Tenor Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 19. Oktober 2010 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 2 zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 64.856,22 € festgesetzt. Gründe I. Auf Eigenantrag der Schuldnerin ordnete das Insolvenzgericht am 10. August 2001 vorläufige Maßnahmen an und bestellte R. M. zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Am 1. Oktober 2001 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der vorläufige Verwalter zum Insolvenzverwalter bestimmt. In diesem sowie auch in anderen Insolvenzverfahren führte er unbefugt den Titel Diplom-Betriebswirt. Mit Schreiben vom 28. Juni 2005 erklärte er mit sofortiger Wirkung seinen Rücktritt als Insolvenzverwalter. Wenige Tage zuvor hatte er bei der Staatsanwaltschaft Selbstanzeige erstattet. Mit rechtskräftigem Urteil 1 des Landgerichts Hildesheim vom 16. Oktober 2007 wurde er wegen Untreue in 106 Fällen, bezogen jeweils auf andere Insolvenzverfahren, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Nach den Feststellungen veruntreute er erstmals 1998 ihm als Insolvenzverwalter zur Verfügung stehende Gelder. In der Folgezeit nahm er im Rahmen eines sogenannten Cash-Poolings und durch die Errichtung von Sammelkonten in erheblichem Maße Veruntreuungen von Insolvenzgeldern vor, um insbesondere wirtschaftliche Schwierigkeiten einer von ihm und Familienangehörigen errichteten Immobilien-Beteiligungsgesellschaft auszugleichen. Bis zu seiner Ernennung zum Insolvenzverwalter im vorliegenden Verfahren hatte er insgesamt etwa 20.600.000 € veruntreut. Der veruntreute Gesamtbetrag belief sich bis Mitte 2005 auf 43.000.000 €. Die Vergütungsansprüche des vormaligen Insolvenzverwalters werden nunmehr, nachdem über dessen Vermögen selbst das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, von dem weiteren Beteiligten zu 2 als Insolvenzverwalter weiterverfolgt. Das Amtsgericht hat den auf 64.856,22 € bezifferten Festsetzungsantrag wegen Verwirkung (Rechtsgedanke des § 654 BGB) abgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der weitere Beteiligte zu 2 den Vergütungsanspruch weiter. II. Die gemäß §§ 6 , 7 , 64 Abs. 3 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg. 2 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der frühere Verwalter habe sich bereits vor seiner Bestellung zum Insolvenzverwalter in diesem Verfahren, in ganz erheblichem Maße strafbar gemacht. Im Hinblick auf das von ihm betriebene System der Veruntreuung anvertrauter Insolvenzgelder müsse davon ausgegangen werden, dass er bereits seit seiner Bestellung zum vorläufigen und sodann endgültigen Verwalter in diesem Verfahren den Willen gehabt habe, gegebenenfalls auch auf die Massegelder dieses Verfahrens zuzugreifen. Ihm müsse daher als eine zur Verwirkung eines Vergütungsanspruchs führende schwere Pflichtverletzung angelastet werden, durch die Annahme der Bestellung eine solche konkrete Gefährdung der Masse herbeigeführt zu haben. 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.