Die gleichzeitige Teilnahme an der haus- und fachärztlichen Versorgung kann - bei Vorliegen eines entsprechenden Versorgungsbedarfs und befristet - Kinderärzten und Internisten ohne Schwerpunktbezeich
§ 72Nr 2 , jeweils Rd
Nr 65 ff), der - sofern er rechtmäßig ist - Bindungswirkung auch gegenüber den Vertragsärzten entfaltet (§ 95 Abs 3 Satz 3 SGB V). Die Vertragspartner haben darin bestimmt, dass an der hausärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte bestimmte fachärztliche Leistungen - sog K.o.-Leistungen - weiterhin für eine Übergangszeit - bis zum
- Dezember 2002 - abrechnen durften (jeweils Anl 5 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte und Bundesmantelvertrag-Ärzte/Ersatzkassen: Vertrag über die hausärztliche Versorgung vom
- September 1993, DÄ 1993, C-1837, in Kraft getreten am
- Januar 1994, mit Änderungen zuletzt zum
- Oktober 2000, DÄ 2000, A-1925, - vgl dort § 9 Abs 1 iVm § 6 Abs 1 und 2 iVm der Liste gemäß § 6 Abs 2 des Vertrags, diese beschlossen durch Vereinbarung vom
- März 1994, DÄ 1994, C-611, mit späteren Änderungen ). Zu diesen K.o.-Leistungen, die nach dem
- Dezember 2002 nicht mehr von an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten abgerechnet werden dürfen, zählen auch die speziellen Laborleistungen des Abschnitts O III EBM-Ä aF. Die Zuordnung bestimmter vertragsärztlicher Leistungen zum haus- oder zum fachärztlichen Versorgungsbereich beruht aber nicht allein auf den Regelungen des Hausarztvertrages. Das Gesetz hat vielmehr dem Bewertungsausschuss aufgegeben, den Inhalt der abrechnungsfähigen Leistungen entsprechend der in § 73 Abs 1 SGB V festgelegten Gliederung der vertragsärztlichen Versorgung bis zum
- März 2000 in Leistungen der hausärztlichen und Leistungen der fachärztlichen Versorgung zu gliedern mit der Maßgabe, dass - unbeschadet gemeinsam abrechenbarer Leistungen - Leistungen der hausärztlichen Versorgung nur von den an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten und Leistungen der fachärztlichen Versorgung nur von den an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten abgerechnet werden dürfen (§ 87 Abs 2a Satz 5 ff <früher Satz 4 ff> SGB V). Auf dieser Rechtsgrundlage hat der Bewertungsausschuss in seinem Beschluss vom
- Juni 2000 (DÄ 2000, A-1920 ff) ua die Laborleistungen, deren Erbringung der Kläger begehrt, ausschließlich dem fachärztlichen Versorgungsbereich zugeordnet (aaO Tabelle 3, mit der ergänzenden Klarstellung, dass Hausärzte sie nur noch übergangsweise bis Ende 2002 abrechnen durften) . Nach diesen im Einzelnen dargestellten Regelungen kann dem Kläger nicht gestattet werden, nach dem
- Januar 2003 weiterhin Laborleistungen des Abschnitts O III EBM-Ä aF abzurechnen. Er ist als Allgemeinarzt zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen und hat von der durch § 73 Abs 1a Satz 5 SGB V eröffneten Möglichkeit, die ausschließliche Teilnahme an der fachärztlichen Versorgung zu beantragen, keinen Gebrauch gemacht. Er nimmt daher nach § 73 Abs 1a Satz 1 und 2 SGB V, § 3 Abs 1 und 2 Hausarztvertrag ausschließlich an der hausärztlichen Versorgung teil mit der Folge, dass er seit dem
- Januar 2003 in der vertragsärztlichen Versorgung nur Leistungen, die nach der vom Bewertungsausschuss vorgenommen Aufgliederung dem hausärztlichen Versorgungsbereich zuzuordnen sind, abrechnen darf. Bei dieser Zuordnung ist kein Raum für eine Berücksichtigung seiner - durch Fachkundenachweis belegten - persönlichen Befähigung zur Erbringung von Laborleistungen (zur vergleichbaren Problematik bei Fachgebietsabgrenzungen s BSG SozR 3-2500 § 95 Nr 7 S 29;
§ 95Nr 7 Rd
Nr 11; BSGE 93, 170 =
§ 95Nr 8 , jeweils Rd
Nr 15, und BSG, Urteil vom
- März 2006 - B 6 KA 75/04 R -, jeweils mwN) . Eine analoge Anwendung des § 73 Abs 1a Satz 3 SGB V, der übergreifend eine befristete sowohl hausärztliche als auch fachärztliche Betätigung bei entsprechendem Versorgungsbedarf ermöglicht, zu Gunsten von an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Allgemeinärzten wie dem Kläger kommt nicht in Betracht. Denn die Regelung ist nach dem gesetzlichen Kontext abschließend, und es besteht auch keine unbewusste planwidrige Lücke, wie sie für die Möglichkeit einer Analogie erforderlich wäre (vgl dazu zB BVerfGE 82, 6 , 11 ff mwN; ebenso zuletzt BVerfG, Urteil vom
- Mai 2006 - 2 BvR 1673/04 und 2402/04 - unter C I 3 c, zur Veröffentlichung in BVerfGE vorgesehen; BSGE 89, 199 , 202 f = SozR 3-3800 § 1 Nr 21 S 95 f mwN). Der Gesetzgeber hat die Zuordnung zur haus- oder fachärztlichen Versorgung umfassend geregelt. Er hat in § 73 Abs 1a Satz 1 Nr 1 bis 5 SGB V zahlreiche einzelne Arztgruppen aufgeführt und deren Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung vorgeschrieben. Für alle "übrigen Fachärzte" hat er in Satz 2 aaO die Zuordnung zur fachärztlichen Versorgung vorgenommen. Damit hat der Gesetzgeber ausweislich der Begründung, die er im Verfahren der Änderung dieser Bestimmung durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 gegeben hat, " alle an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte" erfassen und sie "entweder der hausärztlichen oder der fachärztlichen Versorgung" zuordnen wollen ( BT-Drucks 14/1977 S 163 zu § 73 Abs 1a; ebenso BSG SozR 3-2500 § 95 Nr 19 S 75 mit Versagung der Zulassung als Arzt ohne Gebietsbezeichnung). Ausnahmeregelungen hat er in den - bereits erwähnten - detaillierten Varianten der Sätze 3 bis 5 aaO vorgesehen, mit denen er auch - in Satz 3 - eine Bestimmung für den Fall von Versorgungslücken und - in Satz 5 - eine Sonderregelung für spezialisierte Allgemeinärzte getroffen hat. Angesichts dieser umfassenden und ins Einzelne gehenden Bestimmungen spricht alles für das Vorliegen einer abschließenden Regelung; Anhaltspunkte dafür, dass die Regelung lückenhaft sein könnte, bestehen nicht (vgl dazu auch Schleswig-Holsteinisches LSG Breithaupt 2005, 188, 189). Auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebots des Art 3 Abs 1 GG kommt eine Einbeziehung der Allgemeinärzte in die Regelung des § 73 Abs 1a Satz 3 SGB V nicht in Betracht. Die Begrenzung der Regelung des Satzes 3 aaO auf Kinderärzte und Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung ist nicht zu beanstanden. Sie ist durch einen ausreichenden sachlichen Grund gerechtfertigt (zu diesem Kriterium im Einzelnen vgl zB BVerfGE 105, 73 , 110 = SozR 3-1100 Art 3 Nr 176 S 173). Die in der Vorschrift berücksichtigten beiden Arztgruppen, die Kinderärzte und die Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung, weisen ungeachtet dessen, dass sie nach der Grundsatzregelung des § 73 Abs 1a Satz 1 Nr 2 und 3 SGB V der hausärztlichen Versorgung zugeordnet sind, eine Nähe zum fachärztlichen Bereich auf, wie sie bei der Arztgruppe der Allgemeinärzte nicht vorliegt. Kinderärzte haben einerseits ein den Allgemeinärzten vergleichbares umfassendes Leistungsspektrum, sind aber andererseits auf die Behandlung von Kindern beschränkt; Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung sind eigentlich Fachärzte, stehen aber wegen des Fehlens eines speziellen Schwerpunkts in ihrer Versorgungsfunktion den Allgemeinärzten nahe. Insofern trifft die Begründung des Gesetzgebers zu, dass diese beiden Arztgruppen "für die Teilnahme in beiden Versorgungsbereichen qualifiziert" sind (vgl BT-Drucks 12/3608 S 83 zu Nr 33 Buchst b). Diese Besonderheiten der beiden Arztgruppen stellen einen ausreichenden sachlichen Grund dar, ihnen - im Falle entsprechenden Versorgungsbedarfs und demgemäß nur befristet - die gleichzeitige hausärztliche und fachärztliche Tätigkeit zu ermöglichen, dies aber anderen Arztgruppen zu versagen, die keine solche Nähe zugleich zur hausärztlichen und zur fachärztlichen Versorgung aufweisen (ebenso zB Schleswig-Holsteinisches LSG aaO S 189 f). Der Ausschluss gerade der Allgemeinärzte von der gleichzeitigen Teilnahme an der fachärztlichen Versorgung hat einen zusätzlichen sachlichen Grund darin, dass ihnen die hausärztliche Betreuung mit den Schwerpunkten der allgemeinen - auch langfristigen - Betreuung, der Koordination fachärztlicher Inanspruchnahmen und der zentralen Dokumentation zugewiesen ist (vgl zu den Funktionen hausärztlicher Versorgung im Einzelnen: § 73 Abs 1 Satz 2 SGB V und § 2 des Hausarztvertrages), wofür sie die gesonderte hausärztliche Grundvergütung erhalten. Der Gesetzgeber hat die Konzentration auf die Wahrnehmung dieser Versorgungsfunktionen darauf nicht durch die Möglichkeit gleichzeitiger fachärztlicher Tätigkeit beeinträchtigen wollen (zur Zulässigkeit unterschiedlicher Behandlung verschiedener Arztgruppen vgl BSG, Urteil vom
- Februar 2006 - B 6 KA 25/05 R , RdNr 41 bis 43 mwN, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Er durfte den Ausschluss der Allgemeinärzte von der gleichzeitigen Abrechnung fachärztlicher Leistungen pauschal für die gesamte Arztgruppe der Allgemeinärzte normieren und musste nicht Ausnahmen für solche Allgemeinärzte ermöglichen, die als Einzelne auch erhebliche fachärztliche Qualifikationen haben. Denn er ist befugt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen (vgl dazu zB BVerfGE 111, 115 , 137 = SozR 4-8570 § 6 Nr 3 RdNr 39; BVerfGE 113, 167 , 236 =
§ 266Nr 8 Rd
Nr 136; BSG, Urteil vom
- Februar 2006 - B 6 KA 25/05 R , RdNr 37 mwN, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Um Besonderheiten von Einzelfällen Rechnung zu tragen, reicht die Regelung des § 73 Abs 1a Satz 5 SGB V aus, auf deren Grundlage Allgemeinärzte, die im Wesentlichen spezielle Leistungen erbringen, die ausschließliche Teilnahme an der fachärztlichen Versorgung beantragen können. Die Versagung zusätzlicher Abrechnung fachärztlicher Leistungen kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt notwendiger Übergangsbestimmungen beanstandet werden. Denn die Regelungen über die Trennung des hausärztlichen und fachärztlichen Versorgungsbereichs sind bereits im Dezember 1992 durch das GSG getroffen und mit Wirkung zum
- Januar 1994 durch den Hausarztvertrag konkretisiert worden. Eine Frist von neun Jahren - bis zum
- Dezember 2002 - war für die Allgemeinärzte ausreichend lang, um sich auf die Rechtsänderungen einstellen und die Wahlentscheidung treffen zu können, ob sie an der hausärztlichen oder - im Sinne von § 73 Abs 1a Satz 5 SGB V - an der fachärztlichen Versorgung teilnehmen wollen. Die Anforderungen des Grundsatzes des Vertrauensschutzes sind mithin eingehalten (zu Übergangsregelungen und -fristen vgl - jeweils mit BVerfG-Angaben - zB BSG SozR 3-2500 § 72 Nr 11 S 32 ff; BSGE 87, 184 , 192 ff = SozR 3-2500 § 95 Nr 26 S 142 ff; vgl auch BSG MedR 2003, 359 , 363 = USK 2002-95 S 576 ff). Der Kläger kann einen Anspruch auf gleichzeitige Teilnahme an der haus- und an der fachärztlichen Versorgung auch nicht daraus herleiten, dass die zu
- beigeladene KÄV ihm mit Schreiben vom
- Mai 2003 genehmigte, Laborleistungen nach Nr 4445 und 4446 abzurechnen. Dem steht zum einen entgegen, dass dieses Genehmigungsschreiben (nur) von der Beigeladenen zu
- stammt, während Streitgegenstand ein Begehren gegenüber den paritätisch zusammengesetzten Zulassungsgremien ist. Zum anderen wies die Beigeladene zu
- den Kläger in ihrem Schreiben ausdrücklich darauf hin, er bedürfe noch einer Genehmigung des Zulassungsausschusses. Sie erteilte die Genehmigung mithin nur vorbehaltlich der noch erforderlichen weiteren Genehmigung der Zulassungsgremien, sodass das Schreiben auch von seinem Inhalt her keine Grundlage für die Folgerung einer Bindungswirkung bildet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 3 Sozialgerichtsgesetz iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Danach trägt der Kläger im Verhältnis zum Beklagten die Kosten des von ihm geführten erfolglosen Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO). Permalink: https://openjur.de/u/168985.html ( https://oj.is/168985 ) Verweise Volltext Zitate 28 Zitiert 19 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English