Zur Korrektur der Dauer eines bestandskräftig festgestellten Arbeitslosengeldanspruchs wegen fehlender Beratung des Arbeitsamtes (jetzt: Agentur für Arbeit) durch Verschiebung des Antrags auf einen sp
§ 100
Nr 11); jedoch kann die wesentliche Änderung in einem wirksamen Widerruf des Alg-Antrags für diesen Zeitraum gesehen werden. Der Kläger hat nämlich, wie sich bereits aus seinem erstinstanzlichen Klageantrag ergibt, für die Zeit vor dem
- April 1998 den Antrag auf Alg, der nach § 100 AFG materielle Anspruchsvoraussetzung ist, widerrufen. Trotz der Rückwirkung eines wirksamen Antragswiderrufs würde dadurch nicht § 44 SGB X anwendbar (vgl zu dieser Problematik allgemein: BSGE 78, 109 ff = SozR 3-1300 § 48 Nr 48 ; BSG SozR 4-4300 § 422 Nr 1 RdNr 16 und 22). Die Wirksamkeit des Widerrufs ist ihrerseits davon abhängig, ob dem Kläger ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch zur Seite steht. Bei der vorliegenden Konstellation jedenfalls kann die Korrektur der bestandskräftigen Bescheide selbst nicht unmittelbar über den Herstellungsanspruch herbeigeführt werden; denn dieser darf nur insoweit herangezogen werden, als sich nicht eine Lösung mit Hilfe gesetzlicher Institute ergibt (BSG SozR 3-1300 § 44 Nr 25 ). Zwar ist nach der Rechtsprechung des
- und
- Senats des Bundessozialgerichts (BSG) zur Rechtslage des AFG ein Alg-Antrag regelmäßig nur widerrufbar bis zum Wirksamwerden (Erlass = Zugang) der Entscheidung der Verwaltung (vgl BSGE 60, 79 ff =
§ 100Nr 11; Leitherer in Eicher/Schlegel, SGB III, § 323 Rz 26 mw
N); jedoch entspricht es der ständigen Rechtsprechung beider für das AFG zuständigen Senate des BSG, dass eine Korrektur der Antragstellung, also eine Verschiebung des Antrags und damit der Entstehung des Alg-Stammrechts auch nach Erlass des Verwaltungsakts nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs unter Geltung des AFG möglich war (BSG SozR 3-4100 § 110 Nr 2 S 9 mwN; Leitherer, aaO, Rz 31 mwN). Ob bzw inwieweit dies unter Geltung des SGB III in gleicher Weise gilt, kann dahinstehen (vgl zum Problem der Beratungspflicht etwa Schmidt-De Caluwe in Praxiskommentar SGB III, 2. Aufl 2004, § 30 RdNr 23 ff, und zur Entstehung des Stammrechts auf Alg auch ohne Antrag Spellbrink in Eicher/Schlegel, SGB III, § 122 Rz 56 sowie § 118 Rz 31 ff). Die Einwände der Beklagten im Revisionsverfahren hiergegen gehen von der Rechtslage nach dem SGB III aus und sind verfehlt. Der dem Kläger zugebilligte Alg-Anspruch beruhte nämlich auf den Regelungen des AFG, nicht denen des SGB III. Gegenwärtig bedarf es auch keiner Entscheidung darüber, ob an der Rechtsprechung zur Widerrufsmöglichkeit nur bis zur Wirksamkeit der Bewilligung festzuhalten ist, die wesentlich auf der Überlegung beruht, dass der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz nach einer Bewilligung nicht mehr rückwirkend beseitigt werden kann ( BSGE 60, 79 , 89 =
§ 100Nr 11) und zum Zeitpunkt der früheren Entscheidung des Senats (BSGE aa
O) eine gesetzliche Regelung über den Ersatz der "unnützerweise" gezahlten Beiträge - wie §§ 157 Abs 3a, 166c AFG und seit 1. Januar 1998 § 335 SGB III - noch nicht existiert hat. Wäre der Widerruf des Alg-Antrags durch den Kläger für die Zeit bis 31. März 1998 wirksam, wäre jedenfalls die Anspruchsdauer nach der Übergangsvorschrift des § 427 Abs 6 SGB III idF des Arbeitsförderungsreformgesetzes (AFRG) vom 24. März 1997 ( BGBl I, 594 ) zum In-Kraft-Treten des SGB III iVm der Übergangsvorschrift des § 242x Abs 3 AFG (idF des AFRG) und § 110 Satz 1 Nr 2 AFG (in der Fassung, die die Norm durch das Gesetz zur Änderung von Förderungsvoraussetzungen im AFG und in anderen Gesetzen <AFGuaÄndG> vom 18. Dezember 1992 - BGBl I 2044 - erhalten hat) nicht um ein Viertel der Gesamtanspruchsdauer gemindert worden, weil das Sperrzeitereignis bei Erfüllung der Voraussetzungen für den Alg-Anspruch dann länger als ein Jahr zurückgelegen hätte (vgl dazu und zur Berechnung BSG SozR 3-4100 § 110 Nr 2 S 6). Die Anspruchsdauer des Alg hätte sich allerdings auf Grund der bezeichneten Übergangsvorschriften weiterhin nach § 106 Abs 1 AFG (hier in der bis zum 31. März 1997 geltenden Fassung, die die Norm durch das AFGuaÄndG erhalten hat) gerichtet; dem Kläger hätte mithin ohne die Minderung wegen der eingetretenen Sperrzeit im Hinblick auf sein Lebensalter und die zurückgelegte Versicherungszeit ein Anspruch für 832 Tage - erhöht um jeweils 1 Tag für jeweils 6 Tage analog § 427 Abs 4 SGB III (idF des 1. SGB III-Änderungsgesetzes vom 16. Dezember 1997 - BGBl I 2970 ) - zugestanden. Allerdings verkennt der Kläger, dass es bei der Minderung der Anspruchsdauer wegen des Bescheides vom 3. September 1997 nach dem bis zum 31. März 1997 geltenden § 117a AFG (in der Fassung, die die Norm durch das Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand vom 23. Juli 1996 - BGBl I 1078 - erhalten hat) verbleibt. Dies folgt aus § 110 Satz 1 Nr 1a AFG (hier in der vor dem 1. April 1997 geltenden Fassung, die die Norm durch das AFGuaÄndG erhalten hat) iVm § 427 Abs 6 SGB III und § 242x Abs 3 AFG, weil Nr 1a keine der in Nr 2 für die Sperrzeit vergleichbare Regelung über das Entfallen der Anspruchsminderung enthält. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass der Alg-Anspruch vor dem 1. April 1998 schon deshalb nicht nach dem auf Grund der bezeichneten Übergangsvorschriften noch anwendbaren § 117a AFG ruhen könne, weil er bei wirksamem Antragswiderruf noch nicht entstanden sei; die Ruhenszeiträume (der §§ 117 , 117a , 119 AFG) treten nämlich nach der Rechtsprechung des BSG unabhängig davon ein, ob ein Anspruch überhaupt besteht ( BSGE 84, 225 , 229 ff = SozR 3-4100 § 119 Nr 17 ). Die Minderung der Anspruchsdauer widerspricht auch nicht dem Sinn des § 110 Satz 1 Nr 1a AFG und der Ruhensregelung des § 117a AFG. § 110 Satz 1 Nr 1a AFG soll nämlich generell der Beendigung von Arbeitsverhältnissen gegen Zahlung einer Abfindung entgegenwirken, ohne dass für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein wichtiger Grund vorhanden ist. Denn Abfindungen können auch Beträge enthalten, die dem Arbeitnehmer das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes erleichtern sollen (BR-Drucks 503/92 S 24), selbst wenn die für den Arbeitgeber geltende Kündigungsfrist eingehalten ist und deshalb § 117 AFG nicht eingreift. Bei § 117 AFG wird gesetzlich vermutet, dass die Abfindung Arbeitsentgelt enthält; bei § 117a AFG "erkauft" sich der Arbeitgeber die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch den Arbeitnehmer. Diese Lösung ist zwar als solche sperrzeitbewehrt (§§ 119 , 119a AFG); die Sperrzeit tritt aber schon ohne den Umstand ein, dass eine Abfindung gezahlt wird, weil sich der Arbeitnehmer an der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses aktiv beteiligt. Die Unterschiedlichkeit der Zielsetzungen verhindert eine analoge Anwendung der für die Sperrzeit geltenden Jahresfristregelung zum Entfallen der Minderung der Anspruchsdauer auf die Fälle des § 117a AFG. Es kann deshalb dahinstehen, ob überhaupt eine unbewusste Gesetzeslücke vorliegt. Entgegen der Auffassung des LSG bestand für die Beklagte im Rahmen der durchgeführten Gruppenberatung eine Hinweispflicht (§ 14 SGB I), deren Verletzung einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch (vgl zu diesem zuletzt Schmitz, ZfSH/SGb 2006, 393
- ff)begründet und dem Kläger einen Widerruf der Antragstellung ermöglicht. Sinn einer Gruppenberatung ist es gerade, die Beteiligten, auch wenn es sich um eine Vielzahl von Personen handelt, allgemein über die möglichen Folgen einer Alg-Antragstellung zu informieren. Dass bei einer Gruppenberatung keine individuelle Beratung möglich ist, liegt zwar auf der Hand; jedoch hätte der Vertreter der Beklagten die Anwesenden allgemein darauf hinweisen müssen, dass es gesetzliche Möglichkeiten gibt, die Dauer des Alg-Anspruchs in zulässiger Weise durch entsprechende Dispositionen zu beeinflussen. Zumindest ein solcher genereller Hinweis, der nach den Feststellungen des LSG nicht erfolgt ist, wäre zu verlangen gewesen. Gleichzeitig hätten die Betroffenen dann auf eine individuelle Beratung verwiesen werden müssen bzw verwiesen werden können. Dies gilt unabhängig davon, ob der Beklagten nicht sogar der Umstand bekannt war - Feststellungen des LSG fehlen hierzu -, dass Abfindungen an die Arbeitnehmer bzw einzelne Arbeitnehmer gezahlt worden sind. Darüber hinaus hätte die Beklagte den Kläger sogar noch in der Zeit zwischen der Antragstellung (26. März 1997) und dem Erlass der Bescheide im September 1999 auf die Möglichkeit einer Verschiebung des Antrags hinweisen können. Eine solche Verschiebung wäre nach der oben bezeichneten Rechtsprechung des BSG ohne weiteres zumindest bis zur Wirksamkeit der Bescheide möglich gewesen. Im Hinblick auf die Höhe der dem Kläger gewährten Abfindung (530.000 DM) und den Umstand, dass der Alg-Anspruch des Klägers ohnedies bis 3. November 1997 ruhte und somit nur noch fünf Monate überbrückt werden mussten, hätte es sich der Beklagten aufdrängen müssen, dem Kläger von Amts wegen, also ohne speziellen Antrag, eine individuelle Beratung anzubieten (vgl zur einer ähnlichen Situation BSG SozR 3-4100 § 110 Nr 2 ). Die mit der Notwendigkeit zur Überbrückung von fünf Monaten - für sieben Monate ruhte der Anspruch ohnedies - einhergehenden weiteren Nachteile (Krankenversicherungsschutz, Rentenversicherungsbeitrag) hätten dann in die individuelle Beratung einfließen müssen; sie durften jedoch für die Beklagte nicht Veranlassung sein, von vornherein auf eine sich aufdrängende Beratung zu verzichten. Liegt mithin eine Verletzung der Beratungspflicht vor, so ist jedoch nicht vom LSG festgestellt, ob der Kläger bei entsprechender Beratung seinen Antrag entweder von Anfang an auf die Zeit ab 1. April 1998 beschränkt oder zumindest nach Antragstellung noch rechtzeitig verschoben hätte. Die Beurteilung, ob das Fehlverhalten der Beklagten kausal für das Verhalten des Klägers war, ist Aufgabe der Tatsacheninstanz. Zwar hat der Kläger die Antragstellung für die Zeit vor dem 1. April 1998 im Laufe des Klageverfahrens - wie bereits ausgeführt - widerrufen; dieser Umstand ersetzt indes nicht die Feststellung, dass er dies auch schon vor Erlass der Verfügungen über die Dauer und die Minderung des Alg-Anspruchs getan hätte. Sein Verhalten lässt zwar Rückschlüsse zu; diese sind jedoch dem Senat als Revisionsinstanz verwehrt. Sollte das LSG zu der Erkenntnis kommen, dass der Kläger bei entsprechender Beratung seinen Antrag auf die Zeit ab 1. April 1998 verschoben hätte, müssten jedoch alle sonstigen Voraussetzungen des Alg-Anspruchs für die Zeit ab 29. Juni 1999 geprüft werden. Nur wenn alle Voraussetzungen vorliegen, dürfte die Beklagte zur Aufhebung der entgegenstehenden bestandskräftigen Bescheide und zur Alg-Zahlung verurteilt werden. Wäre der Alg-Antrag für die vor dem 1. April 1998 liegende Zeit nicht wirksam widerrufen, verbliebe es bei der rechtmäßigen Zahlung von Alg für diese Zeit. Bei seiner Entscheidung wird das LSG nicht die Vorteile, die dem Kläger durch die Leistung von Alg für die Zeit vom 4. November 1997 bis 31. März 1998 erwachsen sind, automatisch verrechnen dürfen. Erforderlich ist vielmehr eine gesonderte Aufhebung der entsprechenden Bewilligung(
- en)durch die Beklagte nach § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 1 iVm Abs 4 Satz 2 SGB X (vgl zur Beurteilung der Zugunstenwirkung eines Verwaltungsaktes nach dem subjektiven Begehren des Leistungsempfängers: Steinwedel in Kasseler Kommentar, SGB X, § 44 RdNr 21 mwN, Stand Mai 2006). Nach einer Aufhebung der Alg-Bewilligung wird sich auch eine Verpflichtung des Klägers auf Ersatz der Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge ergeben (§ 335 Abs 1 SGB III). Nicht zu ersetzen sind indes die Rentenversicherungsbeiträge; diese kann die Beklagte nach Aufhebung der Bewilligungsbescheide vom Rentenversicherungsträger erstattet bekommen (Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II § 40 RdNr 24). Mit den sich aus der Aufhebung der Leistungsbewilligung ergebenden Erstattungsansprüchen bzw Ersatzansprüchen (§ 50 Abs 1 SGB X, § 335 Abs 1 und 5 SGB III) wird die Beklagte dann auch über die Regelung der §§ 333 SGB III, 51 SGB I hinaus mit dem dem Kläger noch für die Zeit ab 29. Juni 1999 geschuldeten Alg-Zahlbetrag aufrechnen dürfen. Wenn es dem Kläger mit Hilfe des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ermöglicht wird, so gestellt zu werden, wie er stehen würde, wenn er seinen Alg-Antrag von Anfang an auf die Zeit ab 1. April 1998 beschränkt bzw rechtzeitig verschoben hätte, dann muss es im Rahmen dieses Rechtsinstituts der Beklagten ebenfalls ermöglicht werden, die sich für sie daraus ergebenden Nachteile in gleicher Weise zu korrigieren. Sollte das LSG einen Herstellungsanspruch verneinen, muss es, obwohl der Kläger sich formal nur auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch beruft, gleichwohl prüfen, ob dem Kläger aus anderen Gesichtspunkten Alg über den 28. Juni 1999 hinaus zusteht. Hierbei wird das LSG zumindest die verbindlichen Verfügungen in den Bescheiden vom September 1999 zu beachten haben. Zwar hat das LSG in seinem Urteil ausgeführt, dem Kläger sei ab 4. November 1997 für die Dauer von längstens 516 Wochentagen Alg bewilligt worden, und der Senat ist an diese Feststellung grundsätzlich gebunden; jedoch sei unabhängig hiervon darauf verwiesen, dass sich der Bewilligungsbescheid vom 5. September 1997 nicht in der Akte befindet und die Akte Anhaltspunkte dafür enthält, dass möglicherweise eine andere Anspruchsdauer verfügt ist (Zahlungsnachweis: 602 Tage; interne Bewilligungsverfügung: 588 Tage). Das LSG wird auch die Berechnung des Ruhenszeitraums nach § 117a AFG ohne Bindung an die für den Bescheid nach § 117 AFG maßgeblichen Berechnungselemente zu überprüfen haben. Schließlich wird das LSG bei der Umrechnung der nach § 106 AFG zu bestimmenden Dauer des Anspruchs (832 Tage) für die Zeit nach dem 31. Dezember 1997 § 427 Abs 4 SGB III (analog) zu beachten und ggf über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben. Permalink: https://openjur.de/u/169036.html ( https://oj.is/169036 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 7 Zitiert 17 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.