N; vgl auch BSG Urteile vom
G) hingegen hat der Gesetzgeber - wie bereits im Rentenreformgesetz 1999 vom 16. Dezember 1997 (RRG 1999; BGBl I 2998) vorgesehen - das bisherige Regel-Ausnahme-Verhältnis von unbefristeten und befristeten Renten umgedreht. In bewusster und gewollter Abkehr vom alten Recht werden Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach § 102 Abs 2 Satz 1 SGB VI nF regelmäßig nur noch auf Zeit geleistet. Daher war auch die Ausnahme von diesem Grundsatz umgekehrt zu formulieren; sie setzt nunmehr voraus, dass "unwahrscheinlich" ist, dass die Erwerbsminderung behoben werden kann (so bereits § 102 Abs 2 Satz 4 SGB VI idF des RRG 1999; siehe BT-Drucks 13/8671 S 26 , 118). Die Neuregelung der Gewährung befristeter Renten ordnet sich in die weiteren Änderungen durch das RRErwerbG mit dem Ziel einer finanziellen Entlastung der gesetzlichen Rentenversicherung ein. Werden mehr Zeit- statt Dauerrenten gewährt, entfällt für die Rentenversicherung nicht nur die Pflicht zur Rentenzahlung während der ersten sechs Monate nach dem Eintritt der Erwerbsminderung (§ 101 Abs 1 SGB VI); es sind auch der Gesundheitszustand und die weitere Rentenberechtigung in deutlich mehr Fällen als zuvor zu überprüfen (vgl Schleicher, BArbBl 2/1998, 25, 33 zum RRG 1999). Überdies werden für diese Neuordnung psychologische Gründe angeführt, weil bei befristeten Renten die Gefahr geringer sei, dass sich ein Leistungsberechtigter dauerhaft auf die Situation als "Rentner" einrichte und die Motivation zur Rückkehr in das Erwerbsleben verliere (so: Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, RdNr 18 zu § 102 SGB VI, Stand Mai 2001; zum Ziel der "baldigen Wiedereingliederung" und dem Entgegenwirken eines "Rentendenken" durch Zeitrente auch nach altem Recht vgl jedoch BSGE 53, 100 , 105 =
G nicht um marginale inhaltliche Änderungen, sondern um eine komplette Umgestaltung, deren Auswirkungen allenfalls - rechtstatsächlich - dadurch begrenzt werden, dass der Eintritt vollständiger Erwerbsminderung regelmäßig auf progredienten gesundheitlichen Beeinträchtigungen beruhen wird, die eine Besserung des Leistungsvermögens in der Zukunft zumeist nicht mehr erwarten lassen (Lange, rv 2004, 25, 32; Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, aaO). Entgegen der Auffassung der Klägerin kann schon nach der gesetzlichen Ausgangslage der Begriff "unwahrscheinlich" in § 102 Abs 2 Satz 4 SGB VI nicht iS des § 102 Abs 1 Nr 1 SGB VI aF gelesen werden, dass eine "begründete Aussicht" auf Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit auch nach neuem Recht Voraussetzung für die Gewährung der zeitlich befristeten Rente wäre. Vielmehr handelt es sich bei dem Tatbestandsmerkmal "unwahrscheinlich" um ein völliges Novum (vgl Majerski-Pahlen, NZS 2002, 475 ff, 478). Die Behebung der Leistungsminderung muss zudem - im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage - nicht "in absehbarer Zeit" wahrscheinlich sein. Mithin kann auch die bisherige Rechtsprechung des BSG (vgl Urteil vom 17. Februar 1982 - 1 RJ 102/80 - BSGE 53, 100 =
Nr 6), wonach die Behebung der Erwerbsminderung innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren wahrscheinlich sein muss, zur Auslegung des Merkmals "unwahrscheinlich" nicht - auch nicht im Umkehrschluss - herangezogen werden (so auch: Bayerlein, Bönisch ua, MittLVA Oberfr 2001, 10, 69). Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Behebung der Leistungsminderung ist gerade nicht erforderlich; Unsicherheiten der Prognose gehen zu Lasten des Versicherten, wobei allerdings sowohl Rentenversicherungsträger als auch Sozialgerichte nach dem Amtsermittlungsgrundsatz (§ 20 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch; § 103 SGG) weiterhin gehalten sind, den Sachverhalt erschöpfend aufzuklären. "Unwahrscheinlich" iS des § 102 Abs 2 Satz 4 SGB VI ist vielmehr dahingehend zu verstehen, dass schwerwiegende medizinische Gründe gegen eine - rentenrechtlich relevante - Besserungsaussicht sprechen müssen, so dass ein Dauerzustand vorliegt (vgl Majerski-Pahlen, aaO; ebenso Jörg in Kreikebohm, SGB VI,
September 1982 - 5b RJ 38/81 - veröffentlicht bei Juris) überholt, wonach (nur) eine "zumutbare" ärztliche Behandlung der Gewährung befristeter (statt unbefristeter) Rente nicht entgegensteht. Daher kommt es - entgegen der Meinung des SG - auch nicht auf einen "Entschluss" des Versicherten zu einer oder gegen eine Operation an. Denn § 102 Abs 2 Satz 4 SGB VI stellt ausdrücklich darauf ab, ob unwahrscheinlich ist, dass die Erwerbsminderung behoben "werden kann", nicht aber darauf, ob sie behoben "werden wird". Zwar hatte das BSG zu § 1276 Abs 1 RVO idF des 20. Rentenanpassungsgesetzes mit der Formulierung (... dass die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit in absehbarer Zeit behoben) "sein kann" (statt zuvor "sein wird") entschieden, dass bei der insoweit anzustellenden Prognoseentscheidung ua auch die "Bereitschaft (des Versicherten) zur Mitwirkung" zu berücksichtigen sei ( BSGE 53, 100 , 105 =
Auch diese Rechtsprechung ist jedoch nach Umkehr des Regel-Ausnahme-Verhältnisses nicht mehr anwendbar. Die vorstehend erläuterte Auslegung des § 102 Abs 2 SGB VI idF des RRErwerbG belastet den Versicherten auch nicht unverhältnismäßig. Zwar muss der Bezieher einer befristeten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit den Nachteil hinnehmen, dass sie frühestens sechs Monate nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit beginnt (§ 101 Abs 1 SGB VI); dies aber ist eine Zeitspanne, die in der Regel noch durch den Bezug von (meist höherem) Krankengeld (§ 48 Abs 1 SGB V) abgedeckt sein wird. Er muss ferner bei drohendem Ablauf der Befristung rechtzeitig einen neuen Rentenantrag stellen, der jedoch bei gleich gebliebenem Gesundheitszustand (und rechtmäßiger Rentengewährung) nur zur Verlängerung der Rente führen kann. In diesem Fall kommt es auch zu keiner neuen sechsmonatigen Wartefrist. Solange die Möglichkeit besteht, das Leistungsvermögen eines Versicherten auf der Grundlage von in vorstehendem Sinne anerkannten Behandlungsmethoden wiederherzustellen, und solange - im Einzelfall - keine gesundheitsspezifischen Kontraindikationen entgegenstehen, ist von der Unwahrscheinlichkeit der Behebung der Leistungsminderung daher nicht auszugehen. Solche Besonderheiten sind bei der Klägerin indes nicht ersichtlich. Bei dieser Sachlage vermögen die zur Begründung ihrer Revision vorgebrachten Behauptungen, allgemein sprächen schwerwiegende medizinische Gründe beim Einbringen einer Kniegelenksendoprothese gegen eine Besserungsaussicht, dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg zu verhelfen. Das LSG hat solche schwerwiegenden Gründe nicht festgestellt. Es reicht vielmehr aus, dass sich die durch die Operation angestrebte Besserung nicht von vornherein im nicht rentenrelevanten Bereich bewegen wird, sondern die quantitative Leistungsfähigkeit der Klägerin über die für die volle Erwerbsminderung erhebliche Schwelle von mindestens drei Stunden täglich (§ 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI) anheben kann. Dies folgt hier aus den Feststellungen des LSG, dass für die Herabsetzung des Leistungsvermögens der Klägerin - auch im bisher ausgeübten Beruf einer Arbeiterin in der Lederindustrie - (nur) die Verschleißerscheinungen im linken Kniegelenk und die damit einhergehenden Schmerzen maßgeblich sind. Dann aber kann (anders als möglicherweise in Fällen einer ausgeprägten Multimorbidität) davon ausgegangen werden, dass das berufliche Leistungsvermögen der Klägerin nach erfolgreicher Operation (sogar für die bisherige Tätigkeit) wiederhergestellt wäre. Diese Feststellungen des Berufungsgerichts sind von der Klägerin nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen (vgl § 163 SGG) angegriffen worden und binden daher den Senat. Nach der vom Senat vertretenen Auslegung des § 102 Abs 2 SGB VI kann dahingestellt bleiben, ob die (in der Revisionsbegründung als Rügen der "Verletzung weiteren materiellen Rechts" bezeichneten) Verfahrensrügen der Klägerin, bezogen auf die insoweit in der Regel maßgebende Rechtsauffassung des LSG, begründet sind. Denn selbst dann, wenn die Gründe der angefochtenen Entscheidung die behauptete Gesetzesverletzung ergäben, wäre die Revision dennoch zurückzuweisen, weil sich dann die Entscheidung aus anderen Gründen als richtig darstellte (§ 170 Abs 1 Satz 2 SGG). Die Rügen beziehen sich sämtlich auf die vom LSG veranlasste zusätzliche Anfrage bei dem Chirurgen Dr. S. nach den Besserungsaussichten nach einer Kniegelenksimplantation. Auf diese Aussichten kommt es jedoch nach zutreffender Auslegung des § 102 Abs 2 SGB VI nicht an, wie oben bereits näher dargelegt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG. Permalink: https://openjur.de/u/168928.html ( https://oj.is/168928 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 8 Zitiert 56 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.