Erlaß der gemeindlichen Gebührensatzung vom
seinen Benutzungsbedingungen. Durch den 1.
trag zum Beitrittsvertrag vom 1./23. Dezember 1982 wurde die Zuständigkeit des Klägers auf das Gebiet der Gemeinde B. (früher M.) mit der Maßgabe erstreckt, daß der
trag am
aufgrund der Satzung der Gemeinde B. vom 3. Juli 1978 zu erheben war, insgesamt 34.699,65 DM. Der Kläger hat mit der Klage für den genannten Zeitraum rückständige Abwasserentgelte in Höhe von 79.298,55 DM sowie einen Verzugszinsschaden von 16.977,78 DM, insgesamt also einen Betrag von 96.276,33 DM, geltend gemacht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat der Kläger sein Begehren hilfsweise auf weitere,
dem 12. Juni 1986 angefallene Abwasserentgelte (19.053,81 DM) sowie 6.204,88 DM Verzugszinsen gestützt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Klageanspruch
Maßgabe der im zweiten Rechtszug gestellten Anträge weiter. Gründe Die Revision ist unbegründet. I. Für den geltend gemachten Anspruch ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben (§ 13 GVG). Es steht im Ermessen der öffentlichen Hand, die Abwasserbeseitigung als Maßnahme der Daseinsvorsorge entweder mit den Gestaltungsmitteln des öffentlichen Rechts oder in den Formen des Privatrechts zu betreiben (std.Rspr., zuletzt Senatsurteil vom 28. Februar 1991 - III ZR 49/90 - BGHR GVG § 13 Daseinsvorsorge 1 = WM 1991, 1394 , 1396 m.w.
w.). Das gilt unabhängig davon, ob - wie auch im vorliegenden Fall - die Leistungsgewährung mit einem (öffentlich-rechtlichen) Anschluß- und Benutzungszwang verknüpft ist (Senatsurteil aaO m.w.
w.). Der Kläger hat sein Leistungsverhältnis zu den Benutzern der Abwasserbeseitigungsanlage privatrechtlich ausgestaltet.
2 seiner Satzung vom
der Regelung in § 2 AEB Abwasser - nicht (Senatsurteile vom
Auffassung des Berufungsgerichts ist dem Kläger die Abwasserbeseitigung aufgrund des 1.
trags vom 1./
trags, wonach dieser bereits am
1 des am 1. Januar 1985 in Kraft getretenen 3.
trags zu den AEB Abwasser berechtigen Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, soweit sich aus den Umständen ergibt, daß offensichtliche Fehler vorliegen. Das Berufungsgericht legt diese Bestimmung dahin aus, daß sie dem Benutzer nicht auch Einwendungen gegen die Anwendbarkeit des Tarifsystems als solches abschneidet; mit Einwendungen gegen die wesentlichen Grundlagen der Abrechnung könne der Benutzer nicht auf den Rückforderungsprozeß verwiesen werden. Diese tatrichterliche Würdigung, die in der Sache den Ausführungen des Senatsurteils vom 24. März 1988 ( III ZR 11/87 - BGHR Berl.StraßenreinigungsG § 1 Abs. 1 - Geschlossene Ortslage 1) entspricht, bindet das Revisionsgericht, mag auch die Annahme des Berufungsgerichts Bedenken begegnen, daß in Fällen, in denen der Kläger seinen Abrechnungen zu Unrecht seine Tarife zugrunde lege, regelmäßig ein "offensichtlicher" Fehler i. S. des § 30 Nr. 1 aaO gegeben sei. Anhaltspunkte dafür, daß sich der Geltungsbereich der Allgemeinen Entsorgungsbedingungen des Klägers über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt (§ 549 Abs. 1 ZPO) und deshalb die Bedingungen vom Revisionsgericht selbständig ausgelegt werden können, liegen nicht vor. 4.
Auffassung des Berufungsgerichts kann die Beklagte das Recht, das mit der Klage verlangte Entgelt zu verweigern, weder aus dem zwischen der Gemeinde M. und der Stadt B. a.F. am
3 BGB. Diese ergebe, daß die Beklagte dem Kläger über die bereits geleisteten Zahlungen hinaus kein weiteres Entgelt schulde. Der zwischen der Gemeinde M. und der Stadt B. a.F. geschlossene Vertrag vom
3 BGB unterworfen sind ( RGZ 111, 310 , 313; BGHZ 73, 114 , 116; BGH, Urteil vom
3 BGB verneint, greifen nicht durch. aa) Es trifft zwar zu, daß der Kläger die Abwasserbeseitigung als öffentliche Aufgabe wahrnimmt.
1 Satz 1 des Wassergesetzes des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz - LWG -) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Landeswassergesetzes vom
Z) i. d. F. vom 11. November 1977 (GVOBl. S. 455) Körperschaften des öffentlichen Rechts - übertragen können (§ 35 Abs. 6 LWG i.V.m. den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit). Die Rechtsnatur der Abwasserbeseitigungspflicht als öffentliche Aufgabe, deren Charakter und Inhalt durch Normen des öffentlichen Rechts geprägt ist, zwingt jedoch nicht zu der Folgerung, die die Entgeltpflicht der Benutzer regelnde Tarifordnung und die Festsetzung der Entgelte seien einer gerichtlichen Billigkeitsprüfung
3 BGB entzogen. Wie oben ausgeführt, kann die öffentliche Hand Leistungsverhältnisse im Rahmen der Daseinsvorsorge in privatrechtlicher Form regeln. Entscheidet sie sich für diese Möglichkeit, so muß sie es hinnehmen, daß der privatrechtliche Gehalt solcher Benutzungsverhältnisse der Kontrolle der ordentlichen Gerichte
den für das Privatrecht maßgebenden Rechtssätzen unterliegt. Daß bei der Festsetzung der Tarife und Entgelte öffentlich-rechtliche Vorgaben zu beachten sind, schließt die richterliche Inhaltskontrolle nicht grundsätzlich aus (vgl. Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht I
prüfung durch die ordentlichen Gerichte (zur Bedeutung der Genehmigungsbedürftigkeit in diesem Zusammenhang vgl. BGH, Urteil vom
die Schutzbedürftigkeit des einzelnen Bürgers gegenüber der Erschließung illegaler Finanzquellen durch die öffentliche Verwaltung herausstellen sollten. Von entscheidender Bedeutung ist dabei die Aussage, daß es durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen würde, wollte man durch Allgemeine Geschäftsbedingungen dem Bürger Entgelte für Leistungen abverlangen, für die bei öffentlich-rechtlicher Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses Abgaben nicht erhoben werden dürften (aaO S. 97). Dieser am Schutzbedürfnis des betroffenen Bürgers orientierten Erwägung kann nicht entnommen werden, Unbilligkeiten, die sich aus der einseitigen Festsetzung privatrechtlich geregelter Entgelte für Leistungen im Rahmen der Daseinsvorsorge ergeben, müßten ohne gerichtliche
prüfung hingenommen werden. Demgemäß hat der Senat schon im Urteil vom 24. November 1977 ( aaO ) hervorgehoben, die von Unternehmen der Daseinsvorsorge im Privatrechtsverkehr mit ihren Benutzern verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen hätten sich einer willkürlichen Differenzierung zu enthalten, wenn sie noch als "billig" angesehen werden sollten. Die Bindung an die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungshandelns schließt also die Billigkeitskontrolle nicht grundsätzlich aus; sie kann vielmehr, jedenfalls soweit es dabei um die Beachtung von Prinzipien geht, denen - wie dem Gleichbehandlungsgebot und dem Äquivalenzgrundsatz - ihrerseits ein Gerechtigkeits- und Billigkeitsgehalt immanent ist, im konkreten Fall wesentlich zur Rechtfertigung der Billigkeitsentscheidung beitragen. Ob der Kläger bei öffentlich-rechtlicher Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses berechtigt und verpflichtet wäre, von der Beklagten die bezeichneten Entgelte in derselben Höhe als Gebühren zu verlangen, kann dahinstehen.
dem er sich dafür entschieden hat, die Abwasserbeseitigung in privatrechtlicher Form zu betreiben, ist er insoweit auch der Kontrolle durch die ordentliche Gerichtsbarkeit unterworfen. cc) Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß mit der Bindung der Tariffestsetzungen an das Kostendeckungsprinzip der Umfang der zu zahlenden Entgelte (auch) an einem objektiven Beurteilungsmaßstab ausgerichtet ist. Ungeachtet dessen verbleibt dem Kläger für die Leistungsbestimmung ein
billigem Ermessen auszufüllender Spielraum, der Voraussetzung der richterlichen Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 3 BGB ist.
2 Satz 1 KAG sollen Benutzungsgebühren so bemessen werden, daß sie die Kosten der laufenden Verwaltung und Unterhaltung der öffentlichen Einrichtung decken. Dieses Gebot, das ohnehin nur den Regelfall in Gestalt einer Sollvorschrift erfaßt und für den Fall des Anschluß- und Benutzungszwanges durchbrochen werden darf (§ 6 Abs. 3 KAG), besagt lediglich, daß das zu veranschlagende Gesamtgebührenaufkommen der betreffenden Einrichtung die Gesamtkosten der angebotenen Leistungen einerseits erreichen, andererseits nicht übersteigen soll (Hempel, Kommunalabgabengesetz Schleswig-Holstein § 4 Rn. 19; Bauernfeind/Zimmermann, Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, 2. Aufl. § 6 Rn. 11). Der Kostendeckungsgrundsatz gilt also nicht auch für die einzelne Gebührenveranlagung (Bauernfeind/Zimmermann aaO). Er stellt, da bei der Kalkulation die genauen Kosten noch nicht bekannt sind, nur eine die voraussichtlichen Kosten erfassende "Veranschlagungsmaxime" dar (Bauernfeind/Zimmermann aaO). Daraus folgt: Das Kostendeckungsprinzip beläßt dem Kläger bei der Festsetzung der Tarife und Entgelte einen Spielraum. Das gilt sowohl für die Wahl von Bemessungsmaßstäben und "Gebühren"-Arten als auch für sachgerechte Differenzierungen zwischen verschiedenen Benutzergruppen. Das Prinzip der Kostendeckung hindert deshalb den Kläger nicht, innerhalb des ihm verbleibenden Spielraums dem Gesichtspunkt billigen Ermessens Rechnung zu tragen. Dies gilt in besonderem Maße für die hier zu beurteilende Fallkonstellation. Die Beklagte stellt nicht etwa das Tarifsystem des Klägers als solches in Frage; sie bekämpft vielmehr nur dessen uneingeschränkte Anwendung auf die Zwischenlieger. Damit erstrebt sie eine einzelfallbezogene Differenzierung, die dem Gebot der Kostendeckung nicht zuwiderläuft und die, sofern sie sachgerecht ist, auch mit sonstigen Grundsätzen der öffentlichen Finanzgebarung, insbesondere dem Gleichbehandlungsgebot und dem Äquivalenzprinzip, im Einklang steht.
prüfung im Ergebnis stand. aa)
dem die Zwischenlieger - in Verbindung mit der L. & S. KG -
Maßgabe des Erschließungsvertrages vom
trag zum Beitrittsvertrag vom 1./23. Dezember 1982). Danach ist der Kläger "nicht berechtigt, von den Eigentümern der Grundstücke, für die anteilige Investitionskosten an das Amt gezahlt sind, erneut eine Kostenbeteiligung für Straßenkanäle und Hausanschlüsse zu fordern". Gegen diese Vertragsbestimmung, der ersichtlich drittschützende Wirkung zugunsten der betroffenen Benutzer und damit auch der Zwischenlieger zukommt, hat der Kläger
seinem eigenen Vorbringen (insbesondere Schriftsätze vom
der Übernahme entstandenen Investitionsaufwand legt er in der Weise auf die Benutzer um, daß er diese Aufwendungen in die von den Benutzern zu zahlenden tariflichen Entgelte einrechnet. Die Umlage erfaßt die Abschreibung und Verzinsung des Investitionsaufwandes. Dabei werden die durch den Grundpreis nicht gedeckten Kosten "auf andere Weise", u.a. über den Arbeitspreis, hereingeholt. Hiernach muß davon ausgegangen werden, daß in den tariflichen Entgelten, deren Zahlung der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit verlangt, auch nicht näher aufgeschlüsselte anteilige Kosten in Gestalt der Abschreibung und Verzinsung des für die Herstellung des Schmutzwasserkanals zwischen dem Baugebiet F.-Strand und der Stadt B. a.F. anzusetzenden Aufwandes enthalten sind. In Höhe dieses Anteils hat das Berufungsgericht eine Zahlungspflicht der Beklagten rechtsfehlerfrei verneint. bb) Soweit die der Beklagten in Rechnung gestellten Abwasserentgelte Anteile sonstigen Investitionsaufwandes und laufender Kosten enthalten, fehlt es dagegen an einer vergleichbar eindeutigen Grundlage für eine Billigkeitsentscheidung zugunsten der Beklagten. Insoweit brauchte der Senat aber nicht zu prüfen, ob das Berufungsgericht aus Rechtsgründen gehindert war, die Erwartung der Zwischenlieger, die von ihnen zu zahlenden Abwasserentgelte würden für eine gewisse Zeit an den von der Stadt B. a.F. für die Mitbenutzung der städtischen Entwässerungsanlage berechneten "kostenechten" Entgelten ausgerichtet,
billigem Ermessen als schutzwürdig anzusehen. Selbst wenn nämlich das angefochtene Urteil in diesem Punkt rechtsfehlerhaft wäre, würde das der Revision nicht zum Erfolg verhelfen, weil weder die tatrichterlichen Feststellungen noch das Parteivorbringen eine ausreichende Grundlage für die Beurteilung bieten, inwieweit sich die vom Kläger verlangten Abwasserentgelte aus in diesem Zusammenhang berücksichtigungsfähigen und nicht zu berücksichtigenden Kostenanteilen zusammensetzen. Dies im einzelnen vorzutragen, oblag dem Kläger, den die Darlegungs- und Beweislast dafür trifft, daß seine Leistungsbestimmung der Billigkeit entspricht ( BGHZ 41, 271 , 279; BGH, Urteile vom
Ein schutzwürdiges Interesse des Klägers, über die Zusammensetzung seiner tariflichen Abwasserentgelte keinen Aufschluß geben zu müssen, ist nicht ersichtlich. Daß das Berufungsgericht es unterlassen hat, auf den Mangel im Klägervortrag hinzuweisen (§ 139 ZPO), hat die Revision nicht gerügt. Im übrigen hätte es eines solchen Hinweises schon deswegen nicht bedurft, weil in diesem Rechtsstreit die Darlegung, aus welchen Kostenelementen sich die der Beklagten in Rechnung gestellten Abwasserentgelte im einzelnen zusammensetzen, zu den selbstverständlichen prozessualen Pflichten des Klägers gehörte. Permalink: http://openjur.de/u/168209.html Kommentare
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.