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BSG, Urteil vom 12. Juli 2006 - Az. B 11a AL 55/05 R

Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Arbeitslosengeld (Alg) für die Dauer von 12 Wochen wegen des Eintritts einer Sperrzeit. Die 1978 geborene Klägerin war ab 1. S

§ 144Nr 9 ).

Die Arbeitslosigkeit muss - wie der Vergleich mit der

  1. Alt der Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe zeigt - nicht unmittelbar durch die Lösung herbeigeführt werden (vgl auch Winkler in Gagel, SGB III, § 144 RdNr 82; Schweiger NZS 2002, 79, 80 ff). Der in der Literatur vertretenen gegenteiligen Auffassung, nach der die Beendigung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses nicht als kausal für die nach Auslaufen der Befristung eines Anschlussarbeitsverhältnisses eintretende Arbeitslosigkeit anzusehen sei (Niesel in Niesel, SGB III,
  2. Aufl 2005, § 144 RdNr 19; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III, § 144 RdNr 59; Rolfs in Erfurter Komm,
  3. Aufl, § 144 RdNr 14; Weber, AuB 2004, 97, 102), folgt der Senat nicht (vgl auch BSGE 3, 298, 302 - zum Arbeitsplatzwechsel). Der angebliche Wertungswiderspruch zu § 121 Abs 5 SGB III, wonach eine Beschäftigung nicht schon deshalb unzumutbar ist, weil sie befristet ist, besteht nicht. Denn die Regelung über die Zumutbarkeit von Beschäftigungen befasst sich nur mit der Frage, welche Beschäftigungen aus der Arbeitslosigkeit heraus aufgenommen werden sollen und betrifft damit eine andere Ausgangslage. Ob der Wechsel von einem unbefristeten in ein befristetes Arbeitsverhältnis für die später eingetretene Arbeitslosigkeit ursächlich ist, beurteilt sich nach der Ursachenlehre von der wesentlichen Bedingung (vgl BSGE 69, 108 , 110 = SozR 3-4100 § 119 Nr 6 ;

§ 144Nr 12 ).

Tritt die Arbeitslosigkeit - wie hier - auf Grund der (ersten) Befristung ein, so ist der Zurechnungszusammenhang mit der Eigenkündigung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses jedenfalls zu bejahen. Ferner hat die Klägerin nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG ihre Arbeitslosigkeit auch grob fahrlässig herbeigeführt. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG führt der Arbeitnehmer mit einer freiwilligen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses die Arbeitslosigkeit in der Regel mindestens grob fahrlässig herbei, wenn er nicht konkrete Aussichten auf einen Anschlussarbeitsplatz hat (BSGE 43, 269, 270 = SozR 4100 § 119 Nr 2; BSGE 52, 276, 281 = SozR 4100 § 119 Nr 17; BSG SozR 4100 § 119 Nr 28). Nach dieser Rechtsprechung ist für den Ausschluss der groben Fahrlässigkeit nicht unbedingt die feste Zusicherung eines Anschlussarbeitsplatzes zu verlangen; vielmehr genügt es, dass der Kündigende konkrete Anhaltspunkte für die Annahme hat, er werde nach Beendigung des alten Arbeitsverhältnisses rechtzeitig einen neuen Arbeitsplatz erhalten. Diese Grundsätze sind sinngemäß auf die Kündigung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses zum Zweck der Aufnahme eines befristeten Arbeitsverhältnisses zu übertragen. Der Arbeitnehmer führt in Fällen der vorliegenden Art seine Arbeitslosigkeit nicht grob fahrlässig herbei, wenn er bereits bei Aufgabe des unbefristeten Arbeitsverhältnisses konkrete Anhaltspunkte für die Übernahme in ein neues unbefristetes Arbeitsverhältnis oder er zu diesem Zeitpunkt die Aussicht hat, nach Auslaufen der Befristung eine anderweitige unbefristete Beschäftigung - zB beim früheren Arbeitgeber - aufnehmen zu können. Den für den Senat bindenden Feststellungen (§ 163 SGG) des LSG kann (noch) mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden, dass diese Voraussetzungen im Falle der Klägerin nicht erfüllt waren. Insbesondere war ihr keine Weiterbeschäftigung für die Wintersaison nach Auslaufen des befristeten Arbeitsverhältnisses in Aussicht gestellt worden. Soweit die Revision diese Feststellung des LSG bestreitet und eine fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts geltend macht, liegen keine zulässigen und begründeten Revisionsrügen vor. 2. Der Klägerin steht jedoch für ihr Verhalten ein wichtiger Grund zur Seite. Ob ein wichtiger Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses angenommen werden kann, ist unter Berücksichtigung des Grundgedankens der Sperrzeitregelung zu beurteilen, dass sich die Versichertengemeinschaft gegen Risikofälle wehren muss, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat oder an deren Behebung er unbegründet nicht mithilft. Im Ergebnis soll eine Sperrzeit nur dann eintreten, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann (vgl BSGE 66, 94 , 97 = SozR 4100 § 119 Nr 36; BSG SozR 3-1500 § 144 Nr 12 ; SozR 3-4100 § 119 Nr 14 und 15; SozR 4-4100 § 119 Nr 1 ). Dies ist nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Arbeitslosen zu beurteilen, sondern ein wichtiger Grund iS des Sperrzeitrechts muss objektiv gegeben sein (stRspr, vgl BSGE 92, 74 , 82 =

§ 144

Nr 6 ;

§ 144Nr 9 mw

N). Der

  1. Senat des BSG hat bereits mit Urteil vom
  2. Oktober 2004 - B 7 AL 98/03 R - (=

§ 144

Nr 9 ; zustimmend Pilz, SGb 2005, 309 ff) erste Hinweise zu der erforderlichen Gewichtung der abzuwägenden Interessen gegeben, wenn ein Arbeitnehmer ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis zu Gunsten einer befristeten Beschäftigung löst. Danach ist zunächst die in der Rechtswirklichkeit der Arbeitswelt bestehende - auch politisch gewollte - Tendenz zum Abschluss von befristeten bzw kurzfristigen Arbeitsverhältnissen zu berücksichtigen. Dies schließt es aus, einen derartigen Wechsel generell nicht als wichtigen Grund anzusehen. Der

  1. Senat hat ferner den Standpunkt eingenommen, es sei aus Art 12 Abs 1 Grundgesetz (GG) abzuleiten, dass Arbeitnehmern grundsätzlich auch die Möglichkeit offen stehen müsse, befristete - ihnen attraktiv erscheinende - Arbeitsverhältnisse aufzunehmen. Der
  2. Senat brauchte jedoch - wie er in dem oben genannten Urteil klargestellt hat - bei der von ihm zu beurteilenden Fallgestaltung nicht abschließend zu entscheiden, ob ein wichtiger Grund bei einer aus Sicht des Arbeitnehmers attraktiven Beschäftigung auch angenommen werden könne, wenn der Arbeitnehmer infolge der Aufnahme der befristeten Beschäftigung "sehenden Auges" in die Arbeitslosigkeit gehe. Der erkennende Senat schließt sich der Rechtsprechung des
  3. Senats an und führt sie in der Weise fort, dass sich Arbeitnehmer auf einen wichtigen Grund iS des § 144 Abs 1 SGB III jedenfalls dann berufen können, wenn die (nahtlose) Aufnahme der befristeten Beschäftigung mit einem Wechsel in ein anderes Berufsfeld und der damit verbundenen Erlangung zusätzlicher beruflicher Fertigkeiten verbunden ist. Bei der Aufnahme eines anderen Berufs wird die durch Art 12 GG geschützte Berufswahlfreiheit in ihrem Kernbereich betroffen. Der Senat hat bereits in seiner Rechtsprechung zur Aufgabe eines Ausbildungsverhältnisses aus beruflichen Gründen auf die besondere Bedeutung des Grundrechts der Berufswahlfreiheit bei der Konkretisierung des Merkmals "wichtiger Grund" hingewiesen (BSG SozR 3-4100 § 119 Nr 2 ). Er hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass der Auszubildende sich mit Rücksicht auf die freie Wahl des Berufs nach Art 12 Abs 1 GG auf einen wichtigen Grund berufen könne, wenn er aus beruflichen Gründen beschließe, die Ausbildung zu wechseln oder zu beenden. Dieser Schutz beschränkt sich indes nicht nur auf Auszubildende. Auch eine vom Versicherten beabsichtigte berufliche Umorientierung unter Aufgabe einer unbefristeten Beschäftigung darf durch die Arbeitslosenversicherung nicht in einer Weise erschwert werden, dass die Aufnahme einer befristeten Beschäftigung durch das drohende Eingreifen der Sanktion der Sperrzeit praktisch unmöglich gemacht wird. Die berufliche Umorientierung, die mit einem - auch im Interesse der Versichertengemeinschaft liegenden - Zuwachs an beruflichen Fertigkeiten verbunden ist, führt deshalb dazu, in der Regel einen wichtigen Grund anzuerkennen. Wäre dem Arbeitnehmer auf Grund der drohenden wirtschaftlichen Folgen einer Sperrzeit nur der Wechsel in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis eröffnet, so wäre ihm ein Wechsel in Berufsfelder praktisch verwehrt, in denen befristete Arbeitsverhältnisse die Regel bilden. Hierbei ist im Übrigen anzumerken, dass auch der Wechsel in ein neues unbefristetes Arbeitsverhältnis für den Arbeitnehmer mit erheblichen Risiken verbunden ist, weil zB der allgemeine Kündigungsschutz gemäß § 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten greift (vgl zu den arbeitsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses Kania/Küttner, Personalbuch,
  4. Aufl. 2006, Probearbeitsverhältnis RdNr 1 ff; ebenso Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III § 144 RdNr 59). Die Klägerin kann sich danach auf das objektive Vorliegen eines wichtigen Grundes iS des § 144 Abs 1 SGB III berufen, weil sie durch die Aufnahme der Beschäftigung als Kinderanimateurin in ein anderes Berufsfeld wechselte und dieser Wechsel mit der Erlangung weiterer beruflicher Fertigkeiten verbunden war. Nach den Feststellungen des LSG durchlief die Klägerin zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses eine entsprechende kurzfristige Schulungsmaßnahme. Sie verpflichtete sich arbeitsvertraglich sogar dazu, die Schulungskosten in Höhe von 800,00 CHF bei einer vorzeitigen Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses anteilig zu erstatten. Auch die Beklagte räumt in der Revisionserwiderung im Übrigen ein, dass die in der neuen Tätigkeit erworbenen Qualifikationen (Auslandserfahrung und Fremdsprachenkenntnisse) im Interesse der Versichertengemeinschaft gelegen hätten, da die Klägerin hierdurch leichter vermittelbar geworden ist. Auf dieser Grundlage ist es auch unerheblich, ob im befristeten Arbeitsverhältnis eine höhere Bezahlung erzielt wird. Im Rahmen der geschützten Berufswahlfreiheit ist es ferner ohne Belang, ob und inwieweit die Klägerin die mit dem Berufswechsel verbundenen Qualifikationen nicht auch im Rahmen des fortbestehenden (unbefristeten) Arbeitsverhältnisses oder - wie die Beklagte meint - jedenfalls zu einem späteren Zeitpunkt ohne vorübergehende Beschäftigungslosigkeit hätte erwerben können. Schließlich hat das LSG keine Umstände festgestellt, die auf ein missbräuchliches - auf die Erlangung der Versicherungsleistung gerichtetes - Handeln der Klägerin schließen ließen. Ein Missbrauch lässt sich nicht etwa den Ausführungen des LSG entnehmen, die Intensität des Interesses der Klägerin an der Auslandsbeschäftigung erscheine zweifelhaft, wenn man berücksichtige, dass sie den Arbeitsvertrag für eine weitere befristete Beschäftigung im Sommer 2002 bereits im Januar 2002 gekündigt habe. Dieses spätere Verhalten kann der Klägerin insbesondere deswegen nicht entgegen gehalten werden, weil sich das 2001 aufgenommene befristete Arbeitsverhältnis auf einen Zeitraum von mehr als einem halben Jahr erstreckte und damit seinem Umfang nach deutlich über ein Arbeitsverhältnis von kurzer Dauer hinausging. Problematisch könnte aus Sicht des Senats allenfalls ein Zeitraum unterhalb von zwei bzw drei Monaten sein. Letzteres folgert der Senat aus der Regelung zur geringfügigen Beschäftigung (§ 27 Abs 2 Satz 1 SGB III iVm § 8 Abs 1 Nr 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch) und der Drei-Monats-Grenze, die der Gesetzgeber - allerdings erst mit Wirkung ab
  5. Juli 2003 - für die Meldepflicht bei befristeten Arbeitsverhältnissen in § 37b Satz 2 SGB III in der Fassung des Gesetzes vom
  6. Dezember 2002 (BGBl I 4607), ab
  7. Dezember 2005 in § 37b Satz 1 SGB III in der geänderten Fassung des Gesetzes vom
  8. Dezember 2005 (BGBl I 3676) angesprochen hat (vgl BT-Drucks 15/25, S 27 und BT-Drucks 16/109, S 6 sowie zu dieser Vorschrift BSGE 91, 90 , 93 =

§ 144

Nr 3 ;

§ 37bNr 2 mwN). Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Permalink: http://openjur.de/u/169013.html Kommentare

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