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BSG, Urteil vom 05.09.2006 - B 7a AL 14/05 R

Ein Bewerbungsschreiben ist einer Nichtbewerbung gleichzusetzen und kann damit sperrzeitauslösend sein, wenn es für den Bewerber erkennbar geeignet ist, dass ihn ein verständiger Arbeitgeber schon weg

§ 144Nr 8 ; Henke in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand März 2006, § 144 Rd

Nr 306; Voelzke in Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 12 RdNr 312). Unter das Tatbestandsmerkmal der Nichtannahme fallen andererseits auch die Fälle, in denen sich der Arbeitslose überhaupt nicht oder in unangemessener Form bewirbt. Letzteres ist einer Nichtbewerbung gleichzusetzen. Des Weiteren zählen hierzu Fallgestaltungen, in denen der Arbeitslose die Annahme der Beschäftigung auf sonstige Weise verhindert. Diese Form der Nichtannahme hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum

  1. Januar 2002 (Job-AQTIV-Gesetz vom
  2. Dezember 2001 < BGBl I 3443 >) auch ausdrücklich in § 144 Abs 1 Nr 2 SGB III (Verhinderung der Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses) normiert. Nach den vom Senat bislang schon aufgestellten Kriterien ( SozR 4-4100 § 119 Nr 3 S 9 ff = SGb 2004, 372 mit Anm Marschner; kritisch hierzu Wenner, SozSich 2004, 68 ff; Hoehl, juris PR-SozR 9/2004 Anm 2; zustimmend BSG, Beschluss vom
  3. April 2004 - B 11 AL 43/04 B -; Henke in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand März 2006, § 144 RdNr 311; Marschner in GK-SGB III, Stand März 2005, § 144 RdNr 89; Winkler in Gagel, SGB III, Stand Januar 2005, § 144 RdNr 141; Niesel, SGB III,
  4. Aufl 2005, § 144 RdNr 57), ist das Bewerbungsschreiben des Klägers einer Nichtbewerbung gleichzusetzen. Eine solche Gleichsetzung ist gerechtfertigt, wenn ein Bewerbungsschreiben allein schon wegen seines objektiven Inhalts bzw seiner Form von Arbeitgebern gemeinhin von vornherein als unbeachtlich oder offensichtlich unernst gemeint behandelt wird. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn der Inhalt oder die Form des Bewerbungsschreibens so abschreckend oder widersprüchlich ist, dass der Bewerber schon allein wegen des Schreibens aus der Auswahl für den Arbeitgeber ausscheidet. Vor dem Hintergrund der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung zum Informationsrecht des Arbeitgebers ist der Arbeitslose allerdings nicht gehalten, ausschließlich positive Gesichtspunkte zu erwähnen und sich so in einem überzogen positiven Licht darzustellen, zumal, wenn er Gefahr laufen würde, eine derartige Selbstdarstellung in einem anschließenden Gespräch nicht durchhalten zu können (BSG SozR 4-4100 § 119 Nr 3 S 10). Hieran hält der Senat fest; der vorliegende Sachverhalt gibt jedoch Veranlassung, die Verhaltenspflichten eines Arbeitslosen im Verlauf der Anbahnung einer Vorstellung bei einem einstellungsbereiten Arbeitgeber zu präzisieren: Mit einer Bewerbung soll der Arbeitnehmer sein Interesse an der Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses zum Ausdruck bringen (vgl Reinecke in Küttner, Personalbuch 2006, S 923 RdNr 1). Dies gilt - im Sinne einer Obliegenheit (vgl zu Obliegenheitsverletzungen im Sperrzeitrecht BSG,

§ 144

Nr 9 S 41;

§ 144Nr 3 S 10 ff) - auch dann, wenn es sich bei der Bewerbung um die bloße Befolgung eines Vermittlungsvorschlags des Arb

A (jetzt: Agentur für Arbeit) handelt. Der Arbeitslose ist in diesem Stadium gehalten, alle Bestrebungen zu unterlassen, die dieser Intention (Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses) nach außen hin erkennbar entgegenlaufen und den Arbeitgeber veranlassen, ihn schon vor einer persönlichen Vorstellung aus dem Bewerberkreis auszuscheiden. Abzustellen ist hierbei auf den objektiven Empfängerhorizont. Auf die innere Einstellung des Arbeitslosen, mithin die Frage, ob er das Beschäftigungsangebot tatsächlich zielgerichtet ablehnen wollte, kommt es dagegen nicht an. Nach den dargestellten Kriterien hat der Kläger vorliegend seine Obliegenheit durch das Abfassen und Absenden seines Bewerbungsschreibens verletzt, da ein Arbeitgeber allein auf Grund des objektiven Inhalts und der Form davon ausgehen musste, dass der Kläger an der Aufnahme der angebotenen Beschäftigung nicht interessiert war. Dies ergibt sich insbesondere aus den letzten beiden Sätzen des Bewerbungsschreibens des Klägers. Die Aussage, wonach er im Bereich der Arbeitsvorbereitung "weder über eine Ausbildung noch über jedwede Berufspraxis" verfüge und dies auch "keine Wunschtätigkeit" sei, erwecken in Zusammenhang mit den grafischen Hervorhebungen (Fettdruck und Unterstreichungen) bei einem verständigen Arbeitgeber den Eindruck, dass an der angebotenen Tätigkeit kein Interesse besteht. Auch die vom Kläger genannte Bedingung ("... vorausgesetzt ..."), dass die Tätigkeit ihm "eine gewisse Perspektive" bieten und im Bereich seiner "Interessen und Fähigkeiten" liegen müsse, ist im Gesamtzusammenhang nicht geeignet, beim Arbeitgeber ein Interesse für eine Einladung zu einem persönlichen Vorstellungsgespräch hervorzurufen. Begibt sich der Arbeitslose in die Kontaktaufnahmephase zum künftigen Arbeitgeber, so hat er jedenfalls bis zur oben aufgezeigten Grenze einer überzogenen Selbstdarstellung Interesse an der angebotenen Arbeit zu bekunden. Handelt es sich um ein zumutbares Beschäftigungsangebot, so darf er in seinem Bewerbungsschreiben auch dann nicht zum Ausdruck bringen, dass es sich nicht um seine Wunschtätigkeit handele, wenn noch Klärungsbedarf besteht, ob er die Anforderungen des angebotenen Arbeitsplatzes erfüllt. Im Bewerbungsschreiben ist vielmehr die Option offen zu halten, zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen zu werden. Geht der Arbeitslose von der Unbestimmtheit eines Beschäftigungsangebotes aus, so muss er dies ggf vorab mit dem ArbA (jetzt: Agentur für Arbeit) klären (zum Fall eines unzureichend konkretisierten Arbeitsangebots BSGE 52, 63 , 69 f = SozR 4100 § 119 Nr 15 ). Nimmt er jedoch mit dem einstellungsbereiten Arbeitgeber Kontakt auf und verschafft sich dadurch selbst die Gelegenheit, bisher fehlende Informationen über das Arbeitsangebot zu erhalten, so darf er nicht schon im Vorfeld durch sein Verhalten den Eindruck erwecken, dass er an der angebotenen Tätigkeit kein Interesse hat. Auf Grund der tatsächlichen Feststellungen des LSG kann allerdings nicht abschließend beurteilt werden, ob der Sperrzeittatbestand des § 144 Abs 1 Nr 2 SGB III in der oben angegebenen Fassung vorliegend erfüllt ist. Dieser setzt nämlich voraus, dass der Arbeitslose nach seinem individuellen Vermögen erkennen konnte, dass ein Arbeitgeber allein wegen des objektiven Inhalts bzw der Form ein Bewerbungsschreiben von vornherein als unbeachtlich oder offensichtlich unernst gemeint behandeln würde. Das LSG hat einerseits ein zielgerichtetes Verhalten des Klägers verneint, andererseits den Vorsatz des Klägers bezüglich der fehlenden Bereitschaft, die angebotene Arbeit anzunehmen, bejaht. Auf den inneren Willen, die angebotene Beschäftigung abzulehnen, kommt es jedoch, wie bereits dargelegt, nicht an. Erforderlich ist insoweit nur leichte Fahrlässigkeit (vgl hierzu auch BSG

§ 144

Nr 12 S 55; BSGE 93, 105 , 107 =

§ 144Nr 8 ; Henke in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand März 2006, § 144 Rd

Nr 317; Marschner in GK-SGB III, Stand Februar 2006, § 144 RdNr 113; aA Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III, Stand V/04, § 144 RdNr 117; Benkel in PK-SGB III,

  1. Aufl 2004, § 144 RdNr 75; wohl auch Winkler in Gagel, SGB III, Stand Januar 2005, § 144 RdNr 140 f). Dabei ist - wie der erkennende Senat zuletzt (Urteil vom
  2. Februar 2006 - B 7a AL 58/05 R ) betont hat - ein subjektiver Fahrlässigkeitsmaßstab zu Grunde zu legen (vgl auch BSGE 95, 80 , 83 =

§ 140Nr 2 ; BSG Soz

R 4-1500 § 95 Nr 1 S 5). Ausschlaggebend kann etwa sein, ob der Arbeitslose bereits an einem Bewerbungstraining teilgenommen hat. Zwar mag im vorliegenden Fall der Vorwurf der Fahrlässigkeit nahe liegen; doch kann das Revisionsgericht diese Feststellung nicht treffen. Zu bejahen ist hingegen der kausale Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Klägers und der Verlängerung der Dauer der Arbeitslosigkeit, wobei kein (eigentlicher) Kausalitätsnachweis dahin erforderlich ist, dass der Arbeitgeber den Arbeitslosen bei Erfüllung des von ihm geforderten Verhaltens auch tatsächlich eingestellt hätte; ausreichend ist grundsätzlich (im Sinne einer typisierenden Kausalität), dass der Arbeitslose nach seinen Vorkenntnissen für die angebotene Arbeit in Betracht kommt ( BSGE 93, 105 , 108 =

§ 144Nr 8 ).

Eine solche Kausalität liegt nach den Feststellungen des LSG vor. Danach wurde die dem Kläger angebotene Stelle erst zum

  1. September 1999 besetzt; mithin war sie zum Zeitpunkt des Bewerbungsschreibens des Klägers noch nicht besetzt. Es liegen auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines wichtigen Grundes iS des § 144 Abs 1 SGB III idF des AFRG vor. Gegen den vom LSG zu Grunde gelegten Beginn der Sperrzeit am
  2. April 1999 bestehen keine Bedenken. Nach § 144 Abs 2 Satz 1 SGB III idF des AFRG beginnt die Sperrzeit am Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit (allg hierzu Legde, SGb 2003, 617). Das sperrzeitbegründende Ereignis ist vorliegend das unangemessene Bewerbungsschreiben des Klägers. Hierbei ist entscheidend, wann sich dieses Fehlverhalten manifestiert hat. Dies ist im Regelfall nicht schon bei Absendung des Bewerbungsschreibens der Fall (so aber Winkler in Gagel, SGB III, Stand Januar 2005, § 144 RdNr 8). Es kommt auch nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem das Bewerbungsschreiben in den Herrschaftsbereich des Arbeitgebers gelangt ist, sondern darauf, wann dieser davon Kenntnis genommen hat. Dies ist nach den Feststellungen des LSG am
  3. April 1999, dem Tag der Absendung des Antwortschreibens der W. GmbH durch den Zeugen S., der Fall gewesen. Kommt ein Bewerbungsschreiben, das als Nichtbewerbung zu bewerten wäre, beim Arbeitgeber allerdings nicht an, so ist in diesem Ausnahmefall auf den Tag der Absendung des Bewerbungsschreibens abzustellen (vgl zu dieser Fallgestaltung BSG SozR 4-4100 § 119 Nr 3 ). Sonst wäre der Arbeitslose, der sich unangemessen bewirbt, letztlich besser gestellt, als der, der sich nicht bewirbt.
  4. Sollte das LSG bei seiner Entscheidung zu dem Ergebnis kommen, dass der Anspruch des Klägers auf Alhi wegen des Eintritts einer Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung zum Ruhen gekommen ist, so wird es noch festzustellen haben, ob der Kläger wusste oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht wusste, dass der sich aus dem - ursprünglich Alhi bewilligenden - Verwaltungsakt ergebende Anspruch zum Ruhen gekommen ist (§ 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB X). Die Entscheidung über das Vorliegen grober Fahrlässigkeit ist revisionsrechtlich nur in engen Grenzen nachprüfbar (vgl BSGE 47, 180 , 181 ff = SozR 2200 § 1301 Nr 8; BSG SozR 3-1300 § 45 Nr 42 S 137; Urteil vom
  5. Juli 2006 - B 7a AL 16/05 R ). Das Revisionsgericht prüft insoweit nur, ob das LSG den revisionsrechtlich nicht überprüfbaren Entscheidungsspielraum bei der Feststellung der groben Fahrlässigkeit überschritten, insbesondere, ob es den Begriff der groben Fahrlässigkeit als solchen verkannt hat sowie, ob es beachtet hat, dass sich die Bösgläubigkeit grundsätzlich auf den zurückzunehmenden Teil des Verwaltungsakts erstrecken muss. Das LSG hat entgegen der ständigen Rechtsprechung des BSG bei der Beurteilung einer groben Fahrlässigkeit des Klägers keinen subjektiven, sondern einen objektiven Maßstab zu Grunde gelegt (vgl dazu nur BSG SozR 3-1300 § 45 Nr 45 S 152 f; Urteil vom
  6. Juli 2006 - B 7a AL 16/05 R ). Dies ergibt sich daraus, dass es bereits allein auf Grund der dem Kläger übermittelten Rechtsfolgenbelehrung bzw der Aushändigung des Merkblattes von einem Kennenmüssen des Klägers ausgegangen ist. Das Maß der Fahrlässigkeit ist aber insbesondere nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen des Beteiligten sowie den besonderen Umständen des Falles zu beurteilen (BSG SozR 3-1300 § 45 Nr 45 S 153). Schließlich wird das LSG ggf die Höhe der Erstattungsforderung zu überprüfen und unter Berücksichtigung der im Teilvergleich vereinbarten Kostentragung auch über die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu befinden haben. Permalink: https://openjur.de/u/169033.html ( https://oj.is/169033 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 17 Zitiert 27 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.