen sei aussagekräftiger und lasse bei dem konkreten Vorhaben wegen des hohen Anteils der geplanten Verkaufsflächen im Verhältnis zu den vorhandenen Verkaufsflächen in der gleichen Branche im zentralen Versorgungsbereich schädliche Auswirkungen auf diesen erwarten. Mit dem geplanten Branchenmix von zum Beispiel Bekleidung und Schuhen werde eine ernstzunehmende Konkurrenzsituation für den Einzelhandel in ihrer Innenstadt geschaffen. Weitergehende Nachteile für die Versorgungsfunktion der Innenstadt bis hin zum Funktionsverlust könnten nicht ausgeschlossen werden. Das Vorhaben erweitere nicht das vorhandene Angebotsspektrum, schöpfe aber die von ihr – der Antragstellerin – durch ein Gutachten aus dem Jahr 2007 ermittelten Verkaufsflächenpotenziale voll aus, so dass gegebenenfalls zukünftige Einzelhandelsvorhaben an städtebaulich potentiell günstigeren Einzelhandelsstandorten nicht mehr realisiert werden könnten. Das werde in dem Gutachten nicht berücksichtigt. Die Auswirkungsanalyse belege auch nicht ausreichend, ob der Planstandort geeignet sei, zusätzliche Kaufkraft zu binden ohne den zentralen Versorgungsbereich zu schwächen. Dieser werde in dem Gutachten aus dem Jahre 2007 nur als Alternativstandort für den Fall angesprochen, dass eine Entwicklung des Einzelhandels in innenstadtnahen Bereichen nicht möglich sei. Unabhängig davon seien im Gebiet des Vorhabens nach diesem Gutachten nur Einzelhandelseinrichtungen mit dem Schwerpunkt auf nicht zentrenrelevanten Sortimenten vorstellbar. Die geplante Einrichtung des großflächigen Einzelhandels, die nach dem § 11 Abs. 3 BauNVO nur in Kern- und Sondergebieten zulässig und deswegen nur über eine entsprechende Bauleitplanung realisierbar sei, stehe auch im Widerspruch zu den raumordnerischen Zielen des geltenden Teilabschnitts „Siedlung“ des Landesentwicklungsplans in dessen einschlägigem Kapitel 2.5.2 (Ziffern 41 ff.). Das gelte insbesondere für das Konzentrationsgebot, das Kongruenzgebot, das Beeinträchtigungsverbot sowie für das städtebauliche Integrationsgebot. Selbst wenn man im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Rechtslage aufgrund der Erforderlichkeit einer Beweisaufnahme als „offen“ einstufen wollte, komme dem Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs erhebliches Gewicht zu. Nach der Verwirklichung des den Festsetzungen ihres Bebauungsplans widersprechenden Vorhabens sei eine planerische Bewältigung nicht mehr möglich. Dahinter müsse das Interesse des Bauherrn zurückstehen. Der Beigeladene hat geltend gemacht, der Antragsgegner habe mit dem Einvernehmen der Antragstellerin einen Bauvorbescheid mit Regelungswirkung erlassen und nicht nur eine „Prognose“ abgegeben. Es handele sich um eine die planungsrechtliche Zulässigkeit feststellende Bebauungsgenehmigung und damit um eine „baurechtliche Genehmigung“ im Verständnis des § 14 Abs. 3 BauGB. Gegen den Vorbescheid habe die Antragstellerin keinen Widerspruch erhoben. Am Maßstab der vorhandenen Bebauung in der Umgebung füge sich das Vorhaben
städtebaulichen Planungsrechts ein. Die im Vorbescheid enthaltene „Bedingung“ sei als Nebenbestimmung zulässig und stehe dem verbindlichen Regelungscharakter des Vorbescheids nicht entgegen. Gegen die Formulierung und die Methode könnten mit Blick auf die Anforderungen des § 34 Abs. 3 BauGB keine Einwendungen erhoben werden. Dass die Bedingung durch die vorgelegte „Auswirkungsanalyse“ eingetreten sei, werde im Bauschein ausdrücklich festgestellt. Die Behauptung der Antragstellerin, dass das Gutachten nicht das genehmigte Vorhaben betreffe, sei nicht glaubhaft gemacht und „schlicht falsch“. Entgegen der Darstellung der Antragstellerin enthalte das Gutachten eine sachgerechte, in einzelne Untersuchungsschritte gegliederte Analyse und betrachte auch nicht nur die zu erwartenden Umsätze. Zukünftige Einzelhandelsvorhaben und darauf zielende Planungsabsichten der Antragstellerin oder gar „informelle Einzelhandelskonzepte“ könnten bei Auswirkungsanalysen keine Berücksichtigung finden. Sie wirkten sonst wie eine faktische Veränderungssperre. Dass das Vorhaben das vorhandene Angebotsspektrum nicht erweitere, sei ebenfalls kein zu berücksichtigender Gesichtspunkt. Das Gutachten gelange zu dem Ergebnis, dass die in der Antragsschrift angeführte „pointierte Konkurrenzsituation“ so gar nicht bestehe, weil der Antragstellerin derzeit nur eine geringe Versorgungsbedeutung als Mittelzentrum zukomme, dass der Einzelhandelsstandort durch das genehmigte Bauvorhaben aufgewertet und dass die Angebotsvielfalt sowie die mittelzentrale Versorgungsfunktion ausgebaut werden könnten. Zu berücksichtigen sei ferner das bereits erteilte Einvernehmen der Antragstellerin zu dem Vorhaben, so dass schon der Widerspruch gegen die Baugenehmigung „treuwidrig“ erscheine. Einer Gemeinde sei es zuzumuten, sich vor der Erteilung ihres Einvernehmens und der Schaffung einer entsprechenden Vertrauensposition beim Bauherrn Klarheit über ihre „Planungsfeststellungen“ zu verschaffen. Die Gemeinde bedürfe keines Schutzes hinsichtlich ihrer Planungshoheit mehr, wenn sie das Einvernehmen erteilt habe, danach aber eine Veränderungssperre „rechtsmissbräuchlich“ dazu verwende, um die Unzulässigkeit des Bauvorhabens herbeizuführen. Das Verwaltungsgericht hat den Aussetzungsantrag im März 2011 zurückgewiesen. In der Begründung heißt es, für die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu fordernde „überwiegende Wahrscheinlichkeit“ des Erfolgs des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die unter Ersetzung ihres Einvernehmens erteilte Baugenehmigung spreche derzeit wenig. Deren Rechtmäßigkeit stehe die im Dezember 2009 wirksam gewordene Veränderungssperre nicht entgegen. Derzeit spreche einiges dafür, dass es um ein durch den Vorbescheid vom Januar 2009 bereits vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigtes und daher nach dem § 14 Abs. 3 BauGB von der Sperrwirkung nicht erfasstes Vorhaben gehe. Bei dem vom Antragsgegner mit einem Hinweis auf die Zulässigkeit des Vorhabens nach dem § 34 Abs. 1 BauGB verbundenen „Inaussichtstellen“ der Baugenehmigung handele es sich um eine als vorweggenommener Teil der Baugenehmigung zu wertende Bebauungsgenehmigung. Ob der beigefügte Gutachtenvorbehalt eine zulässige Bedingung im Verständnis von § 36 Abs. 2 Nr. 2 SVwVfG sei, könne dahinstehen. Gegebenenfalls sei diese jedenfalls vor Erlass der Veränderungssperre eingetreten, so dass die Antragstellerin nicht anders zu behandeln sei, als wäre der Vorbescheid nach Eingang der „Auswirkungsanalyse“ ohne diese Bedingung erteilt worden. Wegen der so erworbenen Rechtsposition des Beigeladenen gehe die später erlassene Veränderungssperre „ins Leere“. Angesichts der Bestandskraft des Vorbescheids bedürfe es keiner Entscheidung, ob die Antragstellerin bereits aufgrund des mit der Erklärung vom 26.1.2009 jedenfalls nicht versagten Einvernehmens zu dem Vorbescheid von Rechts wegen daran gehindert sei, sich gegen die Baugenehmigung zu „wehren“. Diese habe das Einvernehmen unter der vom Antragsgegner so in den Vorbescheid aufgenommenen Bedingung „in Aussicht gestellt“. Hätte der Antragsgegner, anstatt am 28.1.2009 den Vorbescheid zu erlassen, zunächst den Beigeladenen aufgefordert, durch Vorlage eines neutralen Gutachtens den Nachweis zu erbringen, dass von seinem Bauvorhaben keine schädlichen Auswirkungen ausgehen, und den Vorbescheid erst nach Eingang des Gutachtens erteilt, hätte die Antragstellerin aufgrund ihres dann mit dem Eintritt der Bedingung wirksam gewordenen Einvernehmens keine rechtliche Möglichkeit mehr gehabt, sich erfolgreich gegen den dann „unbedingt“ ergangenen Vorbescheid zu wehren. Aus diesem Grund könne ihre rechtliche Position nicht anders sein, wenn der Antragsgegner – wie hier – eine entsprechende Bedingung in den Vorbescheid aufnehme. Die bei der Auswirkungsanalyse angewandte Methode genüge der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach verbiete sich die Annahme, so genannte Marktgutachten seien generell ungeeignet, auf der Ebene der Vorhabenzulassung oder in einem Gerichtsverfahren zu klären, ob schädliche Auswirkungen
GB zu erwarten seien. Die von dem Beigeladenen vorgelegte Auswirkungsanalyse vom Juni 2009 komme auf der Grundlage einer Prognose des Kaufkraftabflusses zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche habe, da die Umsatzverluste im Bereich der Antragstellerin bei Lebensmitteln zwischen 3 und 4 % und bei Textilien etwa 8 bis 9 % betragen würden. Soweit sich die Antragstellerin auf die sich aus dem § 11 Abs. 3 BauNVO ergebenden Beschränkungen der planungsrechtlichen Zulässigkeit großflächiger Einzelhandelsbetriebe berufe, greife dieser Einwand nicht, weil durch die Baugenehmigung kein solcher Betrieb zugelassen worden sei. Nach der Rechtsprechung sei insoweit eine Verkaufsfläche von mindestens 800 qm notwendig. Demgegenüber sei dem Beigeladenen hier die Errichtung von vier Märkten mit Verkaufsflächen von 760 qm, 415 qm, 512 qm beziehungsweise 775 qm mit 141 Stellplätzen genehmigt worden. Keiner dieser Märkte erfülle die Voraussetzungen für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb. Aufgrund des bestandskräftigen Vorbescheids stehe im Verhältnis zur Antragstellerin fest, dass sich das Vorhaben im von dem an dieser Stelle zuletzt betriebenen Sonderpostenmarkt geprägten Gebiet im Verständnis des § 34 Abs. 1 BauGB einfüge. Im Rahmen der Interessenabwägung sei auch nicht ausnahmsweise die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zur Sicherung der gemeindlichen Planungshoheit geboten. Im Falle der Verwirklichung des Vorhabens auf sein – des Beigeladenen – eigenes Risiko würden keine nicht wieder rückgängig zu machenden Fakten geschaffen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. II. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14.3.2011 – 5 L 132/11 – ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen mit Bauschein vom 8.11.2010 erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines „Fachmarktzentrums“ zu Recht zurückgewiesen. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang im Rechtsmittelverfahren bestimmende Beschwerdebegründung der Antragstellerin gebietet keine abweichende Beurteilung. Der Aussetzungsantrag der Antragstellerin ist zulässig, insbesondere statthaft. Der Ausschluss des Suspensiveffekts für Rechtsbehelfe gegen Baugenehmigungen durch § 212a Abs. 1 BauGB erfasst auch Widersprüche und – gegebenenfalls – Anfechtungsklagen von Gemeinden, die sich unter Geltendmachung einer Verletzung ihres gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 117 Abs. 3 SVerf) gegen eine Baugenehmigung wenden (vgl. hierzu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 2.9.2010 – 2 B 215/10 –, SKZ 2011, 42, Leitsatz Nr. 24, und zuletzt vom 25.3.2011 – 2 B 100/11 –, SKZ 2011, 168). Nach § 72 Abs. 4 LBO 2004 gilt das auch hinsichtlich einer im Einzelfall erfolgten Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens durch die Untere Bauaufsichtsbehörde auf der Grundlage des § 72 Abs. 1 LBO 2004 (vgl. zu dem insoweit vom Landesgesetzgeber in § 73 Abs. 3 Satz 1 LBO 2004 gewählten integrativen Ansatz für die Ersetzung des Einvernehmens auch Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp VI Rn 103). Das mit der Beschwerde weiter verfolgte Begehren der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs muss indes in der Sache erfolglos bleiben. In derartigen Antragsverfahren nach den §§ 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist Entscheidungskriterium für die Verwaltungsgerichte die mit den Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens zu prognostizierende Erfolgsaussicht des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs – hier der Antragstellerin – gegen die Baugenehmigung. Für eine Anordnung der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 212a Abs. 1 BauGB) ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung ist nur Raum, wenn die überschlägige Rechtskontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung mit Blick auf die Position des jeweiligen Rechtsbehelfsführers ergibt (vgl. hierzu im Einzelnen etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.10.2003 – 1 W 34/03 und 1 W 35/03 -, SKZ 2004, 85, Leitsatz Nr. 40, st. Rspr.). Die auch im Beschwerdeverfahren unter Verweis auf ein „erhebliches Gewicht“ der gemeindlichen Planungshoheit vertretene abweichende Auffassung der Antragstellerin, dass eine Anordnung des Suspensiveffekts ihres Rechtsbehelfs auch dann geboten sei, wenn dessen Erfolgsaussicht in der Hauptsache „aufgrund des Erfordernisses einer Beweisaufnahme vorliegend als offen einzustufen sein sollte“, rechtfertigt vor dem Hintergrund der den Gemeinden allgemein eröffneten Möglichkeiten, die materiellen bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen von Bauvorhaben im Wege einer konkreten Bauleitplanung zu verändern und über den Einsatz des Sicherungsinstrumentariums der §§ 14 ff. BauGB gegebenenfalls auch kurzfristig zu beeinflussen, vom Maßstab her für das Aussetzungsverfahren keine andere Beurteilung. Die Antragstellerin, die auf diese Instrumente im konkreten Fall durch den Erlass einer Veränderungssperre ab Dezember 2009 zurückgegriffen hat, weist zwar zutreffend darauf hin, dass das Bauvorhaben des Beigeladenen den – hier angenommen: gültigen (vgl. in dem Zusammenhang allgemein zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.4.2011 – 2 B 20/11 –, wonach in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig keine inzidente Normenkontrolle durchzuführen, vielmehr von der Verbindlichkeit planerischer Festsetzungen für das Baugrundstück auszugehen ist; ebenso bereits Beschlüsse vom 17.10.2006 – 2 W 19/06 –, SKZ 2007, 14, vom 20.12.2005 – 2 W 33/05 -, SKZ 2006, 49, Leitsatz Nr. 32, und SKZ 2006, 157, vom 13.3.2006 – 2 W 37/05 -, SKZ 2006, 163, vom 21.10.1996 – 2 W 29/96 -, vom 18.7.1995 – 2 W 31/95 -, SKZ 1996, 112, Leitsatz Nr. 12, vom 13.4.1993 – 2 W 5/93 -, BRS 55 Nr. 189, und vom 6.9.2004 – 1 W 26/04 -, st. Rspr.) – Festsetzungen über die zulässige Art der baulichen Nutzung (§ 8 BauNVO 1990) des nach den auf der Planurkunde befindlichen Verfahrensvermerken im Oktober 2010, also vor der Erteilung der streitigen Baugenehmigung, bekannt gemachten (einfachen) Bebauungsplans „Industriering“ widerspricht und von daher zu dem Zeitpunkt nicht (mehr) genehmigungsfähig gewesen wäre (§ 30 Abs. 1 und Abs. 3 BauGB). Im Zentrum der rechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten steht indes die Frage, ob und inwieweit es der Antragstellerin gelungen ist, durch diese Bauleitplanung und die mit deren Einleitung im Dezember 2009 erlassene Veränderungssperre (§ 14 Abs. 1 BauGB) eine – zwischen den Beteiligten ebenfalls umstrittene und daher bei Verneinung dieser Frage in den Blick zu nehmende – ursprüngliche Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens auf der Grundlage des § 34 BauGB gegebenenfalls „erfolgreich“ auszuschließen. Die durch den Fall insoweit aufgeworfenen komplizierten verfahrens- und bauplanungsrechtlichen Fragen werden sich abschließend nur im Hauptsacheverfahren beantworten lassen. Weshalb dieser Umstand oder allgemein eine Komplexität des Sachverhalts angesichts drohender Ausführung eines Bauwerks es rechtfertigen sollte, für die Beurteilung des Aussetzungsbegehrens (§ 80 Abs. 5 VwGO) trotz der Interessengewichtung durch den Bundesgesetzgeber in § 212a Abs. 1 BauGB für die Interessenabwägung im konkreten Fall einen abweichenden Maßstab anzulegen als in anderen Fällen der „Drittanfechtung“ einer Baugenehmigung, erschließt sich nicht (vgl. zu den möglichen Konsequenzen eines von der Interessenabwägung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren abweichenden Ausgangs des Hauptsacheverfahrens: Bitz, Die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens im Baugenehmigungsverfahren und die Rechtsschutzmöglichkeiten der Kommunen, SKZ 2011, 147 ff.). Das Verwaltungsgericht hat von diesem Ansatz her im konkreten Fall die notwendigen „gewichtigen Zweifel“ an der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung mit Blick auf die im Hauptsacheverfahren nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO allein maßgebliche Rechtsposition der Antragstellerin im Ergebnis zu Recht verneint. Ein Abwehrrecht der Antragstellerin ergibt sich zunächst nicht unter formellen Gesichtspunkten mit Blick auf § 36 Abs. 1 BauGB. Zwar steht einer insoweit im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens über das Einvernehmenserfordernis einzubindenden Gemeinde, die entweder überhaupt nicht beteiligt wurde oder die ihr Einvernehmen zu einem Bauvorhaben gegenüber der Bauaufsichtsbehörde rechtzeitig (§ 36 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BauGB) verweigert hat, ein Anspruch auf Aufhebung einer des ungeachtet erteilten Baugenehmigung schon wegen Verletzung ihres Mitwirkungsrechts zu, also insbesondere unabhängig von der bodenrechtlichen Zulässigkeit des zugelassenen Vorhabens nach den §§ 31 , 33 bis 35 BauGB. Der Antragsgegner hat indes den Rechten der Antragstellerin auf Beteiligung im Vorbescheidsverfahren aus dem § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB Rechnung getragen, zusätzlich anschließend im Baugenehmigungsverfahren von der ihm durch die §§ 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB, 72 Abs. 1 LBO 2004 eingeräumten Möglichkeit einer Ersetzung des Einvernehmens Gebrauch gemacht und auch dabei ersichtlich die formellen Vorgaben des § 72 LBO 2004 beachtet. Ob das Einvernehmen der Antragstellerin zu dem Vorhaben in dem Baugenehmigungsverfahren indes überhaupt noch wirksam „versagt“ werden konnte und daher überhaupt Anlass für eine Ersetzung desselben bestand, beziehungsweise, ob die neuerliche Verweigerung des Einvernehmens im Mai 2010 gegebenenfalls
1 Satz 1 LBO 2004 „rechtswidrig“ erfolgte, bedarf insoweit daher keiner Vertiefung. In dem Zusammenhang ist es allerdings mindestens inkonsequent, wenn der Antragsgegner einerseits vom Vorliegen eines „im Einvernehmen“ mit der Antragstellerin erteilten Vorbescheids (§ 76 Satz 1 LBO 2004) hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit ausgeht, andererseits im Baugenehmigungsverfahren für das aus seiner Sicht „identische“ Bauvorhaben ein (erneutes) Ersuchen um Erteilung des Einvernehmens nach § 36 BauGB an die Antragstellerin richtet, das diese dann unter Verweis auf die im Dezember 2009 von ihr erlassene Veränderungssperre (§ 14 BauGB) negativ beantwortet hat. Da der Antragsgegner ferner davon ausging, dass dem Baugenehmigungsanspruch des Beigeladenen wegen des Vorbescheids vom Januar 2009 die Sperrwirkung der Veränderungssperre wegen § 14 Abs. 3 BauGB nicht entgegengehalten werden konnte, es also auch keiner Ausnahme nach § 14 Abs. 2 BauGB bedurfte, hat er das diesbezüglich (ebenfalls) verweigerte Einvernehmen der Antragstellerin im Bauschein konsequenter Weise nicht – jedenfalls nicht ausdrücklich – ersetzt. Eine Gemeinde – hier die Antragstellerin – hat allerdings über die Beteiligungsrechte hinaus auf materiellrechtlicher Grundlage im Falle einer rechtzeitigen Versagung ihres Einvernehmens einen Anspruch darauf, dass die Bauaufsichtsbehörde kein Vorhaben zulässt, das den im Rahmen der Entscheidung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB ihrer Beurteilung unterliegenden planungsrechtlichen Zulässigkeitsanforderungen nicht entspricht. Dies war im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung an den Beigeladenen im November 2010 zwar – wie erwähnt – nach den das geplante „Fachmarktzentrum“ nicht (mehr) zulassenden Festsetzungen in dem ausweislich der Verfahrensvermerke inzwischen in Kraft getretenen Bebauungsplan „Industriering“ der Fall. Das Verwaltungsgericht ist indes nach gegenwärtigem Erkenntnisstand zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin trotz dieses Bebauungsplans und der von ihr erlassenen Veränderungssperre (§ 14 BauGB) eine mangelnde bauplanungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens allgemein, also auch mit Blick auf den nach ihrer Auffassung eine Zulassung des Vorhabens bereits vor Inkrafttreten des Bebauungsplans ausschließenden § 34 Abs. 3 BauGB
GB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Wollte man diese Stellungnahme der Antragstellerin, was allerdings mit Blick auf den weiteren Gang des Verfahrens fern liegt, demgegenüber vom rechtlichen Gehalt her als eine „Versagung“ des Einvernehmens interpretieren, so wäre sie gehalten gewesen, gegen die im Außenverhältnis zum Beigeladenen als Bauherrn verbindliche Regelung im Vorbescheid des Antragsgegners Rechtsbehelfe einzulegen. Nach allgemeinen Grundsätzen ist davon auszugehen, dass eine Gemeinde, obwohl der für Verwaltungsakte geltende § 36 SVwVfG hierbei keine unmittelbare Anwendung findet, bei ihrer nach der gesetzlichen Konstruktion verwaltungsinternen Entscheidung zu § 36 BauGB ihr Einvernehmen auch mit „Einschränkungen“ erteilen kann, wenn sich hierdurch (ihre) Bedenken gegen die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des zu beurteilenden Bauvorhabens ausräumen lassen. Solche Einschränkungen sind dann für die Baugenehmigungsbehörde vorbehaltlich der „Ersetzung“ (§ 72 LBO 2004) „verbindlich“ (vgl. dazu etwa Rieger in Schrödter, BauGB,
GB und damit von einem veränderungssperrenrechtlichen Bestandsschutz auszugehen. Das Vorhaben wird daher von einer zeitlich danach in Kraft getretenen Veränderungssperre „nicht berührt“ (vgl. zur inzwischen weitestgehend anerkannten Qualität eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids (sog. Bebauungsgenehmigung“) als „baurechtliche Genehmigung“ im Sinne von § 14 Abs. 3 BauGB statt vieler Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Loseblatt, Band II, § 14 Rn 121 ff.). Die in einem solchen Bescheid enthaltene Aussage über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ist in einem späteren Baugenehmigungsverfahren innerhalb der Bindungsfrist des § 76 Satz 2 LBO 2004 keiner erneuten Überprüfung mehr zu unterziehen. Ein die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens feststellender Vorbescheid setzt sich daher gegenüber nachfolgenden Rechtsänderungen im Wege des Inkrafttretens einer Veränderungssperre oder eines Bebauungsplans durch (vgl. hierzu grundlegend BVerwG, Urteil vom 3.2.1984 – 4 C 39.82 –, BRS 42 Nr. 170 ). Daher bedarf es insoweit auch keiner Ausnahme (§ 14 Abs. 2 BauGB) und auch nicht der Herstellung beziehungsweise Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens dazu nach § 72 Abs. 1 LBO 2004. Eine – wie hier – den Bindungen eines bestandskräftigen Vorbescheids unterliegende Gemeinde muss in diesem Fall, soweit es sich um dasselbe Bauvorhaben handelt, nicht erneut nach Maßgabe des § 36 BauGB beteiligt werden. Die dem Bauherrn durch einen auch gegenüber der Standortgemeinde bestandskräftigen Vorbescheid vermittelte Rechtsposition kann ihm vor dem Hintergrund des Eigentumsgrundrechts (Art. 14 Abs. 1 GG) nicht dadurch wieder „entzogen“ werden, dass die Bauaufsichtsbehörde – wie vorliegend der Antragsgegner – im Rahmen eines nachfolgenden Baugenehmigungsverfahrens des ungeachtet die Gemeinde erneut beteiligt und sie um Erteilung ihres Einvernehmens nach § 36 BauGB ersucht. Mit dem Vorbescheid vom Januar 2009, spätestens aber nach Vorlage des schädliche Auswirkungen
GB ausschließenden Gutachtens im Juni 2009 lag daher entgegen der Ansicht der Antragstellerin eine „verbindliche“ Entscheidung über die grundsätzliche bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der geplanten Errichtung des „Fachmarktzentrums“ am Maßstab des damals einschlägigen § 34 BauGB vor. Das von der Antragstellerin gerügte Fehlen von Angaben des Bauherrn über bauliche Details hinsichtlich der geplanten Ausgestaltung der Gebäude steht dem nicht entgegen. Wollte man für eine Bebauungsgenehmigung zwingend die Vorlage einer entsprechend detaillierten Einzelplanung fordern, würde der Sinn des Vorbescheidsverfahrens nach § 76 LBO 2004 weitgehend obsolet. Die Bauvoranfrage soll dem Bauherrn die Möglichkeit einräumen, vor Erstellung zum Teil kostspieliger Bauunterlagen, eine gemäß § 76 Abs. 1 Satz 3 LBO 1996 für die Dauer von drei Jahren verbindliche Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde über die Frage der grundsätzlichen Realisierbarkeit seines Vorhabens einzuholen (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 17.1.2008 – 2 R 11/06 –, SKZ 2008, 86 ff.). Soweit die Antragstellerin mit der Beschwerde geltend macht, ihr hätten damals die notwendigen Angaben in den Antragsunterlagen des Beigeladenen gefehlt, um zu beurteilen, ob sich das Vorhaben
GB einfüge, muss erstaunen, weshalb sie vom Antragsgegner über die genannte Bedingung lediglich eine weitere Klärung der Frage schädlicher Auswirkungen
GB gefordert hat. Gerade der von der Antragstellerin in dem Zusammenhang nun unter dem Stichwort seines „Immissionsverhaltens“ problematisierte gemeinsame Parkplatz mit insgesamt 141 Stellplätzen für die zu errichtenden „Fachmärkte“ war übrigens schon in den Unterlagen zur Bauvoranfrage des Beigeladenen hinsichtlich seiner Größe und Lage genau (so) dargestellt. Im Übrigen trifft auch der Vorbescheid selbst die Aussage, die – näher bezeichneten – Vorhaben seien „bauplanungsrechtlich entsprechend der Vorschrift des § 34 Abs. 1 BauGB zulässig“, wenn der gutachterliche Nachweis erbracht werde, dass keine schädlichen Auswirkungen
GB zu erwarten seien. Die darin liegende – vorbehaltlich der bereits angesprochenen Bedingung – umfassende Aussage über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit § 34 Abs. 1 BauGB und damit über die planungsrechtliche Zulässigkeit hätte die Antragstellerin zum Anlass nehmen müssen, den Vorbescheid anzufechten, wenn sie der Auffassung gewesen wäre, die mit der Bauvoranfrage zur Nachprüfung gestellten Unterlagen erlaubten keine umfassende Beurteilung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit § 34 Abs. 1 BauGB, etwa im Hinblick auf das Kriterium des Nutzungsmaßes. Zudem steht die zitierte Aussage der Annahme entgegen, der Antragsgegner habe lediglich einen Vorbescheid zu einzelnen Fragen der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit erteilt. Im Ergebnis war die Beschwerde der Antragstellerin daher zurückzuweisen. Die Baugenehmigung des Beigeladenen bleibt damit entsprechend der Vorgabe in § 212a Abs. 1 BauGB vollziehbar. Die Ausführung des Vorhabens vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens erfolgt auf „eigenes Risiko“ des Bauherrn. III. Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen (auch) im Beschwerdeverfahren waren nach § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären; er hat durch die Stellung eines Zurückweisungsantrags eigene Kostenrisiken übernommen (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. Das Interesse der Antragstellerin an der Verhinderung des vom Beigeladenen geplanten Fachmarktes war hauptsachebezogen mit einem Betrag von 50.000,- € anzusetzen und für das Aussetzungsverfahren im vorläufigen Rechtsschutz entsprechend der Praxis des Senats zu halbieren. Der Wert war deswegen gegenüber der auf der Ziffer 9.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit basierenden Wertfestsetzung des Verwaltungsgerichts anzuheben. Die genannte Streitwertvorgabe betrifft Rechtsbehelfe von „Nachbargemeinden“. Vorliegend wehrt sich die Antragstellerin als – bezogen auf das Baugrundstück – Standortgemeinde gegen eine Baugenehmigung für ein nicht mit ihren städtebaulichen Zielvorstellungen im Einklang stehendes Bauvorhaben. Dieses Interesse ist in Orientierung am Ausmaß der „Betroffenheit“ ihrer Planungshoheit, vorliegend insbesondere unter Berücksichtung der geltend gemachten städtebaulich schädlichen Fernwirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche mit dem festgesetzten Betrag angemessen bewertet. Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Permalink: http://openjur.de/u/168206.html Kommentare
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