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BSG, Urteil vom 6. Juli 2006 - Az. B 9a VG 1/05 R

Ein Tatbeitrag des Gewaltopfers, der unter der Schwelle versorgungsausschließender Mitverursachung bleibt, kann zusammen mit anderen Umständen die Gewährung von Leistungen als unbillig erscheinen lass

§ 2Nr 6 S 37).

Unbillig ist eine Leistungsgewährung dann, wenn sie mit der grundlegenden Wertung des Gesetzes im Widerspruch steht. Rechtsgrund für Opferentschädigung ist das Einstehen der staatlichen Gemeinschaft für die Folgen bestimmter Gesundheitsstörungen nach versorgungsrechtlichen Grundsätzen. Aufgabe des Staates ist es ua, den Bürger vor Gewalttaten zu schützen. Kann er dieser Aufgabe nicht gerecht werden, so besteht ein Bedürfnis für eine allgemeine Entschädigung (vgl BT-Drucks 7/2506 S 7 ). Stellt sich jemand jedoch bewusst außerhalb der staatlichen Gemeinschaft, so kann er - wenn sich die damit verbundene Gefahr verwirklicht - keine staatlichen Leistungen verlangen. Dabei ist nicht danach zu unterscheiden, ob dieses gefahrbringende Verhalten des Geschädigten in mittelbarem oder unmittelbarem Zusammenhang mit dem schädigenden Ereignis steht (vgl BT-Drucks aaO). Eine derartige mißbilligenswerte Selbstgefährdung kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) auch schon in der Zugehörigkeit zu einem sozialwidrigen, mit besonderen Gefahren verbundenem "Milieu" bestehen (vgl BSGE 49, 104 , 110 f =

§ 2Nr 1 S 7 ff; BSGE 89, 75 ,78 = Soz

R 3-3800 § 2 Nr 11 S 53). Das LSG hat ohne Rechtsverstoß angenommen, der Kläger habe in einem solchen, durch die Rechtsprechung des Senats in den Fallgruppenkatalog der Unbilligkeitsgründe aufgenommenen Milieu gelebt und sei einer daraus herrührenden Gefahr erlegen. Der Kläger konsumierte - wie der Täter und wie andere Mitglieder ihrer Gruppe jüngerer Arbeitsloser - tage- und nächtelang Alkohol und Drogen. Diese Personen führten auch Schießübungen in den Wohnungen durch. In der Nacht vom

  1. auf den
  2. Juni 1998 hatte der Kläger durch Verkauf von Kokain an den Täter gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) verstoßen (vgl § 29 Abs 1 Nr 1 BtMG). Diese milieubedingte Straftat war letztlich - auch - ein Grund für die Gewalttat am Vormittag des
  3. Juni 1998, denn der Kläger hat mit dem Täter über die Bezahlung des Rauschgifts gestritten. Der Senat kann offen lassen, ob diese konkreten Umstände für sich genommen zur Unbilligkeit einer Entschädigung führen und wie die - nach Auffassung des LSG recht weit gefasste - Fallgruppe der "sozialwidrigen, mit besonderen Gefahren verbundenen Zugehörigkeit zum Kreis der Alkohol- und Drogenkonsumenten" näher einzugrenzen ist. Maßgebend sind ohnehin die jeweiligen Verhältnisse des Einzelfalls. Es bestehen jedenfalls keine Bedenken gegen den vom LSG eingeschlagenen Weg, in die Unbilligkeitswertung Tatbeiträge des Opfers einfließen zu lassen, die - wie hier - für sich genommen nicht zur Versagung von Leistungen wegen Mitverursachung führen. Das Verhältnis der Versagungsgründe (Mit-)Verursachung (§ 2 Abs 1 Satz 1 Alternative 1 OEG) und Unbilligkeit (§ 2 Abs 1 Satz 1 Alternative 2 OEG) ist seit der Entscheidung des BSG vom
  4. Dezember 1989 ( BSGE 66, 115 , 117 f =

§ 2

Nr 7 S 41) - unter Weiterentwicklung früherer Rechtsprechung (vgl BSGE 49, 104 , 107 =

§ 2Nr 1 S 4; auf diesem Stand aber noch Kunz in Kunz/Zellner, OEG, 4. Aufl 1999, § 2 Rd

Nr 9) - geklärt: Was als Verursachung iS der 1. Alternative nicht zur Leistungsversagung führt, kann nicht allein, sondern nur aus sonstigen zusätzlichen Gründen die Unbilligkeit begründen. Daran hat der Senat seither festgehalten ( BSGE 77, 18 , 20 = SozR 3-3800 § 2 Nr 3 S 8; BSGE 79, 87 , 91 = SozR 3-3800 § 2 Nr 5 S 19). Das LSG war mithin rechtlich nicht gehindert, neben der sozialwidrigen "gewaltgeneigten" Lebensweise des Klägers dessen "unmittelbare Tatbeiträge" zu berücksichtigen und die Unbilligkeit einer Entschädigung auf diese Gesamtbetrachtung zu stützen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Permalink: http://openjur.de/u/168978.html Kommentare

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.