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BSG, Urteil vom 26. Januar 2006 - Az. B 3 KR 3/05 R

Honorare an Künstler, die nicht für die Erhaltung oder Nutzung eines künstlerischen Werks oder einer künstlerischen Leistung, sondern ausschließlich für die Verwertung von Namensrechten (so genanntes

§ 25Nr 6 ; Finke/Brachmann/Nordhausen Künstlersozialversicherungsgesetz, 3. Aufl 2004, § 25 Rd

Nr 49). Hierzu gehören zB die Materialkosten und sonstige zur Erstellung eines Kunstwerks notwendige Aufwendungen (BSG aaO), Zahlungen für die künstlerische Gestaltung von Covers und Booklets, die zur Vermarktung vervielfältigter Tonträger benötigt werden (

§ 25Nr 9 ) sowie Ausfallhonorare für die Nichtveröffentlichung von Manuskripten ( BSGE 75, 20 = Soz

R 3-5425 § 25 Nr 5 ). Nicht dazu zählen indes Entgelte, die Künstler aus anderen Gründen und nicht im Zusammenhang mit einem künstlerischen Werk oder einer künstlerischen Leistung erhalten - etwa als Teilnehmer einer Fernseh-Talkshow, in der sie sich wie andere Bürger auch zu Fragen des täglichen Lebens oder einer besonderen Lebenslage äußern (

§ 25

Nr 10 ) oder im Zusammenhang mit einem Preis für ihr Lebenswerk, ohne dass damit eine konkrete künstlerische Leistung gewürdigt wird (Finke/Brachmann/Nordhausen aaO § 25 RdNr 47). Die an " P." gezahlten Honorare beruhten allein auf einer Merchandising-Vereinbarung und erfolgten damit nicht im Hinblick auf die Erbringung einer künstlerischen Leistung dieser Musikgruppe, sondern wegen der Einräumung von Verwertungsrechten zur Herstellung, Vervielfältigung und Verbreitung von Waren jeder Art, die in Beziehung zu Namen und Persönlichkeit der "P." stehen (Ziffer 1 Abs 2 Merchandising-Vertrag). Entgelte dieser Art sind nicht abgabepflichtig iS von § 25 Abs 2 Satz 1 KSVG, da sie nicht für die Verwertung oder Nutzung künstlerischer Werke oder Leistungen iS von § 2 KSVG bestimmt sind. Der Begriff "Merchandising" stammt aus dem Englischen und bedeutet wörtlich übersetzt "(durch Werbung) den Absatz steigern". Im Deutschen wird der Begriff uneinheitlich gebraucht; iwS bezeichnet er alle auf eine Ware bezogenen Marketingaktivitäten (Brockhaus, Die Enzyklopädie -

  1. Band,
  2. Aufl 1998, S 509). Absatzsteigerndes Merchandising kann sowohl im Rahmen der Vermarktung künstlerischer Werke und damit abgabepflichtig iS des KSVG als auch außerhalb davon in allen anderen Wirtschaftszweigen geschehen; der Begriff ist deshalb als Abgrenzungskriterium allein wenig brauchbar. Entscheidend kommt es vielmehr auf den Inhalt der jeweiligen vertraglichen Übereinkunft an. Das LSG hat unter Auswertung des Merchandising-Vertrages zwischen den "P." und der Klägerin geschlossen, dass Letztere gerade keine Honorare für die Inanspruchnahme künstlerischer oder publizistischer Leistungen zahlt, sondern es allein um Einräumung von zusätzlichen Verwertungsrechten geht. Die dagegen erhobenen Revisionsrügen greifen nicht durch. Die Auslegung des Vertrages durch das LSG lässt keine Verstöße gegen allgemein anerkannte Auslegungsgrundsätze oder Denkgesetze erkennen. Danach wird zwischen der Einräumung von Nutzungsrechten zur Herstellung und Vermarktung von Artikeln jeder Art, zB Bekleidungs- und Gebrauchstextilien, Party- und Geschenkartikel, Fan-Artikel usw und den im Rahmen des Künstler-Exklusiv-Vertrages eingeräumten und einem anderen Unternehmen innerhalb des klägerischen Konzerns zugewiesenen Rechten unterschieden. Auch weitere Bestimmungen des Merchandising-Vertrages - zB die Einräumung von Warenzeichenrechten, das Recht auf Lizenzübertragung an Dritte oder die Beteiligung am Umsatz der verkauften Merchandising-Artikel - belegen, dass Geschäftsgrundlage für diesen Vertrag zwar die Bekanntheit der Musikgruppe " P.", Geschäftsgegenstand aber allein die Einräumung und Verwertung von allgemeinen Persönlichkeitsrechten iS von Merchandising-Artikeln ist. Zwar haben sich " P." nach Ziffer 1.8 Satz 2 dieses Vertrages auch bereit erklärt, für Werbe- und Promotionszwecke in angemessenem Umfang zur Verfügung zu stehen. Daraus folgt jedoch nicht - wie die Beklagte meint - eine abgabepflichtige Tätigkeit. Selbst wenn darin wegen schauspielerischer Elemente eine künstlerische Tätigkeit gesehen würde, hätte diese nach dem Vertrag unentgeltlich erbracht werden müssen. Die für die Einräumung der Merchandising-Rechte vereinbarten Entgelte in Form von Umsatzbeteiligungen sind somit nicht zur Erhaltung oder Nutzung eines künstlerischen Werks oder einer künstlerischen Leistung gezahlt worden. Es ist der Beklagten zwar zuzugeben, dass der in Rede stehende Merchandising-Vertrag in erster Linie auf der großen Bekanntheit der Musikgruppe " P." basiert und ohne diesen öffentlichkeitswirksamen Werbeeffekt wohl kaum zustanden gekommen wäre. Gleichwohl hängt die KSA-Pflicht allein davon ab, ob das Entgelt (final) für eine künstlerische Leistung oder (kausal) wegen ihr gezahlt worden ist. Dies ist vorliegend zu verneinen, weil sich die Einräumung und Verwertung der Persönlichkeitsrechte der "P." nicht von der Rechtseinräumung anderer Personen unterscheidet, sondern lediglich ihr Bekanntheitsgrad höher ist. Auch für den Personenkreis der Künstler gilt, dass neben der beruflichen Tätigkeit eine - wenngleich häufig der Öffentlichkeit weitgehend preisgegebene - Privatsphäre vorhanden ist, in der sie mit ihren Handlungen und Aktivitäten nicht anders zu bewerten sind als jeder andere weniger bekannte Zeitgenosse. Dabei mögen die Grenzen im Einzelfall fließend sein und die Bereiche sich auch gelegentlich überschneiden. Dies kann aber im Hinblick auf die Erhebung der KSA kein tragender Grund sein, eine solche Abgrenzung für unzulässig zu halten und alle Aktivitäten, sofern nur dafür ein Entgelt gezahlt wird, unterschiedslos der beruflichen künstlerischen Betätigung zuzuordnen (vgl

§ 25Nr 10 - Talkshow-Teilnehmer).

Soweit eine Abgrenzung möglich ist und anhand klarer vertraglicher Regelungen durchgeführt wird, kann ihre abgabenrechtliche Legitimität nicht in Frage gestellt werden. Dem sind die Vertragsschließenden ausweislich Ziffer 1.1 Abs 2 des Merchandising-Vertrages dadurch gerecht geworden, dass die Vermarktung der mit den "P." hergestellten Ton- und Bildtonaufnahmen im Rahmen des Künstler-Exklusiv-Vertrages weiterhin der H. GmbH obliegt, die Wahrnehmung der Rechte aus dem Merchandising-Vertrag aber der hier klagenden BMG Merchandising zusteht. Beide Unternehmen gehören zwar zu demselben Konzern, sind aber rechtlich und organisatorisch getrennt und nehmen voneinander unabhängige Aufgabenbereiche wahr (vgl dazu auch

§ 24Nr 7 und § 25 Nr 9).

Es ist deshalb entgegen der Ansicht der Beklagten nicht zutreffend, die Einräumung von Rechten zur Verwertung des Namens bei Herstellung oder Vertrieb nichtkünstlerischer Merchandising-Artikel durch " P." deren künstlerischem Wirkungskreis zuzurechnen und die daraus erzielten Entgelte der KSA-Pflicht des § 25 KSVG zu unterwerfen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Permalink: http://openjur.de/u/168890.html Kommentare

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.