Tenor 1. Die Beschwerde der Bayern-Versicherung Lebensversicherung AG gegen den Aussetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwabach wird zurückgewiesen. 2. Die Bayern-Versicherung Lebensversicherung AG trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,-- Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller, geboren am ..., und die Antragsgegnerin, geboren am ..., haben am ... in ... die Ehe geschlossen. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 08.11.2010 hat der Antragsteller bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Schwabach Scheidungsantrag einreichen lassen, welcher der Gegenseite am 24.11.2010 zugestellt worden ist. In der gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG zu bestimmenden Ehezeit vom ... bis ... haben die Ehegatten jeweils in der gesetzlichen Rentenversicherung Anrechte erworben. Darüber hinaus haben sie beide bei der Bayern-Versicherung Lebensversicherung AG Anrechte aus der privaten Altersvorsorge erworben. Der Antragsteller hat ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 7.165,89 Euro, Bezugsgröße Kapitalwert, erworben. Der Versorgungsträger hat einen Ausgleichswert von 3.457,95 Euro vorgeschlagen. Die Antragsgegnerin hat ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 4.027,87 Euro, Bezugsgröße Kapitalwert, erworben. Der Versorgungsträger hat einen Ausgleichswert von 1.888,94 Euro vorgeschlagen. Schließlich hat der Antragsteller bei der Bayerischen Versorgungskammer, Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden, ein Anrecht aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erworben. Ehezeitanteil der Versorgung: 30,11 Versorgungspunkte. Der Versorgungsträger hat einen Ausgleichswert von 15,03 Versorgungspunkten, korrespondierender Kapitalwert 5.372,22 Euro, vorgeschlagen. Bei der Bestimmung des Wertes dieses Anrechts hat der Versorgungsträger Startgutschriften für rentenferne Versicherte berücksichtigt. Mit Endbeschluss vom 06.05.2011 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Schwabach die am ... geschlossene Ehe geschieden. Zugleich hat es zum Versorgungsausgleich ausgesprochen: '"Über den Versorgungsausgleich wird später gesondert entschieden."' Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich, welche ihr am 16.05.2011 zugestellt worden ist, hat die Bayern-Versicherung Lebensversicherungs AG mit Schriftsätzen vom 19.05.2011, eingegangen beim Amtsgericht Schwabach jeweils am 23.05.2011, Beschwerden eingelegt, mit welchen sie rügt, dass das Versorgungsausgleichsverfahren ausgesetzt worden sei. Zugleich hat die Beschwerdeführerin beantragt, die von den beiden Ehegatten bei ihr erworbenen Anrechte auszugleichen. Die Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Der Antragsteller widersetzt sich der Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses des Amtsgerichts. Der Ankündigung des Senats, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, haben sie zugestimmt bzw. nicht widersprochen. II. 1. Das Rechtsmittel der Bayern Versicherung Lebensversicherung AG ist statthaft und zulässig.
- a)Beide Ehegatten haben in der Ehezeit bei der Beschwerdeführerin ausgleichspflichtige Anrechte erworben. Offensichtlich aus diesem Grund hat sie sich veranlasst gesehen, in Bezug auf beide Anrechte gesonderte Beschwerdeschriftsätze einzureichen. In beiden macht sie geltend, dass Amtsgericht habe - zumindest im Hinblick auf die von den Ehegatten bei ihr erworbenen Anrechte - zu Unrecht von der Durchführung des Versorgungsausgleichs abgesehen. Verfahrensrechtlich ist jedoch von nur einer Beschwerde auszugehen.
- b)Das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin ist gemäß § 21 Abs. 2 FamFG i. V. m. §§ 567 ff. ZPO statthaft und zulässig. Der Ausspruch des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich mit Endbeschluss vom 06.05.2011 ist dahin zu verstehen, dass es den Versorgungsausgleich von dem Scheidungsverbundverfahren abgetrennt und gleichzeitig, im Hinblick auf die Problematik der Berücksichtigung von Startgutschriften bei der Berechnung des Anrechts des Antragstellers aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, ausgesetzt hat. Auch wenn diese Entscheidung in der Form eines Endbeschlusses getroffen worden ist, handelt es sich tatsächlich nicht um eine abschließende Endentscheidung im Sinn des § 38 Abs. 1 FamFG , sondern um eine Zwischenentscheidung, gegen welche eine Beschwerde gemäß § 58 ff. FamFG nicht stattfindet, § 58 Abs. 2 FamFG . Statthaft ist allerdings gemäß § 21 Abs. 2 FamFG , welcher zumindest entsprechend anzuwenden ist, die sofortige Beschwerde gemäß §§ 567 ff. ZPO (vgl. Keidel/Weber, 16. Auflage, Rn. 12 zu § 221 FamFG ; Stein in Münchener Kommentar, 3. Auflage, Rn. 22 zu § 221 FamFG ).
- c)Die Beschwerdeführerin ist auch beschwerdeberechtigt, da sie durch die Aussetzungsentscheidung, welche die Folgesache Versorgungsausgleich betrifft, in eigenen Rechten betroffen sein kann, was als Beschwer ausreicht.
- d)Gemäß § 21 Abs. 1 FamFG , § 568 ZPO ist über die Beschwerde grundsätzlich von dem Einzelrichter zu entscheiden (Pabst in Münchener Kommentar a.a.O. Rn. 24 zu § 21 FamFG ; Schulte-Bunert/Weinreich/Brinkmann, 2. Auflage, Rn. 28 zu § 21 FamFG ). Das Verfahren ist jedoch gemäß § 568 S. 2 Nr. 1 ZPO dem Senat übertragen worden. 2. Die sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil das Amtsgericht zu Recht das Versorgungsausgleichsverfahren insgesamt aus dem Scheidungsverbund abgetrennt und ausgesetzt hat.
- a)Die Entscheidung des Amtsgerichts, das Verfahren über den Versorgungsausgleich gemäß § 140 Abs. 2 FamFG vom Scheidungsverbundverfahren abzutrennen, kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht überprüft werden. Zum einen ist die Abtrennungsentscheidung gemäß § 140 Abs. 6 FamFG nur zusammen mit dem Scheidungsausspruch anfechtbar. Darüber hinaus dienen die in § 140 FamFG statuierten Einschränkungen der Auflösung des Scheidungsverbundverfahrens nicht dem Schutz der an der Folgesache Versorgungsausgleich beteiligten Versorgungsträger, sondern ausschließlich dem Schutz der am Scheidungsverfahren beteiligten Ehegatten. Durch die Abtrennung als solche ergibt sich damit eine Beschwer für die am Versorgungsausgleichsverfahren beteiligten Versorgungsträger nicht.
- b)Gemäß § 21 Abs. 1 FamFG kann das Familiengericht ein Verfahren, auch eine vom Scheidungsverbund abgetrennte Folgesache, aus wichtigem Grund aussetzen. Ein wichtiger Grund ist vorliegend in Bezug auf das von dem Antragsteller bei der Bayerischen Versorgungskammer, Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden, erworben Anrecht unzweifelhaft gegeben. Aus der Auskunft der Bayerischen Versorgungskammer, Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden (ZVK), ergibt sich, dass bei der Berechnung des Anrechts Startgutschriften für rentenferne Versicherte berücksichtigt worden sind. Als rentenferner Versicherter gilt, wer am 31.12.2001 noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet hatte. Die diesen Berechnungen zu Grunde liegenden Vorschriften der Satzung der ZVK sind jedoch unwirksam (vgl. BGH FamRZ 2009, 1901 ; FamRZ 2009, 296 ). Bis zu einer Neuregelung der Startgutschriften kann daher ein öffentlich-rechtlicher Ausgleich nicht durchgeführt werden, weil der konkrete Wert des Anrechts nicht ermittelt werden kann. Welche Auswirkungen dies auf das Versorgungsausgleichsverfahren insgesamt hat, ist umstritten. Zu dem bis zum 31.08.2009 geltenden Recht des Versorgungsausgleichs hat der Bundesgerichtshof (a. a. O.). vielfach entschieden, dass das Versorgungsausgleichsverfahren in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO im Regelfall insgesamt auszusetzen ist. Ob auch nach dem neuen Recht eine Aussetzung des gesamten Versorgungsausgleichsverfahren notwendig oder auch nur erlaubt ist, scheint fraglich, weil nach dem neuen Recht nicht mehr eine Gesamtsaldierung unter Einbeziehung und Verrechnung sämtlicher Anrechte erfolgt, sondern jedes von dem Ehegatten erworbene Anrecht einzeln geteilt wird, so dass es zu einem Hin- und Herausgleich kommt, ohne dass eine Saldierung erforderlich ist. In der obergerichtlichen Rechtsprechung werden unterschiedliche Lösungsansätze vertreten. Eine Meinung geht davon aus, dass bei den betroffenen Anrechten aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes die gemäß § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG erforderliche Entscheidungsreife hinsichtlich der Höhe des Anrechts noch nicht gegeben ist und verweist daher - unter Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs im Übrigen - den Ausgleich des Anrechts aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in den Wertausgleich nach Scheidung (schuldrechtlicher Versorgungsausgleich) (vgl. OLG München FamRZ 2011, 222 ). Das OLG Karlsruhe (NJW-Spezial 2011, 253) vertritt die Auffassung, dass das Versorgungsausgleichsverfahren hinsichtlich des in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erworbenen Anrechtes auszusetzen und im Übrigen durchzuführen sei. Eine dritte Meinung geht davon aus, dass auch nach neuem Recht im Regelfall eine Aussetzung des gesamten Versorgungsausgleichsverfahren zu erfolgen hat (OLG Rostock, Beschluss vom 28.02.2011, 10 UF 228/10, recherchiert in juris).
- c)Welcher der genannten Auffassungen zu folgen ist, muss der Senat vorliegend nicht entscheiden, weil jedenfalls die von dem Amtsgericht getroffene Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden ist.
- aa)Die Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 21 FamFG stand im pflichtgemäßen Ermessen des Amtsgerichts. Ist die Aussetzung eines Verfahrens in das Ermessen des Gerichts gestellt, kann die Entscheidung im Beschwerdeverfahren nur auf Ermessensfehler kontrolliert werden. Das Beschwerdegericht ist dagegen nicht befugt, eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens des erstinstanzlichen Gerichts zu setzen (vgl. BGH MDR 2006, 704 zu dem Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung gemäß § 148 ZPO , welcher inhaltlich § 21 Abs. 1 FamFG entspricht; Pabst in Münchener Kommentar a.a.O. Rn. 24 zu § 21 FamFG ; Musielak/Borth/Grandel, 2. Auflage, Rn 4 zu § 21 FamFG ).
- bb)Das Amtsgericht hat sich bei seiner Entscheidung erkennbar nicht von sachfremden Erwägungen leiten lassen, sondern die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Startgutschriften für rentenferne Versicherte berücksichtigt. Soweit sich das Amtsgericht im Hinblick hierauf entschieden hat, den Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der Bayerischen Versorgungskammer, Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden, auszusetzen, liegt ein Ermessensfehler unzweifelhaft nicht vor. Auf dieser Grundlage sprachen materielle Gesichtspunkte des Ausgleichsverfahrens und Gründe der Prozessökonomie dafür, das Ausgleichsverfahren nicht nur in Bezug auf das Anrecht aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, sondern insgesamt bis zur Klärung aller Anwartschaften auszusetzen. Teilentscheidungen zum Versorgungsausgleich sind nämlich nur dann geboten, wenn bei einem Ehegatten der Rentenfall bereits eingetreten ist oder zumindest unmittelbar bevor steht (vgl. BGH FamRZ 2009, 950 ). Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist zwar noch zu dem alten Recht ergangen, betrifft aber eine Situation, welche mit der nach neuem Versorgungsausgleichsrecht vergleichbar ist. Der Bundesgerichtshof hat seine einschränkenden Feststellungen dazu, wann Teilentscheidungen im Versorgungsausgleich zu ergehen haben, für den Fall getroffen, in dem auch nach altem Recht eine Teilentscheidung eigentlich möglich war. Diese kam nach altem Recht in Betracht, wenn das ungeklärte Anrecht auf der Seite des insgesamt Ausgleichspflichtigen gegeben und sicher war, dass durch die spätere Berücksichtigung des nicht ausgeglichenen Anrechtes eine Änderung der Ausgleichsrichtung ausgeschlossen war. Dies bedeutet, dass der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung auch für den Fall, dass nach altem Recht eine Teilentscheidung grundsätzlich möglich gewesen wäre, eine solche nur unter engen zusätzlichen Voraussetzungen als geboten angesehen hat. Die Entscheidung ist daher auch auf die Problematik von Teilentscheidungen nach neuem Recht anwendbar.
- cc)Gegen Teilentscheidungen im Versorgungsausgleich spricht darüber hinaus, dass die Anwendung der §§ 18, 27 VersAusglG erheblich erschwert werden könnte, weil bei der Prüfung der Geringfügigkeit bzw. dem Vorliegen eines Härtefalles im Rahmen sehr komplexer Abwägungsentscheidungen die Berücksichtigung aller, auch verschiedenartiger Anrechte, geboten ist. Würde vorab über einzelne Anrechte - rechtskräftig - entschieden, käme ihre Einbeziehung nicht mehr in Betracht, was Gesamtlösungsansätze vereiteln könnte.
- dd)Die Entscheidung des Amtsgerichts wird auch nicht dadurch ermessensfehlerhaft, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 29 VersAusglG bis zum wirksamen Abschluss des Verfahrens über den Versorgungsausgleich verpflichtet ist, Zahlungen an die ausgleichspflichtige Person zu unterlassen, die sich auf die Höhe des Ausgleichswertes auswirken können. Dass durch die Aussetzung dieses Leistungsverbot längere Zeit gilt, beschwert die Beschwerdeführerin nicht erkennbar, jedenfalls nicht in einem Maße, welches in Anbetracht der bereits genannten Umstände die Ermessensentscheidung des Amtsgerichts infrage stellen könnte. Eine wesentliche Beschwer könnte sich allenfalls für den ausgleichspflichtigen Ehegatten selbst ergeben. Gerade dieser hat aber deutlich gemacht, dass er mit der Aussetzung des gesamten Versorgungsausgleichsverfahrens einverstanden ist. Letztlich dient § 29 VersAusglG jedoch dem Schutz des ausgleichsberechtigten Ehegatten vor treuwidrigen Verfügungen des Ausgleichspflichtigen über vorhandene Anrechte. Dieser Schutz ist bei einer Aussetzung des Verfahrens aber nicht tangiert. Eine Beeinträchtigung käme, wie bereits dargestellt, nur in Betracht, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte bereits Rentenleistungen beziehen oder dies unmittelbar bevorstehen würde. III. Kosten: § 97 ZPO Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Deshalb hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (vgl. Keidel/Weber a.a.O. Rn. 13 zu § 150 FamFG ). Verfahrenswert: §§ 40, 50 FamGKG. Da mit der Beschwerde nur eine Zwischenentscheidung zum Versorgungsausgleich angegriffen wird, ist es gerechtfertigt, nur den Mindestverfahrenswert von 1.000,-- Euro festzusetzen. Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Permalink: http://openjur.de/u/168299.html Kommentare
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