Tenor
- Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom
- Juli 2011 aufgehoben.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens - einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten - trägt die Staatskasse. Gründe I. Mit nicht rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 12.7.2011 wurde der Angeklagte im Berufungsverfahren wegen versuchter Strafvereitelung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt; gleichzeitig wurde gegen den Angeklagten ein Berufsverbot für die Tätigkeit als Rechtsanwalt für die Dauer von drei Jahren verhängt. Mit weiterem Beschluss vom selben Tag hat die Berufungskammer gegen den Angeklagten gemäß § 132a StPO ein vorläufiges Berufsverbot für die Tätigkeit als Rechtsanwalt verhängt. Auf den Inhalt des Beschlusses wird Bezug genommen. Mit Schriftsatz seines Verteidigers Rechtsanwalt S... vom 13.7.2011 hat der Angeklagte gegen den vorgenannten Beschluss Beschwerde eingelegt, die im Wesentlichen damit begründet wurde, dass bereits kein dringender Tatverdacht für eine strafbare Handlung des Angeklagten bestehe; die Verhängung eines vorläufigen Berufsverbotes sei zudem unverhältnismäßig. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes Bezug genommen Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat der Beschwerde mit Verfügung vom 15.7.2011 nicht abgeholfen. Die Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg beantragt, die Beschwerde kostenfällig als unbegründet zu verwerfen. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, da ein sofortiges Einschreiten zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter durch Erlass eines vorläufigen Berufsverbots nicht geboten ist.
- Nach dem derzeitigen Verfahrensstand bestehen zwar dringende Gründe, dass gegen den Angeklagten in der Hauptsacheentscheidung - wie mit Urteil vom 12.7.2011 geschehen - ein Berufsverbot nach § 70 StGB angeordnet werden wird. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers unterliegen die von der Berufungskammer in diesem Zusammenhang bejahten Voraussetzungen allerdings nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht. Für die Beurteilung des dringenden Tatverdachts i.S.d. § 112 Abs. 1 StPO entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass in eine Bewertung, die das erkennende Gericht während laufender Hauptverhandlung vornimmt, durch das Beschwerdegericht nur dann eingegriffen werden kann, wenn der Inhalt der angefochtenen Haftentscheidung grob fehlerhaft ist und der dringende Tatverdacht aus Gründen bejaht wird, die in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht vertretbar sind (vgl. BGH StV 2004, 142 m.w.N.). Dieser eingeschränkte Maßstab ist auch bei der Überprüfung einer Anordnung nach § 132a StPO heranzuziehen, die das erkennende Gericht während laufender Hauptverhandlung nach durchgeführter Beweisaufnahme getroffen hat, da auch in diesem Fall das Beschwerdegericht keine eigenen unmittelbaren Kenntnisse über den Verlauf und das Ergebnis der Beweisaufnahme hat. Nach diesen Vorgaben sind auch unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Bewertung der Berufungskammer aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht vertretbar wäre.
- Allein das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 70 StGB i.V.m. § 132a StPO rechtfertigt ein vorläufiges Berufsverbot jedoch noch nicht. Wegen der überragenden Bedeutung von Art. 12 Abs. 1 GG muss hinzukommen, dass die als Präventivmaßnahme mit Sofortwirkung ausgestaltete Anordnung wegen ihrer erheblichen Intensität und irreparablen Wirkung erforderlich ist, um bereits vor rechtskräftigem Abschluss des Hauptverfahrens konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter abzuwehren, die aus einer Berufsausübung durch den Angeklagten resultieren können (vgl. BVerfG EuGRZ 2006, 197, BVerfGE 48, 292 ). Daran fehlt es vorliegend, da die Berufungskammer in diesem Zusammenhang alleine auf die im Rahmen des § 70 StGB zu prüfende Wiederholungsgefahr abgestellt und nicht auch geprüft hat, aufgrund welcher konkreten Gefahrenlage ein Zuwarten bis zur Rechtskraft des Urteils nicht verantwortet werden kann. Zwar wird grundsätzlich auch die konkrete Gefahr erheblicher Rechtsverletzungen durch die Art und Schwere der vorgeworfenen Taten indiziert. Diese Indizwirkung geht jedoch verloren, wenn zwischen dem Begehungszeitpunkt und der vorläufigen Maßnahme nach § 132a StPO ein erheblicher Zeitraum liegt und außerdem feststeht, dass der Beschwerdeführer in dieser Zeitspanne keine weiteren gleichgelagerten oder ähnlichen Straftaten verübt hat bzw. Anhaltspunkte hierfür ersichtlich sind (OLG Brandenburg StV 2001, 106 ). Da nach Sachlage jedoch keine Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer, außer der ihm gegenständlich für den 15.5.2008 zur Last gelegten Tat, weiterer gleichgelagerter oder ähnlicher Fälle verdächtig ist, und außer der Art und Schwere der vorgeworfenen Tat auch sonst keine Umstände ersichtlich sind, die eine konkrete Gefahr im dargestellten Sinne begründen könnten, war der angefochtene Beschluss aufzuheben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 StPO analog. Permalink: http://openjur.de/u/168300.html Kommentare
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