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LG Hamburg, Urteil vom 20. Oktober 2010 - Az. 308 O 320/10

Tenor I. Die einstweilige Verfügung vom 09.09.2010 wird aufgehoben und der ihrem Erlass zugrundeliegende Antrag zurückgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens fallen der Antragstellerin zur Last. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Kostenvollstreckung der Antragsgegnerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Antragsgegnerin, einer Accessproviderin mit Sitz in H..., wurde auf Antrag der Antragstellerinnen, die Inhaberinnen von Filmherstellerrechten sind, durch eine im Beschlussverfahren ergangene einstweilige Verfügung vom 09.09.2010 bei Vermeidung der Ordnungsmittel des § 890 ZPO untersagt, zwei Tage ab Zustellung des Beschlusses die zur Feststellung von Bestandsdaten bestimmter Kunden mitgeteilten Verkehrsdaten (IP-Adresse und Verbindungszeitpunkte) bis zum Abschluss eines Auskunftsverfahrens gemäß § 101 Abs. 2 UrhG betreffend die Filme „M..R..T..#“ (Video-Aktuell Betriebs GmbH, Abteilung Goldlight – Erstveröffentlichung Juni 2010) und „N..T..“ (G&G Media Foto-Film GmbH – Erstveröffentlichung Juni 2010), bis zum 30.11.2010, soweit es das Filmwerk „M..R..T..#“ betrifft, und bis zum 30.11.2010, soweit es das Filmwerk „N..T..“ betrifft, zu löschen, wenn die Antragsgegnerin von den Antragstellerinnen während einer über die mitgeteilte IP- Adresse laufenden Session, während derer eines der genannten Filmwerke im Internet öffentlich zugänglich gemacht wird, vor der Löschung der betreffenden Verkehrsdaten während der üblichen Geschäftszeiten werktags von 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr per E-Mail oder Fax an eine von der Antragsgegnerin den Antragstellerinnen verbindlich zu benennende E-Mail- oder Faxadresse, unter Mitteilung der IP-Adresse davon in Kenntnis gesetzt wird, dass die Antragstellerinnen bezüglich dieser Verkehrsdaten zur Vorbereitung eines Auskunftsanspruches gemäß § 101 Abs. 2 UrhG einen Antrag auf Erlass einer gerichtlichen Auskunfts- und Sicherungsanordnung gemäß § 101 Abs. 9 UrhG stellen werden. Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrem Widerspruch. Sie macht vor allem geltend, dass es vorliegend um eine generelle, weder inhaltlich noch zahlenmäßig bestimmte Speicherung von Verkehrsdaten „auf Zuruf“ bzw. „auf Vorrat“ gehe, ohne dass derzeit feststehe, ob es sich bei den erst künftig erfolgenden Nutzungen überhaupt um (offensichtliche) Rechtsverletzungen handele. Die Antragsgegnerin beantragt, die einstweilige Verfügung aufzuheben und den zugrundeliegende Antrag zurückzuweisen. Die Antragstellerinnen beantragen, die einstweilige Verfügung zu bestätigen. Die Antragstellerinnen tragen vor, die Antragsgegnerin hafte aufgrund ihrer eigenen Untätigkeit und der hieraus resultierenden Wiederholungsgefahr infolge der im Vorfeld erkannten offensichtlichen Urheberrechtsverletzungen bzgl. der beiden streitgegenständlichen Werke. Es liege keine unbestimmte und unbeschränkte Speicherpflicht „ins Blaue hinein“ vor, sondern eine auf diese zwei Werke konkretisierte, für einen bestimmten Zeitraum bestehende Pflicht der bloßen Fortsetzung der Speicherung. Im Übrigen sei das Verhalten der Antragsgegnerin auch wettbewerbswidrig, weil sie anders als andere Provider keine Daten über die Internetverbindungen ihrer Kunden speichere. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Verhandlungsprotokolls und die von den Parteien eingereichten Schriftsätze Bezug genommen. Gründe I. Die einstweilige Verfügung vom 09.09.2010 ist aufzuheben und der ihrem Erlass zugrundeliegende Antrag zurückzuweisen, weil die Kammer aufgrund des Ergebnisses der Verhandlung über den Widerspruch nicht mehr vom Vorliegen der Voraussetzungen für einen Verfügungsanspruch gemäß §§ 101 Abs. 2, 9 UrhG ausgeht.

  1. Die Kammer hat in der Vergangenheit mehrfach einstweilige Verfügungen bei ähnlichen Sachverhalten erlassen und durch Urteil bestätigt. Eine durch Urteil der Kammer vom 19.12.2008 zur Geschäftsnummer 308 O 541/08 bestätigte einstweilige Verfügung hat nach Zurückweisung der Berufung durch das Hanseatische Oberlandesgericht (U. v. 17.2.2010, Az.: 5 U 60/09 , Juris) Bestand gehabt. Allerdings war der Sachverhalt in dem Verfahren insoweit abweichend, als Gegenstand des Löschungsverbots die Verbindungsdaten einer bereits begangenen Verletzung waren, bzgl. derer die IP-Adresse bekannt und Gegenstand des Verbotstenors war. In einem späteren Urteil vom 11.03.2009 ( MMR 2009, 570 ) hat die Kammer dann eine einstweilige Verfügung vom 23.10.2008 bestätigt, bei der, wie bei der vorliegenden Fallgestaltung, das Löschungsverbot die Daten noch bevorstehender Verletzungen betraf. Diese einstweilige Verfügung hatte keinen Bestand, da der Erlassantrag in der Berufungsinstanz zurückgenommen wurde.
  2. Die Kammer hält an ihrer im Urteil vom 11.03.2009 vertretenen Auffassung, der zufolge sich das Löschungsverbot auch auf Daten noch bevorstehende Verletzungen erstrecken kann, nicht fest. Das Unterbleiben der Löschung bzw. das weitere Aufbewahren gespeicherter Daten stellt eine Datenverarbeitung im Sinne von § 3 Abs. 4 Nr. 1 BDSG dar, die gemäß § 4 Abs. 1 BDSG einer gesetzlichen Erlaubnis oder Anordnung bedarf, wenn keine Einwilligung des Betroffenen vorliegt. Eine gesetzliche Ermächtigung für die Verwendung von Verkehrsdaten findet sich in § 96 Abs. 1 TKG für die dort genannten Zwecke. Nach 96 Abs. 2 TKG ist die Erhebung oder Verwendung von Verkehrsdaten nur in diesen Fällen zulässig. Ansonsten sind Verkehrsdaten gemäß § 96 Abs. 1 Satz 3 TKG vom Diensteanbieter unverzüglich nach Beendigung der Verbindung zu löschen. Von den in § 96 Abs. 1 Satz 1 und 2 TKG genannten Zwecken kann bei dem vorliegenden Sachverhalt nur ein durch eine andere gesetzliche Vorschrift begründeter Zweck zum Tragen kommen. An der Auffassung, wonach sich ein Anspruch auf (weitere) Speicherung von Verkehrsdaten insoweit auf § 101 Abs. 2 i.V.m. Abs. 9 UrhG stützen lässt, hält die Kammer nur für die Fälle fest, in denen es um das Nichtlöschen bzw. weitere Vorhalten von Daten bzgl. abgeschlossener und gerichtlich überprüfter Rechtsverletzungen geht. Für künftige Rechtsverletzungen, bei denen zudem – wie die Antragsgegnerin zutreffend ausführt – die weitere Bevorratung von Daten durch die Antragsgegnerin von der Einschätzung der Antragstellerin bzw. der von dieser beauftragten Ermittler abhinge, ob ein Fall einer offensichtlichen Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß vorliegt, bedürfte eine entsprechende Anordnung dagegen einer gesonderten datenschutzrechtlichen Ermächtigungsgrundlage. An einer solchen fehlt es. Nach der Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts (a.a.O., Absatz-Nr. 33 ff.) folgt die Pflicht des Zugangsvermittlers, von dem Recht zum weiteren Vorhalten bestimmter Daten aus § 96 Abs. 2 TKG i.V.m. § 101 Abs. 2 i.V.m. Abs. 9 UrhG auf das ausdrückliche, mit einem Verletzungssachverhalt erläuterte Verlangen des Berechtigten zumindest für einen vorübergehenden Zeitraum auch tatsächlich Gebrauch zu machen, aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis, das durch die (behauptete) Urheberrechtsverletzung zwischen dem Anspruchsteller und dem jeweiligen Zugangsvermittler zustande kommt. Dieses gesetzliche Schuldverhältnis bezieht sich nach dem Verständnis der Kammer jedoch nur auf die konkret gerügte Verletzungshandlung. Auf zukünftige Verletzungshandlungen, von denen nicht einmal sicher ist, ob, geschweige denn in welcher konkreten Form sie eintreten werden, kann sich dieses Schuldverhältnis nicht erstrecken und insoweit kann auch noch kein weiteres Schuldverhältnis entstanden sein. Dies wäre indes Voraussetzung dafür, dass sich das Recht der Antragsgegnerin zum weiteren Vorhalten der jeweiligen Daten bereits im Voraus zu einer entsprechenden Speicherpflicht konkretisiert. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Beschluss vom 22.11.2010: Der Streitwert für das Widerspruchsverfahren wird auf € 4.000,- festgesetzt. Permalink: http://openjur.de/u/168233.html Kommentare

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