Tenor
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klagepartei.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klagepartei kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden betrages leistet.
- Der Streitwert beträgt EUR 5.000,--. Tatbestand Der Kläger behauptet, am 4.1.10 um 7.15 Uhr in den Geschäftsräumen der Beklagten in einen Tiefkühlschrank eingestiegen zu sein und daraus Pommes entnommen zu haben. Dabei hätte sich die Türscheibe beschlagen. Beim Verlassen des Tiefkühlschranks sei der Kläger mit dem Karton in Händen wegen der nicht gekennzeichneten Eingangsstufe gestürzt und habe eine Fibulafraktur erlitten, die am 8.1.10 operiert worden sei. Bis 28.3.10 sei er arbeitsunfähig krankgeschrieben gewesen. Der Kläger meint, die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, weil sie den Einstieg in den Tiefkühlschrank nicht gekennzeichnet habe. Die Beklagte schulde daher Schmerzensgeld. Der Kläger beantragt daher: I. Die Beklagte hat an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens aber EUR 4.000,-- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.5.2010, sowie einen Verzugsschaden in Höhe von EUR 402,82 zu leisten. II. Im Übrigen ist festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden weiteren immateriellen Schaden aus dem Unfall vom 4.1.2010 zu ersetzen. Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liege nicht vor, weil der Kläger beim Betreten des Tiefkühlschrankes die Gefahrenlagen erkennen konnte. Außerdem sei der Tiefkühlschrank nicht dafür gedacht, betreten zu werden. Das Gericht nahm die vorgelegten Lichtbilder in Augenschein. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Gründe I. Die Klage ist nicht begründet, weil eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht ersichtlich ist. Eine versteckte Gefahrenquelle liegt nicht vor. Der Kläger erkannte beim Einsteigen in den Tiefkühlschrank, dass er bei dessen Verlassen wieder aus dem erhöhten Schrankbereich auf den Fußboden hinabsteigen musste. Er hätte sich das Aussteigen erleichtert, wenn er den Karton nicht in seinen Händen gehalten, sondern abgestellt und sodann die Türe geöffnet hätte. Dann hätte er aussteigen und den Karton wieder an sich nehmen müssen. Stattdessen wollte der Kläger mit dem Karton in der Hand aussteigen und ließ damit die ihm zumutbare Vorsicht vermissen. Es ist auch zu bezweifeln, ob der Kläger mit dem Karton in der Hand eine eventuelle Kennzeichnung des Eintrittsbereichs überhaupt hätte erkennen können. Der Kläger hätte eine Selbstgefährdung einfach dadurch abwenden können, dass er das Personal um die Entnahme des Kartons bat. II. Kosten: § 91 ZPO . III. Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/168279.html Kommentare
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