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BSG, Urteil vom 24. Mai 2006 - Az. B 11a AL 7/05 R

1. Macht der Arbeitslose im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung geltend, ein auf seinen Namen lautendes Sparguthaben sei nicht als sein Vermögen zu berücksichtigen, da es an einen Dritten abgetreten sei,

§ 335Abs 1 Satz 1 SGB III).

Ob die ursprüngliche Alhi-Bewilligung (teilweise) rechtswidrig war, beurteilt sich danach, ob der Kläger im fraglichen Zeitraum bedürftig gewesen ist oder nicht. Denn war der Kläger in der streitigen Zeit vom

  1. Juni bis
  2. Dezember 1994 nicht bedürftig, war die Bewilligung von Alhi insoweit von Anfang an rechtswidrig. Das LSG hat hierbei - anders als bei der Anwendung der vorwiegend verfahrensrechtlichen Bestimmungen des SGB X und des SGB III zur Zeit des Erlasses des Rücknahme- und Rückforderungsbescheides im Jahre 1998 - bei der Prüfung des Anspruchs auf Alhi zu Recht auf die während des Aufhebungszeitraums

(1994)geltenden Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) vom
  1. Juni 1969 ( BGBl I 582 ) und der Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiV) vom
  2. August 1974 ( BGBl I 1929 ) - jeweils mit späteren Änderungen - abgestellt. Wesentlich ist danach, dass die Bedürftigkeit zu den Voraussetzungen des Anspruchs auf Alhi zählt (§ 134 Abs 1 Nr 3 AFG) und dass ua nach § 137 Abs 2 AFG der Arbeitslose nicht bedürftig iS des § 134 Abs 1 Nr 3 AFG ist, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen oder zB das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten die Gewährung von Alhi offenbar nicht gerechtfertigt ist. Hierzu enthält die auf der Grundlage des § 137 Abs 3 AFG ergangene AlhiV in ihren §§ 6 bis 9 nähere Regelungen. Vermögen ist danach zu berücksichtigen, soweit es verwertbar und die Verwertung zumutbar ist und der Wert des Vermögens, dessen Verwertung zumutbar ist, jeweils 8.000 DM übersteigt (

§ 6Abs 1 Alhi

V). Da der Kläger geltend macht, die ihm im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung zugerechneten Sparguthaben seien wegen einer Abtretung an seinen Bruder (Vereinbarung vom 5. Juli 1993) überhaupt nicht mehr sein Vermögen bzw Vermögen seiner Ehefrau gewesen, stellt sich im vorliegenden Fall nicht die Frage nach der Möglichkeit oder der Zumutbarkeit einer Verwertung vorhandenen Vermögens bezogen auf den maßgeblichen Stichtag des Alhi-Beginns (

hierzu etwa BSG SozR 3-4100 § 137 Nr 12 oder BSGE 87, 143 = SozR 3-4220 § 6 Nr 8 ). Vorrangig zu prüfen ist vielmehr, ob im fraglichen Zeitraum vorhandene Sparguthaben dem Kläger bzw der Ehefrau als Vermögen zuzurechnen sind und welche Bedeutung insoweit der behaupteten Abtretung zukommt. 2. Der Senat folgt nicht der Ansicht des LSG, es könne offen bleiben, ob die behauptete Abtretung überhaupt vorgenommen worden sei, da sich der Kläger jedenfalls am Rechtsschein der Kontoinhaberschaft im Rahmen des bestehenden Sozialrechtsverhältnisses festhalten lassen müsse. Für einen derartigen Grundsatz fehlt es an einer Rechtsgrundlage. a) Nach § 137 Abs 2 AFG iVm § 6 AlhiV ist das Vermögen des Arbeitslosen in seiner Gesamtheit angesprochen. Zu berücksichtigen ist also die Gesamtheit der dem Vermögensträger gehörenden Sachen und Rechte in Geld oder Geldeswert (

etwa BSGE 41, 187 , 188 = SozR 4100 § 137 Nr 1; BSGE 72, 248 , 250 = SozR 3-4100 § 137 Nr 4 ). Zu den vermögenswerten Rechten in diesem Sinne zählt auch der Anspruch auf ein Sparguthaben (

BSG SozR 3-4100 § 137 Nr 5 ). Der vom LSG festgestellte Sachverhalt bietet auch unter Einbeziehung des Vorbringens des Klägers keinen Anhaltspunkt für die Annahme, die auf den Kläger und seine Ehefrau geführten Sparguthaben seien mit Verbindlichkeiten - etwa einer Darlehensverpflichtung - belastet. Denn Verbindlichkeiten können auf der Stufe der Feststellung vorhandener Vermögenswerte nur ausnahmsweise dann mindernd berücksichtigt werden, wenn sie unmittelbar auf einem Vermögensgegenstand lasten ( BSGE 84, 48 , 53 = SozR 3-4220 § 6 Nr 7 ;

auch SozR 3-4220 § 6 Nr 9 ). Der Kläger behauptet jedoch nicht das Bestehen einer Darlehensschuld, sondern macht geltend, er habe durch die 1993 vollzogene Abtretung die 1988 begründete Darlehensverbindlichkeit getilgt. b) Allein die vom LSG bindend (

§ 163

SGG) festgestellte Tatsache, dass die beiden fraglichen Sparbücher im streitigen Zeitraum auf den Namen des Klägers und seiner Ehefrau geführt wurden, schließt es nicht aus, dass das jeweilige Recht am Sparguthaben auf einen Dritten - etwa den Bruder des Klägers - durch Abtretung übergegangen sein kann. Dies folgt aus der rechtlichen Einordnung des Sparvertrages als Darlehensvertrag nach Maßgabe einer Vereinbarung zwischen Kreditinstitut und seinem Kunden (

Urteil des Bundesgerichtshofs <BGH> in BGHZ 64, 278 = NJW 1975, 1507 ; OLG Düsseldorf MDR 1999, 174 ). Eine Abtretung des Anspruchs auf Rückzahlung des Darlehens ist formlos möglich. Der Dokumentation der Partner des Darlehensvertrages im Sparbuch kommt lediglich eine Legitimationswirkung bzw eine Beweiswirkung für die materielle Berechtigung zu, sie wirkt sich jedoch nicht auf die materielle Berechtigung als solche aus. Zwar ist die Inhaberschaft an einem Sparbuch als sog qualifiziertes Legitimations- oder hinkendes Inhaberpapier iS des § 808 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) von Bedeutung für eigens im Gesetz geregelte Konstellationen, etwa zur Befreiung des Schuldners durch Leistung an den Inhaber (§ 808 Abs 1 Satz 1 BGB) oder zur Verpflichtung zur Leistung nur gegen Aushändigung der Urkunde (§ 808 Abs 2 Satz 1 BGB). Die Legitimationswirkung hat aber im Wesentlichen nur zur Folge, dass in der Regel die Vorlage des Sparbuchs verlangt wird (

OLG Düsseldorf BB 1992, 673 ; zur möglichen Indizwirkung des Besitzes

auch BGH NJW 2005, 980 ); sie stellt als solche kein vermögenswertes Recht im Sinne des Vermögensbegriffs des Rechts der Alhi dar und schließt nicht aus, dass der Anspruch auf Rückzahlung der Spareinlage ohne Änderung der Eintragung im Sparbuch abgetreten wird (

Marburger in Staudinger, Komm zum BGB, 2002, § 808 RdNr 47 mwN sowie - zum Schuldnerschutz - Palandt, Komm zum BGB, 65. Aufl, § 407 RdNr 1 ff). c) Ein Rechtsgrundsatz, der Arbeitslose müsse sich am "Rechtsschein der Kontoinhaberschaft" festhalten lassen, lässt sich nicht etwa der Rechtsprechung der Zivilgerichte zur Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 Zivilprozessordnung (ZPO) bzw - wie das LSG offenbar meint - einer Weiterentwicklung dieser Rechtsprechung in Bezug auf das Recht der Alhi entnehmen. Denn es kommt nach der - auch vom LSG zitierten - Rechtsprechung des BGH für das Widerspruchsrecht des Treugebers nach § 771 ZPO in Fällen der Führung eines Treuhandkontos nicht darauf an, dass die Treuhand offengelegt wird. Der BGH führt insoweit aus, der Schuldner sei, wie auch die stille Zession und viele Formen der Sicherungsübereignung belegten, nicht gezwungen, seine Vermögensverhältnisse offenzulegen; einem Missbrauch zum Nachteil der Vollstreckungsgläubiger könne dadurch begegnet werden, dass an den Nachweis einer Aussonderung von Vermögensgegenständen strenge Anforderungen gestellt würden (BGH NJW 1993, 2622 und NJW 1996, 1543 ). Entgegen der Auffassung des LSG lassen sich diese zu § 771 ZPO entwickelten Grundsätze nicht dahingehend relativieren, bei der Gewährung staatlicher Leistungen - wie der Alhi - müsse sich der Leistungsträger nicht wie ein Gläubiger auf die Hinnahme im Einzelfall undurchschaubarer Rechtsverhältnisse seines Schuldners verweisen lassen, weshalb die behaupteten Vereinbarungen rechtlich ohne Bedeutung seien. Denn Vermögen iS des § 137 Abs 2 AFG iVm §§ 6 ff AlhiV setzt voraus, dass ein Recht auf Geld oder Geldeswert zum Bezugszeitpunkt tatsächlich besteht. Ob der Arbeitslose einen als Vermögen zu berücksichtigenden Anspruch auf ein Sparguthaben hat, beurteilt sich allein nach bürgerlichem Recht (

BSGE 64, 47, 48 = SozR 4100 § 138 Nr 22). Weder im Gesetz noch in der AlhiV findet sich aber ein Ansatz für die Berücksichtigung im maßgeblichen Zeitraum nicht vorhandenen, also fiktiven Vermögen (

auch BSG SozR 4100 § 134 Nr 16; BSGE 64, 47, 51 f = SozR 4100 § 138 Nr 22; Ebsen in Gagel, SGB III, Stand 2003, § 193 RdNr 127 ff). Die Rechtsansicht des LSG wird im Übrigen nicht durch die in Bezug genommene "insoweit einhellige Rechtsprechung anderer Landessozialgerichte" gestützt. So hat etwa das Hessische LSG (Urteil vom 9. Mai 2001 - L 6 AL 432/00 - veröffentlicht in juris) zwar älterer Rechtsprechung des BGH ( NJW 1971, 559 ,

hierzu auch Canaris NJW 1973, 825, 832) den Grundsatz entnommen, ein verdeckter Treuhänder, der den Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft erzeuge, müsse sich hieran auch im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung durch Sozialleistungsträger festhalten lassen; das Hessische LSG hat hieraus jedoch nicht gefolgert, es erübrigten sich damit weitere Ermittlungen. Vielmehr ist es unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles zum Ergebnis gelangt, das vom dortigen Kläger behauptete verdeckte Treuhandverhältnis sei nicht zur Überzeugung des Gerichts bewiesen, "wobei die Nichterweislichkeit zu Lasten des Klägers geht, der den Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft erzeugt hat und damit nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins ... als Vermögensinhaber gilt". Dieser Rechtsansicht haben sich andere Landessozialgerichte (etwa LSG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom

  1. Januar 2002 - L 12 AL 40/01 - und vom
  2. März 2002 - L 1 AL 85/01 -, LSG Saarland, Urteil vom
  3. November 2003 - L 6 AL 13/01 -, LSG Brandenburg, Urteil vom
  4. Juni 2003 - L 10 AL 4/02 -, oder LSG Rheinland-Pfalz vom
  5. Februar 2004 - L 1 AL 84/03 -, jeweils veröffentlicht in juris) angeschlossen, wobei aber auffällt, dass sie jeweils auf den Grundsatz der Unbeachtlichkeit einer "verdeckten Treuhand" erst nach bzw in Verbindung mit einer eingehenden Prüfung der Umstände des Einzelfalles zurückgegriffen haben. Der angeführten Rechtsprechung kann somit nicht entnommen werden, bei der Bedürftigkeitsprüfung könne die Frage, ob eine stille Abtretung des Anspruchs auf Auszahlung eines Sparguthabens vorgenommen worden ist oder nicht, ohne nähere Prüfung der Umstände des Einzelfalles offen bleiben. d) Auch die verwaltungs- und finanzgerichtliche Rechtsprechung hat keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz aufgestellt, wonach ein Treuhandverhältnis oder eine Abtretung ohne Dokumentation nach außen rechtlich unbeachtlich sei. Zwar beziehen sich einzelne Urteile etwa zur Rücknahme der Bewilligung einer Ausbildungsförderung oder von Leistungen der Sozialhilfe auf die bereits erwähnte Rechtsprechung der Landessozialgerichte zur verdeckten Treuhand (

VG Aachen, Urteil vom

  1. Juli 2005 - 5 K 3571/04 - oder VG Hamburg, Urteil vom
  2. Mai 2004 - 8 K 1935/03 -, jeweils veröffentlicht in juris); sie greifen aber erst nach Prüfung der Umstände des Einzelfalles und nach Darlegung von Zweifeln im Rahmen der Beweislastverteilung auf den genannten Grundsatz zurück. Entsprechend ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bei der Prüfung, ob ein Treuhandverhältnis tatsächlich besteht, ein strenger Maßstab anzulegen; das Handeln des Treuhänders im fremden Interesse muss eindeutig erkennbar sein (

BFH, Urteil vom 15. Juli 1997 - VIII R 56/93 - BFHE 183, 518 unter Bezugnahme auf die Beweisregel in § 159 Abs 1 Abgabenordnung). Bei der Prüfung von Schuldverpflichtungen unter nahen Angehörigen gilt der Grundsatz, dass ein Vertrag und seine tatsächliche Durchführung in allen wesentlichen Punkten einem Fremdvergleich standhalten, also dem zwischen fremden Dritten Üblichen entsprechen muss (

BFH, Urteil vom

  1. Februar 1988 - III R 234/84 -; BFH, Beschluss vom
  2. Juni 2002 - X B 30/01 -, jeweils veröffentlicht in juris).
  3. Das LSG kann mithin die Frage nicht offen lassen, ob das jeweilige Recht an den Sparguthaben entsprechend der Behauptung des Klägers an dessen Bruder wirksam abgetreten worden ist. a) Das LSG wird zunächst im Rahmen der Amtsermittlung (§ 103 SGG) nach Ausschöpfung aller verfügbaren Erkenntnisquellen (

BSGE 71, 256 , 258 f = SozR 3-4100 § 119 Nr 7 mwN) tatsächliche Feststellungen zu treffen haben, ob die vom Kläger vorgelegten Vereinbarungen überhaupt getroffen worden sind oder ob es sich um bloße Schutzbehauptungen handelt. Insbesondere ist festzustellen, ob die behauptete Abtretung tatsächlich (zumindest dem äußeren Schein nach) vereinbart worden ist. Ist eine Abtretung entsprechend der vorgelegten Vereinbarung vom 5. Juli 1993 vorgenommen worden, ist ferner zu prüfen, ob sie dem wirklichen Willen der Beteiligten entsprochen oder ob es sich um ein sog Scheingeschäft iS des § 117 BGB gehandelt hat. Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, die mit dem Geschäft verbundenen Rechtsfolgen aber nicht eintreten lassen wollen (

BGH NJW 1980, 1572 ). Dies wäre etwa der Fall, wenn der Kläger und seine Ehefrau scheinbar ihre Sparguthaben an den Bruder des Klägers zur Begleichung einer tatsächlichen oder auch nur einer fiktiven Verbindlichkeit abgetreten hätten, um damit das im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigende Vermögen (scheinbar) zu mindern. Die Fragen, ob die Abtretungsvereinbarung überhaupt vorliegt und - wenn ja - von einem Scheingeschäft auszugehen ist oder nicht, sind anhand aller Umstände des Einzelfalles zu klären (ua Vorlage der Sparbücher, Aufzeigen der Kontenbewegungen, aktuelle Freistellungsaufträge). Dem LSG wird es dabei im Rahmen der Pflicht zur eingehenden Erforschung des Sachverhalts und nach dem Grundsatz der freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu gewinnenden Überzeugung (§§ 103 , 128 Abs 1 SGG) obliegen, alle Besonderheiten des vorliegenden Falles - zu denen sich teilweise die Beteiligten im Anschluss an die Beweisaufnahme in erster Instanz schon geäußert haben - in tatsächlicher Hinsicht zu erfassen und zu würdigen. b) Sollten sich allerdings nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten entscheidungserhebliche Tatsachen nicht mehr feststellen lassen, um abschließend klären zu können, ob eine wirksame Abtretung gegeben ist, stellt sich die Frage der Beweislast. Allgemein gilt, dass die Unerweislichkeit einer Tatsache im Zweifel zu Lasten desjenigen Beteiligten geht, der aus ihr eine ihm günstige Rechtsfolge herleitet (

BSGE 6, 70 , 73; 43, 110 , 112 = SozR 2200 § 548 Nr 27). Da im vorliegenden Fall die Rechtmäßigkeit eines Rücknahme- und Rückforderungsbescheids auf der Grundlage des § 45 SGB X iVm § 330 Abs 2 SGB III im Streit steht, trifft grundsätzlich die Beklagte die objektive Beweislast für das Vorliegen der Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Bewilligungsbescheides (

BSG SozR 4100 § 132 Nr 1, S 11). Zu beachten ist jedoch, dass eine Ausnahme von dieser grundsätzlichen Beweislastverteilung dann gerechtfertigt sein kann, wenn in der persönlichen Sphäre oder in der Verantwortungssphäre des Arbeitslosen wurzelnde Vorgänge nicht aufklärbar sind, dh wenn eine besondere Beweisnähe zum Arbeitslosen vorliegt (

bereits in anderem Zusammenhang - Sperrzeit - BSGE 71, 256 , 263 = SozR 3-4100 § 119 Nr 7 ; seit

  1. Januar 2003 gesetzlich geregelt in dem neu eingefügten Satz 2 des § 144 Abs 1 SGB III idF des Gesetzes vom
  2. Dezember 2002 < BGBl I 4607 >, jetzt § 144 Abs 1 Satz 4 SGB III). Insofern kann an zum Teil bereits zitierte Rechtsprechung der Instanzgerichte (ua LSG Hessen, Urteil vom
  3. Mai 2001 - L 6 AL 432/00 -,

aber auch etwa Bayerisches LSG, Urteil vom

  1. November 2004 - L 11 AL 196/03 , oder LSG Brandenburg, Urteil vom
  2. August 1997 - L 8 <7> Ar 41/96 - E-LSG AL-165) angeknüpft werden, die in ähnlichen Fällen stillschweigend oder ausdrücklich von einer Umkehr der Beweislast ausgegangen ist. Eine dem Arbeitslosen anzulastende Beweisnähe kann sich etwa daraus ergeben, dass bei der Antragstellung Angaben zu Sparbüchern bzw zu getroffenen Vereinbarungen unterlassen worden sind mit der Folge der Erschwerung der Aufklärung in späteren Jahren oder dass vollständige Kontenbewegungen nicht zugänglich gemacht werden mit der Folge der Unmöglichkeit einer Plausibilitätsprüfung. Das LSG wird deshalb für den Fall einer nach umfassender Ermittlung verbleibenden Unaufklärbarkeit von Vorgängen, die der Sphäre des Klägers zuzuordnen sind, von einer Beweislastumkehr ausgehen können.
  3. Soweit die Revision das Urteil des LSG auch unter dem Gesichtspunkt angreift, dem Kläger sei keine grobe Fahrlässigkeit iS des § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2 SGB X vorzuhalten und er könne sich deshalb auf schutzwürdiges Vertrauen iS des § 45 Abs 2 SGB X berufen, wird das LSG hierüber auf der Grundlage der noch zu treffenden Feststellungen erneut zu entscheiden haben. Dabei teilt der Senat grundsätzlich die Rechtsansicht des LSG, wonach der Kläger - unabhängig von seiner eigenen Einschätzung der Rechtslage - schon bei den Angaben im Antragsformular auf das Vorhandensein von auf seinen Namen bzw den Namen seines Ehegatten geführten Sparbüchern hinweisen bzw ggf bei der Beklagten nachfragen musste.
  4. Das LSG wird auch über die Kosten einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens abschließend zu befinden haben. Permalink: http://openjur.de/u/168992.html Kommentare

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