Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufi
§ 31BO ist nicht gegeben.
- Über die Verfassungsmäßigkeit des § 18 Abs. 1 S. 3 Alt. 1 BO hat die Kammer zu entscheiden. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß § 100 GG kommt nicht in Betracht, da es sich bei § 18 BO nicht um ein Gesetz, sondern um eine von der Landesärztekammer erlassene Satzung handelt. Die Voraussetzungen für eine Überprüfung von § 18 BO gemäß § 47 VwGO sind ebenfalls nicht gegeben.
- § 18 Abs. 1 S. 1 BO ermöglicht es Ärzten und Ärztinnen (künftig der besseren Lesbarkeit wegen: Ärzten), sich zu Berufsausübungsgemeinschaften, Organisationsgemeinschaften, Kooperationsgemeinschaften und Praxisverbünden zusammenzuschließen. Hintergrund für die Einführung dieser Kooperationsmöglichkeiten war die Verbesserung der Patientenversorgung sowie die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der niedergelassenen Ärzte gegenüber Krankenhäusern und Medizinischen Versorgungszentren als Anbieter ambulanter Behandlungsleistungen (Deutsches Ärzteblatt 2008, A 1019, Anlage K 12, AH 87 ff.). In der Berufsordnung vom 15.12.2004 (Ärzteblatt 01/2005, S. 32) war in § 18 Abs. 1 BO geregelt, dass sich Ärzte zu Berufsausübungsgemeinschaften - auch beschränkt auf einzelne Leistungen-, zu Organisationsgemeinschaften, zu medizinischen Kooperationsgemeinschaften und Praxisverbünden zusammenschließen dürfen. In § 18 Abs. 2 S. 2 BO (Ärzteblatt 01/2005, S. 32) war, wie in der jetzt geltenden Berufsordnung vom 19.09.2007 geregelt, dass bei beruflicher Zusammenarbeit, gleich in welcher Form, jeder Arzt zu gewährleisten habe, dass die ärztlichen Berufspflichten eingehalten werden. Mit Neufassung der Berufsordnung vom 19.09.2007 wurden die Voraussetzungen für einen Zusammenschluss von Ärzten in § 18 Abs. 1 BO konkretisiert. § 31 BO, der auch zum Zeitpunkt der Neufassung der Berufsordnung im Jahr 2004 Geltung hatte, wird in der jetzt geltenden Fassung vom 19.09.2007 des § 18 Abs. 1 BO explizit genannt. Danach kann ein Zusammenschluss zur gemeinsamen Ausübung des Arztberufs zum Erbringen einzelner Leistungen erfolgen, sofern der Zusammenschluss nicht lediglich der Umgehung des § 31 dient. § 31 BO untersagt es den Ärzten, sich ein Entgelt oder andere Vorteile für die Zuweisung von Patientinnen und Patienten (künftig der besseren Lesbarkeit wegen: Patienten) versprechen zu lassen, selbst zu versprechen oder zu gewähren. Ergänzt wurde die Vorschrift des § 18 Abs. 1 BO in der jetzigen Fassung durch Satz
- Dieser besagt, dass eine Umgehung insbesondere dann vorliegt, wenn sich der Beitrag des Arztes auf das Erbringen medizinisch-technischer Leistungen auf Veranlassung der übrigen Mitglieder einer Teil-Berufsausübungsgemeinschaft beschränkt oder der Gewinn ohne Grund in einer Weise verteilt wird, die nicht dem Anteil der von ihnen persönlich erbrachten Leistungen entspricht. In Satz 4 wurde neu geregelt, dass die Anordnung einer Leistung, insbesondere aus den Bereichen der Labormedizin, der Pathologie und der bildgebenden Verfahren keinen Leistungsanteil im Sinne des Satzes 3 darstellt. Die Ergänzung des § 18 Abs. 1 BO um S. 2, in dem das Verbot des § 31 BO explizit genannt wird, ist verfassungskonform. Es wird damit lediglich wiedergegeben, was in § 31 BO bereits geregelt ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Ermächtigungsgrundlage des Heilberufe-Kammergesetzes unzureichend oder ein sonstwie gearteter Verstoß gegen Grundrechte vorliegt, sind nicht ersichtlich und wurden von den Parteien auch nicht vorgetragen. Verfassungswidrig ist dagegen § 18 Abs. 1 S. 2 Alternative 1 BO. Darin wird geregelt, dass eine Umgehung im Sinne des § 31 BO vorliegt, wenn sich der Beitrag eines Arztes auf das Erbringen medizinisch-technischer Leistungen beschränkt und diese medizinisch-technischen Leistungen auf Veranlassung der übrigen Mitglieder der Teilberufsausübungsgemeinschaft erfolgen. Vergleicht man den Regelungsinhalt des § 31 BO mit dem des § 18 Abs. 1 S. 3 Alt. 1 BO, so ist letzterer umfassender. Nach letzterem liegt
§ 31
BO schon dann vor, wenn sich Ärzte zusammenschließen, bei denen die Tätigkeit zumindest eines Arztes sich auf das Erbringen medizinisch-technischer Leistungen auf Veranlassung der übrigen Ärzte beschränkt. Ob für die Zuweisung von Patienten, wie in § 31 BO aufgeführt, ein Entgelt oder andere Vorteile versprochen oder gewährt werden oder selbst versprochen oder gewährt werden, ist nach dem Wortlaut des § 18 Abs. 1 S. 3 Alt. 1 BO unerheblich. § 18 Abs. 1 S. 3 Alt. 1 BO bestimmt somit, dass eine Umgehung des § 31 BO vorliegt, wenn die in § 18 Abs. 1 S. 3 Alt. 1 BO beschriebenen Voraussetzungen gegeben sind. Das bedeutet, dass eine (Teil)Berufsausübungsgemeinschaften von vorneherein nicht zwischen Ärzten, die medizinisch-technische Leistungen und solchen, die andere Leistungen erbringen, geschlossen werden können, sofern sich die Tätigkeit der Ärzte, die medizinisch-technischen Leistungen erbringen, auf die Veranlassung durch die anderen Ärzte beschränkt. Konkret bedeutet dies, dass Radiologen, deren klassisches Betätigungsfeld das Erbringen medizinisch-technischer Leistungen auf Veranlassung anderer Ärzte ist, mit diesen anderen Ärzten keine (Teil)Berufsausübungsgemeinschaft eingehen dürfen. Gegenüber Ärzten, die eine (Teil)Berufsausübungsgemeinschaft bilden dürfen, ist das berufliche Tätigkeitsfeld der Radiologen eingeschränkt. Vor dem Hintergrund, dass § 18 Abs. 1 BO, wie dargestellt, gerade die Wettbewerbsfähigkeit der niedergelassenen Ärzte gegenüber Krankenhäusern und Medizinischen Versorgungszentren als Anbieter ambulanter Behandlungsleistungen stärken sollte, ist die Wettbewerbsfähigkeit und damit die Berufsfreiheit der Ärzte, die, wie die Radiologen, medizinisch-technische Leistungen erbringen, gegenüber denen der nicht medizinisch-technische Leistungen erbringenden Ärzten eingeschränkt. Eine Einschränkung der Berufsfreiheit ist gemäß Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG möglich, vorliegend ist die Regelung des § 18 Abs. 1 S. 3
- Alt. 1 BO jedoch nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. (Teil)Berufsausübungsgemeinschaften, wie die Beklagte, werden als gesamthänderische Personengesellschaften vom Schutzbereich des Art. 12 GG umfasst. Von Art. 12 GG geschützt wird die berufliche Tätigkeit, zu der auch das Recht, sich beruflich zusammenzuschließen, gehört (BSG NJW 2004, 1820 ). Die Berufsfreiheit kann gemäß Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG durch ein formelles Gesetz eingeschränkt werden. Die Berufsordnung stellt kein formelles Gesetz dar, sondern ist eine Kammersatzung. Diese ist ausreichend, wenn die untergesetzliche Norm auf einem mit der Verfassung zu vereinbarendem Gesetz beruht (BVerwG NJW 2001, 3425 ). Die Ermächtigung, durch Satzung eine Berufsordnung zu erstellen und in dieser die gemeinsame Ausübung der Berufstätigkeit zu regeln, ergibt sich aus §§ 9 Abs. 1, 10 Nr. 15, 31 Abs. 2 Nr. 7 Heilberufe-Kammergesetz Baden-Württemberg (künftig: Heilberufe-Kammergesetz). Die Ermächtigung die gemeinsame Ausübung der Berufstätigkeit zu regeln, ergibt sich aus § 31 Abs. 2 Nr. 7 Heilberufe-Kammergesetz. An dieser Ermächtigungsgrundlage ist die Verfassungsmäßigkeit des § 18 Abs. 1 S. 3 Alt. 1 BO zu messen. Welches Ausmaß an Beschränkungen bei der gemeinsamen Ausübung der Berufstätigkeit zulässig ist, hängt von der Intensität des Eingriffs ab. Der Gesetzgeber muss dies den Berufsverbänden in der Ermächtigungsgrundlage um so deutlicher vorgeben, je empfindlicher Berufsangehörige in ihrer freien beruflichen Betätigung beeinträchtigt werden (BVerfG NJW 1996, 3067 ). Die Ermächtigung, durch die Berufsordnung die gemeinsame Ausübung der Berufstätigkeit zu regeln, betrifft, anders als beispielsweise Regelungen hinsichtlich der Praxisschilder oder die Ausstellung von Gutachten und Zeugnissen (§ 31 Abs. 2 Nr. 5, Nr. 4 Heilberufe-Kammergesetz), einen Kernbereich der Berufsausübung. Die Ermächtigungsgrundlage des § 31 Abs. 2 Nr. 7 Heilberufe-Kammergesetz ermöglicht es der Landesärztekammer Baden-Württemberg, die Voraussetzungen für die gemeinsame Ausübung der Berufstätigkeit durch Satzung zu regeln. Genauere Vorgaben beispielsweise dahingehend, wann ein Zusammenschluss möglich ist und wann nicht, beinhaltet die Ermächtigungsgrundlage des § 31 Abs. 2 Nr. 7 Heilberufe-Kammergesetz nicht. Da sich die Frage, ob ein Beruf gemeinsam ausgeübt werden darf oder nicht, elementar auf das „Wie“ der Berufsausübung auswirkt, ist die Ermächtigungsgrundlage des § 31 Abs. 2 Nr. 7 Heilberufe-Kammergesetz nicht ausreichend. Im Hinblick auf die Reichweite einer Regelung zur gemeinsamen Berufsausübung hätte der Gesetzgeber dem Satzungsgeber der Berufsordnung genauer vorgeben müssen, wann eine gemeinsame Ausübung der Berufstätigkeit zulässig bzw. nicht zulässig ist. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass nach § 33 Abs. 2 Satz 3 Zulassungsverordnung/Ärzte Teilberufsausübungsgemeinschaften zwischen Angehörigen der diagnostisch, technisch-apparativen Fächer mit Angehörigen der unmittelbar patientenbezogenen Fächer ausgeschlossen sind. § 33 Abs. 2 Satz 3 Zulassungsverordnung/Ärzte ist nicht die Ermächtigungsgrundlage für die Berufsordnung. Hilfsweise wird ausgeführt, dass die Regelung des § 18 Abs. 1 S. 3 Alt. 1 BO wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nichtig ist. Im Rahmen der vom Bundesverfassungsgericht zu Art. 12 GG entwickelten Stufenlehre ist der Gesetzgeber am wenigsten eingeschränkt bei Regelungen, die im Zusammenhang mit der Berufsausübung getroffen werden. Eine Einschränkung der Berufsausübung ist dann verfassungsgemäß, wenn vernünftige Erwägungen des Allgemeinwohls gegeben sind (Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht,
- Aufl., Art 12 GG, Rn. 26 f.). Vorliegend rechtfertigen keine vernünftigen Erwägungen des Allgemeinwohls, den Zusammenschluss zwischen zuweisungsabhängigen Ärzten der medizinisch-technischen Leistungen und zuweisenden Ärzte zu verbieten. Nach § 31 BO ist es den Ärzten unabhängig davon, ob sie sich zu einer (Teil)Berufsausübungsgemeinschaft zusammengeschlossen haben oder nicht, verwehrt, Patienten gegen Entgelt zuzuweisen. § 31 BO bietet daher ausreichend Schutz vor missbrauchsanfälligen Machtstrukturen. Auch die von der Klägerin aufgezeigte Gefahr des Missbrauchs, dass eine angebliche Leistung vorgetäuscht werde, indem der zuweisende Arzt eine gebührenneutrale Zuweisung dadurch in eine gebührenpflichtige Leistung verwandle, dass ein Patientengespräch von mindestens 10 Minuten kreiert werde, stellt keine für eine (Teil)Berufsausübungsgemeinschaft spezifische Missbrauchsmöglichkeit dar. Eine solche ist unabhängig davon gegeben, ob eine (Teil)Berufsausübungsgemeinschaft mit Radiologen besteht oder nicht. Für den zuweisenden Arzt besteht immer die Missbrauchsmöglichkeit ein nicht erforderliches Gespräch über die Zuweisung an einen Radiologen durch Ausdehnung auf über 10 Minuten in eine gebührenpflichtige Zuweisung umzuwandeln. Auch das Argument der Klägerin, durch § 18 Abs. 1 S. 3 BO sollten die zuweisungsabhängigen Radiologen geschützt werden, rechtfertigt den Ausschluss des Zusammenschlusses nicht. Radiologen sind unabhängig davon, ob sie ihren Beruf in einer (Teil)Berufsausübungsgemeinschaft ausüben oder nicht, davon abhängig, dass ihnen Patienten von anderen Ärzten zugewiesen werden.
- Ein Verstoß gemäß § 4 Nr.11 UWG i.V.m. § 18 Abs. 1 S. 3 Alt. 2 BO ist ebenfalls nicht gegeben. Die Gewinnverteilung gemäß Partnergesellschaftsvertrag sieht zwar vor, dass 1 % des Gewinns vorab nach Köpfen verteilt wird.
§ 18Abs.
1 S. 3. Alt. 2 BO geht damit jedoch nicht einher. Ein solcher liegt nur dann vor, wenn der Gewinn ohne Grund in einer Weise verteilt wird, die nicht dem Anteil der persönlich erbrachten Leistungen entspricht. Vorliegend gibt es einen Grund für die Gewinnverteilung von 1% des Gewinns nach Köpfen. Die partnerschaftlich zusammengeschlossenen Mitglieder der Beklagten wollen einen ideellen Anteil an der gemeinsamen Leistung auch gemeinsam verteilen. Da auch nur der geringe Gewinnanteil von 1% ideell verteilt wird, liegt kein Verstoß gegen § 18 Abs. 1 S. 3 Alt. 2 BO vor. Auch kein Verstoß gegen § 18 Abs. 1 S. 3 Alt. 2 BO ist darin zu sehen, dass 99% des Gewinns nach dem persönlich erbrachten Anteil jedes Arztes an den gemeinschaftlichen Leistungen zu verteilen sind und im Gesellschaftsvertrag nicht geregelt ist, worin dieser persönliche Leistungsanteil besteht.
§ 18Abs.
3 S. 3 Alt. 2 BO liegt nicht vor, da der Partnergesellschaftsvertrag und § 18 Abs. 3 S. 3 Alt. 2, S. 4 BO von ihrem Regelungsgehalt identisch sind. Die Verpflichtung, im Partnerschaftsvertrag eine Regelung über die Gewinnverteilung zu treffen, reicht nur so weit, wie die normierte Verpflichtung. Der Wortlaut in § 6 des Partnergesellschaftsvertrag, nach dem der verbleibende Gewinn an die Partner jeweils entsprechend ihres persönlich erbrachten Anteils an den gemeinschaftlichen Leistungen verteilt wird, entspricht den Vorgaben des § 18 Abs. 1 S. 3 Alt. 2 BO. Dort wird eine Gewinnverteilung untersagt, die nicht dem Anteil der persönlich erbrachten Leistungen entspricht. Gleichlautend mit § 18 Abs. 1 S. 4 BO schließt der Partnergesellschaftsvertrag aus, dass die Anordnung einer Leistung, insbesondere aus den Bereichen der Labormedizin, der Pathologie und der bildgebenden Verfahren einen Leistungsanteil darstellt. 4. Ein Wettbewerbsverstoß gemäß § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 31 BO ist nicht gegeben. § 31 BO stellt eine Marktverhaltensregel i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG dar.
§ 31BO ist nicht ersichtlich.
Nach § 6 Ziffer 2 des Partnergesellschaftsvertrags ist es gerade ausgeschlossen, dass die Anordnung einer Leistung, insbesondere aus den Bereichen u.a. der bildgebenden Verfahren einen Leistungsanteil darstellt, der bei der Gewinnverteilung entsprechend des persönlich erbrachten Anteils berücksichtigt wird.
§ 31
BO ergibt sich auch nicht aus der Verteilung eines Gewinnanteils von 1% vorab nach Köpfen. Die Gewinnverteilung hat einen ideellen Hintergrund, der sich in der geringen Höhe von 1% widerspiegelt. Nicht ersichtlich ist, dass damit die Ärzte, die Zuweisungen an die Radiologen vornehmen, ein Entgelt erhalten sollen. Hiergegen spricht, dass die Verteilung des Gewinns von 1% nach Köpfen erfolgt und daran auch die Radiologen beteiligt sind. II. Der hilfsweise gestellte Klageantrag Ziffer 2 ist unzulässig. Der Antrag bezieht sich nicht auf einen konkreten Sachverhalt, sondern beschränkt sich darauf, den Satzungstext von § 18 Abs. 1 S. 3 1. Alt. BO wiederzugeben. Der Klageantrag ist damit nicht ausreichend bestimmt gefasst. Hierauf wurde mit Verfügung vom 19.10.2010 (Ziffer V, As. 185) hingewiesen. Der auf diesen Hinweis gestellte weitere Hilfsantrag ist nicht begründet. § 18 Abs. 1 S. 3 Alt. 1 BO ist aus den oben dargelegten Gründen, auf die verwiesen wird, aus verfassungsrechtlichen Gründen nichtig. III. Klageantrag Ziffer 2, mit dem die Beklagte die Zahlung vorgerichtlichen Aufwendungsersatzes verlangt, ist unbegründet. Ein Unterlassungsanspruch, der Voraussetzung für die Zahlung von Aufwendungsersatz wäre, besteht nicht. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 , 281 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/168277.html Kommentare
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