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BSG, Urteil vom 22.03.2006 - B 12 KR 8/05 R

Ein Gewinn aus der Veräußerung eines GmbH-Anteils ist, soweit er der Besteuerung nach § 17 EStG unterliegt, als Einnahme eines freiwillig Versicherten, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden kann,

§ 240Nr 41 S 207). 3. Die Beklagte hat auf der Grundlage des § 240 SGB V i

Vm § 15 Abs 3 ihrer Satzung die Beiträge zutreffend festgesetzt. Zu Recht hat sie die Beiträge unter Berücksichtigung auch des im Jahr 2000 dem Kläger zugeflossenen, im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen und der Besteuerung unterliegenden Gewinns aus der Veräußerung eines GmbH-Anteils iS von § 17 EStG als beitragspflichtige Einnahme festgesetzt. An die mit Bescheid vom 23. Februar 2000 erfolgte Beitragseinstufung war sie dabei nicht gebunden.

  1. a)Die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder richtet sich seit Inkrafttreten des Gesundheits-Reformgesetzes (GRG) vom 20. Dezember 1988 ( BGBl I 2477 ) am 1. Januar 1989 nach § 240 SGB V. Danach wird die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder durch die Satzung geregelt (Abs 1 Satz 1), wobei sicherzustellen ist, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt (Abs 1 Satz 2). Die Satzung muss mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen sind (Abs 2 Satz 1). Nach § 240 Abs 4 Satz 2 und 3 SGB V (in der hier anzuwendenden, seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung, angefügt durch Art 1 Nr 137 Buchst c des Gesundheitsstrukturgesetzes <GSG> vom 21. Dezember 1992 < BGBl I 2266 >) gelten für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 SGB V), bei Nachweis niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens der vierzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße (Satz 2). Veränderungen der Beitragsbemessung können auf Grund eines vom Versicherten geführten Nachweises nach Satz 2 nur zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats wirksam werden (Satz 3). Nach dem im Jahre 2000 geltenden § 15 Abs 3 der Satzung der Beklagten, die revisibles Recht iS von § 162 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) enthält, weil ihr Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt und damit der Auslegung durch das Revisionsgericht unterliegt, sind als beitragspflichtige Einnahmen der freiwilligen Mitglieder deren monatliche Einnahmen unter Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit maßgebend. Zu den beitragspflichtigen Einnahmen gehören alle Einnahmen und Geldmittel, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden könnten, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung. Einmalige Einnahmen gelten mit einem Zwölftel des Jahresbetrags als monatliche beitragspflichtige Einnahmen. Diese Vorschriften sind für die Beitragsbemessung maßgebend. Auch als angestellter Geschäftsführer einer GmbH war der Kläger hauptberuflich selbstständig erwerbstätig iS von § 240 Abs 4 Satz 2 und 3 SGB V. Er stand nicht in einem abhängigen, die Krankenversicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnis, weil er als Mehrheitsgesellschafter mit einem Anteil von 80 vH des Stammkapitals dieser GmbH kraft seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung in der Lage war, ihm nicht genehme Entscheidungen der Gesellschaft zu verhindern (vgl BSG, Urteile vom 18. April 1991, 7 RAr 32/90 , SozR 3-4100 § 168 Nr 5 S 8, vom 8. Dezember 1994, 11 RAr 49/94 , SozR 3-4100 § 168 Nr 18 S 45, vom 30. Juni 1999, B 2 U 35/98 R , SozR 3-2200 § 723 Nr 4 S 15 mwN und Urteil des Senats vom 17. Mai 2001, B 12 KR 34/00 R , SozR 3-2400 § 7 Nr 17 S 57).
  2. b)Zu Recht hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid die Krankenversicherungsbeiträge für das Jahr 2000 unter Berücksichtigung monatlicher beitragspflichtiger Einnahmen in Höhe der in diesem Jahr geltenden monatlichen Beitragsbemessungsgrenze von 6.450,00 DM (vgl § 240 Abs 4 Satz 2, § 223 Abs 3 und § 6 Abs 1 SGB V idF des GRG, § 3 Abs 1 Satz 1 Nr 1 der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2000 vom 29. November 1999, BGBl I 2375 ) festgesetzt. Niedrigere beitragspflichtige Einnahmen hat der Kläger nicht nachgewiesen. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 wies neben den Einkünften aus der Tätigkeit als Geschäftsführer nach Abzug der Werbungskosten in Höhe von 22.167,00 DM den steuerpflichtigen Gewinn aus der Veräußerung des GmbH-Anteils in Höhe von 56.893,00 DM als Einkünfte aus Gewerbebetrieb und damit Einnahmen über der im Jahre 2000 geltenden Beitragsbemessungsgrenze von 77.400,00 DM aus. Entgegen der Auffassung der Revision war als beitragspflichtige Einnahme gemäß § 15 Abs 3 der Satzung der Beklagten iVm § 240 SGB V auch der dem Kläger in diesem Jahr zugeflossene, der Besteuerung unterliegende Gewinn iS von § 17 EStG aus der Veräußerung seines GmbH-Anteils zu berücksichtigen. Der Beitragspflicht des freiwillig versicherten Selbstständigen unterliegt nach diesen Vorschriften sein Arbeitseinkommen iS von § 15 Abs 1 SGB IV. Hierunter fällt der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit. Zum Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit iS des Sozialversicherungsrechts rechnen auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 2 Abs 1 Satz 1 Nr 2, Abs 2 Nr 1 EStG). Grundsätzlich ist für die Zuordnung von Einnahmen zum Arbeitseinkommen die steuerrechtliche Abgrenzung der Einkunftsarten maßgebend (vgl BSG, Urteil des Senats vom 23. September 1999, B 12 KR 12/98 R ,

§ 240Nr 31 S 140 ff mw

N). Der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer GmbH gehört gemäß § 17 Abs 1 EStG zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Danach würde der dem Kläger im Jahre 2000 zugeflossene steuerpflichtige Veräußerungsgewinn als Arbeitseinkommen der Beitragspflicht unterliegen. Es kann dahinstehen, ob entsprechend der Auffassung der Revision dem Urteil des BSG vom

  1. Januar 1999 ( B 4 RA 17/98 R , SozR 3-2400 § 15 Nr 6 , vgl aber auch BSG, Urteile vom
  2. Februar 2004, B 5 RJ 56/02 R , SozR 4-2400 § 15 Nr 1 RdNr 10 ff, vom
  3. Oktober 2004, B 13 RJ 13/04 R , BSGE 93, 226 RdNr 9 ff = SozR 4-2400 § 15 Nr 2 RdNr 9 ff und vom
  4. Februar 2005, B 13 RJ 43/03 R , BSGE 94, 174 RdNr 12 ff = SozR 4-2600 § 96a Nr 5 RdNr 12 ff) entnommen werden kann, dass ein steuerrechtlich den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzurechnender Gewinn aus der Veräußerung eines GmbH-Anteils dann nicht zum Arbeitseinkommen iS von § 15 SGB IV zählt, wenn die Veräußerung nicht im Zusammenhang mit der Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit erfolgt, und ob der Berücksichtigung als Arbeitseinkommen entgegensteht, dass es sich bei solchen Einkünften dem Wesen nach um Einkünfte aus der Veräußerung von Privatvermögen handelt (vgl hierzu Klattenhoff: in Hauck/Haines, SGB IV, Stand Juli 2003, K § 15 RdNr 19). Auch als Einnahme aus privater Vermögensverwaltung zählt nämlich der dem Kläger zugeflossene Veräußerungsgewinn, jedenfalls soweit er der Besteuerung gemäß § 17 EStG unterliegt, nach § 240 SGB V iVm § 15 Abs 3 der Satzung der Beklagten zu den beitragspflichtigen Einnahmen. Gemäß § 240 SGB V muss die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen. Diese ergibt sich grundsätzlich aus den Einnahmen und Geldmitteln, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung (vgl BSG, Urteil des Senats vom
  5. September 1999, B 12 KR 12/98 R ,

§ 240

Nr 31 S 142 f unter Hinweis auf Begründung zu Art 1 § 249 Abs 1 des Entwurfes eines GRG, jetzt § 240 Abs 1 SGB V, BT-Drucks 11/2237 S 225 ). § 15 Abs 3 der Satzung übernimmt diese Begriffsbestimmung. Der Senat hat bereits entschieden, dass eine solche Generalklausel ausreicht, um neben den im Gesetz genannten beitragspflichtigen Einnahmen der versicherungspflichtigen Beschäftigten auch andere Einnahmen der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen, die bereits in der ständigen Rechtsprechung des BSG als Einnahmen zum Lebensunterhalt anerkannt worden sind. Stößt die Feststellung der beitragspflichtigen Einnahmen auf erhebliche Schwierigkeiten oder stehen hierfür verschiedene Berechnungsweisen zur Verfügung und lassen sich dem Gesetz keine eindeutigen Bewertungsmaßstäbe entnehmen, setzt die Berücksichtigung der Einnahmen allerdings eine konkretisierende Satzungsregelung voraus (vgl BSG, Urteil des Senats vom 19. Dezember 2000, B 12 KR 1/00 R , BSGE 87, 228 , 233 f =

§ 240Nr 34 S 160 f).

Nach diesen Grundsätzen reicht die allgemeine Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen in der Satzung der Beklagten aus, den vom Kläger erzielten Veräußerungsgewinn iS von § 17 EStG der Beitragserhebung zu Grunde zu legen. Der Senat hat auch ohne ausdrückliche Satzungsbestimmung aus dem privaten Vermögen erzielte Einkünfte, die der Besteuerung unterliegen, wie zB Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Vermietung (vgl BSG, Urteil des Senats vom 23. September 1999, B 12 KR 12/98 R ,

§ 240Nr 31 S 141 ff), als beitragspflichtige Einnahmen angesehen.

Wie diese Einkünfte ist auch der Gewinn aus der Veräußerung eines GmbH-Anteils iS von § 17 EStG eine Einnahme, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden kann. Sie erhöht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds jedenfalls, soweit sie der Besteuerung unterliegt. Entsprechend dem Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (vgl Bundesfinanzhof <BFH>, Urteil vom

  1. März 2005, VIII R 92/03 , BFHE 209, 285 , 290) soll § 17 EStG den auf Grund der Veräußerung eintretenden Zuwachs der finanziellen Leistungsfähigkeit berücksichtigen (vgl BFH, Urteil vom
  2. Mai 1995, VIII R 33/94 , BFHE 178, 197 , 202). Zutreffend hat das LSG darauf hingewiesen, dass nicht lediglich eine Vermögensumschichtung der Beitragspflicht unterworfen wird. Entsprechend der Berechnung des steuerpflichtigen Gewinnes nach § 17 Abs 2 EStG bleibt die Substanz unangetastet. Es bedarf auch keiner ergänzenden Satzungsbestimmungen zur Bestimmung der der Beitragsbemessung zu Grunde zu legenden Höhe, weil diese sich aus § 17 EStG ergibt. Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Revision gegen die steuerrechtliche Behandlung des Veräußerungsgewinns stehen der Berücksichtigung als beitragspflichtige Einnahmen nicht entgegen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Besteuerung des Veräußerungsgewinnes eines Gesellschaftsanteils von mindestens 25 vH als verfassungskonform angesehen (vgl BVerfG, Beschluss vom
  3. Oktober 1969, 2 BvL 3/66 und 2 BvR 701/64 , BVerfGE 27, 111 , 125 ff) und der BFH keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Besteuerung, auch soweit sie nach Änderung des § 17 EStG bereits wie beim Kläger bei einer Beteiligung von 20 vH erfolgt, geäußert (vgl Urteil des BFH vom
  4. März 2005, VIII R 92/03 , BFHE 209, 285 , 290). Darüber hinaus setzt der Nachweis niedrigerer beitragspflichtiger Einnahmen die Vorlage eines ggf hinsichtlich der Besteuerung des Veräußerungsgewinns entsprechend geänderten Steuerbescheides voraus, der hier nicht vorliegt. Zutreffend hat die Beklagte den Veräußerungsgewinn als einmalige Einnahme mit einem Zwölftel des Jahresbetrags als monatliche beitragspflichtige Einnahme für das Jahr 2000 berücksichtigt. Der Senat hat bereits entschieden, dass Satzungsbestimmungen regeln können, dass einmalige Einnahmen mit einem Zwölftel des zu erwartenden Jahresbetrages monatlich für das betreffende Jahr anzusetzen sind, auch wenn diese hierdurch der Beitragsbemessung auch bereits für Zeiten vor ihrem Zufluss zu Grunde gelegt werden (vgl BSG, Urteile des Senats vom
  5. September 1995, 12 RK 11/95 , BSGE 76, 242 , 245 ff =

§ 240

Nr 22 S 83 und 12 RK 12/95 , BSG

§ 240Nr 23 S 90 ff, und vom 27.

Januar 2000, B 12 KR 17/99 R ,

§ 240Nr 32 S 148).

Daneben waren die im Steuerbescheid als Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit ausgewiesenen Einkünfte des Klägers aus seiner Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer jedenfalls in Höhe des sich nach Abzug der Werbungskosten ergebenden Betrags als dem Lebensunterhalt dienende Einnahmen der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen. Zutreffend hat die Beklagte die Jahreseinkünfte auf die Monate des Jahres anteilig verteilt, weil bei Selbstständigen der Nachweis der Höhe der Einnahmen durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides erfolgt, der jedoch lediglich den Jahresbetrag ausweist. Damit überstiegen die beitragspflichtigen Einnahmen die im Jahre 2000 geltende Beitragsbemessungsgrenze. Die Beiträge für das Jahr 2000 waren damit nach Einnahmen in Höhe dieses Betrags festzusetzen. c) Die Beklagte war auch berechtigt, mit dem Bescheid vom

  1. Oktober 2002 die Beitragshöhe rückwirkend ab
  2. Januar 2000 festzusetzen. Dem stand nicht entgegen, dass sie bereits mit Bescheid vom
  3. Februar 2000, der für die Beteiligten bindend geworden war (§ 77 SGG), über die Höhe der für die Zeit ab
  4. Januar 2000 zu zahlenden Beiträge entschieden hatte. Dieser Bescheid enthielt keine endgültige Regelung, die grundsätzlich nur dann hätte abgeändert werden dürfen, wenn sich die Beklagte entweder darin rechtmäßig deren Rücknahme, Widerruf oder Abänderung vorbehalten hätte oder aber dazu nach den §§ 44 ff des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) oder durch Spezialvorschriften gesetzlich ermächtigt gewesen wäre (vgl BSG, Urteil vom
  5. November 1995, 4 RLw 4/94 , SozR 3-1300 § 31 Nr 10 S 11 ff). Vielmehr regelte der Bescheid die Beitragshöhe nur vorläufig durch einstweiligen Verwaltungsakt und entfaltete keine Bindungswirkung in Bezug auf die mit dem Bescheid vom
  6. Oktober 2002 erfolgte endgültige Regelung der Beitragshöhe. Die Bindungswirkung eines bestandskräftig gewordenen einstweiligen Verwaltungsakts schafft zwischen den Beteiligten Rechtssicherheit nur für einen begrenzten Zeitraum bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens durch Erlass des endgültigen Verwaltungsakts und ist von vornherein auf Ersetzung durch den endgültigen Verwaltungsakt angelegt, ohne den Verwaltungsträger bei Erlass des endgültigen Verwaltungsakts zu binden. Mit seinem Erlass erledigen sich die vorläufigen Regelungen iS von § 39 Abs 2 SGB X (vgl BSG, Urteil vom
  7. November 1995, 4 RLw 4/94 , SozR 3-1300 § 31 Nr 10 S 12; Urteil des Senats vom
  8. Januar 2003, B 12 KR 18/02 R , SozR 4-2500 § 266 Nr 2 RdNr 8; vgl auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom
  9. April 1983, 3 C 8/82 , BVerwGE 67, 99 ). Die Beklagte hat im Bescheid vom
  10. Februar 2000 lediglich eine solche einstweilige Regelung über die Beitragshöhe für die Zeit ab
  11. Januar 2000 getroffen. Dies ergibt die Auslegung dieses Bescheides, die auch dem Revisionsgericht obliegt (BSG, Urteil vom
  12. Juni 1990, 4 RA 57/89 , BSGE 67, 104 , 110 = SozR 3-1300 § 32 Nr 2 S 11 mwN). Hinreichend deutlich war dem Bescheid zu entnehmen, dass die Regelung der Beitragshöhe nur einstweilig für eine Übergangszeit bis zur Vorlage des die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit festsetzenden Einkommensteuerbescheides sowie bis zum Abschluss der dann möglichen umfassenden Sachprüfung erfolgte. So wies die Beklagte in dem als "Einstufungsbescheid - unter Vorbehalt -" bezeichneten Bescheid ausdrücklich darauf hin, dass Voraussetzung für die vorgenommene einkommensbezogene Einstufung der Nachweis der Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit mit dem letzten Einkommensteuerbescheid sei, dieser Nachweis jedoch nicht vorliege und deshalb die Einstufung unter Vorbehalt erfolge. Die Beklagte kündigte darüber hinaus an, dass nach Vorlage einer Kopie des Einkommensteuerbescheides eine Prüfung der Einstufung erfolgen und ggf Beiträge nacherhoben oder Differenzbeiträge erstattet würden. Der Kläger konnte deshalb erkennen, dass eine Einstufung nicht nach der für hauptberuflich selbstständig tätige Erwerbstätige geltenden Beitragsbemessungsgrundlage nach § 240 Abs 4 Satz 2 Halbsatz 1 SGB V und damit mit dem Höchstbeitrag, sondern nach den von ihm angegebenen voraussichtlichen Einnahmen von 4.000,00 DM monatlich erfolgt war, obwohl keine Nachweise über die voraussichtlichen Einkünfte vorgelegen hatten, und deshalb eine Überprüfung und endgültige Beitragsfestsetzung noch erfolgen musste. Damit wurde ihm hinreichend bestimmt Inhalt und Umfang sowie Grund der Vorläufigkeit mitgeteilt (vgl dazu BSG, Urteil vom
  13. Juni 1990, 4 RA 57/89 , BSGE 67, 104 , 110 = SozR 3-1300 § 32 Nr 2 S 11 f, Urteil vom
  14. November 1995, 4 RLw 4/94 , SozR 3-1300 § 31 Nr 10 S 12 f). Allein aus der von der Beklagten gewählten Bezeichnung des Einstufungsbescheides bzw der Einstufung "unter Vorbehalt" konnte daher nicht geschlossen werden, dass eine das Verwaltungsverfahren über die Beitragseinstufung ab
  15. Januar 2000 endgültig abschließende Regelung, wenn auch unter dem Vorbehalt des Widerrufes oder der Rücknahme, von der Beklagten getroffen werden sollte. Die Beklagte durfte die Beiträge für die ab
  16. Januar 2000 beginnende freiwillige Krankenversicherung auch durch einstweiligen Verwaltungsakt festsetzen. Bei hauptberuflich selbstständig erwerbstätigen freiwillig Versicherten ist die Beitragsfestsetzung durch einstweiligen Verwaltungsakt zulässig, wenn diese mit Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft ihre selbstständige Tätigkeit aufgenommen haben und deshalb der Nachweis über die Einnahmen iS des § 240 Abs 4 Satz 2 SGB V für die endgültige Beitragsfestsetzung noch nicht erbracht werden kann, wie der Senat in seinem Urteil vom
  17. März 2006 ( B 12 KR 14/05 R , zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) entschieden hat. In dieser Lage war der Kläger im Jahr 2000, denn er hatte seine selbstständige Tätigkeit erst zu diesem Zeitpunkt begonnen und konnte Nachweise über seine im Jahre 2000 erzielten Einnahmen, insbesondere einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid, noch nicht vorlegen. Es kann deshalb offen bleiben, ob die Beklagte im Bescheid vom
  18. Oktober 2002 eine endgültige Regelung ohne Bindung an die vorläufige Regelung im Bescheid vom
  19. Februar 2000 auch dann hätte treffen dürfen, wenn die Beitragseinstufung als vorläufig zwar zwischen den Beteiligten bindend, aber rechtswidrig erfolgt wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Permalink: https://openjur.de/u/168972.html ( https://oj.is/168972 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 26 Zitiert 41 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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