Obsah (4)
§ 13§ 33§ 27§ 31Versicherte können Versorgung mit Einfachzucker (D-Ribose) bei einer Muskelerkrankung nicht beanspruchen, denn dies gehört nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung, ohne dass Ve
§ 13
Nr 14 S 68 f; BSGE 85, 287 , 289 =
§ 33Nr 37 S 212; BSGE 93, 94 , 102 = Soz
R 4-2500 § 13 Nr 4 S 30, jeweils RdNr 17 mwN; zuletzt Senat, Urteil vom 21. Februar 2006 - B 1 KR 34/04 R - zur Veröffentlichung bestimmt mwN ). Dieser hier allein in Betracht kommende Kostenfreistellungsanspruch reicht nicht weiter als ein entsprechender Sachleistungsanspruch; er setzt daher voraus, dass die selbst beschaffte Behandlung zu den Leistungen gehört, welche die Krankenkassen allgemein in Natur als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen haben (stRspr, vgl zB BSGE 79, 125 , 126 f =
§ 13Nr 11 S 51 f mw
N; zuletzt Urteile des Senats vom
- Oktober 2004 - B 1 KR 27/02 R - BSGE 93, 236 , 238 f = SozR 4-2500 § 27 Nr 1 , jeweils RdNr 10 mwN; vom
- März 2005 - B 1 KR 11/03 R - ICSI - SozR 4-2500 § 27a Nr 1 RdNr 3 mwN; vom
- April 2006 - B 1 KR 5/05 R - zur Veröffentlichung vorgesehen, RdNr 21 mwN ). Einen Sachleistungsanspruch auf Versorgung mit D-Ribose hat die Klägerin indes nicht. Die Versorgung mit D-Ribose bei MAD-Mangel gehört nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Schon aus diesem Grund scheidet die begehrte Kostenfreistellung aus, so dass dahingestellt bleiben kann, ob dem geltend gemachten Anspruch auch entgegensteht, dass die Klägerin für die selbst besorgte D-Ribose an ihren früheren Ehemann bisher nichts gezahlt hat. Zwar haben Versicherte nach § 27 Abs 1 Satz 1 SGB V Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfasst neben der ärztlichen Behandlung auch die Versorgung der Versicherten mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln (§ 27 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB V). Diesen Anspruch hat das SGB IX nicht erweitert. Bei D-Ribose handelt es sich um ein nicht verordnungsfähiges Arznei- oder nicht ausnahmsweise von der Leistungspflicht der GKV umfasstes Lebensmittel (dazu 2.), nicht jedoch um ein Heilmittel (dazu 3.). Auch als ein Hilfsmittel ist D-Ribose nicht zu qualifizieren (dazu 4.). Das Regelungssystem und seine Auslegung widersprechen nicht der Verfassung (dazu 5.).
- Es muss nicht darüber entschieden werden, ob D-Ribose als Arzneimittel oder als Lebensmittel zu qualifizieren ist, was aufgrund der Feststellungen des LSG offen ist (dazu a). Sowohl als Arzneimittel (dazu b) als auch als Lebensmittel (dazu c) unterfällt D-Ribose nämlich nicht der Leistungspflicht der GKV. a) Eine rechtliche Einordnung von D-Ribose als Arzneimittel kommt deshalb in Betracht, weil nach § 2 Abs 1 Nr 1 AMG (hier anzuwenden in der vom
- Juli 2000 an anwendbar gewesenen Fassung des Gesetzes vom
- Juli 2000, BGBl I 1040, inzwischen idF des Gesetzes vom
- September 2005, BGBl I 2618) - der hier vorrangig in Betracht zu ziehen ist - unter Arzneimitteln ua solche Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen zu verstehen sind, die gerade dazu bestimmt sind, durch ihre Anwendung im menschlichen Körper Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen. Insoweit stellen das SGB V und das AMG auf den selben Zweck ab (vgl schon BSGE 72, 252 , 255 = SozR 3-2200 § 182 Nr 17 S 82 - Goldnerz-Aufbaucreme -; BSG
§ 27Nr 10 S 33 - Pregomin; Senat, Urteil vom 5.
Juli 2005 - B 1 KR 12/03 R - Quick & Dick ). Diese Zweckbestimmung liegt der Verordnung durch Dr. F. und dementsprechend dem Erwerb von D-Ribose auf Grund der Verordnung in der Apotheke zu Grunde, da die Einnahme des D-Ribose-Pulvers die krankhaften MAD-Mangelerscheinungen der Klägerin lindern soll. Der Einstufung von D-Ribose als Arzneimittel kann allerdings entgegenstehen, dass Lebensmittel iS des § 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG, hier anzuwenden idF der Bekanntmachung vom
- September 1997, BGBl I 2296; inzwischen: Lebensmittel iS des § 2 Abs 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs < LFGB>, Gesetz vom
- September 2005, BGBl I 2618; in Bezug genommen in § 2 Abs 3 Nr 1 AMG mit Wirkung vom
- September 2005 durch die Änderung in Art 2 § 3 Abs 7 Nr 1 des LFGB vom
- September 2005, BGBl I 2618) nach § 2 Abs 3 Nr 1 AMG keine Arzneimittel sind. Lebensmittel sind nach § 1 Abs 1 LMBG Stoffe, die dazu bestimmt sind, in unverändertem, zubereitetem oder verarbeitetem Zustand von Menschen verzehrt zu werden; ausgenommen sind Stoffe, die überwiegend dazu bestimmt sind, zu anderen Zwecken als zur Ernährung oder zum Genuss verzehrt zu werden. Für die Abgrenzung ist der überwiegende Zweck des Mittels entscheidend (vgl BSG
§ 27Nr 10 S 34 - Pregomin ).
Das LSG hat D-Ribose unter Berücksichtigung von Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, NJW-RR 2000, 1284 ) als Arzneimittel angesehen, da es ausschließlich unter Hinweis auf seine besondere leistungssteigernde Wirkung für Sportler und hier insbesondere Bodybuilder angeboten werde. Auch wenn erwähnt werde, dass einem Mangel an körpereigener Ribose vorgebeugt werden solle, ändere dies aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers nichts daran, dass sich die angestrebten Ziele der (körperfremden) Leistungssteigerung mit "normaler" Nahrung nicht erreichen ließen. Sportler- und Bodybuilder-Produkte würden daher regelmäßig als Arzneimittel eingeordnet. Es bedarf keiner Entscheidung, inwieweit dem zu folgen ist. Zwar sieht auch der BGH für die Einordnung eines Produktes als Arznei- oder Lebensmittel seine an objektive Merkmale anknüpfende überwiegende Zweckbestimmung als entscheidend an, wobei er auf die Sichtweise eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abstellt (vgl BGH, Urteil vom
- Februar 2000 - I ZR 97/98 , GRUR 2000, 528 , 529 = NJW-RR 2000, 1284 - L-Carnitin; BGHZ 151, 286 , 291 - Muskelaufbaupräparate; BGH, Urteil vom
- Mai 2004 - I ZR 275/01 - WRP 2004, 1024 , 1026 - Sportlernahrung II ). Die Rechtsprechung des BGH geht aber davon aus, dass eine die Muskeln aufbauende und deren Zellvolumen erweiternde Wirkung eines Mittels nicht stets und zwangsläufig auf einen arzneilichen Anwendungszweck hinweist. In Betracht kommt danach vielmehr auch, dass ein solches Mittel der Befriedigung besonderer physiologischer Bedürfnisse und sich daraus ergebender Ernährungserfordernisse einer speziellen Personengruppe - wie der Hochleistungs-, Kraft- oder Ausdauersporttreibenden - dient und damit ein diätetisches Lebensmittel iS des § 1 Abs 2 Nr 1 Buchst b Verordnung über diätetische Lebensmittel (Diätverordnung vom
- Juni 1963, neugefasst durch Bekanntmachung vom
- April 2005, BGBl I 1161) darstellt (vgl BGHZ 151, 286 , 296 - Muskelaufbaupräparate; BGH, Urteil vom
- April 2003 - I ZR 203/00 - GRUR 2003, 631 , 632 - L-Glutamin; BGH, Urteil vom
- Mai 2004 - I ZR 275/01 - WRP 2004, 1024 , 1027 ). Bei seiner Rechtsprechung sieht sich der BGH in Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zum gemeinschaftsrechtlichen Arzneimittelbegriff ( BGHZ 151, 286 , 292 f mwN ), der Verordnung (EG) Nr 178/2002 und der Richtlinie 2002/46 EG (des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2002, ABl Nr L 183 vom
- Juli 2002, S 51 ), jedenfalls vorbehaltlich der weiteren Rechtsentwicklung (vgl insgesamt BGH, Urteil vom
- Mai 2004 - I ZR 275/01 - WRP 2004, 1024 , 1027 - Sportlernahrung II ). Inwieweit diese Rechtsprechung, die sich losgelöst vom Krankenversicherungsrecht insbesondere mit Fragen des wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs aus § 3 und § 8 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG vom
- Juli 2004, BGBl I 1414; zuvor § 1 UWG aF) befasst, auch für die Abgrenzung von Arznei- und Lebensmitteln im Rahmen von Leistungsansprüchen nach dem SGB V maßgebliche Bedeutung haben kann, bedarf keiner Vertiefung. Denn D-Ribose gehört sowohl als Arznei- wie auch als Lebensmittel nicht zu den Leistungen der GKV. b) Wenn D-Ribose als Arzneimittel anzusehen ist, handelt es sich jedenfalls nicht um ein Rezeptur-, sondern um ein Fertigarzneimittel ohne die erforderliche Zulassung. Nach § 4 Abs 1 AMG (hier anzuwenden idF der Bekanntmachung des Gesetzes vom
- Dezember 1998, BGBl I 3586; inzwischen geändert durch Art 1 Nr 3 Buchst a des Gesetzes vom
- August 2005, BGBl I 2570) sind Fertigarzneimittel Arzneimittel, die im Voraus hergestellt und in einer zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Packung in den Verkehr gebracht werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) sind Arzneimittel, die in einer Apotheke in Großgebinden bereitgehalten werden (sog Bulkware), als Fertigarzneimittel zulassungspflichtig, sobald sie in einer zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Verpackung in den Verkehr gebracht werden (BVerwG, Urteil vom
- März 1999 - 3 C 32/98 - Buchholz 418.32 AMG Nr 33; dem folgend auch BGHZ 163, 265 , LS 2a ). In Würdigung des Begriffs des "Herstellens" (§ 4 Abs 14 AMG) hat das BVerwG zwar eingeräumt, dass der Wortlaut des § 4 Abs 1 AMG mehrdeutig ist. Unter dem Gesichtspunkt der Arzneimittelsicherheit und der Abgrenzung zu den Rezepturarzneien und allen sonstigen Arzneimitteln, die im Einzelfall auf besondere Anforderung hergestellt werden, ist das Gericht aber zu dem Ergebnis gelangt, nur die sog Bulkware als solche sei vom Begriff des Fertigarzneimittels auszunehmen; sie sei aber dann dem Bereich der Fertigarzneimittel zuzuordnen, wenn sie in ein zur Abgabe an den Verbraucher bestimmtes Behältnis abgefüllt und durch Abgabe an den Verbraucher in Verkehr gebracht werde (§ 4 Abs 17 AMG). Nach diesem Kriterium ist unter Zugrundelegung der vom LSG getroffenen tatsächlichen Feststellungen, in Bezug auf welche zulässige und begründete Revisionsgründe nicht vorgebracht worden sind (§ 163 Sozialgerichtsgesetz <SGG>), davon auszugehen, dass die Apotheke, in der die Klägerin D-Ribose bezogen hat, lediglich die bezogene Gesamtmenge portioniert und abgepackt hat. Für eine darüber hinaus erforderliche ärztlich angeordnete Schmelzpunktbestimmung gibt weder die Verordnung von Dr. F. noch das sonstige in Tatbestand und Entscheidungsgründen des LSG-Urteils zugrunde gelegte Beteiligtenvorbringen einen Anhalt. Danach ist für den Fall, dass D-Ribose hier als Arzneimittel zu qualifizieren ist, von seiner Fertigarzneimitteleigenschaft auszugehen. D-Ribose ist als Fertigarzneimittel nicht von der Leistungspflicht der GKV nach § 31 Abs 1 Satz 1 SGB V umfasst. Ihm fehlt die erforderliche (§ 21 Abs 1 AMG) arzneimittelrechtliche Zulassung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind die Anforderungen des SGB V an Pharmakotherapien mit Medikamenten, die nach den Vorschriften des Arzneimittelrechts der Zulassung bedürfen, nur erfüllt, wenn sie eine solche Zulassung besitzen (vgl BSGE 82, 233 , 235 f =
§ 31
Nr 5 S 17 f - Jomol; BSGE 89, 184 , 185 und 191 =
§ 31Nr 8 S 29, 35 - Sandoglobulin; BSGE 93, 236 , 239 f = Soz
R 4-2500 § 27 Nr 1 , jeweils RdNr 13 mwN - Visudyne; zuletzt Senat, Urteil vom 27. September 2005 - B 1 KR 6/04 R - Wobe-Mugos E - mwN, zur Veröffentlichung vorgesehen ). Ohne die erforderliche arzneimittelrechtliche Zulassung fehlt es an der krankenversicherungsrechtlichen Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit (vgl § 2 Abs 1 Satz 1, § 12 Abs 1 SGB V) dieser Arzneimitteltherapie (stRspr, vgl zB BSGE 72, 252 , 256 f = SozR 3-2200 § 182 Nr 17 - Goldnerz-Aufbaucreme; BSG
§ 31Nr 3 S 8 f mw
N - Edelfosin - bestätigt durch BVerfG [Kammer] NJW 1997, 3085 ; BSGE 82, 233 , 235 f =
§ 31Nr 5 S 17 f - Jomol; vgl hierzu auch BVerf
G [Kammer] - MedR 1997, 318 ;
§ 31Nr 7 S 23 f - ATC; zuletzt Senat, Urteil vom 27. September 2005 - B 1 KR 6/04 R - Wobe-Mugos E - mw
N, zur Veröffentlichung vorgesehen). An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch in Würdigung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom
- Dezember 2005 (BVerfG - 1 BvR 347/98 - NZS 2006, 84 , 87 = MedR 2006, 164 = NJW 2006, 891 ) fest. Denn es steht mit dem Grundgesetz (GG) im Einklang, wenn der Gesetzgeber vorsieht, dass die Leistungen der GKV ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich zu sein haben und nicht das Maß des Notwendigen überschreiten dürfen (§ 12 Abs 1 Satz 1 SGB V; vgl BVerfG, NZS 2006, 84 , 87 ). Das BVerfG hat zudem nicht in Zweifel gezogen, dass es verfassungsrechtlich zulässig ist, bei Anwendung des Wirtschaftlichkeitsgebots auf Pharmakotherapien das Arzneimittelrecht in dieser Weise einzubeziehen, sondern seine - dies bestätigende Rechtsprechung - selbst zustimmend zitiert (vgl BVerfG NZS 2006, 84 , 87 unter Hinweis auf BVerfG, NJW 1997, 3085 ). Es liegt auch kein Ausnahmefall vor, in dem es unter dem Blickwinkel einer grundrechtsorientierten Auslegung des Krankenversicherungsrechts auch bei Beachtung der Regelungen des AMG geboten wäre, das allgemein für die Verordnungsfähigkeit von Fertigarzneimitteln in der GKV geltende arzneimittelrechtliche Zulassungserfordernis zu modifizieren (vgl dazu Senat, Urteil vom
- April 2006 - B 1 KR 7/05 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen; zur verfassungskonformen Auslegung vgl im Übrigen unten 5.) . c) Auch wenn man unter Berücksichtigung der aufgezeigten BGH-Rechtsprechung D-Ribose als Lebensmittel qualifiziert, unterfällt die Versorgung damit nicht dem Leistungsbereich der GKV. Die Versorgung mit Lebensmitteln gehört grundsätzlich nicht zu den Aufgaben der GKV. Bereits in seinem Urteil vom
- Dezember 1997 ( BSGE 81, 240 ff =
§ 27
Nr 9 - Diätnahrungsmittel) hat der Senat eine Leistungspflicht der GKV für Mehraufwendungen abgelehnt, die Versicherten dadurch entstehen, dass sie anstelle haushaltsüblicher Lebensmittel aus Krankheitsgründen eine Diät- oder Krankenkost verwenden müssen. Diese Rechtsprechung hat der Senat bis in die jüngste Zeit fortgeführt (vgl Senat, Urteil vom 5. Juli 2005 - B 1 KR 12/03 R - Quick & Dick ). Der 8. Senat ist ihr in der Sache beigetreten (vgl BSG
§ 27Nr 10 - Pregomin ).
Der Gesetzgeber hat diese Rechtsprechung nicht zum Anlass genommen, das Krankenversicherungsrecht in diesem Bereich grundlegend zu ändern. Weil es im Anschluss an das zitierte Urteil des Senats vom
- Dezember 1997 zu Unsicherheiten kam, ob damit den bisherigen Ausnahmeregelungen in den AMRL (Abschnitt G Nr 20.1 Buchst i), etwa zur Verordnungsfähigkeit von Sondennahrung, die Rechtsgrundlage entzogen worden sei (vgl Ausschussbericht BT-Drucks 14/157 S 33 ), hat der Gesetzgeber in § 31 Abs 1 Satz 2 SGB V mit Wirkung vom
- Januar 1999 vielmehr ausdrücklich vorgesehen, dass der Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Abs 1 Satz 2 Nr 6 SGB V festzulegen hat, in welchen medizinisch notwendigen Fällen Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate, Elementardiäten und Sondennahrung ausnahmsweise in die Versorgung mit Arzneimitteln einbezogen werden (§ 31 Abs 1 Satz 2 SGB V idF durch Art 1 Nr 5 Buchst a GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz <GKV-SolG> vom
- Dezember 1998, BGBl I 3853, mit Wirkung vom
- Januar 1999 ). Von dieser Ermächtigung hat der Bundesausschuss Gebrauch gemacht. Unabhängig von näheren Einzelheiten hat hierzu das LSG - von den Beteiligten unangegriffen und damit bindend (§ 163 SGG) - festgestellt, dass es sich bei D-Ribose nicht um eine Aminosäuremischung, ein Eiweißhydrolysat, eine Elementardiät oder die Verabreichung von Sondennahrung handelt. Insoweit kommt eine Versorgung zu Lasten der GKV ebenfalls nicht in Betracht.
- D-Ribose ist kein Heilmittel iS von § 32 SGB V. Heilmittel sind alle ärztlich verordneten Dienstleistungen, die einem Heilzweck dienen oder einen Heilerfolg sichern und nur von entsprechend ausgebildeten Personen erbracht werden dürfen. Hierzu gehören insbesondere Maßnahmen der physikalischen Therapie sowie der Sprach- und Beschäftigungstherapie (vgl BSGE 88, 204 , 206 =
§ 33Nr 41 mw
N; Senat, Urteil vom
- Oktober 2004 - B 1 KR 28/02 R - SozR 4-2500 § 27 Nr 2 RdNr 3 - Dauerpigmentierung; zuletzt Senat, Urteil vom
- Juli 2005 - B 1 KR 12/03 R - Quick & Dick, mwN). Diese Voraussetzungen erfüllt D-Ribose nicht. Es ist weder eine Dienstleistung noch wird es als solche von speziell ausgebildeten Personen erbracht; auch ist es nicht zur äußeren Einwirkung auf den Körper bestimmt (vgl zu diesen Kriterien allgemein BSGE 81, 240 =
§ 27Nr 9 - Diätnahrungsmittel; zum früheren Recht vgl BSGE 28, 158, 159 f = Soz
R Nr 30 zu § 182 RVO Bl Aa 28; BSGE 46, 179 , 182 = SozR 2200 § 182 Nr 32 S 62; BSG SozR 3-2200 § 182 Nr 11 S 47 f). 4. D-Ribose ist auch kein Hilfsmittel iS von § 33 Abs 1 SGB V. Hilfsmittel sind alle ärztlich verordneten Sachen, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder Folgen von Gesundheitsschäden mildern oder ausgleichen. Dazu gehören insbesondere Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel einschließlich der notwendigen Änderung, Instandhaltung und Ersatzbeschaffung sowie der Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel (vgl BSGE 88, 204 , 206 =
§ 33Nr 41 ; Senat, Soz
R 4-2500 § 27 Nr 2 RdNr 3 f - Dauerpigmentierung, jeweils zur Abgrenzung von Heil- und Hilfsmitteln ). Zwar ließe sich bei einem weiten sprachlichen Verständnis der pulverisierte Stoff D-Ribose als Sache ansehen, die die Funktion hat, die Folgen von Gesundheitsschäden - der MAD-Mangel-Erkrankung - zu mildern oder auszugleichen. Ein solches Gesetzesverständnis würde aber die Gesetzessystematik vernachlässigen, welche Arzneimittel, Ernährungstherapien, Nahrungsergänzungsmittel und Nahrungsmittel einer eigenständigen Regelung in § 31 SGB V unterworfen hat (vgl auch Senat, Urteil vom 5. Juli 2005 - B 1 KR 12/03 R - Quick & Dick ). 5. Ein abweichendes Ergebnis zu Gunsten der Klägerin ergibt sich schließlich nicht aus dem Verfassungsrecht. Vielmehr erlaubt es das GG, die Leistungen der GKV auf einen abgeschlossenen Katalog zu begrenzen. Es besteht auch kein Grund, im Wege verfassungskonformer Auslegung einen Anspruch auf Versorgung mit D-Ribose zu begründen.
- a)Mit dem BVerfG (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2005 - 1 BvR 347/98 - NZS 2006, 84 , 87 = MedR 2006, 164 = NJW 2006, 891 ) geht der Senat davon aus, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass die GKV den Versicherten Leistungen nur nach Maßgabe eines allgemeinen Leistungskatalogs unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots zur Verfügung stellt, soweit diese Leistungen nicht der Eigenverantwortung der Versicherten zugerechnet werden (§ 2 Abs 1 Satz 1 SGB V). Nur das, was in diesen Leistungskatalog fällt, hat die GKV ihren Versicherten zu leisten. Versicherte können dagegen nicht alles von der GKV beanspruchen, was ihrer Ansicht nach oder objektiv der Behandlung einer Krankheit dient. Die gesetzlichen Krankenkassen sind auch nicht von Verfassungs wegen gehalten, alles zu leisten, was an Mitteln zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit verfügbar ist (vgl BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2005, NZS 2006, 84 , 87; BVerfG, Beschluss vom 5. März 1997 - 1 BvR 1071/95 - NJW 1997, 3085 ) .
- b)Etwas anderes kann die Klägerin für sich auch nicht im Wege verfassungskonformer Auslegung nach den Maßstäben des Beschlusses des BVerfG vom 6. Dezember 2005( vgl MedR 2006, 164 = NJW 2006, 891 = NZS 2006, 84 , 88) beanspruchen. Danach ist mit den Grundrechten aus Art 2 Abs 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip und aus Art 2 Abs 2 Satz 1 GG nicht vereinbar, einen gesetzlich Krankenversicherten, für dessen lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche Erkrankung eine allgemein anerkannte, medizinischem Standard entsprechende medizinische Behandlung nicht zur Verfügung steht, von der Leistung einer von ihm gewählten, ärztlich angewandten Behandlungsmethode auszuschließen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht. Die Klägerin leidet zwar zweifellos an einer nachhaltigen, die Lebensqualität auf Dauer beeinträchtigenden Krankheit. Diese Erkrankung ist aber - anders als vom BVerfG vorausgesetzt - nicht lebensbedrohlich oder gar regelmäßig tödlichen verlaufend. Sie kann auch von ihrer Schwere und dem Ausmaß der aus ihr folgenden Beeinträchtigungen her solchen Krankheiten nicht gleichgestellt werden. Wie das LSG - durch Bezugnahme auf die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Mielke - festgestellt hat, führt der MAD-Mangel, wenn er symptomatisch wird, zu belastungsabhängigen, muskelkaterähnlichen Schmerzen, schmerzhaften Muskelversteifungen und sehr selten zu einem Untergang von Muskelgewebe (Rhabdomyolyse). Diesen Krankheitserscheinungen kann aber schon durch Vermeidung der auslösenden körperlichen Belastung entgegengewirkt werden. Neben Krankengymnastik wirkt die Gabe von D-Ribose nach ernsthaften Hinweisen in Fallberichten bei einem Teil der Patienten, zu dem die Klägerin zu gehören scheint, symptombessernd. Die Nachhaltigkeit und Schwere der Erkrankung bei der Klägerin wird neben der aufgezeigten Symptomatik daran deutlich, dass sie deshalb aus ihrem Beruf als angestellte Tierärztin ausgeschieden ist, Berufsunfähigkeitsrenten bezieht und nur noch geringfügige Schreibarbeiten verrichtet. Obwohl diese Folgen durchaus gravierend sind, führen sie doch keine notstandsähnliche Extremsituation herbei, in der das Leistungsrecht der GKV aus verfassungsrechtlichen Gründen gegenüber den allgemein geltenden Regeln zu modifizieren wäre. Die MAD-Mangel-Myopathie kann insoweit nicht mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung auf eine Stufe gestellt werden kann, wie es etwa für den Fall drohender Erblindung (vgl dazu Senat, BSGE 93, 236 = SozR 4-2500 § 27 Nr 1 - Visudyne) zu erwägen wäre. Es besteht kein Anlass, die Rechtsgedanken der vorerwähnten Entscheidung des BVerfG auf weitläufigere Bereiche auszudehnen, in denen der Gesetzgeber aus wohl erwogenen Gründen in Abkehr von früherem Recht den Leistungsumfang der GKV bewusst eingeschränkt hat. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Permalink: http://openjur.de/u/168953.html Kommentare
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