Tatbestand Der Kläger begehrt höheres Insolvenzgeld (Insg) unter Berücksichtigung von Urlaubsgeld. Der Kläger war seit 1997 bei der F. Z. GmbH (im Folgenden Arbeitgeberin) als Verkaufssachbearbeiter b
§ 141bNr 2 zum Konkursausfallgeld <Kaug>; Urteil vom 17. März 1993, 10 RAr 7/91 = Soz
R 3-4100 § 141b Nr 6 im Zusammenhang mit der Frage der Anrechnung anderweitig erzielten Arbeitsentgelts auf das Kaug). Für die Zuordnung zum Insg-Zeitraum kommt es jedoch entsprechend der Formulierung des Gesetzes in § 183 Abs 1 Satz 3 SGB III ("für die vorausgehenden drei Monate ...") maßgeblich darauf an, wann das Arbeitsentgelt erarbeitet worden ist (BSG SozR 3-4100 § 141b Nr 23 mwN; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB III, K § 183, RdNr 83 ff; Peters-Lange in Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, § 8 RdNr 154). Ausschlaggebend sind insoweit der arbeitsrechtliche Entstehungsgrund und die Zweckbestimmung der Leistung. Wird das Urlaubsgeld als eine über das Urlaubsentgelt iS der §§ 1 , 11 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) hinausgehende akzessorische Arbeitgeberleistung für die Dauer des Urlaubs gewährt, mit der urlaubsbedingte Mehraufwendungen ausgeglichen werden sollen ( BAGE 66, 220 = DB 1991, 865 = NZA 1991, 346 ; BAGE 106, 22 = NZA 2004, 47 ) und ist es deshalb als Teil der Urlaubsvergütung ausgestaltet, so ist es nur zu zahlen, wenn tatsächlich Urlaub gewährt wird und ein Anspruch auf Urlaubsvergütung besteht (BAG NZA 1998, 666 ). In diesem Fall ist das Urlaubsgeld auch insg-rechtlich nur zu berücksichtigen, soweit es für die Zeit der Urlaubstage in den letzten drei Monaten vor dem Insolvenzereignis vom Arbeitgeber zu zahlen gewesen wäre ( BSGE 43, 49 =
§ 141bNr 2; hieran anschließend LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28.
August 2003, L 8 AL 180/02 ; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
- Oktober 2005, L 19/12 AL 272/04). Wird das zusätzliche Urlaubsgeld dagegen urlaubsunabhängig gezahlt (hierzu BAGE 106, 22 = NZA 2004, 47 ), ist es entgegen der Auffassung der Revision wie jede andere jährliche Sonderzuwendung außerhalb des laufenden Arbeitsentgelts (zB Weihnachtsgeld etc) nur dann berücksichtigungsfähig, wenn es sich ganz oder anteilig den dem Insolvenzereignis vorausgehenden drei Monaten zuordnen lässt. Arbeitsvertragliche Vereinbarungen bzw Regelungen, die bei vorherigem Ausscheiden des Arbeitnehmers einen zeitanteiligen Anspruch vorsehen, begründen dementsprechend einen Insg-Anspruch in Höhe des auf den Insg-Zeitraum entfallenden Anteils. Lässt sich die Sonderzuwendung nicht in dieser Weise einzelnen Monaten zurechnen, ist sie in voller Höhe bei dem Insg zu berücksichtigen, wenn sie im Insg-Zeitraum zu einem Stichtag im Arbeitsverhältnis stehenden Arbeitnehmern hätte ausgezahlt werden müssen. Ist dies nicht der Fall, findet sie überhaupt keine Berücksichtigung (im Rahmen des Kaug BSG, Urteil vom
- September 1987, 10 RAr 10/86 = BSGE 62, 131 =
§ 141bNr 40; Urteil vom 7.
September 1988, 10 RAr 13/87 =
§ 141bNr 42; Urteil vom 18. Januar 1990, 10 RAr 10/89 = Soz
R 3-4100 § 141b Nr 1 ; Urteil vom
- November 2000, B 11 AL 87/99 R = SozR 3-4100 § 141b Nr 21 zur tariflichen Jahressondervergütung; im Rahmen des Insg BSG, Urteil vom
- März 2004, B 11 AL 57/03 R = BSGE 92, 254 = SozR 4-4300 § 183 Nr 3 ; zuletzt Senatsurteil vom
- Juli 2005, B 11a/11 AL 53/04 R, veröffentlicht in juris). Bloße Fälligkeitsvereinbarungen ohne Veränderung des Rechtsgrunds vermögen eine Änderung des Stichtags und damit eine Änderung in der zeitlichen Zuordnung der Sonderzuwendung nicht herbeizuführen (BSG SozR 3-4100 § 141b Nr 21 ; Urteil vom
- Juli 2005, B 11a/11 AL 53/04 R). In Anwendung dieser Grundsätze hat das LSG - mangels tariflicher Bestimmungen - zunächst anhand des Arbeitsvertrages vom
- Januar 1998 festgestellt, dass das Urlaubsgeld in § 9 des Vertrages als urlaubsneutrale auf das Jahr bezogene Sonderzahlung ausgestaltet und insoweit nicht mit der tatsächlichen Inanspruchnahme von Urlaub und der Gewährung einer Urlaubsvergütung verknüpft war. Diese Tatsachenfeststellung ist von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogen worden. Ebenso wenig ist in Frage gestellt, dass das verbindlich zugesagte Urlaubsgeld in Ermangelung eines zeitanteiligen Anspruchs auf die Sonderzuwendung für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens - und insoweit gerade abweichend von der Regelung für freiwillige Sonderzuwendungen (vgl § 4 Nr 1 Abs 4) - nicht einzelnen Monaten, sondern dem jeweiligen Jahr zuzuordnen war. Unstreitig hat das Berufungsgericht zudem festgestellt, dass das Urlaubsgeld nach § 9 Nr 9 grundsätzlich in vollem Umfang mit der Juli-Abrechnung, nach Maßgabe des § 3 Nr 2 Satz 2 also spätestens zum
- des Folgemonats (
- August 2002), ohne Rückzahlungsverpflichtung auszuzahlen war, wenn das Arbeitsverhältnis gemäß § 9 Nr 12 zum
- Juni 2002 bestand und bis zum
- September 2002 fortbestand. Damit lagen sämtliche als relevant in Betracht kommenden Stichtags-Zeitpunkte außerhalb des Insg-Zeitraums vom
- Oktober bis
- Dezember
- Ob das Urlaubsgeld dem Insg-Zeitraum dennoch mit der Folge eines höheren Insg zugeordnet werden kann, hängt demnach von Inhalt und Tragweite der Zusatzvereinbarung vom
- Juli 2002 ab, mit der die Auszahlung des Urlaubsgeldes 2002 auf November 2002 verschoben worden ist. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Zusatzvereinbarung ausschließlich die Bedeutung einer insg-rechtlich unbeachtlichen Fälligkeitsabrede beigemessen werden kann. Gestützt hat es diese Auslegung in tatsächlicher Hinsicht vornehmlich auf den ausdrücklichen Hinweis in der Zusatzvereinbarung, dass durch die Verschiebung des Auszahlungszeitraums die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen nicht berührt werden sollten. Diese Auslegung ist für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend, weil es den Tatsachengerichten obliegt, den Willen der Vertragsparteien festzustellen (§ 163 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Die Revision rügt allerdings die fehlende Verwertung des Umstands, dass die Verschiebung des Zahltermins auf November 2002 lediglich der Berechnung der Direktversicherungsbeiträge aus Einmalzahlungen diente und ausdrücklich auf Wunsch des Arbeitnehmers erfolgte. Auch dies kann jedoch nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Selbst unter der Voraussetzung, dass das Berufungsgericht die von ihm selbst festgestellten tatsächlichen Umstände nicht vollständig verwertet hat und das Revisionsgericht insoweit nicht gehindert ist, sie in seine Rechtsanwendung einzubeziehen ( BSGE 75, 92 = SozR 3-4100 § 141b Nr 10 ), wird durch die Zusatzvereinbarung vom
- Juli 2002 keine vom ursprünglichen Arbeitsvertrag abweichende Regelung zum Entstehungsgrund des Urlaubsgelds getroffen. Entgegen der Auffassung der Revision zeigt die in der Vereinbarung geregelte sofortige Fälligkeit des Urlaubsgeldes für den Fall des Ausscheidens vor November 2002 nur, dass der zum Stichtag des
- Juni 2002 entstandene Anspruch auf Urlaubsgeld im Interesse des Arbeitnehmers zusätzlich gesichert werden sollte, nämlich für den bisher noch nicht geregelten Zeitraum zwischen dem
- und
- Oktober
- Denn nach der Vereinbarung sollten gleichzeitig "durch die Verschiebung des Auszahlungszeitraumes die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen nicht berührt" werden. Danach aber sollte insbesondere weder der Stichtag noch die Rückzahlungsverpflichtung für den Fall des zu vertretenden Ausscheidens bis zum
- September 2002 geändert werden. Für die gegenteilige Interpretation durch die Revision ist unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessenlage nicht erklärbar, warum es sonst einer solchen Regelung bedurft hätte. Die in der Zusatzvereinbarung vom
- Juli 2002 geregelte Verschiebung diente, wie von den Vertragsparteien ausdrücklich hervorgehoben, lediglich dazu - nicht mehr und nicht weniger -, den zum Stichtag am
- Juni 2002 verbindlich erworbenen und ursprünglich spätestens am
- August 2002 fälligen Anspruch auf Urlaubsgeld zur Tilgung des zum Jahresende fälligen Jahresbeitrags aus der Direktversicherung vorzuhalten. Auf diese Weise sollten die von der Revision vorgetragenen steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Vergünstigungen der mit der Direktversicherung verbundenen Entgeltumwandlung iS des § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) genutzt werden, nämlich die im Jahr 2002 maßgebliche Pauschalbesteuerung nach § 40b Einkommensteuergesetz (EStG) und die Beitragsfreiheit nach § 2 Abs 2 Satz 1 Nr 3 Arbeitsentgeltverordnung (ArEV). Bei dieser Fallgestaltung wird der Arbeitsentgeltanspruch (iS eines Barauszahlungsanspruchs) durch eine Zusage des Arbeitgebers zur Aufbringung der Prämien für die Direktversicherung ersetzt. Ob bereits damit zugleich der Verlust des Arbeitsentgeltcharakters verbunden ist (so die Durchführungsanweisungen der Beklagten zu § 183 SGB III - DA 5.2 Abs 6 und 7 -; SG Berlin, Urteil vom
- Januar 2005, S 60 AL 4686/04 ; Niesel/Roeder, SGB III, Komm,
- Auflage, § 183, RdNr 74; zum Beitragsrecht vgl Seewald in Kasseler Komm, SGB IV, § 14, RdNr 78) bedarf an dieser Stelle keiner abschließenden Entscheidung. Denn auch die Insg-Fähigkeit umgewandelter Entgeltansprüche muss entsprechend dem Sinn und Zweck des Insg am Erarbeitensprinzip gemessen werden. Auf dieser Grundlage aber kann, wie oben dargestellt, das Urlaubsgeld für 2002 jedenfalls nicht dem Insg-Zeitraum zugeordnet werden. Es gab auch keine Veranlassung, zum Zeitpunkt der Zusatzvereinbarung vom
- Juli 2002 weiterreichende Regelungen zum Entstehungsgrund des Urlaubsgelds zu treffen. Denn aus steuerrechtlicher Sicht war auf Grund einer entsprechenden Weisungslage ab dem
- Januar 2002 sogar die Umwandlung schon erdienter, aber noch nicht fälliger Sonderzahlungen anerkennungsfähig (s hierzu Blomeyer/Otto, BetrAVG, Komm,
- Auflage, § 1, RdNr 119). Auch das BSG hatte zu dieser Zeit für die Beitragsfreiheit von Direktversicherungsprämien ausreichen lassen, dass diese aus Sonderzahlungen entrichtet wurden ( BSGE 81, 21 = SozR 3-5375 § 2 Nr 1 ; vgl insbesondere den Hinweis zum Vertrauensschutz angesichts der nachfolgenden Rechtsentwicklung in BSGE 93, 109 = SozR 4-5375 § 2 Nr 1 RdNr 30). Zusammenfassend erweist sich deshalb der Standpunkt des LSG als richtig. Das Urlaubsgeld stellt auch in dem Umfang, in dem es mit Hilfe der Zusatzvereinbarung vom
- Juli 2002 im Wege der Entgeltumwandlung der Direktversicherung des Klägers zugeführt werden sollte, kein dem Insg-Zeitraum zuordnungsfähiges Arbeitsentgelt dar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Permalink: http://openjur.de/u/168943.html Kommentare
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