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BSG, Urteil vom 3. August 2006 - Az. B 3 KR 25/05 R

Ein Hilfsmittel iS der gesetzlichen Krankenversicherung muss nicht auf den Körper des Versicherten einwirken; es dient auch dann der Sicherung der ärztlichen Behandlung, wenn es die häusliche Behandlu

§ 33Nr 7 ).

Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die Versorgung des Klägers mit einer Therapie-Liege zu Recht abgelehnt, weil es sich nicht um ein Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung handele, verstößt gegen § 33 Abs 1 Satz 1 SGB V (ebenfalls in der Fassung des Gesetzes vom

  1. Juni 2001 (BGBl I 1046). Danach haben Versicherte Anspruch auf Hilfsmittel, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern (
  2. Alternative), einer drohenden Behinderung vorzubeugen (
  3. Alternative) oder eine Behinderung auszugleichen (
  4. Alternative), soweit sie nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs 4 SGB V ausgeschlossen sind. Die im Streit stehende Therapie-Liege ist kein allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, weil sie speziell zur Behandlung kranker oder behinderter Personen hergestellt und verbreitet wird; sie ist auch nicht durch eine Rechtsverordnung nach § 34 Abs 4 SGB V von der Leistungspflicht der Krankenkasse ausgenommen. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Ausschluss ergebe sich aber daraus, dass die streitige Therapie-Liege nicht im Hilfsmittelverzeichnis der Spitzenverbände der Krankenkassen gemäß § 128 SGB V enthalten sei, widerspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), die zu ändern kein Anlass besteht (vgl BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 16 , 20 und 27 -
  5. Senat - sowie SozR 3-2500 § 33 Nr 25 -
  6. Senat -). Danach haben die Spitzenverbände der Krankenkassen keine gesetzliche Ermächtigung erhalten, durch das Hilfsmittelverzeichnis ihre Leistungspflicht gegenüber den Versicherten im Sinne einer "Positivliste" abschließend festzulegen. Die Hilfsmittelrichtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen vom
  7. Juni 1992 (BAnz Beilage Nr 183b) in der Fassung der Bekanntmachung vom
  8. Oktober 2004 (BAnz 2005 Nr 2 S 89), die unter Nr 8 dem Vertragsarzt nach wie vor verbieten, Hilfsmittel zu Lasten der Krankenkassen zu verordnen, sofern sie nicht im Hilfsmittelverzeichnis der Spitzenverbände der Krankenkassen aufgeführt sind, widersprechen der Gesetzeslage, worauf das BSG ebenfalls wiederholt hingewiesen hat. Der Therapie-Liege kann auch nicht deshalb die Eigenschaft eines Hilfsmittels abgesprochen werden, weil sie im Allgemeinen von Physiotherapeuten als Praxisausstattung angeschafft und benutzt wird. § 31 SGB IX definiert Hilfsmittel als solche Gegenstände, die von den Leistungsempfängern getragen oder mitgeführt oder bei einem Wohnungswechsel mitgenommen werden können und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls erforderlich sind, um - nur dieses ist hier von Belang - den Erfolg einer Heilbehandlung zu sichern. Dieser Hilfsmittelbegriff, der die bis dahin ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung zusammenfasst, ist auch im Rahmen des § 33 SGB V maßgebend ( BSGE 91, 60 =

§ 33Nr 3 ).

Danach sind lediglich fest eingebaute Inventarbestandteile einer Wohnung oder auch einer Praxis keine Hilfsmittel; im Übrigen spielt es aber keine Rolle, ob die Gegenstände von professionellen Anwendern oder von Laien benutzt werden (vgl BSGE 87, 105 = SozR 3-2500 § 139 Nr 1 ; SozR 3-2500 § 33 Nr 39 ). Weiterhin kommt es nicht darauf an, ob die Mittel unmittelbar am Körper der kranken oder behinderten Personen wirken und dadurch den ärztlichen Behandlungserfolg sichern oder eine Behinderung ausgleichen oder ob dies mittelbar dadurch erfolgt, dass eine Hilfsperson in die Lage versetzt wird, die beabsichtigten Ziele zu erreichen. Für den Bereich des Behinderungsausgleichs hat der erkennende Senat dies bereits mehrfach entschieden (vgl BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 7 - Rollstuhlboy -; BSGE 93, 176 =

§ 33Nr 7 - schwenkbarer Autositz -).

Entscheidend ist danach, ob das Mittel im Einzelfall der behinderten Person dadurch zu Gute kommt, dass die Auswirkungen ihrer Behinderungen behoben oder gemildert werden, selbst wenn dies dadurch geschieht, dass die Pflege durch Dritte erleichtert wird (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 7 unter Bezugnahme auf BSG SozR 3-2200 § 182b Nr 9 und 20). Was für den Behinderungsausgleich gilt, kann im Rahmen der Krankenbehandlung nicht anders gesehen werden. Auch hier kommt es darauf an, dass das Mittel letztlich dem Versicherten zu Gute kommt, wenn auch dadurch, dass nicht er selbst es anwendet, sondern eine Hilfsperson, weil er selbst dazu nicht in der Lage ist. Denn andernfalls würden gerade die hilflosen und am schwersten betroffenen Personen von der Versorgung mit Hilfsmitteln ausgeschlossen, die für ihre Behandlung erforderlich sind. Die vom LSG erwogene Einordnung als Heilmittel scheidet aus, weil darunter keine gegenständlichen Leistungen fallen ( BSGE 88, 204 = SozR 3-2500 § 33 Nr 41 ). Im vorliegenden Fall ist nach den unangefochtenen Feststellungen des LSG eine tägliche intensive, mehrfache Behandlung des Klägers durch die Mutter in der Weise erforderlich, dass sie mit ihm Bewegungsübungen macht, für die sie angeleitet worden ist und die die Behandlung durch einen zur Durchführung der Therapie nach Vojta zugelassenen Physiotherapeuten ergänzen. Diese Behandlung erfordert eine stabile, gleichzeitig aber auch nachgiebige Unterlage für den Kläger, der bei Beantragung des Hilfsmittels knapp ein Jahr und bei dessen Anschaffung 18 Monate alt war. Dass dazu die für den Kläger angeschaffte Therapie-Liege besonders geeignet ist, ist im Hinblick darauf, dass sie üblicherweise von professionellen Anwendern benutzt wird, nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen, obwohl Feststellungen dazu und über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung nach dem Medizinproduktegesetz (so genannte CE-Zertifizierung) vom LSG ausdrücklich nicht getroffen worden sind. Konkret feststellungsbedürftig ist aber jedenfalls, ob weniger aufwändige Mittel ausgereicht hätten, um die Bewegungsübungen durchzuführen. Für das LSG waren diese Feststellungen von seinem Rechtsstandpunkt aus nicht erforderlich. Das SG ist allerdings nach Anhörung der Mutter des Klägers und eines bei dem Lieferanten des Hilfsmittels angestellten Therapeuten zu dem Ergebnis gekommen, dass die von Seiten der Beklagten vorgeschlagene Benutzung einer handelsüblichen Schaumstoffmatte auf einem handelsüblichen Tisch wegen der damit verbundenen Sicherheitsrisiken nicht möglich sei. Diese Feststellungen können nicht zu Grunde gelegt werden, weil sie von der Beklagten im Berufungsverfahren angegriffen worden sind und auf unzureichenden Beweismitteln beruhen. Erforderlich dürfte insoweit die Einholung eines Gutachtens eines Kinderarztes oder eines unabhängigen Physiotherapeuten sein, das sich mit den Anforderungen an die Behandlungsunterlage besonders unter dem Aspekt der Sicherheit und der Entlastung der Pflegeperson zu befassen hätte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass angesichts der häufigen und zeitintensiven körperlichen Beanspruchung der Mutter als Pflegeperson, durch deren unentgeltliche Tätigkeit die Solidargemeinschaft erheblich entlastet wird, gewisse Mindestanforderungen an eine ergonomische Ausstattung zu stellen sind, um nicht auf Dauer die Gesundheit der Pflegeperson zu gefährden. Das LSG hat auch keine Feststellungen zur Notwendigkeit des Kostenaufwands der Höhe nach getroffen. Soweit die Beklagte allerdings im Revisionsverfahren erstmalig geltend macht, die streitige Therapie-Liege hätte wesentlich preisgünstiger angeschafft werden können, ist darauf hinzuweisen, dass nach § 13 Abs 3 Satz 1 SGB V die Kosten "in der entstandenen Höhe" zu erstatten sind, wenn die Leistung notwendig war. Es kommt also auf die Notwendigkeit der Sachleistung an, für die die Kosten aufgewandt worden sind, und nicht auf die Unvermeidlichkeit der Kosten auch der Höhe nach. Der Versicherte ist allerdings allgemein nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 12 SGB V) gehalten, keine unnötigen Kosten zu verursachen. Er genügt insoweit aber bereits seiner Pflicht, wenn er den Kostenaufwand für angemessen halten durfte. Das ist beim Kläger der Fall, nachdem die Beklagte gegen den ihr übersandten Kostenvoranschlag der Höhe nach keine Einwendungen erhoben hatte. Die ebenfalls erst im Revisionsverfahren beantragte Beiladung des IKK-Bundesverbandes kam schon deshalb nicht in Betracht, weil er allein durch seine Zuständigkeit für die Führung des Hilfsmittelverzeichnisses an dem streitigen Rechtsverhältnis nicht beteiligt ist (§§ 168 , 75 Abs 2 SGG). Permalink: http://openjur.de/u/169002.html Kommentare

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