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BSG, Urteil vom 24.05.2006 - B 3 KR 12/05 R

Zum Anspruch einer blinden und gehbehinderten Krankenversicherten auf Ausstattung mit einem zweisitzigen Elektrorollstuhl, wenn die zur Verfügung stehende Hilfsperson selbst gehbehindert ist. Tatbesta

§ 33Nr 18 und Nr 20).

Der in § 33 Abs 1 Satz 1 SGB V genannte Zweck des Behinderungsausgleichs umfasst jedoch auch solche Hilfsmittel, die die direkten und indirekten Folgen einer Behinderung ausgleichen. Ein Hilfsmittel ist von der GKV immer dann zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein Grundbedürfnis betrifft. Nach der ständigen Rechtsprechung (vgl BSGE 93, 176 = SozR 4-2500 § 33 Nr 7 , jeweils RdNr 12 und BSGE 91, 60 RdNr 9 = SozR 4-2500 § 33 Nr 3 RdNr 10 mwN; vgl auch Höfler in Kasseler Kommentar, Stand Dezember 2004, § 33 SGB V RdNr 11 ff mwN aus der Rspr) gehören zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens das Gehen, Stehen, Greifen, Sehen, Hören, die Nahrungsaufnahme, das Ausscheiden, die (elementare) Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie das Erschließen eines körperlichen Freiraums im Nahbereich der Wohnung und das Bedürfnis, bei Krankheit oder Behinderung Ärzte und Therapeuten aufzusuchen. Zum Grundbedürfnis der Erschließung eines geistigen Freiraums gehört ua die Aufnahme von Informationen, die Kommunikation mit anderen Menschen sowie das Erlernen eines lebensnotwendigen Grundwissens bzw eines Schulwissens (

§ 33Nr 29 und 46).

Im Falle der Klägerin ist das allgemeine Grundbedürfnis der "Bewegungsfreiheit" betroffen, das bei Gesunden durch die Fähigkeit des Gehens, Laufens, Stehens usw sichergestellt wird (vgl

§ 33Nr 7 - Rollstuhlboy).

Ist diese Fähigkeit durch eine Behinderung beeinträchtigt, so richtet sich die Notwendigkeit eines Hilfsmittels in erster Linie danach, ob dadurch der Bewegungsradius in einem Umfang erweitert wird, den ein Gesunder üblicherweise noch zu Fuß erreicht (

§ 33Nr 29 , 31, 32 sowie BSG Soz

R 3-1200 § 33 Nr 1 ; stRspr). Darum geht es hier allerdings nicht, denn die Klägerin kann nach den nicht mit Revisionsrügen angegriffenen und deshalb für den Senat bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des LSG den Nahbereich der Wohnung, wenn auch mit Hilfe einer Person und mit dem bereits vorhandenen Faltrollstuhl, erreichen, sodass das begehrte Fahrzeug keinen Gebrauchsvorteil in quantitativer Hinsicht bietet. Zudem bleibt die Klägerin in dem einen wie in dem anderen Fall bei der Erschließung des Nahbereichs der Wohnung von der Hilfe durch eine andere Person abhängig, nämlich beim Faltrollstuhl von der Hilfe Familienfremder (Pflegekräfte, Zivildienstleistende, sonstige Personen) und beim begehrten Fahrzeug von der Hilfe ihres Ehemannes. Dies schließt den Versorgungsanspruch nach § 33 SGB V jedoch nicht aus. Denn durch das begehrte zweisitzige Elektrofahrzeug wird der persönliche Freiraum der Klägerin immerhin qualitativ erweitert. Es ist ein wesentliches Ziel der Hilfsmittelversorgung, dass behinderte Menschen nach Möglichkeit von der Hilfe anderer Menschen unabhängig, zumindest aber deutlich weniger abhängig werden. Hier liegt der ausschlaggebende Gebrauchsvorteil des Hilfsmittels darin, dass die Klägerin nicht mehr von der Hilfe fremder Personen abhängig ist, sondern auf die Hilfe des Ehepartners oder eines sonstigen Haushaltsangehörigen zurückgreifen kann, die in der Regel in der Wohnung anwesend sind, sodass die selbstständige Lebensführung und die zeitliche Dispositionsfreiheit im weit größerem Maße gesichert ist, als wenn sie auf die Hilfe fremder Personen warten müsste, die - wie hier - nur zu bestimmten Zeiten (zB Pflegedienst) anwesend sind oder erst, teilweise lange Zeit im Voraus (zB Fahrdienst), gerufen werden müssen. Die spezielle Pflicht der Krankenkassen, behinderten Menschen durch eine angemessene Hilfsmittelversorgung eine möglichst selbstständige Lebensführung zu erhalten, ergibt sich zunächst aus der allgemeinen Pflicht der Sozialversicherungsträger, in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich die sozialen Rechte der Versicherten und Leistungsberechtigten zu sichern. Nach § 2 Abs 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) sind die "nachfolgenden sozialen Rechte" bei der Auslegung der Vorschriften des Sozialgesetzbuches (SGB I bis SGB XII) und bei der Ausübung des Ermessens zu beachten; dabei ist sicherzustellen, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden. Der Bereich der Hilfsmittelversorgung durch die Krankenkassen ist speziell in § 4 Abs 2 Nr 1 SGB I angesprochen, wonach Versicherte im Rahmen der GKV ein Recht auf die notwendigen Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit haben. Die Hilfsmittelversorgung dient dabei der Sicherung des Erfolges der Krankenbehandlung, der Vorbeugung gegen eine drohende Behinderung und dem Behinderungsausgleich (§ 33 Abs 1 Satz 1 SGB V). Bei der Wahl zwischen mehreren geeigneten Hilfsmitteln ist darüber hinaus § 33 SGB I zu beachten: "Ist der Inhalt von Rechten oder Pflichten nach Art oder Umfang nicht im Einzelnen bestimmt, sind bei ihrer Ausgestaltung die persönlichen Verhältnisse des Berechtigten oder Verpflichteten, sein Bedarf und seine Leistungsfähigkeit sowie die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Dabei soll den Wünschen des Berechtigten oder Verpflichteten entsprochen werden, soweit sie angemessen sind." An diese Regelung knüpft auch das "Wunsch- und Wahlrecht" behinderter Menschen bei der Rehabilitation und der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft an, das in § 9 Abs 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) niedergelegt ist, wobei Leistungsempfänger, die ein geeignetes Hilfsmittel in einer aufwändigeren Ausführung als notwendig wählen, nur die Mehrkosten selbst zu tragen haben (§ 31 Abs 3 SGB IX). Nach diesen Grundsätzen ist die Versorgung der Klägerin mit dem zweisitzigen Elektrofahrzeug gerechtfertigt, weil sie dem Ziel einer möglichst selbstständigen Lebensführung eines behinderten Menschen dient, dessen Bewegungsspielraum im Nahbereich der Wohnung spürbar erweitert wird. Es geht nicht lediglich um die Erhöhung der Bequemlichkeit der Klägerin oder die Förderung der ehelichen Partnerschaft, was einen Versorgungsanspruch nicht rechtfertigen könnte (

§ 33

Nr 44 ), sondern um eine qualitative Erweiterung des persönlichen Freiraums und des Umfangs der selbstständigen Lebensführung. Der Leistungspflicht der Beklagten steht nicht entgegen, dass das zweisitzige Elektrofahrzeug vom Typ Carello Duett des Herstellers S. Graf, das zB in Österreich als Hilfsmittel der GKV anerkannt ist (ISO-Codes 12.21.24 Elektro-Rollstühle mit manueller Lenkung und 12.27.21 Motorbetriebene Fahrgeräte), von den Spitzenverbänden der Krankenkassen nicht in das Hilfsmittelverzeichnis (§ 128 SGB V) aufgenommen worden ist, weil es sich dabei nicht um eine abschließende, die Leistungspflicht der Krankenkassen im Sinne einer "Positivliste" beschränkende Regelung handelt (

§ 33Nr 27 ; st

Rspr). Die im Kostenvoranschlag vom 24. Mai 1996 angegebene Hilfsmittelnummer 18.51.03.9999 ist im Hilfsmittelverzeichnis nicht besetzt. Ein Leistungsausschluss ergibt sich ferner nicht aus der auf der Grundlage von § 34 Abs 4 SGB V erlassenen Rechtsverordnung über Hilfsmittel von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis in der GKV. Die begehrte Hilfsmittelversorgung ist ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich; sie überschreitet das Maß des Notwendigen nicht (§ 12 Abs 1 SGB V). Dabei hat außer Betracht zu bleiben, dass das zweisitzige Fahrzeug zugleich dem Ehemann als Fortbewegungshilfe dient, der ansonsten ebenfalls auf einen Elektrorollstuhl angewiesen ist und sich dessen Nutzung während der Fahrten mit seiner Ehefrau "erspart". Im Verhältnis der Klägerin zu ihrer Krankenkasse fungiert ihr Ehemann lediglich als Fahrer, Begleiter und Hilfeleistender. Bei Abwesenheit des Ehemannes könnte auch eine sonstige Person, die mit der Bedienung des Fahrzeugs vertraut ist, dessen Stelle einnehmen (zB Zivildienstleistender). Daher ist die Beklagte im Verhältnis zur Klägerin allein zur Bereitstellung des Hilfsmittels verpflichtet. Sie kann sich nicht, wie in der ersten Versorgungsperiode (1991 bis 1995) geschehen, auf eine hälftige Kostenübernahme beschränken. Ob sie intern mit der Beigeladenen eine Kostenteilung vereinbart, ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich und kann den Sachleistungsanspruch der Klägerin nicht berühren. Ebenso ist es der Beigeladenen verwehrt, die Versorgung des Ehemanns mit dem eigenen Elektrorollstuhl zu beenden, weil dies dessen Freiraum und selbstständige Lebensführung einschränken würde. Das SG hat zu Recht offen gelassen, ob das Hilfsmittel der Klägerin zu leihen oder zu übereignen ist (§ 33 Abs 5 Satz 1 SGB V). Insoweit handelt es sich um eine an Wirtschaftlichkeitspunkten (§ 12 Abs 1 SGB V) zu orientierende Ermessensentscheidung der Beklagten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Permalink: https://openjur.de/u/168976.html ( https://oj.is/168976 ) Volltext Druckansicht Zitate 10 Zitiert 31 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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