GB) auch eine solche gemäß § 13 Abs.
GB in Betracht. Das Landgericht hat jedoch nicht geprüft, ob bei der von ihm angenommenen Begehung des Tötungsdelikts durch Unterlassen die Strafe hier zu mildern war. b) Die Frage, ob eine Strafrahmenmilderung nach § 13 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB geboten ist, muss der Tatrichter in einer wertenden Gesamtwürdigung der wesentlichen unterlassungsbezogenen Gesichtspunkte prüfen und seine Auffassung in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise darlegen. Dabei sind vor allem diejenigen Umstände zu berücksichtigen, die etwas dazu aussagen, ob das Unterlassen im Verhältnis zur Begehungstat weniger schwer wiegt oder nicht. Besondere Bedeutung kommt der Frage zu, ob die gebotene Handlung von dem Unterlassungstäter mehr verlangt als den Einsatz rechtstreuen Willens (BGH, Urteil vom 3. November 1981 - 1 StR 501/81 , NJW 1982, 393 ; Beschluss vom 1. April 1987 - 2 StR 94/87 , BGHR StGB § 13 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 1 ). 3. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 25. Mai 2011 zutreffend ausgeführt hat, kann der Senat im Hinblick auf die für die Milderung nach § 13 Abs.
GB maßgebenden Gesichtspunkte im vorliegenden Fall nicht ausschließen, dass das Landgericht 5 die Strafrahmenmilderung vorgenommen und eine geringere Einsatzstrafe verhängt hätte. Die Aufhebung der Einzelstrafe (als Einsatzstrafe) zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich. Ernemann Roggenbuck Franke Bender Quentin Permalink: http://openjur.de/u/168746.html Kommentare
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