- Sind bei der Bestimmung der Zuständigkeit nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO die Voraussetzungen einer Streitgenossenschaft nach §§ 59, 60 ZPO nicht schlüssig vorgetragen, scheidet eine Zuständigkeitsbestimmung aus.
- Im Falle der Insolvenz des Versicherungsnehmers besteht ein Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer aus § 115 Abs. 1 Nr. 2 VVG n.F. nur bei Vorliegen einer Pflichtversicherung. Einsender: ROLG Dr. Stephan Haberland Tenor Der Antrag des Klägers auf Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 und 2 ZPO wird zurückgewiesen. Gründe
- Der Kläger macht mit seiner beim Amtsgericht Bremen gegen die Beklagte zu 1) erhobenen Klage materielle und immaterielle Schadensersatzansprüche wegen einer Verletzung an seinem Fuß geltend, die er nach Entfernung eines Tattoos durch die Beklagte zu 1) erlitten haben will. Die Beklagte zu 1) unterhält bei der Beklagten zu 2) eine Betriebshaftpflichtversicherung. Nachdem über das Vermögen der Beklagten zu 1) das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, hat der Kläger durch Schriftsatz vom 03.11.2010 die Klage gegen die Beklagte zu 2) mit der Begründung erweitert, dass er infolge der Insolvenz der Beklagten zu 1) einen Direktanspruch gegen die Beklagte zu 2) habe. Die Beklagten haben ihre allgemeinen Gerichtsstände in unterschiedlichen Gerichtsbezirken: die Klägerin zu 1) im Bezirk des Amtsgericht Bremen, die Beklagte zu 2) im Bezirk des Amtsgerichts Köln. Der Kläger hat beim Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen beantragt, das Amtsgericht Bremen als für den Rechtsstreit zuständiges Gericht zu bestimmen.
- Der Antrag des Klägers auf Bestimmung des zuständigen Gerichts ist unbegründet. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, der hier für die Bestimmung der Zuständigkeit allein in Betracht kommenden Vorschrift, liegen nicht vor. Die Bestimmung der Zuständigkeit nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO setzt voraus, dass mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinsamer Gerichtsstand nicht besteht. Zwar überprüft das bestimmende Gericht in diesem Rahmen nicht die Zulässigkeit oder Schlüssigkeit der Klage. Zum Prüfungsumfang gehört aber die Frage, ob die Voraussetzungen einer Streitgenossenschaft nach §§ 59 , 60 ZPO schlüssig vorgetragen sind; anderenfalls scheidet eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO aus (vgl. BayObLG, NJW-RR 2006, 210 , 211; Zöller/Vollkommer, ZPO,
- Aufl., § 36 Rn. 18; Prütting/Gehrlein/Lange, ZPO,
- Aufl., § 36 Rn. 5, jeweils m.w.N.). Hier ist eine Streitgenossenschaft zwischen der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) schon deswegen nicht schlüssig vorgetragen, weil entgegen der Auffassung des Klägers ein Direktanspruch gegen die Beklagte zu 2) aus § 115 Abs. 1 Nr. 2 VVG nicht besteht. Nach § 115 Abs. 1 VVG kann der Dritte seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer unter anderem dann geltend machen, wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt (§ 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG) oder wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist (§ 115 Abs. 1 Nr. 2 VVG). Zwar befindet sich die Beklagte zu 1) in der Insolvenz. Entgegen der Auffassung des Klägers findet jedoch § 115 Abs. 1 Nr. 2 VVG nur im Bereich der Pflichthaftpflichtversicherungen und nicht - wie hier - bei einer freiwilligen Betriebshaftpflichtversicherung Anwendung. Aus der Gesetzesbegründung und der systematischen Stellung des § 115 VVG im Teil 2, Kapitel 1, Abschnitt 2 „Pflichtversicherung“ des VVG ergibt sich, dass § 115 Abs. 1 Nr. 2 VVG nur auf Pflichtversicherungen und nicht auf freiwillige Haftpflichtversicherungen Anwendung findet. Der Grund für die Einräumung des Direktanspruchs ist darin zu sehen, dass eine Pflichtversicherung immer zumindest auch im Interesse der Geschädigten aus Gründen des Opferschutzes angeordnet wird, um ihnen im Rahmen der Mindestversicherungssummen einen verhandlungs- und zahlungsbereiten, weitgehend insolvenzsicheren Schuldner zu sichern. Die Einräumung eines Direktanspruchs gegen den Pflichtversicherer soll die Durchsetzung des Anspruchs für die Geschädigten erleichtern (vgl. Amtliche Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung zum Versicherungsvertragsreformgesetz vom 20.12.2006, Bundestagsdrucksache 16/3945, S. 50, 88 f.; vgl. auch LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 21.08.2010, 4 O 2987/09). Außerhalb der Pflichtversicherung sah der Gesetzgeber keinen Anlass, einen Direktanspruch des Geschädigten zu statuieren, weil eine nicht obligatorische Haftpflichtversicherung vom Versicherungsnehmer ausschließlich deshalb abgeschlossen wird, um sein eigenes Vermögen für den Fall zu schützen, dass Schadensersatzansprüche an ihn gerichtet werden (Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, § 115 Rn. 1 m.w.N.). Ein Direktanspruch außerhalb der Pflichtversicherung lässt sich hier auch nicht aus den unterschiedlichen Formulierungen in § 115 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 VVG herleiten. Während sich der Direktanspruch nach § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG nur auf Haftpflichtversicherungen „zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht“ bezieht, enthält § 115 Abs. 1 Nr. 2 VVG eine solche Beschränkung nicht. Das bedeutet nach der Gesetzesbegründung und der systematischen Auslegung jedoch nicht, dass diese Vorschrift auch auf freiwillige Haftpflichtversicherungen Anwendung findet, sondern lediglich, dass der Anwendungsbereich des § 115 Abs. 1 Nr. 2 VVG gegenüber § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG auch auf Pflichtversicherungen außerhalb des Pflichtversicherungsgesetzes (z.B. Berufshaftpflichtversicherungen der freien Berufe der Ärzte oder Rechtsanwälte) erweitert wird (vgl. Amtliche Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung zum Versicherungsvertragsreformgesetz vom 20.12.2006, Bundestagsdrucksache 16/3945, S. 50, 88 f.; Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch,
- Aufl., § 24 Rn. 176). Ein Direktanspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 2) scheidet deshalb aus. Da somit bereits eine Streitgenossenschaft der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) nicht schlüssig vorgetragen ist, war der Antrag des Klägers auf Bestimmung des zuständigen Gerichts zurückzuweisen. Permalink: http://openjur.de/u/168422.html Kommentare
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