R 4-5425 § 24 Nr 7 ). Hieran ist festzuhalten. b) In § 2 Satz 1 KSVG werden drei Bereiche künstlerischer Tätigkeit jeweils in den Spielarten des Schaffens, Ausübens und Lehrens umschrieben, nämlich die Musik, die bildende und die darstellende Kunst. Eine weiter gehende Festlegung, was darunter im Einzelnen zu verstehen ist, ist im Hinblick auf die Vielfalt, Komplexität und Dynamik der Erscheinungsformen künstlerischer Betätigungsfelder nicht erfolgt. Der Gesetzgeber spricht im KSVG nur allgemein von "Künstlern" und "künstlerischen Tätigkeiten", auf eine materielle Definition des Kunstbegriffs hat er hingegen bewusst verzichtet (BT-Drucks 8/3172 S 21). Dieser Begriff ist deshalb aus dem Regelungszweck des KSVG unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsauffassung und der historischen Entwicklung zu erschließen (vgl BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 6 RdNr 13 und BSGE 83, 160 , 161 =
N; zum Kunstbegriff des Art 5 Grundgesetz vgl BVerfGE 30, 173 , 188 ff und 81, 108, 116; zur Zielrichtung des KSVG vgl BT-Drucks 9/26, S 18 und BT-Drucks 8/3172, S 19 ff). Aus den Materialien zum KSVG ergibt sich, dass der Begriff der Kunst trotz seiner Unschärfe auf jeden Fall solche künstlerischen Tätigkeiten umfassen soll, mit denen sich der "Bericht der Bundesregierung über die wirtschaftliche und soziale Lage der künstlerischen Berufe (Künstlerbericht)" aus dem Jahre 1975 (BT-Drucks 7/3071) beschäftigt ( BSGE 83, 160 , 165 f =
Nr 9 S 37 f; BSGE 83, 246 , 250 =
O § 2 RdNr 3 und 9; Schriever "Der Begriff der Kunst im Künstlersozialversicherungsrecht" in: von Wulffen/Krasney <Hrsg>, Festschrift 50 Jahre Bundessozialgericht, 2004, S 709, 714 f). Der Gesetzgeber hat damit einen an der Typologie von Ausübungsformen orientierten Kunstbegriff vorgegeben, der in aller Regel dann erfüllt ist, wenn das zu beurteilende Werk den Gattungsanforderungen eines bestimmten Kunsttyps entspricht. Bei diesen Berufsfeldern ist das soziale Schutzbedürfnis zu unterstellen, ohne dass es auf die Qualität der künstlerischen Tätigkeit ankommt oder eine bestimmte Werk- und Gestaltungshöhe vorausgesetzt wird. In dem inzwischen 30 Jahre alten Künstlerbericht der Bundesregierung wird der Beruf des Ausstellungsgestalters (Ausstellungsmachers) nicht erwähnt. Zu Recht hat aber schon das SG darauf hingewiesen, dass die Nichtverzeichnung im Künstlerbericht 1975 nicht zwangsläufig gegen die Qualifizierung der Tätigkeit als künstlerisch spricht, denn dies würde der Vielfalt und Dynamik in der Entwicklung künstlerischer und/oder publizistischer Berufstätigkeit widersprechen (vgl auch die Gesetzesmaterialien zum KSVG, BT-Drucks 8/3172, S 21 und 9/26, S 18). Im Bereich "Bildende Kunst/Design" finden sich allerdings die Berufe des Objektemachers, des Grafik- und Produktdesigners sowie des Kunsthandwerkers und des Kunstpädagogen (BT-Drucks 7/3071, S 7). Wer einen dieser Berufe ausübt, ist - mit Ausnahme des Kunsthandwerkers ( BSGE 80, 136 =
O § 2 RdNr 9 und 16; Brandmüller/Zacher/Thielpape, KSVG - Band I, Stand: Januar 2002, § 2 KSVG Anm 2). Nach den tatsächlichen und für den Senat bindenden (§§ 161 Abs 4, 163 SGG) Feststellungen des SG entspricht die berufliche Betätigung des Klägers mit ihrem nachfolgend dargestellten Wesensgehalt indes keinem der vorgenannten - künstlerischen - Katalogberufe. Der Kläger übt im Zusammenwirken mit weiteren Mitgliedern des "Ingenieurbüro N. " eine vielschichtige Tätigkeit aus, die im Wesentlichen durch folgende Merkmale geprägt ist: - Planung von Ausstellungen und Ausstellungselementen nach didaktischem Konzept entsprechend den thematischen Vorgaben der Auftraggeber, - Entwurf (interaktiver) Ausstellungsobjekte, die in die Ausstellungen eingebunden sind, - Entwurf von Text- und Bildelementen oder -tafeln, - Erarbeiten naturwissenschaftlich-pädagogischer Ausstellungstexte, - Entwurf von Begleit- und Informationsmaterialien zu den Ausstellungen und Erarbeitung der darin enthaltenen Texte. Diese Verrichtungen bilden - mit unterschiedlicher Bedeutung und bestimmt durch die konkret zu konzipierende Ausstellung - das Schwergewicht der Tätigkeit des Klägers und stellen den Kern seines beruflichen Schaffens dar. Damit unterscheidet er sich von einem Objektemacher, wie er noch im Künstlerbericht der Bundesregierung aus dem Jahre 1975 aufgeführt ist. Darunter versteht man einen Künstler, der ein Objekt gestaltet, also ein aus verschiedenen Materialien zusammengesetztes Werk der modernen Kunst (Duden "Das große Wörterbuch der deutschen Sprache" - Band 6,
Nr 12 S 79 f; BSG
O S 715). Dies wird etwa bei den "Land-Art"-Großprojekten der Künstler Christo und Jeanne Claude (zB "The Gate of New York" - 2004 oder "Gestapelte Ölfässer" - Oberhausen 1999) oder bei den Garten- und Landschaftsarrangements eines Andre Heller (zB "Kristallwelten" - Tirol 1995, "Bambusmann" - Hongkong 1992, "Versinkende Riesin" - Wien 1991) anzunehmen sein, denn in diesen und vergleichbaren Fällen wird die "Ausstellung" - also die künstlerisch komponierte oder verfremdete Umwelt - zu einem aus sich heraus wirkenden Gesamtkunstwerk; sie steht im Fokus des Publikumsinteresses, ohne dass es wesentlich auf die Präsentation von Einzelobjekten ankäme. Gerade darin unterscheiden sich die vom Kläger und seiner GbR konzipierten und durchgeführten Ausstellungen, die sich zutreffend mit dem Begriff "Konzeptionelle Umweltbildungsarbeit" beschreiben lassen (vgl Homepage der GbR www.n. de ). Denn hierbei geht es nicht um die freie eigenschöpferische Umfeldgestaltung, nicht um das Zusammenwirken von Intuition, Phantasie und Kunstverstand als Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers (vgl BVerfGE 30, 173 , 188 f; 83, 130 , 138), sondern um die Darstellung und Vermittlung von Wissen zu einem ökologischen oder naturkundlichen Thema. Die Ausstellungsangebote des Klägers und seiner GbR haben keine eigenständige künstlerische Leistung zum Inhalt, sie zielen vielmehr auf Wissensvermittlung ab. Zudem zeigt auch die Eigenbezeichnung der GbR als "Ingenieurbüro N. ", dass im Wesentlichen technisch-naturwissenschaftliche und pädagogische Leistungen angeboten werden. Die vom SG schwerpunktmäßig festgestellte Tätigkeit des Klägers entspricht auch nicht den ebenfalls im Künstlerbericht von 1975 genannten Berufen des Grafik- und Produktdesigners oder des Kunstpädagogen. Von den Berufsbildern des Grafik- und Produktdesigners (vgl dazu http://infobub.arbeitsagentur.de/berufe/index.jsp - Stichworte "Designer/in - Grafik" und "Designer/in - angew. Formgebung, Schmuck/Gerät") unterscheidet sich die Tätigkeit des Klägers dadurch, dass die formgerechte und funktionale Gestaltung von Gegenständen unter künstlerisch-ästhetischen Gesichtspunkten nicht Hauptzweck ist, sondern sich in die Konzeption und Planung von Ausstellungen einzufügen hat. Auch soweit ihm der Entwurf von Text- und Bildelementen und begleitenden Informationsmaterialien obliegt, der als schöpferische Leistung angesehen werden kann, ist dies nur ein untergeordneter Aspekt seiner Tätigkeit. Ebenso fehlt die Vergleichbarkeit mit einem Kunstpädagogen. Ein Kunstpädagoge kann entsprechend den Vorgaben im Künstlerbericht 1975 nur dann als Künstler angesehen werden, wenn er sich in größerem Umfang freiberuflich mit pädagogischen Tätigkeiten in der bildenden Kunst beschäftigt (aaO S 7). Dies ist nach den Feststellungen des SG nicht der Fall. c) Der Kläger gehört schließlich auch nicht zum Kreis der in § 2 Satz 2 KSVG genannten Publizisten; dies sind Personen, die als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig sind oder Publizistik lehren. Leitbild publizistischer Tätigkeit ist somit das Berufsbild des Schriftstellers oder Journalisten. Der Gesetzgeber hat den Begriff des Publizisten iS des KSVG allerdings nicht hierauf beschränkt, wie sich aus der Öffnungsklausel "oder in anderer Weise publizistisch tätig ist" ergibt. Der Begriff des Publizisten ist daher weit auszulegen (vgl BSG
Er beschränkt sich nicht auf die "eigenschöpferische Wortgestaltung" oder die inhaltliche Gestaltung und Aufmachung von Büchern und sog Massenkommunikationsmitteln (zB Zeitschriften, Zeitungen, Broschüren), sondern erfasst jeden im Kommunikationsprozess an einer öffentlichen Aussage schöpferisch Mitwirkenden (BSG
Danach könnte die Tätigkeit eines Ausstellungsgestalters/Kurators auch dem Bereich der Publizistik zuzuordnen sein, wenn es sich etwa um eine historische oder zeitgeschichtliche Ausstellung handelt (zB "Wehrmachtsausstellung"), mit der eine bestimmte Aussage getroffen werden soll, und er schwerpunktmäßig journalistisch und publizistisch tätig ist oder Pressearbeit zu erledigen hat (Finke/Brachmann/Nordhausen aaO § 2 RdNr 21 und § 24 RdNr 170). Unabhängig von der Frage, ob die vom Kläger entworfenen Text- und Bildelemente sowie die begleitenden Informationsmaterialien an eine unbestimmte Öffentlichkeit gerichtete - kommunikative - Aussagen enthalten oder sich nur an den begrenzten und überschaubaren Kreis der Ausstellungsbesucher richten (vgl dazu BSG
Nr 7 - kunstgeschichtlicher Unterricht), bilden die vorstehend genannten Tätigkeiten des Klägers ebenfalls nicht den Schwerpunkt seiner Arbeit. Sie haben wie die "bildnerischen" Tätigkeiten nur begleitende - dienende - Funktion und unterstützen die pädagogische Zielrichtung der Ausstellungen. d) Nach den Feststellungen des SG ist die Tätigkeit des Klägers in ihrem Kerngehalt somit keinem der im Künstlerbericht 1975 aufgeführten Berufsbilder vergleichbar, vielmehr weist sie lediglich einige künstlerische Aspekte auf. Bei einem solchen, aus unterschiedlichen Tätigkeiten zusammengesetzten Berufsbild kann von einem künstlerischen Beruf nur dann ausgegangen werden, wenn die künstlerischen Elemente das Gesamtbild prägen, Kunst also den Schwerpunkt der Berufsausübung bildet ( BSGE 82, 107 , 111 =
O § 2 RdNr 9). Dies ist hier nicht der Fall. Das SG hat auf Grund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme festgestellt, dass sich die Tätigkeit des Klägers in ihrem Wesensgehalt zwar durch eine intensive schöpferische Leistung auszeichnet, diese aber nicht spezifisch künstlerisch ist. Sowohl auf der planerisch-konzeptionellen Ebene als auch im Zusammenhang mit dem Entwurf der Ausstellungsobjekte wird von ihm kreativ-gestalterisches Arbeiten verlangt, die dabei einzubringenden eigenschöpferisch-künstlerischen Elemente sind jedoch nur von untergeordneter Bedeutung und geben seinem Schaffen nicht das Gepräge. An diese tatsächlichen Feststellungen ist der Senat gebunden. Viele Berufe weisen - mehr oder weniger - eigenschöpferische Gestaltungselemente auf; diese Elemente machen sie aber noch nicht zu künstlerischen Berufen. Soweit der Senat mit Urteil vom 30. Januar 2001 (
Nr 13 S 55 - Tiermodellbauer) die Künstlereigenschaft eines Modellbauers von ausgestorbenen Tieren, die in naturwissenschaftlichen Museen ausgestellt werden, bejaht hat, bestand der entscheidende Unterschied zum vorliegenden Fall gerade darin, dass der damalige Kläger mit seinen Werken eine eigenständige ideell-ästhetische Wirkung zu erreichen suchte und seine Tätigkeit allein darauf beschränkt hat. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Permalink: http://openjur.de/u/168897.html Kommentare
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