1. § 303 S 1 SGB 6 ergänzt die allgemeinen Vorschriften über die kleine/große Witwerrente in § 46 Abs 1 und Abs 2 SGB 6 um eine weitere Anspruchsvoraussetzung, dem überwiegenden Bestreiten des Familie
§ 1266Nr 15 S 60; BSG, Urteil vom 16.
März 1989 - 4/1 RA 17/87 , veröffentlicht in JURIS). Es kommt demnach für den Familienbedarf auf das tatsächlich Gegebene und Empfangene an; erst daraus kann hypothetisch geschlossen werden, ob der Witwer durch den Tod der Versicherten einen versicherungsrechtlich relevanten Unterhaltsverlust erlitten hat (
§ 1266Nr 20 S 78).
Der letzte wirtschaftliche Dauerzustand vor dem Tode der Versicherten bezieht sich grundsätzlich auf ein Jahr, im Regelfall das Jahr vor dem Tode der Versicherten. Es beginnt ausnahmsweise entsprechend früher, wenn ein sog zum Tode führendes Leiden eingesetzt und unmittelbar zum Tode geführt hat, dh wenn es wegen seiner Dauer nicht selbst einen neuen wirtschaftlichen Dauerzustand begründet hat. Ändern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Familienmitglieds innerhalb des maßgebenden Jahres dauerhaft, kommt es ebenfalls ausnahmsweise auf den dadurch begründeten Zustand an (BSG SozR 2200 § 1266 Nr 23 S 90; BSG, Urteil vom 16. März 1989 - 4/1 RA 17/87 , veröffentlicht in JURIS). Zutreffend ist das LSG, dem SG folgend, davon ausgegangen, dass der hier maßgebliche Dauerzustand vom Oktober 1996 bis zum Tode der Versicherten bestanden hat. Denn bereits seit 1993 waren die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse unverändert geblieben. 3. Ob das LSG zutreffend zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Kläger kein Recht auf eine große Witwerrente nach § 46 Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB VI iVm § 303 Satz 1 Regelung 2 SGB VI erlangt hat, weil die verstorbene Versicherte den Unterhalt ihrer Familie im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor ihrem Tode nicht überwiegend bestritten habe, kann auf Grund der tatsächlichen Feststellungen des LSG nicht beurteilt werden. Das LSG hat sich ebenso wie die Beklagte darauf beschränkt, die Einkommen der Versicherten und des Klägers gegenüberzustellen, ohne zu prüfen, wie hoch der Familienunterhaltsbedarf war und ob die Einkommen auch tatsächlich als Unterhaltsbeitrag für die Familie eingesetzt wurden oder ob sie zur Deckung familienfremder Lasten ausgegeben wurden. Das LSG wird in einem ersten Schritt zu prüfen haben, wie hoch nach den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen der Ehegatten der gesamte Lebensbedarf der Familie iS der §§ 1360 , 1360a BGB im letzten Jahr vor dem Tode der Versicherten war. Danach wird in einem zweiten Schritt festzustellen sein, mit welchen Mitteln und von welcher Person der Bedarf gedeckt wurde. Erst in einem dritten Schritt ist durch eine Gegenüberstellung der von jedem Ehegatten wirklich aufgebrachten Mittel der Anteil jedes Ehegatten festzustellen, der dann den Schluss auf das überwiegende Bestreiten des Familienunterhalts zulässt.
- a)Lebensbedarf der Familie (Familienunterhalt) ist nach §§ 1360 , 1360a BGB alles, was nach den (wirtschaftlichen und persönlichen) Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und - hier nicht einschlägig - den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen (vgl stellv BSG SozR 2200 § 1266 Nr 23 S 89). Zu den Kosten des Haushalts gehören ua alle Aufwendungen für Nahrung, Kleidung, Heizung sowie alle Aufwendungen für die Beschaffung des erforderlichen Wohnraums (Miete; Bau- und Renovierungskosten), aber auch die Kosten für die Haushaltsführung selbst, zB die Aufwendungen für die Entlohnung und Verköstigung von Hausangestellten (vgl dazu Brudermüller in Palandt, BGB, 65. Aufl, § 1360a RdNr 2; Gürtner in Kasseler Kommentar, § 303 SGB VI RdNr 19 ff). Das Maß der erforderlichen Aufwendungen zur Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, es hängt von den Lebensumständen und -verhältnissen der Ehegatten ab, nicht nur allein von ihrer wirtschaftlichen und finanziellen, sondern auch von ihrer sozialen und persönlichen Lage, die sie entscheidend durch ihre eigene Lebensgestaltung prägen, also auch vom Gesundheitszustand der Ehegatten (vgl BGH FamRZ 1993, 411 , 412 = NJW 1993, 124 , 125; dazu auch: Wacke in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl, § 1360a RdNr 2 ff; Brudermüller in Palandt, aaO, § 1360a RdNr 1 ff). Der Familienbedarf iS der §§ 1360 , 1360a BGB ist nicht dadurch entfallen, dass sich die Versicherte im Jahre 1993 in ein Altenpflegeheim begeben hatte. Denn dadurch ist noch kein Getrenntleben iS des § 1567 BGB mit Aufgabe der gemeinsamen Familienwohnung und Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft eingetreten. Dieses setzt nicht nur getrennte Wohnungen voraus, sondern erfordert einen entsprechenden Trennungswillen, der nach außen erkennbar sein muss. Hierfür sind vom LSG weder Anhaltspunkte festgestellt, noch wurde Entsprechendes vorgetragen. Der Einzug in ein Pflegeheim führt deshalb nicht zum Getrenntleben (Brudermüller in Palandt, BGB, 65. Aufl, § 1567 RdNr 2, 5; vgl auch in ähnlichem Zusammenhang: BSG SozR 3-2600 § 48 Nr 5 ). Die gesamten Aufwendungen der Versicherten, die im Rahmen ihres Aufenthalts im Altenpflegeheim angefallen sind, gehören zum Familienbedarf, da diese durch einen besonderen persönlichen Bedarf der pflegebedürftigen Versicherten bedingt waren. Zum Familienbedarf zählen die Aufwendungen für die Unterkunft und Verpflegung, die nach § 4 Abs 2 Satz 2 Halbsatz 2 SGB XI in der im streitigen Zeitraum geltenden Fassung des Art 1 Nr 2 des Ersten SGB XI-Änderungsgesetzes ( 1. SGB XI-ÄndG ) vom 14. Juni 1996 ( BGBl I 830 ) als Eigenleistung von der pflegebedürftigen Versicherten selbst zu tragen waren, sowie die pflegebedingten Aufwendungen und die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege und der sozialen Betreuung iS des Art 49a § 1 Abs 1 des Pflege-Versicherungsgesetzes (PflegeVG) idF des Art 2 Nr 2 des 1. SGB XI-ÄndG. Hiervon hat die Versicherte durch die Pflegekasse im streitigen Zeitraum monatlich einen pauschalen Geldbetrag von 2.800,00 DM gezahlt. Die jeweils direkte Zahlung der Pflegekasse an das Heim (Art 49a § 4 Abs 1 Satz 1 PflegeVG idF des 1. SGB XI-ÄndG) war lediglich die Erfüllung eines der Versicherten zustehenden grundrechtlich geschützten Zahlungsanspruchs gegen die Pflegekasse in Höhe der pflegebedingten und (damals auch) durch medizinische Behandlungspflege und soziale Betreuung verursachten Aufwendungen, der bei Pflegebedürftigen der Pflegestufe III auf einen pauschalen monatlichen Höchstgeldbetrag von 2.800,00 DM begrenzt war (Art 49a § 1 Abs 1 Nr 3 PflegeVG idF des 1. SGB XI-ÄndG).
- b)Nach der Feststellung des individuell erforderlichen Lebensbedarfs wird das LSG in einem zweiten Schritt festzustellen haben, mit welchen Mitteln und von welcher Person dieser tatsächlich bestritten wurde, dh wer in welcher Höhe Unterhaltsbeiträge der Familie zur Verfügung gestellt hat.
- aa)Hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge des Klägers wird es, wie schon im angefochtenen Urteil zu berücksichtigen haben, dass bilanzierte Verluste eines Gewerbebetriebs, die nicht mit tatsächlich erbrachten Einlagen einhergehen, schlechthin für den Unterhaltsbeitrag der Familie unbeachtlich sind. Privatentnahmen des Klägers aus dem Gewerbebetrieb können hingegen ein Anhaltspunkt dafür sein, welche Mittel er tatsächlich für die Gestaltung der Lebensverhältnisse der Familie zur Verfügung gestellt hat (vgl Schürmann, FamRZ 2002, 1149 ff). Das LSG wird des Weiteren festzustellen haben, ob der Kläger mit der von ihm im streitigen Zeitraum bezogenen Rente in Höhe von 32.458,95 DM tatsächlich zum Familienunterhalt beigetragen hat, wozu auch die Befriedigung seiner eigenen individuellen Bedürfnisse gehört. In der Regel ist davon auszugehen, dass Erwerbsersatzeinkommen, wie Renten, typischerweise der Familie zur Verfügung gestellt werden. Hinsichtlich der Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 25.042,00 DM, die der Kläger nach den Feststellungen des LSG aus Wertpapieren erlöst hat, wird das LSG im Einzelnen festzustellen haben, ob sie zur Deckung des Familienunterhalts oder für familienfremde Ausgaben verwendet wurden. Des Weiteren wird es festzustellen haben, ob der Kläger einen Unterhaltsbeitrag für die Familie auch dadurch erbracht hat, dass ihm wegen des Aufenthalts der Versicherten im Altenpflegeheim evtl nach §§ 1356 , 1360 BGB die alleinige Haushaltsführung oblag. Sollte dies der Fall gewesen sein, wird es den wirtschaftlichen Wert der im Haushalt tatsächlich geleisteten Arbeiten, dh aller der Familie dienenden Arbeiten, wie zB Arbeiten im Haus, im Garten sowie im Zusammenhang mit dem Haushalt stehende Besorgungen (
§ 1266Nr 7, 14) als weiteren Unterhaltsbeitrag des Klägers zu berücksichtigen haben.
bb) Hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge der Versicherten wird das LSG ebenfalls noch festzustellen haben, ob die von ihr im streitigen Zeitraum bezogenen Rentenzahlungen in Höhe von 24.827,49 DM sowie die Mieteinnahmen in Höhe von 18.423,00 DM tatsächlich der Familie zugeführt wurden, etwa für ihre persönlichen Bedürfnisse. Da die Aufwendungen für den Aufenthalt im Altenpflegeheim insgesamt zum Lebensbedarf der Familie gehören, sind - entgegen der Auffassung des LSG - die monatlichen Ansprüche der Versicherten auf Zahlungen der Pflegeversicherung in Höhe von 2.800,00 DM (= 33.600,00 DM jährlich) als Unterhaltsbeitrag der Versicherten zu berücksichtigen, wenn sie diese zur Deckung des Familienbedarfs tatsächlich eingesetzt hat, wofür im Regelfall spricht, dass die Geldbeträge nach dem im streitigen Zeitraum maßgeblichen Art 49a § 1 Abs 1 iVm § 4 Abs 1 Satz 1 PflegeVG idF des 1. SGB XI-ÄndG von der Pflegekasse mit befreiender Wirkung gegenüber der Versicherten unmittelbar an das Pflegeheim zu zahlen waren. Damit hat zum einen die Pflegekasse die sich aus dem Recht der pflegebedürftigen Versicherten gegen sie ergebenden monatlichen Zahlungsansprüche, zum anderen aber hatte auch die Versicherte (wenigstens in Höhe von 2.800,00 DM monatlich) den gegen sie gerichteten zivilrechtlichen Zahlungsanspruch des Altenpflegeheims erfüllt. Dieser Geldbetrag dürfte daher - sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen - für die besonderen persönlichen Lebensbedürfnisse der Versicherten verwendet worden sein. Das LSG wird zudem festzustellen haben, ob der Nutzungswert des Einfamilienhauses (30.000,00 DM) sowohl bei dem Lebensbedarf der Familie als auch als Unterhaltsbeitrag der Versicherten zu berücksichtigen ist, denn mit dem nach den Feststellungen des LSG der Versicherten allein gehörenden Einfamilienhaus, das vom Kläger im letzten Jahr vor deren Tode allein bewohnt wurde, hat die Versicherte eine geldwerte Leistung zur Deckung des Familienbedarfs eingebracht, nämlich die unentgeltliche Überlassung der Nutzung des Einfamilienhauses an die Familie (
§ 1266Nr 17 S 68; dazu auch Brudermüller in Palandt, aa
O, § 1360a RdNr 5). c) Hat das LSG den gesamten Lebensbedarf für die Familie und die jeweiligen Unterhaltsbeiträge der Versicherten und des Klägers festgestellt, wird es den Anteil jedes Ehegatten zu ermitteln haben, der dann den Schluss auf das überwiegende Bestreiten des Familienunterhalts zulässt. 4. Die Kostenentscheidung bleibt dem LSG vorbehalten. Permalink: https://openjur.de/u/168901.html ( https://oj.is/168901 ) Volltext Druckansicht Zitate 4 Zitiert 13 Referenzen 4 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.