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BSG, Urteil vom 01.06.2006 - B 7a AL 26/05 R

Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung einer Sperrzeit und die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 9. April bis 1. Juli 2002 wegen der Ablehnung e

§ 119

Nr 31 ; BSGE 53, 13 , 15 =

§ 119Nr 18 ).

Diese Funktion erfüllt eine inhaltlich zutreffende Rechtsfolgenbelehrung dann nicht mehr, wenn dem Arbeitslosen im Abstand von nur einem Tag eine zweite Belehrung zugeht, die in Bezug auf dieselbe Maßnahme völlig andere Rechtsfolgen aufzeigt, ohne deutlich zu machen, in welchem Verhältnis sie zur ersten Belehrung steht. Bei objektiver Betrachtung konnte ein Empfänger jedenfalls nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die Aussagen der ersten Belehrung neben der zweiten Bestand haben sollten. Erschwerend kam hinzu, dass die zweite Belehrung ihrerseits zwei unterschiedliche Rechtsfolgen aufzeigte, wodurch die Verwirrung beim Adressaten zusätzlich gesteigert wurde. In dieser Situation war für einen verständigen Adressaten nicht mehr erkennbar, welche Rechtsfolge tatsächlich eintreten würde, wenn er der Aufforderung der Beklagten nicht nachkommen würde. Es ist unerheblich, ob der Kläger uU die in der konkreten Situation zutreffende Rechtsfolgenbelehrung auf Grund seiner langjährigen Erfahrung im Umgang mit der Beklagten und seiner intellektuellen Fähigkeiten erkannt hat. Denn auf das Kennen oder Kennenmüssen der Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen kommt es nicht an ( BSGE 53, 13 , 16 =

§ 119Nr 18 ).

Das BSG hat bereits mehrfach deutlich gemacht, dass die Rechtsfolgenbelehrung nach § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB III (wie zuvor nach § 119 Abs 1 Nr 3 Arbeitsförderungsgesetz <AFG>) zwingenden formalen Charakter hat. Die Rechtsprechung hat dies stets aus dem übergeordneten sozialen Schutzzweck der Rechtsfolgenbelehrung abgeleitet, nämlich den Arbeitslosen vor den Folgen einer unbegründeten Ablehnung eines Weiterbildungsangebots bzw einer Arbeitsablehnung zu warnen. Die Rechtsfolgenbelehrung iS von § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB III muss deshalb als Voraussetzung für ihre Wirksamkeit vor allem widerspruchsfrei sein. Auf die Kausalität eines Fehlers für das Verhalten des betroffenen Arbeitslosen kommt es danach nicht an. Deshalb ist es entgegen der Auffassung des LSG auch unerheblich, dass die Beklagte nur von der Rechtsfolge "Sperrzeit" Gebrauch gemacht hat und insoweit auch eine zutreffende Rechtsfolgenbelehrung erteilt worden ist. c) Nach allem kann dahinstehen, ob die Feststellung einer Sperrzeit (zur "Feststellung" einer Sperrzeit vgl Urteil des erkennenden Senats vom

  1. Dezember 2005, B 7a AL 46/05 R , RdNr 10 sowie Urteil des 11a. Senats vom
  2. Juni 2004, B 11 AL 71/03 R , SGb 2004, 479 ) auch deshalb nicht in Betracht kam, weil die Beklagte im schriftlichen Angebot der Fördermaßnahme weder auf deren Inhalt eingegangen ist, noch sich mit den Einwänden des Klägers gegen die Eignung der Maßnahme auseinander gesetzt hat, die dieser nach eigenen Angaben bereits Wochen vor dem Eingang des schriftlichen Angebots der Beklagten mitgeteilt hatte.
  3. Die weiteren Rügen des Klägers sind im Revisionsverfahren unbeachtlich. Dies gilt etwa für das Vorbringen, die Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit nach § 144 Abs 1 Nr 3 SGB III in der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten Zeitspanne seien deshalb nicht erfüllt, weil der Kläger die Teilnahme an der Bildungsmaßnahme nicht endgültig verweigert habe und die Maßnahme dem Kläger nicht zumutbar gewesen sei. Schließlich sei die Beklagte im angefochtenen Bescheid zumindest von einem falschen Beginn der Sperrzeit ausgegangen; wenn überhaupt müsse auf das Ablehnungsschreiben des Klägers vom
  4. Februar und nicht auf den Nichtantritt der Maßnahme am
  5. April 2002 abgestellt werden. Das LSG ist bei der Festlegung des Zeitpunkts der Weigerung zutreffend davon ausgegangen, dass Sperrzeitbeginn bei der Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme der Tag nach der Ablehnung und nicht erst der Tag nach Beginn der Maßnahme ist (vgl Legde, SGb 2003, 617, 620). Es hat aus dem Verhalten des Klägers in der Zeit vor Maßnahmebeginn jedoch den Schluss gezogen, dass eine endgültige Ablehnung noch nicht vorgelegen habe. Der Kläger greift insoweit lediglich die Beweiswürdigung des LSG an, ohne zulässige Verfahrensrügen zu erheben. Dasselbe gilt für die von der Revision vorgebrachten Einwände gegen die Annahme von "qualifiziertem Verschulden" im Rahmen von § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB X durch das LSG. Es genügt nicht, wenn die Revision lediglich ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des LSG setzt oder die eigene Beweiswürdigung gegenüber derjenigen des LSG als vorzugswürdig ansieht; denn dem Revisionsgericht ist es nicht gestattet, unter mehreren möglichen Beweiswürdigungen eine Wahl zu treffen oder diese sonst zu bewerten. Die Beweiswürdigung steht grundsätzlich im Ermessen des Tatsachengerichts. Nur wenn eine entsprechende Rüge erfolgt ist, darf das Revisionsgericht etwa prüfen, ob das Tatsachengericht bei der Beweiswürdigung gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen, ob es das Gesamtergebnis des Verfahrens berücksichtigt oder ob es die Entscheidung auf eine vorweggenommene Beweiswürdigung gestützt hat (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, III RdNr 162 f und IX RdNr 286). Hieran fehlt es. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Permalink: https://openjur.de/u/168981.html ( https://oj.is/168981 ) Volltext Druckansicht Zitate 8 Zitiert 13 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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